Hama bie Kilt » M »♦tbtrbohm**
«kdtatWrrch« Rabatt gew-hti
■ FuldaerMZeitung
Jta 218
27. Jahrgang.
verantw.: LLr die Redaktion i. v. »arl Schaffer, für Inserate I. Par zell er in Fulda.
— ... _ _ll._ ■■im■—'ti.- i-ui
IuLöcr, Samstag, den 22. September 1900.
mit Mnlerhakkungs-Aeitage „Iflullrirte Sonnlags-Zntungi' "'■äxtxs*"'"'1
....... , ■ ........-■.■r
ii| Drittes Matt. ||
Zur Erhöhung der Getreidezölle.
Die Frage der Getreidezölle ist, seitdem die Katholikenversammlung in Bonn letzthin in einer besonderen Resolution die Erhöhung derselben bei der im Jahre 1903 bevorstehenden Neuregelung des Zolltarifs als eine nothwendige und wichtige Aufgabe der staatlichen Gesetzgebung und Verwaltung erklärt hat, wieder lebhaft namentlich in der links stehenden Presse erörtert worden. Auf dieser Seite steht man einer solchen Erhöhung der Getreidezölle durchaus ablehnend gegenüber, und sucht diesen Standpunkt in verschiedener Weise zu rechtfertigen.
Wohl der wichtigste und eindruckoollste Einwand, deffen sich die Gegner der Getreidezölle, vor ollem die Sozialdemokraten, bedienen, wurzelt in der durch sie bewirkten Vertheuerung der Mehl- und Brotpreise; der Staat dürfe aber nicht dulden, daß gerciffe BeoölkerungSklassen und namentlich die Arbeiter in der Beschaffung der sür sie wichtigsten Nahrungsmittel sich Opfer zu Gunsten eines besonderen Bruchtheils der Bevölkerung — hier der Landwirthe — auferlegen müßten. Erlitte jedoch trotz der Zollerhöhung die Lebenshaltung der Arbeiter keine Beeinträchtigung, würden vielmehr diese der Land- wirthschaft zu bringenden Opfer durch höhere Löhne ausgewogen, so schade diese Lohnsteigerung der Industrie, die im Wettkampf mit den nicht zollgeschützten Staaten, z. B. Großbritanien, ihre Konkurrenzfähigkeit auf dem Markte bedroht sehe. Abgesehen nun davon, daß dieser Satz in seiner Allgemeinheit bisher nicht bewiesen ist, Deutschland vielmehr trotz höherer Getreide- preise als England in den letzten Jahren einen ganz ungewöhnlich starken Aufschwung in Industrie und Handel genommen hat, so daß die englischen Industriellen nicht ohne Besorgniß auf die ihnen seitens Deutschland drohende Konkurrenz blicken, sind die Getreidepreise unter dem Einfluß der Zölle seit Anfang der 80er Jahre nicht nur gestiegen, sondern gefallen. Es stellen sich z. B. die Jahresmittelpreise in Preußen für 1000 Kilogramm Weizen in den Jahren 1861/70 auf 204,3, 1871/80 — bis dahin Freihandel — auf 223,3, 1881/90 — Schutzzoll — auf 181, 1892 auf 189, 1893 auf 152,6 1894 auf 132, 1895 auf 138 Mark. Aehnlich liegen die Ver- hältniffe für Roggen. Ersterer kostete z. B. in Mannheim, dem Hauptgetreideplatz Süddeutschlands im Jahre 1881 212,8 Mark, 1892 188,8 Mark, 1894 130,3 Mark und 1896 132,9 Mark. In den letzten Jahren haben sich die Preise allerdings wieder etwas gehoben. Von einer gegen früher eingetretenen Erhöhung der Getreidepreise zu Ungunsten der Konsumenten kann demnach unter dem Bestehen der Schutzzölle keine Rede sein. Die Landwirthe könnten vielmehr unter diesen Verhältnissen darauf Hinweisen, daß die bisherigen Getreidezölle nicht genügt haben, einen weiteren Preissturz des Getreides hintanzuhalten, und daß zu einer die Produktionskosten deckenden Steigerung der Getreidepreise eine Zollerhöhung dringend nothwendig ist.
Wenn nun die Gegner einer Erhöhung der Getreidezölle dieselbe damit ablehnen, daß dieErhaltung billiger Getreidepreise im Interesse der Lebenshaltung der Arbeiter und der Konkurrenzfähigkeit der Industrie als eine nationale Forderung, als eine besondere Pflicht des Staates hmstrllen, so kann die Land- wirthschaft in gleicher Weise vom Staate einen Schutz vor dem Getreidepreisfall für sich in Anspruch nehmen. Mit demselben Rechte kann sie verlangen, daß eine Verschlechterung ihrer Lebenshaltung, wie sie durch einen starken Preissturz des Getreides und dadurch verminderte Einnahmen, die mit den Ausgaben für eine angemksfene Lebensführung kaum mehr im Einklang stehen, herbeigeführt wird, durch einen Schutzzoll verhindert werde. Die Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes liegt aber auch im Jntereffe der weitesten Kreise der Staatsangehörigen und erscheint als solche als eine den Staarszwccken fördernde Politik. Geht z. B. infolge des starken Preisrückganges landwirthschastlicher Produkte die Rentabilität des landwirthschaftlichen Betriebes immer mehr zurück, so werden dadurch nicht nur die Grundbesitzer in ihrem Vermögen geschädigt, sondern auch die Gläubiger. Auf den Grund und Boden sind in einem Lande wie Deutschland Milliarden hypothekarisch eingetragen, und unter den Gläubigern finden sich eine Menge sogenannter kleiner Leute, Wittwen, Waisen :c, dann aber auch Versicherungsgesellschaften, von deren Zahlungsfähigkeit wiederum eine bedeutende Zahl von Existenzen
abhängt. Weiter erscheint die Aufrechterhaltung einer lohnenden Getreideproduktion für jeden Staat deshalb als ein nationales Erforderniß, weil eine Abhängigkeit vom Auslands in der Versorgung des inländischen Marktes mit Getreide zu gewissen Zeiten sehr gefährlich werden kann. Wenn nun eine derartige Abhängigkeit für Deutschland bisher schon besteht, so bleibt eS ein wichtiges Ziel, zu verhindern, daß der Grad dieser Abhängigkeit sich vermehre; vielmehr ist zu erstreben, daß durch denkbar stärkste Intensität des Betriebes allmählig ein Gleichgewichtszustand zwischen Konsumtion und Produktion geschaffen wird.
Eine derartige Intensität des Betriebes herbeizuführen ist nun möglich mit den Mitteln genossenschaftlicher Selbsthilfe, welche sich äußert in der Anlage von Meliorationen, Verwendung von Maschinen, rationeller Düngung, Regelung des Kreditwesens, des Ankaufes von Rohstoffen und Absatzes landwirthschastlicher Produkte. So weit aber die Gegner des landwirthschaftlichen Zollschutzes auf Selbsthilfe verweisen, übersehen sie vielfach, daß der Weg genoffen- schastlicherSelbsthilfe um so schwerer gangbar ist, als die finanziellen Mittel dazu fehlen, und daß eine Reihe der anempfohlenen Mittel zur Hebung des landwirthschaftlichen Betriebes nur anwendbar sind unter der Voraussetzung genügender Rentabilitäts - Verhältnisse.
Wie die Verhältnisse sür die Landwirthschast aber augenblicklich liegen, kann unter dem bestehenden Zollschutze von 3 M. 50 für Roggen und und Weizen für den Doppel • Centner die Produktion des Haupterzeugnisses der Landwirthschast, des Getreides, für einen großen Theil der Land- wirthschafts-Betriebe nicht mehr als rentabel bezeichnet werden. Bei dem großen Angebote insbesondere von billigem ausländ schen Roggen und Weizen ist nämlich trotz des Zolles deren Preis in den letzten 10 Jahren so tief gesunken, daß viele Landwirthe durch denselben die Herstellungskosten (Produktionskosten), d. h. ihren Unterhalt und die nothwendigen Auslagen an Steuern, Löhnen 2c. nicht ganz decken konnten. Ein derartiger Zustand muß auf die Dauer zur Vernichtung der Landwirthschast führen, falls dem nicht bei der Neuregulirung des Zolltarifes im Jahre 1903 durch eine Erhöhung des Schutzzolles vorgebeugt wird. Die deutsche Landwirthschast hat in den letzten Jahren trotz ihrer schwierigen Lage auf dem Gebiete des gesummten Genossenschaftswesens Bedeutendes geleistet; demgemäß steht auch zu hoffen, daß mit Hilfe dieses Genoffenschafts- wesens ein erhöhter Schutzzoll sein Ziel auf die Dauer nicht verfehlen wird, nämlich ein An- eiferungs- und Aufmunterungsmittel zu fein zu weiterem Fortschritt im landwirthschaftlichen Betriebe.
Wenn nun eine Erhöhung des Zollschutzes unter der jetzigen bedrängten Lage der Landwirth- schäft für die Gegenwart und die nächste Zukunft nothwendig erscheint, so darf die Bewilligung der- elben jedoch nicht so aufgefaßt werden, als ob te eine für alle Zukunft unabänderliche Staats- rnterstützung darstellen soll. Die Zollerhöhung oll lediglich dem Zwecke dienen, die Landwirth- chuft in den Stund zu setzen, unter Benutzung aller Hilfsmittel einer vorgeschrittenen Wirtschaftsweise eine höhereErtrugsfähigkeit des landwirthschaftlichen Betriebes tzerbeizuführen. Gelingt es der Landwirthschast, mit Hilfe der staatlichen Unterstützung diesen Zweck immer mehr zu erreichen, so dürfte, zumal wenn die die ausländische Konkurrenz fördernden Einflüffe schwächer werden, in Zukunft dieselbe des jetzt erforderlichen Zollschutzes wieder in fteigenoem Maße entbehren können, ohne daß ihre Rentabilität darunter leidet.
Die neuesten Aenderungen der Reichs-Gewerbeordnung.
Von Amtsrichter a. D. W. Mantey.
(Nachdruck verboten.)
I.
Kein Gesetz Hut in Folge der feit seiner Entstehung gemachten Erfahrungen und eingetretenen Wandlungen der Anschauungen so seine ursprüngliche Gestalt geändert, wie die vor einem Menschenalter in's Leben getretene Gewerbeordnung. Von dem damals geltenden Grundsätze möglichst uneingeschränkter Freiheit des Einzelnen im gewerblichen Leben und passiven Verhaltens der Behörden dem wirthschaftlichen Kumpfe gegenüber ist man längst ubgekommen. Ein vorbeugender Schutz der Gesetzgebung erleichtert jetzt dem wirthschuftlich Schwächeren den Eintritt und das Beharren in dem Kumpfe um seine Existenz. Diese Tendenz weist auch die neueste, am 1. Oktober in Kruft tretende Revision de» vielfuch umgestalteten Gesetzes auf.
I. Du ist zunächst der Stund der Stellenvermittler und insbesondere der Gesinde-
vermiether, dem diesmul der Gesetzgeber seine besondere Aufmerksamkeit zuwendet. Zwar uls nothwendig, über doch nur als nothwendiges Uebe gilt ihm dieser Stund, und energisch wird zum Schutz der Stellensuchenden gegen eine Ausbeutung durch solche Vermittler eingetreten. Die vor geraumen Jahren beseitigte Konzessionspflicht ist wieder aufgelebt. Wer das Geschäft eines Ge- sindevermiethers ober Stellenvermittlers (z. B. als Theateragent) nach dem 30. Sept, beginnen will, bedarf dazu der Erluubniß, und zwar des Magistrates in Städten mit mehr ul» 10 000 Einwohnern, die nicht selbst einen Stadtkreis bilden, sonst des Stadtuusschuffes oder de» Kreisausschusses. Die Konzession ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden für diesen Gewerbebetrieb darthun, und sie ist zurückzunehmen, wenn nachträglich solche Thatsachen bekannt werden. — Der Ausbeutung der Stellensuchenden durch übermäßige Maklergebühren wird fortan dadurch begegnet, daß die Gesindeoermiether und Stellenvermittler du« Verzeichniß der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen ausgestellten Taxen in ihren Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle — nach erfolgter Einreichung bei der Ortspolizei — anzuschlagen haben. Sie dürfen diese Taxen zwar jeder Zeit abändern; die Abänderung tritt aber erst in Kraft, wenn sie der Polizei angezeigt und ebenfalls in den Geschäftsräumen augenfällig angeschlagen ist. Der Nichtanschlug, die Nichteinreichung bei der Polizei ober die Ueberschreitung der ordnungsmäßig bekannt gemachten Taxe macht straffällig. Unb selbst wenn der Anschlag ordnungsmäßig geschehen ist, muß der Mäkler dem Stelle- suchenden noch vor Abschluß des Vermittelungs- geschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mittheilen, sonst macht er sich nicht minder strafbar. — Hausfrauen und Dienstboten, aber auch Artisten, Sänger und der sonstige weite Kreider Slellensuchenben wird mit dieser Neuerung sehr einverstanden sein.
II. Enger ist der Kreis der Interessenten, bie durch eine zweite Neuerung betroffen werden. Betriedsbeumte, Werkmeister und ähnliche Angestellte eines Gewerbeunternehmers, sowie von ihm mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Personen, wie Muschinentechniker, Bau- iechniker, Chemiker, Zeichner, werden vom 1. Oktober ab den Handlungsgehilfen hinsichtlich der Kündigung gleichgestellt. Die bisher bestehende, dem Unternehmer günstige Freiheit, beim Engagement die Kündigungsfristen beliebig kurz und für beide Vertragskontrahenten verschieden zu vereinbaren, bleibt nur bezüglich derartiger Angestellter mit mindestens 5000 Mark Jahresgehalt, sowie betreffs derjenigen, die für eine außereuropäische Niederlassung bei freier Rückreise im Falle der durch den Unternehmer erfolgenden Kündigung engagirt sind. Für alle übrigen Betriebsbeamten. Werkmeister rc. gilt nunmehr, daß die Kündigungsfrist für beide Theile nur gleich lang verabredet fein und nicht weniger als einen Monat betragen darf, foroiej daß bie Künbigung nur für ben Schluß eines Kalendermonats zugelassen ist. Nur bei Annahme zur vorübergehenben, bref Monate nicht überfteigenben Aushilfe batf bie Künbigungsfrist kürzer fein, muß aber auch hier für beibe Theile gleich sein. Natürlich enbet eine von vornherein auf bestimmte, wenn auch kurze Zeit vereinbarte Stellung als Betriebsbeamter ohne Weiteres mit Ablauf biefer Zeit. Ist bas Verhältniß bagegen für unbestimmte Zeit ein- gegangen ober wird es nach Ablauf der bestimmten Zeit ohne Abrede über die Dauer fortgesetzt, so steht jedem Theile für den Schluß eines Kalender- quartal» die Kündigung mit sechswöchiger Frist zu.
III. Wichtig ist auch die Zulassung der bisher nicht bekannten Lohnbücher. Besonders in der Kleider- und Wäschekonfektion hatte die häufig unklare Vereinbarung der Arbeitsbedingungen Be- nachtheiligungen der Arbeitnehmer zur Folge. Um dies zu beseitigen, darf der Bundesrath für bestimmte Gewerbebetriebe, auch sofern sie als Hausindustrie betrieben werden, Lohnbücher oder Arbeitszettel — nicht zu verwechseln mit dem Arbeitsbuch, das längst jeder minderjährige Arbeiter haben muß — vorschreiben. In diese sind mit Tinte von dem Arbeitgeber oder feinem Vevoll mächtigten folgende Vermerke einzutragen: 1. Art und Umfang der übertragenen Arbeit (bei Akkordarbeit die Stückzahl), 2. die Lohnsätze, 3. die Bedingungen für Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Übertragenen Arbeiten. Falls Kost oder Wohnung als Lohn gewährt werden sollen, kann der Bundesrath auch die Eintragung der Bedingungen Ür die Gewährung von Kost und Wohnung be» timmen. — So gewährt das Lohnbuch einen laten Urberblick über die Löhne. Gleichzeitig oll es einen Abdruck der gesetzlichen Bestimmunzen über Zahlung, Verrechnung, Beschlagnahme md Einbehaltung von Lohn enthalten und damit dem Arbeiter die eigene Kontrolle Über die Ge
•) Notiz für Rinder vom 14. Sept.
Insoweit nicht Marktnotirungen nach Lebendgewicht vorliegen, find die Schlachtgewichtpreise mittels der angegebenen Schlachtprozente umgerechnet.
setzmäßigkeit der Leistungen des Arbeitgebers erleichtern. Letzterer wird mit Geldstrafe bis zu 20 Mk., im Unvermögensfalle mit Hast bis zu 3 Tagen bei Zuwiderhandlung gegen die Vor- fchriften Über die Lohnbücher bestraft.
Dem gleichen Zweck, Klarheit Über die Lohn- Verhältnisse zu schaffen, dient die Vorschrift, daß für jeden minderjährigen Fabrikarbeiter auf Kosten des Arbeitgebers ein für die Eintragung des verdienten Lohnes durch den Arbeitgeber bestimmtes Lohnzahlungsbuch anzu- schaffen, bei jeder Lohnzahlung dem Minderjährigen oder deffen gesetzlichem Vertreter au8« zuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Zahlung zurück zu reichen ist. Uebrigens dürfen — abgesehen von Ausnahmen, die die untere Verwaltungsbehörde zulaffen kann — Lohnzahlungen an Fabrikarbeiter Sonntags nicht stattsinden.
IV. Eine für die Beschäftigung der lugendlichen Fabrikarbeiter zweckmäßige Neuerung ist eS, daß, wenn ihre Arbeitszeit am Vormittage und am Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt, außer der einstündigen Mittags- pause ihnen nicht ferner auch noch Vor- und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden muß, wie dies bisher der Fall war.
Zchlachtviehpreise «ach Kederrdgewichl auf Grund amtlicher Marktberichte zufammengestellt und nach eigenen telegraphischen Berichten bearbeitet von der Keutratstefle für Dietzverwerihung btt preußischen Laudwirthschaftskammer« Stettin W.,
Köthener Straße 39.
—
Kerliu
KAN
Franks.
am
a. Kh.
a. M.
15. 9.
am*)
am
17. 9.
17. 8.
Austrieb: Minder
■ ■
5683
1318
1489
1173
853
338
Schafe.
. >
16583
632
286
Schweine
9015
1972
1557
Tendenz: And«
• •
gedrückt schl-pp
schlepp, ruhig
mittelm.
mittelm.
Schaf-,.
■ •
• e
langsam
ruhig lebhaft
mittelm.
Schweine
♦ ♦
ruhig
mittelm.
Schlacht-
proc. auf 100 Pfd.
M.
M.
M.
Hchs««.
a) vollfleischige, ausgemästete h. Schlacht- werthes, h. 6 I. alt
Lbg.
(mind. 12 Etr. Lbg.) b) junge, fleisch., nicht
61
40—43
45
41—43
ausgemäst. und ältere ausgemästete . . . c) mäßig genährte junge
u. gut genährte ältere
54
33-35
37—38
34-86
50
27-28
31—32
29—80
ä) gering genährte jed.
Alters.....
Stuften.
46
22—24
27—28
—
a) vollfleischige, höchst
Schlachtwerth.,mind.
15 Ctr. Lbg. . . .
60
37—38
38
32—83
b) mäßig genährte jüng.
u. gut genährte ältere
52
27-31
30
25-27
c) gering genährte. .
48
22-23
26
_
Färsen und Kühe, a) vollfleisch.ausgemäst.
Färs. hchst. Schlachtwerth. (wenigstens 11 Ctr. Lbg.) .... b) vollfleisch.ausgemäst.
56
—
36
35—86
Kühe höchst. Schlachtwerth., bis zu 7 Jahr., mind. 12 Ctr. Lbg. .
52
27—28
81
29-80
c) ält. ausgemäst. Kühe
und wenig gut entwickelte jüngere Kühe und Färsen . . . d) mäßig genährte Kühe
50
25
27-28
18—19
und Färsen . . . e) gering genährte Kühe
44
20—21
22-23
—
und Färsen . . .
42
16—18
19-20
_
«rälver.
a) feinste Mast- (Boll-
milchmast) und beste Saugkälber (mind. 220 Pfd. Lbg. . .
65
44
51
46—48
b) mittl. Mastkälber und
gute Saugkälber . .
60
38—40
44
42-44
c) gering. Saugkälber . d) älter, gering genährt.
54
31—38
37-88
81-34
Jungvieh (Fresser) .
44
14-18
22-24
_
Schafe.
a) Mastlämmer u. jung.
Masthammel v. mind.
95 Pfd. Lbg. . . . b) ältere Masthammel.
50
31—33
34—35
32—38
48
25—28
81-32
26—28
c) mäßig gen. Hammel u.
Schafe (Merzschafe). d) Holst. Niederungs -
42
18-21
25-27
—
schafe und Lämmer (n. Lbg.) ....
Schweine.
a) vollst, der fein. Rassen
—
25-31
—
—
u. deren Kreuzungen
bis zu 1^/« J.,v.220b.
300 Pfd. Lbg. . . .
_
54-55
57
60
b) Käser.....
—
56-57
c) fleischige ....
—
51-53
54-56
59
d) gering entwickelte. .
_
47—50
52—53
e) Sauen u. Eber . .
—
49—51
48-5t
—