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27. Jahrgang

IuLöa, Freitag, den 12. Oktober 1900.

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Direktor der Aktien-Gesellschaft Bad Salzschlirf.

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§ 139 i. Die durch § 76 Aös. 4 des Handelsgesetzbuchs, sowie ourch § 120 Abs. 1 begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten, wo eine vom Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte Fach sch ule besteht, hinsichtlich des Besuches dieser Schule

Die Möglichkeit der Ausführung des Planes, die Großenlüderer Quellen mittelst Röhren nach dem nur 11 Kilometer entfernten Fulda zu leiten, liegt auf der Hand, ohne daß in der Beschaffen- heit des Wassers, das neben der Trinkkur auch zur Badekur benutzt werden würde, nennenswerthe Veränderungen eintreten können. Selbst wenn ein geringer Theil Kohlensäure verloren ginge, wäre dies ohne Bedeutung, da die Bäder in Salzschlir bei 1100 Theilen Kohlensäure (gegen 1627 Großen­lüder) zu den stärksten zählen. Großenlüder liegt im Thale etwa 10 Meter tiefer als das Fuldaer Thal; eine einzige mit geringen Kosten zu unter- haltende Pumpstation genügt völlig, um die täglich auf 500,000 Liter geschätzten Mengen zu fördern.

Hier möchte ich nun dem möglichen Einwande begegnen, als ob das neue Bad eine Konkurrenz für Salzschlirf werden könnte. Dies ist völlig aus­geschloffen, denn Salzschlirf hat den in der Welt einzig dastehenden Bonifaciusbrunnen, und wenn er erst einmal so allgemein bekannt ist, wie er es verdient zu sein, dann werden die Besucher Salz­schlirfs nach Tausenden zählen, denn Gicht ist eine der verbreitetsten Krankheiten in dieser besten aller Welten. Im Gegentheil wird Salzschlirf nur Nutzen aus dem Bestehen des Schwesterbades in , Fulda haben, beide Bäder werden sich wechsel­seitig ergänzen.

In Fulda sind alle Bedingungen gegeben für die Anlage eines Bades in großem Stil. Die frühere, jetzt zu einem vornehmen Gesellschafts­hause umgebaute Orangerie ist für ein Kurhaus wie geschaffen, der daran schließende Park ist der gegebene Kurpark, in welchem reichlich Platz vorhanden ist für ein mit allem Komfort der Neuzeit versehenes Badehaus. Die nähere, und weitere Umgebung Fuldas ist so reich an land­schaftlicher Schönheit, daß auch in dieser Be­ziehung den weitgehendsten Ansprüchen Genüge geleistet werden kann. Ohne daß große Kosten aufgewendet werden müffen, ist in Fulda alles

gegeben, was für ein Bad erforderlich ist, Kur­haus und Park, prachtvolle Anlagen rc. Für Wohnungsgelegenheit wird die Baulhätigkeit bald orgen können.

Es ist wohl nicht nöthig, auf die Vortheile hinzuweisen, welche einem Gemeinwesen wie Fulda durch die Anlage eines balj> zur Berühmt­heit gelangenden Bades erwachsen würden. Ab­gesehen von der durch die Frequenz einiger Tausend Kurgäste herbeigeführten Vermehrung es Gesckäftsumsatzes (wenn man nur 300 Mk. auf den Kurgast rechnet, ergeben 1000 Kurgäste 300,000 Mk.) würde eine Wertdsteigerung des Grund und Bodens nach allen Richtungen der Stadt sich geltend machen. Die Lage Fuldas m Herzen Deutschlands, die Thatsache, daß Zulda in der ganzen Welt bekannt ist, sichern )em Unternehmen von vornherein viele Chancen des Erfolgs. Meiner Ueberzeugung nach würde Fulda eines der besuchtesten Bäder der Zelt werden können.

Die Ausführung des Unternehmens denke ich mir gemeinsam seitens der die Großenlüderer Quelle besitzenden Aktiengesellschaft Bad Salz­schlirf und der Stadtgemeinde Fulda. Gemein- am würde dann auch der Vertrieb des Waffers der Großenlüderer Quelle sein, und zwar wird deren Wasser der stärkste Konkurrent der ungarischen Bitterwässer werden, aus den Eingangs dargelegten sehr schwerwiegenden Gründen. Die ungarischen Bitterwässer. sind gegenüber der Großenlüderer Quelle zweifellos minderwerthig und wir müffen von dem Millionenabsatz, welchen Bitterwässer in der ganzen Welt finden, einen erheblichen Antheil uns erobern. Die Ausführung des Planes, die Großenlüderer Quelle nach Fulda zu führen und Fulda als Bad in das Leben zu rufen, wird und muß sich als ein segensreiches Unternehmen darstellen indirekt für die gesammte Bevölkerung und direkt für die Finanzen der Stadt Fulda, nicht minder auch zum Vortheil meiner Ge-

IaW Md ßebcntnna dkl Gkwtthe- skdmW-N«»kHe im 30. Im 1900.

V.

Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zum Schutze von Gesundheit und Sittlichkeit haben nur soweit Bedeutung, als die Hand- lungsgehrlsen in d er La g e sind, die Forderungen eventuell durch sofortige Kündigung und Schadenersatzklage geltend zu machen. Die Uebertretung hat nur civilrechtliche Folgen. Selten sind aber die Gehilfen in der Lage, den­selben Nachdruck zu geben. Durch die Gewerbe­ordnungs-Novelle ist nun die Durchführung dieser Bestimmungen, soweit offen e Verkaufs st eilen in Frage kommen, unter den Schutz der öffent­lichen^ Behörden gestellt. Die Polizeibe­hörde kann durch Verfügung dem einzelnen Geschäftsinhaber die Abstellung bestimmter Miß­stände aufgeben resp. bestimmte Einrichtungen zur Pflicht machen. Außerdem ist dem B u n d e s- rath, den Landescentralbehörden und den Polizeibehörden das Recht gegeben, die Durchführung der allgemeinen Grundsätze durch bestimmte, genau umschriebene Verordnungen für alle oder bestimmte Arten von Geschäfts­betrieben mehr zu sichern und auszugestalten. So soll insbesondere auch die gewiß berechtigte Forderung, daß den Angestellten während der Ladenzeit Sitzgelegenheit geboten werde, durch eine BundesrathZverordnung, wie der Herr Staats­sekretär Graf Posadowsky bestimmt in Aussicht stellte, Ersüllung finden.

Der sog. „Betriebsstätten"-Schutz hat in folgenden Bestimmungen Ausdruck gefunden:

§ 139g. Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durch­führung der im § 62 Abs. 1 des Handels­gesetzbuchs enthaltenen Grundsätze in An­sehung der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume und der für den Geschäfts­betrieb bestimmten Vorrichtungen und Ge- räthschaften, sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar er­scheinen.

Die Bestimmungen in § 120 d Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 139 h. Durch Beschluß des Bundes­raths können Vorschriften darüber er- laffen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung, sowie die Maschinen und Ge- räthschastm zum Zwecke der Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestimmung im § 120 e Abs. 4 (betr. Mittheilung an den Reichstag) sindet An-

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nun die Fachschule der Fortbildungs- i chule gleich. Außerdem ermöglicht sie die Aus- s dehnung des ortsstatutarischen Schul­zwanges auch auf die weiblichen Handlungs- । gehilfen und -Lehrlinge. Endlich soll der Prin- ’ zipal die Gehilfen und Lehrlinge zum Besuch der Schule anhalten und der.selben überwachen.

Der sür alle gewerblichen Arbeitgeber geltende § 120 besagt:

Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder dem Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforder­lichenfalls von der zuständigen Behörde fest­zusetzenden Zeit zu gewähren. Am Sonntag darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Haupt- goltesdienst oder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten be­sonderen Gottesdienst ihrer Konsesston zu be­suchen. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann die Centralbehörde für bestehende Fort­bildungsschulen, zu deren Besuch keine Ver­pflichtung besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatten.

Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Anstalten, in wel­chen der Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten ertheilt wird.

Durch statutarische Bestimmung einer Ge­meinde oder eines weiteren Kommuualverban- des (§ 142) kann sür männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit die Verpflichtung nicht landesgesetzlich besteht, be­gründet werden. Auf demselben Wege können die zur Durchführung dieser Verpflichtung er­forderlichen Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere können durch statutarische Be­stimmungen die zur Sicherung eines regel­mäßigen Schulbeiuches der Schulpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeit­gebern obliegenden Verpflichtungen bestimm und diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbil­dungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statutarische Bestimmung begründeten Ver­pflichtung zum Besuche einer Fortbildungs­schule sind diejenigen befreit, welche eine Jnnungs- oder andere Fortbildungs- oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von der höheren Verwaltungs­behörde als ein ausreichender Ersatz des all­gemeinen Fortbildungsunterrichts anerkannt wird.

In der Gewerbeordnungs - Novelle vom 30. Juni 1900 ist nun für offene Verkaufsstellen neu bestimmt:

entsprechende Anwendung.

Der Geschästsiührer hat die Gehilfen und Lehrlinge unter 18 Jahren zum Besuche der Fortbildungs- und Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen.

Abs. 4 des § 76 des Handelsgesetzbuches bestimmt:

„In Beirr ff der Verpflichtung des Lehr- Herrn, dem Lehrlinge die zum Besuch einer Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu ge­währen, bewendet es bei den Vorschriften des § 120 der Gewerbeordnung.

Außerdem ist im § 120 Abs. 3 der Gewerbe­ordnung hinter die Worte „achtzehn Jahre" ein­gefügt: „sowie für weibliche Handlungs­gehilfen und Lehrlinge unter achtzehn Jahren". Diese Bestimmung gilt für das ganze Handelsgewerbe, nicht bloß für offene Verkaufsstellen.

(Fortsetzung folgt.)

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Vor Kurzem hatte ich die Ehre, mich mit Herrn Oberbürgermeister Dr. Antoni über die Möglichkeit der Ausführung eines Gedankens zu unterhalten, der mich schon längere Zeit be­schäftigt. Da mir nun nach dem arbeitsreichen Verlauf der Salzschlirfer Km zeit einige Muse zu Theil geworden ist, erlaube ich mir der Fuldaer Bürgschaft die nachstehenden Ausführungen ganz ergebenst zu unterbreiten.

Nur 11 Kilometer von Fulda entfernt be- tnbet sich eine Heilquelle von großer Bedeutung, seren Wsrth durch die wiffenfchaftlichen Unter- uchungen des Herrn Professors Reichard-Jena chon vor mehr als zwanzig Jahren und in der

Vermischtes.

* ZleSer die Verkleidung von Krimiual- veamie« werden der .Deutschen Tagesztg.' zufolge interessante Einzelheiten berichtet. Bekanntlich wurden zum Schutze des Kaisers nach Cadinen fünf Berliner Kriminalbeamte abkomwandirt. Der eine dieser Beamten bewegte sich als Zimmermann mit dem Zollstock in der Hand, der zweite lag als Stromer im Chausftegrabcn und sprach eifrigst seiner mit Thee gefüllten Schnaps­flasche zu, der dritte zog als Handwrrksbursche durch das Land rc. Der Aussicht führende Beamte fuhr Zweirad und ertheilte in dieser Verkleidung als Touren­radler an seine Untergebenen die nothwendigcn Instruk­tionen in unauffälliger Weise. Natürlich waren die Beamten den Gensdarmen und den Orlspolizisten aus Elbing gut bekannt. Auch in der Umgebung von Tilsit, Danzig, Marienburg, Rominten rc. bewegen sich die Sicherheitsbeamten in ähnlicher Verkleidung.

« Wo« einer mittelatterlischen Gewohnheit wird aus London berichtet: Die jetzt vollzogene alljähr­liche Erwählung der SH-riffS von London erinnert an einen eigenthümlichen Gebrauch. Sie muffen nämlich jedes Jahr an das Finanzministerium sechs Hufersen mit der richtigen Zahl Nägel als Miethe sür ein Grund­stück in Bet Gemeinde St. Clemens bezahlen. Dieses Grundstück wurde im Jahre 1234 von der Krone an einen Hufschmied vermiethet, und später kam es rn die Hände der Cilpkorporation für denselben Miethsprers. Die Hufeise,i und Nägel sind seit dem Jahre 1234 regel­mäßig gezahlt worden.

* Sechs KieSe ä 50 Vf«««!««- Aus Gera wird der ,Frkf. Zt / geschrieben: Ein Schulknabe aus einem benachbarten Orte war wegen Diebstahls zu einer achttägigen Gesängnißstrafe verurlheilt worden, die vom Landesherrn im Gnadenwege in sechs Hiebe umge- wandelr wurde. Da sich der Lehrer des Knaben weigerte, die Strafe auf Anordnung des Schulvorstandes an °dem Knaben zu vollziehen, desgleichen auch der Gemeindediener, so suchte man nach einer andern Person, die gewillt war, die Allerhöchst bewilligten 6 Hiebe auszutheilen. Diese Person fand sich endlich auch: em Zimmermann vollzog die Henkersarbeit. Der Schul­vorstand des Ortes war aber nicht wenig erstaunt, als bei ihm kürzlich die Rechnung des Zimmermanns m Höhe von 3 Mark einlief für verabreichte sechs Hrebe — ä 50 Pfennige!

* 400 Wenschenlever, verloren gegangen: Der Times wird ckus Saint Johns (Neufundland) berichtet: Seit dem Sturme vom 12. September fehlt Nachricht über 17 französische Fischereifahrzeuge aus St Pierre mit 200 Personen Bemannung. Zu­sammen mit den Unglücksnachrichten von anderen fran­zösischen Fahrzeugen ergäbe sich ein Verlust von mehr als 300 Menschenleben. An Fischern aus Neu­fundland sind außerdem noch 100 umgekommen.

* Aus der Schule. Der kleine Hans besuchte zmn ersten Male den Religions-Unterricht. Beim Nach- hausekommen fragt ihn die Mutter: „Nun, Hansel, wie ist es Dir ergangen, hat Dich der Herr Kaplan auch gefragt, wer die ersten Menschen waren? — „Nein, das hat er schon gewußt", antwortete treu- herzlg^Hans^r^ng. Arzt: „Nun, ist Ihnen die Badereise gut bekommen, gnädige Frau? — Dame: „O ja, Herr Doktor, eine Tochter von nur hat sich verlobt."

♦ Mißverstanden. „Können Sie angeln, meine Fräulein?" — „Aber ich bitte, ich bin ja schon ver­lobt!"

ärztlichen Praxis während der Kur in Salzschlirf und durch die in Großenlüder ansässigen Herren vr.moä.Marquard und Apotheker Melde längst erkannt worden ist. Die Eigenschaften der G r o ß e n- Üderer Quelle können im Allgemeinen ,ahin gefaßt werden, daß das Wasser eine ab» Ährende Wirkung besitzt, ohne mbefftn wie andere Bitterwasser — insbesondere dre täglich durch die Reklame gepriesenen Hunyadi JanoS, Apenta — eine nachtheilige Wirkung auf Magen und Darm auszuüben. Die Großenlüderer Quelle hat nämlich nur l3/io Theile Bittersalz auf 1000 Theile Wasser, während Hunyadi Jaros z. B. 31 Theile Glaubersalz und Bittersalz be- jtzt; dagegen hat Großenlüder 15 Theile des unschädlichen Kochsalzes aufzuweisen, wovon Huryadi nur Via Theile enthält. Der Unter­schied zwischen den beiden Wassern ist in die Augen springend, hierzu kommt noch, daß der Großenlüderer Brunnen 1627 Kubikcentimeter Kohlensäure enthält, während Hunyadi Janos Kohlensäure in nennenswerther Menge überhaupt nicht besitzt. Während nun die Abführung der Großenlüderer Quelle derjenigen der anderen Bitterwaffer nicht nacksteht, bewirkt der Genuß der Großenlüderer Quelle auch bei langem fortgesetzten Gebrauch keinerlei Beschwerden ober Nachtheile für Magen und Darm, was bei Hunyadi unbedingt der Fall sein würde. Die große Menge von Kohlensäure in der Großen­lüderer Quelle verdeckt bei dieser auch den bitteren Geschmack, so daß man diesen im Ver­gleich mit anderen Bitterwassern geradezu als „angenehm" bezeichnen kann; man schreibt auch der großen Menge an Kohlensäüre die darm- bewegende (peristalnische) Wirkung zu, — die rm Großenlüderer Wasser gebundene Kohlensäure wirb nämlich erst im Magen und im Darm frei und verursacht dadurch eine ganz beträchtliche Bewegung. Jedenfalls ist es erwiesen, daß der Großenlüderer Brunnen dauernd getrunken werden kann, ohne daß sich ein Widerwille gegen ben Genuß geltend macht und wie bereits bemerkt ohne jede nachtheilige Wirkung auf die Schleimhäute des Magens und des Darmes.

Im Vergleich mit den Waffern von Marien- bad zeichnet sich der Großenlüderer Brunnen dem Kreuz- und Ferdinandbrunnen gegenüber durch den höheren Gehalt an Kochsalz aus; dem geringen Gehalt an Bittersalz der Großenlüderer Quelle steht der hohe Gehalt der Marienbader Quellen an Glaubersalz (5 Theile) entgegen; der Marienbader Kreuzbrunnen hat von Kohlensäure nur 557 Theile, der Ferdinandsbrunnen 1127, die Großenlüderer Quelle aber 1627 Theile. ; Angezeigt würde die Großenlüderer Quelle sein ; für dieselben Leiden, welche in Maricnbad be­handelt werden, in erster Linie gewohnheitsmäßige i Stuhlverstopfung, Fettsucht, Korpulenz, chrom- i schem Magen und Darmkatarrh, Hämorrhoiden ufro. Wird die Großenlüderer Quelle nach ; Fulda verlegt, so wird Fulda das deutsche Marienbad werden.

wendung.

Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Buadesraths nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der im § 120 e Abs. 2 bezeichneten (Landescentral- oder sonstiger zum Erlaß von Polizeivorschristen berechtigten) Behörden erlassen werden. X

Wenn also Mißstände in gesundheitlicher ober sittlicher Beziehung (z. B. bezüglich der Abort- finridbtung) in einem Geschäfte bestehen, so kann die Polizeibehörde ersucht werden, durch Ver­fügung einzuschreiten. Es können auch Eingaben und Vorschläge zum Erlaß allgemeiner Ver­ordnungen an Polizeibehörden, Lanbes- centralbehörden, ober an den Bundesrath gerichtet werden.

Im § 120 d Abs. 2 bis 4 ist bestimmt, baß für die Durchführung der angeordnetsn Maß­regeln und Einrichtungen eine angemessene Frist gegeben werde und daß bei bereits bestehen­den Anlagen billige Rücksicht zu tragen ist, sei es beim, daß es sich um erhebliche Mißstände handelt oder die Neueinrichtung resp. Aenderung ohne unvrrhältnißmäßige Aufwendungen mög­lich ist.

5. Kesuch der KorMbnngs- und Fachschulen.

In der Gewerbeordnung (§ 120) ist den Ar­beitgebern die Pflicht aufgelegt, den Arbeitern unter 18 Jahren die zum Besuche der (von der Gemeinde ober dem Staate anerkannten) Fort­bildungsschule erforderliche Zeit zu geben. Durch Ortsstatut kann der Besuch für männ- liche jugendliche Arbeiter obligatorisch ge­macht werden. Diese Bestimmungen sind durch die Gewerbeordnungs-Novelle von 1891 auch auf das Handelsgewerbe ausgedehnt worden. Die Ge­werbeordnungs-Novelle vom 30. Juni 1900 stellt