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M 81.

Jutöa, Samstag, den 7. April 1900.

8 Drittes Alatt. M

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+ Die bedingte Begnadigung.

Der Gedanke, zum ersten Male verurtheilten, -namentlich jugendlichen Personen durch Auf­schub des Strafvollzugs eine Probezeit zu ge­währen, nach deren Ablauf die Strafe er taff en oder das Urtheil als beseitigt angesehen wird, wenn der Verurtheilte sich während deffen gut ge- -führt hat, ist zuerst in Maflachusetts gesetzlich ver­wirklicht worden, und zwar im Jahre 1869. Eng­land, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Portugal, Norwegen, mehrere Schweizer Kantone sind nach­gefolgt. Oesterreich, Ungarn, Italien und die Schweiz haben ebenfalls seit einigen Jahren ent­sprechende Gesetzentwürfe ausgearbeitet. Diese schließen sich alle'dem norwegischen Gesetze darin an, daß nach bestandener Probezeit das Urtheil als nicht beseitigt, sondern nur die Strafe als verbüßt erachtet wird.

In Deutschland hat man statt der bedingten Verurtheilung die bedingte Begnadigung einge­führt. Man hat wohl gefürchtet, den „Kron­rechten" etwas zu vergeben, wenn man den Weg der andern Staaten beschritte. In der Wirklich­keit kommt es auf dasselbe hinaus, ob der Verur- theitte zunächst Aufschub und dann Erlaß der Strafe, oder ob er zunächst Strafaufschub und dann endgiltige Begnadigung erhält. Da die Be­gnadigung Sache der einzelnen Bundesfürsten ist, ist die Einrichtung nach guter deutscher Art in den verschiedenen Bundesstaaten verschieden. Sachsen- Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Braunschweig, Sachsen-Altenburg und die beiden Reuß haben sie überhaupt noch nicht, doch wird von dem Begnadigungsrechte häufig in der Weise Gebrauch gemacht, daß die Strafe dem Verurtheilten unter der Bedingung erlassen während einer

bewilligten Probezeit gut zu führen.

Die bedingte Begnadigung beschränkt sich, im Gegensatz zu der bedingten Verurtheilung nach den meisten ausländischen Gescheii, auf Freiheitsstrafen und wird überwiegend nur Jugendlichen zu Theil. Für die Frage der Be­währung innerhalb der Probezeit kommt es nicht, wie bei der bedingten Verurthellung, einfach darauf an, ob der Verurtheilte eine neue Verurtheilung erlitten hat oder nicht, sondern sein gesammtes Verhalten wird in Betracht gezogen. Die Vermeidung einer wetteren Strafe gibt daher noch kein Anrecht auf Begnadigung, anderseits lann auch trotz neuer Strafe, z. B. bei einer geringen Übertretung, die gute Führung be­jaht werden. Eine besondere Ueberwachung des Verurtheilten findet nicht statt, doch muß er bei Gefahr des Verlustes der Vergünstigung einen Wohnungswechsel anzeigen. Die Länge der Probezeit wird jeweils nach den Um­ständen des einzelnen Falles festgesetzt. In Baden werden nichijagendliche Verurteilte unter leinen Umständen berücksichtigt; die übrigen Bundesstaaten laflen ausnahmsweise auch Per­sonen über 18 Jahre die bedingte Begnadiaung Hu Theil werden. B^den, Schaumburg-Lippe And Lübeck beschränken sich auf Personen, die

Die Psahlbauten im Fuldathale.

In der .Münchener Allg. Ztg/ veröffentlicht ein Fachmann nachstehende Besprechung der vom Fuldaer Geschichtsverein herausgegebenen Arbeit des Herrn Lehrers Vonderau über die Pfahl­bauten im Fuldathale:

Wer ist noch nicht am „Alten Ausspann" gewesen, droben auf dem letzten Ausläufer des Landrückens, der Wasserscheide zwischen Kinzig und Fulda, wo der Blick auf die große Fulder Ebene sich austhut und über die Hügclreihen, die sie umfaffen, hinweg die blaue Kette der Vhönberge grüßt? Es lohnt sich, die Stelle Aufzusuchen. Nicht nur der friedlichen Schönheit der Natur wegen, des stillen Waldes, des strom- durchglänzten Thales. Tritt an jene Ecke! Dort öffnet sich der Wald und eine Helle, breite Straße theilt seine grünen Mafien und zieht lief hinein, bis die Tannenwände sich über dem Eindringling in die Geheimniffe der Waldein­samkeit zu schließen scheinen. Es ist die alte Heerstraße, die von Frankfurt nach Leipzig führte. Der Handel, der Verkehr sind Jahr­hunderte auf ihr gefluthet. Schwerbeladene, mit Hellen Planen überspannte Frachtwagen und schwerfällige Reisekarofien find unter P-ttschen- ^all und Räderknarren in buntem Wechsel über gerollt; sie hat den Gesang froher, fahrender Eesellen, leichten Herzens und leichten Beutels WH und das Waffenklirren eisengerüsteter Heeresmafien, die dahttizogen, dem Tod entgegen und den Tod mit sich führend. Goethe ist deS

noch keine Freiheitsstrafe verbüßt haben, ander­wärts werden auch hiervon Ausnahmen ge­stattet.

Das Höchstmaß der Strafe, über das hinaus in der Regel von der bedingten Be­gnadigung kein Gebrauch gemacht wird, beträgt in Bayern, Württemberg, Oldenburg, Lippe 3 Monate, in Preußen und in den meisten übrigen deutschen Bundesstaaten 6 Monate. In Baden wird Personen, die sich in Unter­suchungshaft b.finden, die bedingte Begnadigung versagt. In Preußen, Oldenburg, Anhalt und Lübeck ist die Probezeit regelmäßig auf 2 Jahre, oder wenn andernfalls Verjährung eintreten würde, auf 1 Jahr ober weniger festzusetzen; in Bayern soll sie nicht mehr als 5, in der Regel aber nicht weniger als 1 Jahr betragen. Mecklenburg hat als Höchstmaß 3 Jahre und für Fälle, in denen die Strafvollstreckung binnen 2 Jahren verjährt, l1/» Jahre. In den übrigen Bundesstaaten sind besondere Vorschriften hier­über nicht ergangen. Die Frage, welche Be­hörde zu prüfen hat, ob die Aussetzung des Strafvollzuges beantragt werden soll, ist gleich­falls verschieden geregelt. In den meisten Bundesstaaten ist die Prüfung den Straf­vollstreckungsbehörden überwiesen, also den Amtsgerichten bezw. den Staatsanwaltschaften.

Nach der dem Reichstage jüngst vorgelegten Denkschrift über die Ergebnisse der bedingten Begnadigung im Jahre 1899 ist bis zum 31. Dezember 1899 in Deutschland der Strafauf- schub mit Aussicht auf Begnadigung in 25,295 Fällen bewilligt worden. Davon kamen 7000 auf das Jahr 1899. Hinsichtlich der Häufigkeit des Vorkommens der bedingten Begnadigung wallen zwischen den einzelnen Bundesstaaten verhältniß- rnäßia keine erheblichen Verschiedenheiten ob. Nur tn Hamburg wird von der Einrichtung ein bedeutend stärkerer Gebrauch gemacht, als in allen übrigen Bundesstaaten; dort läßt man die Erwach­senen in weiterem Umfange an der Vergünstigung theilnehmen. In den meisten Bundesstaaten ist gegenüber dem Durchschnitt des vorhergehenden Zeitraums im Jahre 1899 eine Zunahme zu ver­zeichnen, in Preußen eine solche von 31 Proz. Eine Verminderung zeigen Hamburg und die süddeutschen Staaten, von Bayern jedoch nur die Oberlandes­gerichtsbezirke München und Augsburg. Der Natur der Sache nach kam der bedingte Straf­aufschub Überwiegmd Männern zu Gute, im Jahre 1899: 5364 gegen 1636 Frauen, lieber $/< aller Fälle kam ebenso natürlich auf die Jugend­lichen, nur in Hamburg tarnen 85 Proz. auf Erwachsene und nur 15 Prozent auf Jugend­liche. Nur in 1 Proz. aller Fälle handelt es fich um Personen, die schon früheren einer Frei­heitsstrafe verurtheilt worden warm. Die straf­baren Handlungen, auf die sich die bedingte Be­gnadigung bezog, waren in 70 Proz. der Fälle Vergehen; die übrigen vertheilm sich ungefähr je zur Hälfte auf Verbrechen und Übertretungen. In Bayern ist die Zahl der Uebertretungen ver- hältnißmäßig viel größer als in den anderen Staaten. Meist war die Strafe, deren Voll­streckung ausgesetzt wurde, Gefängnißstrase; auf Zuchthaus und Festungshaft kam die Maßregel nur je ein Mal zur Anwendung, auf Haft in 16 Proz. aller Fälle. Die Dauer der ausgesetzten Gefängnißstrafe betrug in mehr als der Hälfte Weges gefahren, als er aus seiner sonnigen Heimath zu den Thüringer Bergen zog. Napo­leon hat die Trümmer s.-ineS auf Leipzigs Ebenen geschlagenen Heeres diese Straße ge­führt: noch leben im Klnzigthale Leute, deren Väter ihnen als Augenzeugen von der un­gläubigen Sorge des Gewaltigen erzählt Haden, ob das wichtige Defilee am Thalausgang wirk­lich vom Feinde unbesetzt geblieben sei. Freilich bedurfte es an dieser Stelle eines Anderen als des Fürsten Wrede Durchlaucht. Heute ist die alte HeereSstraße still, aller Lärm ist verklungen, alle Spuren sind verweht; kurzes Gras sucht die feste Fügung des Dammes zu sprengen und flüchtig und geräuschlos kreuzt das Wild die Lichtung. So ist zum Alterthume geworden, waS eben noch dem Leben des Tages, der Zett angehörte. Macaulay's unsterbliche Vision von dem Wilden, der von einem Pfeller der zerfalle­nen London Bridge nach den Trümmern von St. Paul hinüberfieht, tritt auch vor unseren Sinn und unwillkürlich wendet sich der Blick von dem dämmerigen Schatten, in dem die alte Straße ruht, bin zu den Kuppeln deS Fulder Domes, die drüben im letzten Strahl der Abend­sonne funkeln.

Wir lenken unsere Schritte der alten Bischofs­stadt zu. Sie bietet uns ein Unterkommen, das in unsere oben auf der alten Straße ange- fponnenen Gedanken keine Dissonanz durch die Prosa des alltäglichen Lebens hineinbringt. Da8 Hotel zum Kurfürsten ist in einer alten Dom- herrnkurie des siebzehnten Jahrhunderts einge­

ber Fälle eine Woche oder weniger; in noch nicht einem Zehntel über einen Monat. Die Bewäh­rungsfrist betrug in 86 Proz. der Fälle weniger als 3 Jahre, in Bayern in 55 Proz. der Fälle unter 2 Jahre, in den übrigen Bundesstaaten meist 2—3 Jahre.

Nach den bis zum Ende des Jahres 1899 vorliegenden Ermittelungen haben mehr als zwei Drittel der Verurtheilten sich durch ihre Führung während der Probezett des Sttaserlaffes würdig gemacht. Wahrscheinlich würde das Verhältniß sich noch günstiger gestalten, wenn jetzt schon die Zahl der jährlich bereinigten Strafaus­setzungen der Zahl der erledigten Fälle gleich­käme, somtt ein Beharrungszustand erreicht wäre. Die Ergedniffe waren in den einzelnen Bundes­staaten verschieden, doch läßt fich bei der Kürze der Beobachtungszeit Bedeutung und Ursache dieser Erscheinung noch nicht beurteilen.

Die bedingte Verurtheilung und bedingte Be­gnadigung hat bekanntlich nicht so sehr den Zweck, dem Verurtheilten die Möglichkett zu bieten, sich von dem Makel der Verurtheilung und Sttafabbüßung zu befreien, sondern sie soll ihm vor allem ein Ansporn sein, sich vor Rückfällen zu hüten und dauernd zu bessern. Man tÄhmt im Auslande die Er­fahrungen, die man gemacht hat. Aus der dem Reichstage vorgelegten Denkschrift ist hierüber nichts zu entnehmen. Denn nicht darauf kommt es natürlich an, wie viele Verurtheilte die Probe- zett bestanden haben, sondern ob jetzt die Zahl der fich dauernd Beffernden größer ist, als früher. Man hätte also zur Vergleichung eine Statistik beifügen müssen über die Zahl der Rückfälligen und Nichtrückfälligen aus der Zeit, in der die bedingte Begnadigung noch nicht bestand. Freilich wäre auch bann ein Urtheil noch schwer zn gewinnen, da ja der bedingte Strafaufschub nicht allen erstmalig Ver­urtheilten gewährt wird. Vielleicht gibt man später eine Statistik der nach der Begnadigung wieder rückfällig Gewordenen. Die Zahl der enbgiltig Begnadigten beckt fich jedenfalls nicht mit der der dauernd Gebesserten. DaS geht schon daraus hervor, daß die Ergebnisse um so un- günstiger wurden, je länger die Probezett dauerte. Bei 3 Jahren und mehr erfolgte nur in 58°/o der Fälle Begnadigung, bet 2—3 Jahren in 77°/,, und bei weniger als 2 Jahren in 83°/,. Also werden die Verurtheilten fich vielfach nur Mühe geben, die Probezeit auszuhalten, um die Strafe los zu werden; je länger die Probe dauert, um so schwerer wirb es ihnen; ist sie glücklich überstanden, so strauchelt mancher wieder. Da­mit wäre indeß gegen die Einrichtung der be­dingten Begnadigung selbst nichts bewiesen; denn manchem, der in jugendlicher Unbefangenheit ge­fehlt hat, hilft sie wieder auf den rechten Weg, den er nicht mehr gefunden hätte, wenn er bas Gefängniß von innen kennen gelernt hätte.

0 Das Lotteriewesen im Deutschen Reiche.

Seit Jahren ist im Deutschen Reiche bas Lotteriewesen ein Schmerzenskind ber Re­gierungen, der Lotteriespieler, derer, die Lotterie- loose vertreiben und aller derjenigen, die fich für

richtet. Der Trunk, der dort gereicht wird, kann den Vergleich mit dem aushalten, der die geist­lichen Herren einst erquickte, lieber die beiden Eichentreppen des geräumigen Bauer suchen wir unser Lager auf und unser letzter Blick fällt auf die wundervolle Stuckdecke, die ein italienischer Meister den prachtliebenden Erbauern ge­fertigt hat.

Nicht den Denkmälern jener Glanzzeit der Fulder Vergangenheit gilt am nächsten Morgen unsere Aufmerksamkeit, dem Dorn, den der bau­gewaltige Adalbert von Schleifras errichtet, dem Schloß, der Orangerie, der Bibliothek. Auch an den köstlichen Erzeugnissen der alten Fulder Porzellanmanufaktur, die das neu aufblühende städtische Muieum bewahrt, gehen wir vorbei. Wir wenden uns zu den niedrigen Schränken dort nebenan, die lange Reihen fast form- und farbloser Gegenstände bergen: Knochen, Horn, Steinsplitter, Holzreste, Thonscherben, Bruchstücke von Metallgeräth und e.nfachsten Schmuck. Diese unscheinbaren Reste sind die einzigen Zeugen aus einer Periode ber Fulder Vergangenheit, von der keine historische lleberlieferung uns meldet: als eine zahlreiche Bevölkerung im Fuldamoor unten am Fuß des Frauenberges hauste. Jahr­hundertelang muß sie hier gesessen haben: und doch ist ihr Name verweht wie ihre Sprache. Wie droben auf der alten Straße, so klingt es auch hier unten: „Wie die Blätter des Waldes, so sind die Geschlechter der Menschen." Aber hier löst daS Gefühl, einem Räthsel gegenüber« zustehen, sofort andere Gedanken aus. Wir

27. Jahrgang.

derlei Dinge interesstren. Das ganze Lotterie­wesen, jetzt besser U n wesen genannt, ist so außer­ordentlich verwickelt, daß es schwer ist, fich eine genauere Kenntniß anzueignen von den Be­stimmungen, die dafür maßgebend sind. ES kommt jetzt sehr häufig vor, daß jemand zu einer Strafe verurtheilt wird, der in bester Absicht die Loose irgend einer Wohlthätigkeitslotterie ver­trieb, ohne eine Ahnung davon zu haben, daß er sich einer strafbaren Uebertretung schuldig machte, denn er sah, daß die Loose den Reichsstempel tragen und zahlen, und er glaubte darum nicht anders, als daß der Vertrieb der Loose nun auch allgemein im Reiche gestattet sei. Das war aber durchaus nicht der Fall, und darum die Strafe.

Es ist auch längst allgemein anerkannt, daß diese Verwirrung nicht fortbestehen kann, und Vertreter der Regierungen haben bereits mehrfach im Reichstage und in den Landtagen einzelner Bundesstaaten mitgetheilt, daß Ver­handlungen zwischen den Regierungen eingeleitet find, um diesem Zustande der Verworrenheit ein Ende zu machen und dem Lotteriewesen eine ein­heitliche Regelung durch das ganze Reick zu geben.

Staatslotterieen gibt es in fast allen Staaten des ehemaligen Norddeutschen Bundes. Die süddeutschen Staaten haben keine Staats­lotterieen. Manche der Bundesstaaten, die solche führen, geben so viele Loose aus, daß von vorn­herein ihre Abficht, Loose auch an die Einwohner anderer Bundesstaaten abzusetzen, klar zu Tage liegt. Das Königreich Sachsen oertreibt Loose im Werthe von mehr als 37 Millionen Mark, Braunschweig für mehr als 27 und Ham­burg gar für mehr als 25 Millionen Mark. Lübeck, Mecklenburg, Anhalt, die thüringischen Staaten und neuerdings auch Hessen haben Staatslotterieen eingerichtet, und manche dieser Staaten, beispielsweise Hamburg, Lübeck und Mecklenburg, haben den Vertrieb ihrer Loose an Privatunternehmer vergeben, die nun die Werbetrommel für ihre Lotterieen natürlich in widerwärtig rellamebafter Weise rühren und da- Publikum mit Loosangeboten in zudringlicher Weise überschwemmen. Preußen gibt Loose aus, deren Werth 64 Millionen Mark beträgt; und niemals vernimmt man etwas von einer reklamehafteu Art der An­preisung dieser Loose. Würde nunmehr ohne wetteres das Vertrelbeu von Loosen durch das ganze Reich frei gegeben, bann würden die­jenigen Staaten, die keine Staatslotterieen haben ober verhältnißmäßig wenig Loose aus geben, sehr im Nachtheil fein, im Vergleiche zu solchen Staaten wie Mecklenburg, Lübeck ober Hamburg.

Jetzt hat bie ganze Sache, wie bekannt, einen neuen Anstoß erhalten durch den Vorschlag, den Lotteriestempel von Reichswegen zu verdoppeln und auf diese Weise eine Quelle zu erschließen für die Deckung ber Kosten ber neuen Flottenvorlage. Der Vorschlag hat im Allgemeinen eine günstige Ausnahme gesunden, auch bei der Reichsregierung; und Schatzsekretär Frhr. v. Thielmaun hat in der Budget-Kommisfion des Reichstages mitgetheilt, daß bie Verdoppelung des Lotteriestempels eine Mehreinnahme von etwa 17 Millionen Mark jährlich für das Reich abwerfen würde. Der konservative Abgeordnete Gras Stolberg, von dem zuerst die Anregung zur Verdoppelung des Lotteriestewpels im Reichstage auSging, und der

wollen wifien! und schon beginnen reit die Funde prüfend zu durchmustern, ob nicht irgendwo bekannte Formen uns zu des RäthselS Lösung helfen können.

Vergegenwärtigen wir uns nach der vortreff­lichen Publikation Bonderau's, der den Pfahlbau auf Kosten der Stadt Fulda untersucht hat, die Geschichte der Anstedelung.

DaS Fuldathal ist in seiner ganzen Breite von Mooren und Sümpfen eingenommen, durch die der Fluß, von Menschenhand nicht regulirt, in vielen Krümmungen und mit vielen Armen seinen Lauf sucht. Auf wetten Flächen steht stagnirendes Wasser. Die Höhen und Berge ringsum deckt dichter Urwald. DaS Thal ist daS Reich des Bibers, der Wald daS des Bären, des Wolfes und des Hirsches. Wohl haben oben auf den Bergen einst Menschen gewohnt, aber die Stürme der Völkerwanderung habe« fie hinweggefegt und nur die Grabhügel zeugen von ihnen, die verlafien im WatdeSdickicht daliegen und die Asche der Häuptlinge und Vornehmen des verschwundenen Volkes treulich wahren. Da erscheinen neue Siedler, nicht ein ganzer Stamm, der weit und breit daS Land in Besitz nimmt, sondern nur Splitter eines Stammes, Thette eines Volkes, daS, auch durch die große Völker» sturmfluth entwurzelt, in neuen Ländern sich seine Heimath gesucht hat. Die neuen An­kömmlinge siedeln sich nicht auf den Höhen, sondern unten in den Sümpfen an. Am Fuße des Frauenberges, der fie vor den rauhen Nord­winden schützt und in deffen Bucht fie auch vor