FuldaerMZettung
Julöa, Montag, den 13. August 1900.
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(Fortsetzung folgt).
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27. Jahrgang.
die einfacher, bürgerlicher Herkunft sind; und doch in dem Todtenbuch der Benediktiner steht unter den einzelnen Namen jener Hochgeborenen wie unter de« Namen jener bürgerlichen Ordensleute das Wort: Mortuus est. —
Inzwischen hat sich das Thor des Schloßhofes geöffnet. Ein glänzendes Sechsgespann bietet sich unserem überraschten Blick dar, das in prächtigem Galawagen den Fürstbischof Am and v. Bus eck zu seiner Stiftskirche führt. Geboren am 2. Februar 1685 zu Eppelborn, war er 1704 in den Benediktinerorden eingetreten, 1710 Kapitular, darauf Dekan des Stiftes und Probst vom Andreasberg geworden. Im Jahre 1728 mit der Würde eines Weihbischofs geschmückt, wurde er, als Adolph von Dalberg 1737 starb, einstimmig zum Fürstabt erwählt. Zum erstenmal soüte er heute als Fürstbischof das Frohnleich- namsfest begehen. Um nämlich den fortwährenden Jurisdiktionsstreitigen zwischen Würzburg und Fulda ein Ende zu machen, erhob Benedikt XIV., wie es heißt „aus eigenem Antriebe, nicht auf irgend Jemandes Ersuchen, sondern aus gewiffer Erkenntniß und persönlicher Ueberlegung aus der Fülle apostolischer Gewalt zum Heile der Seelen, zur Auszeichnung des Ordensstandes, zum Frieden der Nachbardiözesen, zur Hebung der Stadt Fulda die Fürstabtei zum Fürstbisthum,sodaß nunmehr Amand von Buseck in sich die Würde des Reichsfürsten, Abtes und Bischofs vereinte.
Während er nun dem Paulusthore zufährt, schlagen die Tambours auf der Hauptwache den Trommelwirbel, die Kanonen donnern vom Michaelsberge herab. Am Portale der Kathedrale vom Domkapitel empfangen, schreitet der Fürstbischof die ehrfurchtsvoll grüßende Menge segnend dem Hochaltars zu. Es wird das Hochamt gefeiert. Noch eine Weile dauert es nach deffen Vollendung und der Zug setzt sich in Bewegung. *) — Um den Glanz der Frohnleichnamsprozession in Fulda zu erhöhen, hatte im Jahre 1613, allerdings, wie wir hinzufügen müssen, nicht im Einklang mit den liturgischen Vorschriften, „der Hochehrw. Hochwohledelgeborene Herr Petrus von der Fels, dieses fürstlichen Stifts Kapitular und Probst auf St. Michaels- und Petriberg angc- ordnet, daß zu GotteS Ehre und seiner Heiligen großer Ehre deren Reliquien und Gebeine, so in ansehnlicher Zahl in der Stiftskirche, St. Salvator genannt, aufbehalten werden, tn gedachter Prozession öffentlich mit großer Veneration und Ehr umgetragen würden, damit also Gott in seinen Heiligen um so vielmehr geehrt und alle Rechtgläubige in Anschauung deren Reliquien ihres gottseligen Lebens und Wandels erinnert und zu gottgefälliger Nachfolge derselben angespornt würden. Damit aber dies alles mit so viel größerer Solennität geschehe, hat Folgendes anno 1618 der Wohlerwürdige und hochgelehrte Herr Johann Ernst, der hl. Schrift Doktor, fürstlich fuldischer Rath und Vicarius in Spiri- tualibas Generalis, Propst zu Hünfeld und der Pfarrkirche ad St. Blasium Rector, die Anordnung getroffen, daß die fürnehmsten Geschichten alten und neuen Testamentes von denen aus jeglicher Zunft bestellten Personen repräsenttrt würden." So wird es auch heute sich vor unseren Augen abspielen. Es öffnet sich das Portal der Stiftskirche und der Zug setzt sich in Bewegung. Die Schulkinder, Knaben und Mädchen unter dem Banner ihres himmlischen Führers, des hl. Schutzengels ziehen voran; allen voraus gehen zwei Knaben in weißen Chorröcken, die ein großes Schutzengelbild tragen; einige aus der Schaar dieser Kinder mit den Standarten der Pfarrkirche und des Stifts. Ihnen folgen die Zünfte, deren jeder man eine Fahne und einen großen Lichtstock voranträgt. Unter chnen kommt die Reihe zuerst an die Löherzunft. Ein Engel trägt einen Stab, woran ein Täfelchen ange-
„D Gott mein bestes Opff'r ich dir. Das ewig Leben, Herr! gieb mir".
Kain entgegnet:
«Dich segnet Gott, mich hasset Gott, Ich will an dir werden zu Spott".
SikMuklrihMhmMWM» ta I-httS 1753.
Bon H. S.
Am Vorabende vor dem Frohnleichnamsfeste des Jahres 1753 sind wir in der altehrwürdigen Bonifatiusstadt Fulda angekommen und haben Muße, die Stadt zu betrachten und die emsige Thätigkeit ihrer gläubigen Bewohner zur Vorbereitung des morgigen Tages zu bewundern. Wir gehen von der Leipziger Straße die Promenade vor dem Schloßgarten entlang durch die Allee der allerdings noch kleinen und wenig schattigen Kastanienbäume und Linden und erblicken rechts die ehrwürdige Michaelskirche, die in ihrem kostbarsten Theile ein Alter von fast 1000 Jahren aufweist. In ihrer unmittelbaren Nähe ragt die vor 41 Jahren (1712) vollendete Stiftskirche empor, rechts schließt sich daran das alte Bene- diktinerstist, das heutige Priesterseminar; links die 1702 erbaute Domdechanei. Wir schreiten auf der Promenade weiter und gelangen bis zum Schloß. Doch da müssen wir vorher ein Thor passiren; es ist das Paulusthor, das noch die Ecke der Hauptwache mit der Schloßmauer verbindet. Wir befinden uns jetzt in der eigentlichen Stadt. Vor uns erblicken wir links an der Ecke der Schmiedgasse, die heute Friedrichsstraße heißt, das Wohnhaus der Oberhofmarschälle der Freiherren von der Tann, das heutige Hotel Kurfürst. Am Benediktinerinnenkloster vorüber gelangen wir bis an das Ende der Mauer des Klostergartens, und alles von dieser an bis zur alten Kaserne, dem heutigen Stadtschulgebäude, ist Besitzthum der Jesuiten. Rechts erhebt sich die Kirche des Kollegialstiftes ad St. Blasium an der Stelle der 1770 bis 1783 erbauten jetzigen Stadtpfarrkirche. Weiter schreitend sehen wir links das von Adolph v. Dalberg 1733 errichtete Universitätsgebäude an der Stelle des späteren Lyceums, des jetzigen Gymnasiums. Wir gehen auf dem Steinwege am Kolleg 8. J. vorüber und gelangen zum Sonnabendmarkt, dem jetzigen Buttermarkt, zum Hause der englischen Fräulein, wenden uns nach rechts an den Kaufhäusern „zum Bär" und „schwarzen Rab" vorbei nach der LöberSgaffe zu dem Gasthof zum „weißen Schwan", der alten Posthalterei, unserem Absteigequartier.
Der Morgen des Festtages bricht an. Majestätisch zieht die Königin der Gestirne am östlichen Himmel herauf, will doch auch sie zur Verherrlichung des Festes beitragen. Von der hohen Stiftskirche tönt harmonisches Glockengeläute an unser Ohr, ein Zeichen, daß bald die Feier beginnen wird. Wir begeben uns in die Nähe des Paulusthores. Die Promenade bildet ein buntes Bild. Eine große Menschenmenge bewegt sich aus dem Domplatze der ehrwürdigen Kathedrale zu. Da öffnen sich die Pforten des MichaelSberges. Der Probst vom Michaelsberge fährt in einem prächtigen, von vier Rossen bespannten Wagen dem Dome zu. Es ist Friedrich Freiherr von Kötschau, Rector Magnificos der Alma mater Adolphiana. Nach seinem Eintritt in den Dom schreitet er grüßend vorüber an den Mitgliedern des Kapitels, unter denen sich auch einige auswärtige Pröbste heute befinden, vorüber an Damian, Ritter von Grunestein, ohne zu ahnen, daß noch in demselben Jahre dieser sein Nachfolger in Würde eines Probstes vom Michelsberge werden sollte; — vorüber an Heinrich von Bibra, der seit drei Jahren Kapitular ist und sechs Jahre später mit der fürstbifchöflichen Würde geschmückt werden soll; — vorüber an Leopold Specht, Freiherrn von Bubenheim, an Karl, Freiherrn von Fechenbach, Herr in Lauterbach, Sommerau und Roßdorf, vorüber an Anton, Freiherrn von und zu Hagenbach, an Vincenz, Freiherrn von Buseck, an Lothar, Freiherrn von Hohenfeld aus Camberg, vorüber an Adalbert von Walderdorff, dem eifrigen Alchimisten, der vier Jahre später Fürstbischof werden sollte. Alle, die dastehen, haben nach altem Gesetz bei ihrer Aufnahme in das Kapitel die Ahnenprobe bestehen, sechzehn Ahnen aufweisen müssen; denn es soll aus ihnen der Abt erwählt werden, der als Erzkanzler der Kaiserin zugleich mit dem Erzbischof von Mainz ihr die Krone auf das Haupt setzen mußte; der Akt der Krönung aber durste nur von Händen des reinsten Geblütes vollzogen werden. Diese hochadeligen Herren sind auch seit einigen Monaten infulirte Prälaten, denn am 6. Februar dieses Jahres hat ihnen Papst Benedikt XIV. auf Verwendung des FürstabteS das Recht ver- liehen, Mitra und Ring zu tragen. Wie verschwinden vor chnen und vielleicht auch in ihren Auge» die schlichte» Söhne des hl. Benediktus,
Erscheint tLglich, m. Ausnahme der Emm-und Feiertage. Bierteljahrl. z,,ug»pr»i» ohne Bringerlohn und Bestellgeld in Fulda und auswärts 1 M.50 Pf.
Es folgen Kain und Abel, bekleidet mit Pelzwerk. Kain trägt einen Holzschlägel, mit welchem seinen Bruder erschlagen will. Abel spricht:
Hinter ihnen schreitet einher Gott der Vater .... Vespermantel, auf dem Haupte eine dreifache Krone, in der linken Hand einen schönen Reichsapfel und rings um ihn im Kreise neun Engel, versinnbildend die neun Chöre der seligen Geister. Forschend ruht sein Auge auf dem Brudermörder. Er redet ihn an, doch die Finsterniß scheut das Licht, und trotzig wendet sich Kain ab. Darauf folgt die ganze Mctzgerzunft vom Jüngsten bis auf die Aeltesten in ihrer Ordnung, zwei und zwei.
bracht ist mit der Inschrift: „Der Fall Adams und
Vermischtes.
* Der kleine Adolf steht vor der Wiege seines neugeborenen Brüderchens und mustert denselben mit neugierigen Blicken. „Aber Vater, der Junge hat ja gar keine Haare!" „Nun, sie werden ihm schon noch wachsen." „Und Zähne auch keine!" „Auch diese bekommt er noch." Fritz nach kurzem Bedenken: „Vater, mit kommt es vor, als hätten sie Dich mit diesem Kinde da angeschmiert!" „ „ _ ,
* Gerechte Entrüstung. Journalist (im Hochsommer) : „Was könnte man haben?" Wirth: „Schöne Enten vielleicht?" Journalist: „Was Ihnen nicht em- fällt! Jetzt, wo wir China, Transvaal und die Panser Ausstellung haben, — wollen Sie auch noch Enten auftischen?! ...
• Nobel. Kanzlist: „Ich bitte um Entschuldigung' wenn ich Sie störe, Herr Direttor. Ich möchte Sie nm eine kleine Gehaltszulage bitten." — Direktor: „Hm, zwei Bitten auf einmal? Das ist doch ein wenig zu viel. — Na, ich will Ihnen wenigstens die eine erfüllen: — Ich enffchuldige, daß Sie mich gestört haben!"
Ihm folgen Adam und Eva mit grünen Laubbüscheln, Eoa einer. Apfel in der Hand, den sie Adam darreicht. Eoa spricht:
„Wie schmeckt so gut des BaumeS-Frucht
So gut, hast Adam nichts versucht".
Darauf antwortet Adam:
„O Weib! was haben wir gethan. Wir fangen schon zu sterben an".
Doch da bricht auch schon das Verderben herein. Ein Engel nämlich schreitet mit gezogenem Schwerte hinter ihnen her und spricht:
„Hinaus, hinaus aus diesem Garten, Der ewig Todt thut euer warten".
Darauf folgt die ganzeL ö h er z u n f t vom jüngsten bis zum Aeltesten, in ihrer Ordnung mit brennenden Kerzen, zwei und zwei. Die folgende Ordnung bildet die Metzgerzunft, darstellend „des Menschen Neid". Voran der Engel-, Fahnen- und Lichtstockträger. Der Engel spricht:
„Hier folget jetzt des Menschen Neid, Mißgunst, Todtschlag ist Gott leid. Spinnt alles an die teufflisch Schlang, Dadurch Cain bald wurd sehr bang Als er Abele erschlagen hat, Berzweiffelt er und Gott nicht bath".
„Hört zu und seht ihr Menschen all. Was böses unö bringt Adams-Fall, Durchs Weib und Teuffels arge List, All Unheil uns zukommen ist".
Es soll dies den Zuschauer an jenen unheil, vollen Augenblick erinnern, als Eva der Versuchung deS Verführers von Anbeginn erlog. ES folgt der Teufel selbst, einen Baum trageno, woran die süße Frucht gehangen, und wir hören die verführerischen Worte, womtt er unsere Stammmutter bethörte:
„Damit ihr nicht in Gottes-Rath
Mögt kommen, darum Er euch hat Berbotten die Frucht dieses Baum Eßt, und ich euch den Himmel raum".
waltungs-Behörde für die Gemeinde-Krankenversicherung festgesetzt ist. Dieser Tagelohn ist verschieden bemessen für weibliche und männliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter. Derselbe ist auch verschieden für Stadt und Land. Jeder Arbeitgeber (Dienstherr) muß sich also erkundigen, wie hoch der Jahres-Arbeitsverdienst festgesetzt ist.
Da die Handlungsgehilfen rc. vielfach keiner Krankenkasse angehören, so war für diese bisher nach obigen Grundsätzen der „ortsübliche Tagelohn" gewöhnlicher Tagearbeiter maßgebend; sie kamen also in der Regel in die II. Lohnklasse. Deshalb ist (auf Centrums-Antrag) in dem neuen Invalidenversicherungs-Gesetze bestimmt, daß wenn der Lohn oder'das Gehalt im voraus pro Tag, Woche, Monat oder Jahr fest ver- einbatt und dieser Bettag höher ist als der nach dem obigen Grundsätze berechnete Jahresbettag, dieser höhere Betrag für die Lohnklasse Geltung haben soll. Dabei kommt allerdings nur der Baarlohn, nicht etwa freie Kost und Wohnung rc. in Anrechnung. Für Privatlehrerinnen ist die IV. Lohnklasse vorgeschrieben, falls ihr Gehalt nicht zur V. Lohnklasse berechtigt.
4) Immer kann eine höhere Lohnklasse genommen werden, wenn der Arbeiter es wünscht resp. damit einverstanden ist. Der Arbeitgeber bleibt aber immer nur verpflichtet, die Hälfte des gesetzmäßigen Beitrages zu leisten. Der Arbeiter muß also die Mehrkosten allein tragen, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig in dieselben sich mit ihm theilt.
Bei freiwilliger Versicherung („Selbstversicherung" wie „Weiterversicherung") ist jede Lohnklasse zulässig. Die frühere Zusatz- (Doppel-) Marke ist jetzt weggefallen.
Die nachträgliche Klebung von Marken ist bei der Bersicherungspflicht höchstens für 2 Jahre (nur ausnahmsweise für 4 Jahre), bei freiwilliger Versicherung höchstens für ein Jahr zulässig.
5) Die Marken können von Demjenigen, der sie einklebt, entwerthet werden. Das darf aber nur in der Weise geschehen, daß in Ziffern das Datum der Entwerthung auf die einzelnen Marken eingeschrieben (oder gestempelt) wird, also z. B. 12. 8. 00 (12. August 1900). Durch Bundesraths-Verordnung ist aber vorgeschrieben, daß die Zweiwochen- und Vierteljahrs- Marken, welche jetzt auch ausgegeben werden, entwerthet werden müssen. Für unsere Hausfrauen wird es wohl in der Regel noch immer bequemer sein, vierteljährlich 13 Wochenmarken aufzukleben, die nicht entwerthet zu werden brauchen, als eine Quartal-Marke, die aber mit Tinte entwerthet werden muß.
Die Entwerthung hat den Vorzug, daß sie den Beweis der rechtzeitigen Beitragsentrichtung erleichtert, und daß sie die unbeständigen Arbeiter verhindert, auch von einem zweiten oder dritten Arbeitgeber in derselben Woche den Beitrag zu erheben.
6) Die rechtzeitige Klebung der Marken ist eine gesetzliche Pflicht. Der Arbeitgeber, welcher sich dieser Pflicht entzieht, verfällt nicht bloß der Sttafe (bis zu 300 Mk.), sondern muß sämmtliche Marken nachkleben, und zwar ausschließlich auf seine Kosten. Was aber mehr bedeutet: wer möchte es verantworten, daß sein Arbeiter, Geselle, Dienstmädchen rc. durch seine Schuld um die wohlverdiente Rente kommt? Dieselbe kann, als Kapital gerechnet, Tausende von Mark bedeuten. Endlich ist die Nachzahlung eine Benach- theiligung der Anstalt, die nur dann bestehen kann, wenn für alle Versicherungspflichtigen regelmäßig die Beiträge gezahlt werden. Jeder Arbeitgeber sollte deshalb sich genau Rechenschaft geben, wie weit er zu Beiträgen verpflichtet ist.
7) Die Frage der Versicherungspflicht ist oft recht schwierig. Das Reichsversicherungsamt hat nun eine neue „Anleitung" bezüglich der Versicherungspflicht herausgegeben, die auch durch den Buchhandel (Verlag A. Asher u. Co., Berlin W. Preis 80 Pf.) zu beziehen ist, aber auch in den ausführlichen Kommentaren und Textausgaben des Gesetzes (z. B. in der Handausgabe von Düttmann und Gebhard, erschienen bei Steph. Geibel in Altenburg. Preis geb. 3,50 Mk.) abgedruckt ist. In dem Merkchen von Hitze: „WaS Jedermann bezüglich der Invalidenversicherung wissen muß", ist ein sorgfältiger Auszug davon gegeben.
Zum Schluffe sei noch besonders vor der Verwendung schon einmal verwandter Marken gewarnt. Die Versuchung mag ost recht groß sein, Marken von werthlos gewordenen Quittungskarten abzulösen und neu zu verwenden. Aber — es ist Betrug, Diebstahl I Mit Gefängnißstrafen nicht unter drei Monaten wird besttast, wer Marken verwendet, veräußert oder feilhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach (z. B. aus der Entwerthung) annehmen muß, daß die Marken bereits einmal verwendet worden sind.
*) Der folgenden Darstellung liegt ein auf .. Seminarbibliothek befindliche- Manusttipt zu Grunde, daS aus dem Jahre 1751 stammend, die Ordnung der Frohnleichnamsprozession beschreibt. Ein Abdruck desselben, bei Joseph Anton Köß Hochfürstl. Fuldischer prinil. Hof- und Univerfitätsbuchdruckerei in demselben Jahre erschienen, ist dem Verfaffer nicht zugänglich
Mas sich Jeder bezüglich des Marke«- klebens (Irmlidruvnßcherurlg) merke« soll.
1) Wer einen Arbeiter, Gesellen, Tagelöhner rc. zuerst in der Woche beschäftigt, ist für die Klebung der Marke verantwortlich. Die Marke braucht aber nicht in derselben Woche geklebt zu werden, sondern erst dann, wenn der Lohn ausbezahlt wird. Wenn der Arbeiter in derselben Woche bei einem zweiten oder dritten Arbeitgeber arbeitet, so darf nicht nochmals für dieselbe Woche geklebt werden. Wenn z. B. eine Stundenstau regelmäßig an bestimmten Wochentagen bei verschiedenen Familien aushilft, so sollen sich die Familien verständigen, d. h. abwechselnd kleben.
Angenommen, ein Bauer zahlt etwa am 1. April einem Tagelöhner den Lohn aus für im Ganzen 12 Arbeitstage, die der Arbeiter seit Neujahr in verschiedenen Wochen für ihn geleistet, so muß er genau feststellen, in wieviel Wochen der Arbeiter die Lohnarbeit bei ihm begonnen hat. Er darf aber nicht etwa so rechnen: 12 Arbeitstage find 2 Arbeitswochen, das gibt 2 Wochenmarken. Für die Wochen, in denen schon von anderer Seite Marken geklebt sind, braucht er nicht zu kleben; andererseits muß er aber für alle noch markenfreien Wochen aufkommen, in denen der Arbeiter bei ihm gearbeitet hat. Es kann fein, daß er gar keine Marken zu kleben braucht, es kann aber auch der Fall eintreten, daß er bis zu 12 Marken kleben muß.
2) Die Quittungskarte muß der Arbeiter beschaffen und vorlegen. Wenn der Arbeiter sich weigert, so kann der Arbeitgeber eine Quittungskarte auf Kosten des Arbeiters ausstellen lassen oder auch die Bestrafung durch die Ortspolizeibehörde beanttagen. — Das Markenkleben liegt dem Arbeitgeber ob. Die Hälfte des pflichtmäßigen Betrages kann er vom Lohn einhalten. Dieser Abzug vom Lohn kann auch erst bei der folgenden Löhnung erfolgen; auf mehr als eine Lohnzahlung kann aber nicht zurückgegriffen werden.
Die Marken kann auch der Arbeiter selbst kleben, dann muß der Arbeitgeber ihm bei der nächsten Lohnzahlung die Hälfte des gesetzlichen Betrages zurückerstatten, sobald die Marke entwerthet ist.
3) Für die Einklebung der Marken find 5 Lohn- klassen zu unterscheiden. Lohnklaffe I reicht bis zu einem Jahres-Arbeitsverdienst von 350 Mk. (Wochen- marke 14 Pfg), Lohnklaffe II bis zu 560 Mk. (Wochen- marke 20Pfg.), Lohnklaffe III bis zu 850 Mk. (Wochenmarke 24 Pfg.), Lohnklaffe IV bis zu 1150 Mark (Wochenmarke 30 Pfg.) und Lohnklaffe V bei mehr als 1150 Mk. Jahresverdienst (Wochenmarke 36 Pfg.).
Bei der Einreihung in die Lohnklaffen ist jedoch zu beachten, daß in erster Linie nicht der thatsächliche Arbeitsverdienst maßgebend ist, sondern, wenn der Arbeiter einer Krankenkasse angehört, der dreihundert- sache Bettag des für die Krankenkaffen-Beittäge maßgebenden Tages-Arbeitsverdienstes, oder, WaS dasselbe ist, der sechshunderffache Bettag des gesetzlichen Krankengeldes. Gehört der Versicherte keiner Krankenkasse an, so ist für landwttthschastllche Arbeiter der Jahres-Arbeitsverdienst maßgebend, welcher von der höheren Verwaltungs-Behörde für diese Arbeiten festgesetzt ist. Für die übrigen (nicht einer Krankenkaffe angehörigen) Arbeiter gilt der dreihunderffache Betrag des ortsüblichen Tagelohnes, wie er von der höheren Ver-
?l«ftratt: Die ein» palt. Garmondzeile oder deren Raum 15 Pfg.,Re» klamen die Petitzeile 25 Pfg.; bei Wiederholungen wird entsprechend. Rabatt gewährt.
mit Ilnterhaktungs Anlage „Mustrirte Sonntags-Zeitung" pelersg-Sc Nr. 2 CBarmeniz).