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mit Mnlerhattungs Meitage „Issustrirte Sonntags-Zeitungs ""“■äxtsüst“’
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Irrlöa, Donnerstag, den 5. April 1900.
27. Jahrgang.
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h Fleischbeschau und kein Ende.
Reklame«, «nd Anzeigentheil.
B beide Schlüssel oder auch nur den einen Schlüssel zum Zweck der Verpfändung des Weines übergibt, ein wirksames Pfandrecht zur Entstehung kommen, denn in beiden Fällen konnte A über die Pfandstücke nur unter Zuziehung des B verfügen.
Ein in manchen Kreisen beliebtes Mittel zur Bestellung einer Sicherheit ist folgendes: A verschuldet dem B am 1. Juni 1900 fällige 1000 Mark. Um den B zu sichern, schließen A und B einen Kaufvertrag, inhaltsdessen A dem B einzelne Möbel verkauft und B den Kaufpreis bis zum 1. Juni 1900 kreditirt. Nachdem B die einzelnen Möbelstücke in Besitz genommen, schließt er einen weiteren Vertrag mit A dahin, daß er dem A (feinem Schuldner) jene Möbelstücke zur leihweisen Benutzung überläßt und sich verpflichtet, nach Zahlung der 1000 Mk. am 1. Juni 1900 das Eigenthum an den Möbelstücken auf A zurückzuübertragen und das Kaufgeld, falls es gezahlt sein sollte, zurückzuzahlen. Ein solcher Vertrag wird meist mit Recht als ein Sch ein vertrag angesehen werden, denn die Parteien beabsichtigten nicht einen Verkauf und eine Eigenthumsüber- tragung, sondern eine Verpfändung. Der Vertrag würde als Kaufvertrag deshalb der Anfechtung unterliegen und für unwirksam erachtet werden, eine rechtswirksame Verpfändung aber wäre Mangels Besitzübertragung nicht geschehen.
Ist die Verpfändung erfolgt, dann muß der Pfandgläubiger das Pfandstück verwahren, gebrauchen darf er es aber nur, wenn ihm dies gestattet ist. Ist aber eine von Natur fruchttragende Sache, z. B. eine Milchkuh, verpfändet, dann darf der Pfandgläubiger, wenn nicht anderes vereinbart ist, die Nutzung ziehen, ja er muß dies sogar thun, aber andererseits hat er über den Gewinn Rechnung zu legen. Eine im Voraus getroffene Bestimmung endlich, daß der Pfandaläubiger, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werden sollte, Eigenthümer des Pfandstücks wird, ist, wie bisher, ausdrücklich als nichtig erklärt worden, um den Schuldner vor einer Ausbeutung der Nothlage durch seine Pfandgläubiger zu schützen.
Maßregeln zum Schutze der eigenen Gesundheit, von denen nicht etwa ein unbetheiligter Dritter, sondern jeder Arbeiter selbst den größten Nutzen hat. Abgesehen davon, daß dem Arbeiter durch die Herstellung solcher Maßnahmen keine Lasten erwachsen, da ja der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, halten wir es für eine Rücksichts- losigkest gegenüber der eigenen Familie, wenn der Arbeiter nicht als Familienvater auf den Schutz seiner Gesundheit bedacht ist. Aufgabe der Arbeitervereine, Gewerkvereine und ihrer Führer wird es sein, in Zukunft noch mehr wie bisher die Arbeiter über die Wichtigkeit des Schutzes ihrer Gesundheit zu unterrichten, Vorträge aus der Gewerbehygiene für die einzelnen in Betracht kommenden Industriezweige halten zu lassen und endlich mit den Fabrikinspektoren zur Abstellung von Mißständen, die Krankheiten verursachen, in Verbindung zu treten.
drücklich die konservative,Kreuz-Ztg/, daß „zahlreiche konservative Abg-ordnete durchaus nicht abgeneigt seien, über das Fleischbeschau-Gesetz mit den verbündeten Regierungen eine Verständigung herbeizuführen".
Das alles klingt nicht nach übergroßer Kampflust der Konservativen. Auf der anderen Seite aber mehren sich von einem Tag zum andern die Kundgebungen, die für ein Festhalten an den Vorschlägen der Reichstagskommission sich aussprechen. Zählen wir zusammen: es faßten in diesem Sinne Beschlüsse der bayerische Land- wirthschaftsrath, der Ausschuß des Bundes der Landwirthe, eine ganze Reihe von preußischen Landwirthschaftskammern, eine Versammlung von Vertretern der Landwirthschaft und des Fleischergewerbes in Frankfurt a. M., die zweite und ganz neuerdings auch die erste sächsische Kammer; und allem Anscheine nach wird bald die hessische zweite Kammer denselben Beschluß fassen au einen Antrag hin, der von zwanzig Mitgliedern derselben eingebracht worden ist. Auf demselben Standpunkte steht die starke Mehrheit der bayerischen Abgeordnetenkammer, und die Beschlüsse der Kommission des Reichstages selbst sind, wie man ja weiß, fast mit Stimmenmehrheit gefaßt worden. Diejenigen also, die vorläufig noch an diesen Beschlüssen festhalten, befinden sich durchaus nicht in schlechter Gesellschaft.
Mögen die Dinge sich nun entwickeln, wie sie wollen — Eines sollte durchaus endlich unterbleiben, nämlich die Bangemacheversuche mit dem Zorn der Vereinigten Staaten von Nordamerika; denn diese Versuche sind ebenso unsinnig wie kläglich. Gerade die amerikanische Fleischeinfuhr nach Deutschland ist verhältniß- mäßig sehr klein; int übrigen aber muß nach dem ganzen gegenseitigen Handelsverkehr den Amerikanern viel mehr an der ungetrübten Erhaltung desselben liegen als uns Deutschen. Und außerdem denken die Amerikaner selbst nicht daran, uns das Recht absprechen zu wollen, unsere Einfuhr nach eigenem Ermessen zu regeln. Gerade die Vereinigten Staaten haben dieses Recht stets außerordentlich rücksichtslos geübt und werden durchaus nicht überrascht fein, wenn auch Deutschland auf eigenen wirthschaftlichen Füßen stehen will.
■ . . । ist jeder praktischen Hausfrau
Linae S dringend zu empfehlen, denn man ESSenZ ^ann durch ^ren Gebrauch an Bohnenkaffee sparen.
Deutsches Deich.
Berlin, 4. April.
+ Der Kesnudheitsschntz der Arveiter.
Es ist eine viel beklagte Erscheinung, daß die Arbeiter den Maßnahmen, welche auf Grund der §§ 120a—c der Gewerbeordnung zum Schutze der Gesundheit durch die Arbeitgeber getroffen werden müssen, noch immer zu wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen.Diese Maßnahmen bezwecken bezüglich der Gesundheit einmal durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an den Maschinen Unfälle zu verhüten, andererseits die Ursachen zu Berufskrankheiten, wie schlechte Gase, Dünste, Staub rc., zu entfernen. Letztere Aufgabe ist nicht minder wichtig als die erste, zumal die Opfer, die den sogenannten Berufskrankheiten anheim fallen, viel zahlreicher sind, als die plötz- lichen Unfälle. Die Anordnung solcher Maßnahmen ist den Behörden, und zwar dem Bundesrath, den Landeszentral- bezw. Ortspolizeibehörden überlassen. Die Gewerbeinspektoren können heute noch nicht selbständige Anordnungen verfügen, sondern müssen dieselben bei den Ortspolizeibehörden beantragen. Demgegenüber erwächst den Arbeitern die Pflicht, wenn sie durch die — nie zu unterlaffenden —gütlichen Vorstellungen bei den Arbeitgebern oder Betriebsleitern nichts erreichen, die Gewerbeinspekloren auf die gesundheitlichen Mängel in den Fabriken aufmerksam zu machen, und durch dieselben auf deren Ab- tellung zu dringen. Leider ist auch in dem letzten Jahre, wie die badischen Fabrikinspektoren im Berichte für 1899 bemerken, in dem Verhalten )er Arbeiter gegenüber den zum Schutze ihres Lebens getroffenen Maßnahmen eine Aenderung zum Besseren gegen früher nichts eingetreten. Diese Thatsache glaubt der Bericht zum Theil daraus erklären zu können, daß man es bei der starken Inanspruchnahme der Industrie und dem sich daraus ergebenden Nachschub neuer ungeschulter Arbeitskräfte mit Personen zu thun hat, welchen die Größe und Häufigkeit der Gefahren, denen sie als gewerbliche Arbeiter in den meisten Fällen ausgesetzt find, noch nicht in vollem Umfang zum Bewußtsein gekommen ist. Belehrungen und Verwarnungen wurde von dieser Sette mit Unglauben und Mißtrauen begegnet. Aber auch ältere, erfahrenere Arbeiter verhiettsn sich ost gegenüber der Benutzung der selbstverständlichsten Schutzvorrichtungen aus Schlendrian und Bequemlichkeit ablehnend. Ein derartiges passives Verhallen seitens sehr vieler Arbetter kann nicht genug bedauert werden; handelt eS sich doch um
Vom Pfandrecht an beweglichen Sachen.
Von Amtsrichter Juliusberg.
(Nachdruck verboten.)
Um seinem ängstlichen Gläubiger Sicherung zu verschaffen, stehen dem Schuldner hauptsächlich zwei Wege offen: er kann für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit eine Person oder eine Sache mithaftbar machen. Im ersteren Falle sprechen wir von einer Bürgschaft, im anderen von einer Verpfändung. Während aber die Heranziehung des Bürgen bei Nichterfüllung Seitens des Schuldners erst eine Klage wider ihn erfordert, wenn er nicht freiwillig für die Bürgschaftschuld eintritt, und dieser Klage gegen den Bürgen in der Regel erst die sogenannte Vorausklage gegen den eigentlichen, den Hauptschuldner, vorangehen muß, gibt die Verpfändung dem Gläubiger das bequeme Mittel des Pfand- verkauft. Zudem wird diese wichtigste Wirkung der Verpfändung, das Recht, durch Verkauf des Pfandes Befriedigung zu erhalten, in erheblicher Weise durch das Bürgerliche Gesetzbuch im Gegensatz zum früheren preußischen und gemeinen Recht bei beweglichen Sachen dadurch erleichtert, daß der Gläubiger nunmehr befugt ist, ohne vorangegangenes gerichtliches Verfahren nach Fälligkeit der Schuld bei Nichterfüllung im Wege öffentlicher Versteigerung das Pfandstück verkaufen zu lassen und sich aus dem Erlöse zu befriedigen. Freilich erst, nachdem er mindestens einen Monat vorher dem Eigenthümer der verpfändeten Sache die Versteigerung unter Mittheilung des zu deckenden Schuldbetrages angedroht hat.
Diese weitgehende, wesentliche Befugniß des Pfandgläubigers ist naturgemäß nur bei der Verpfändung beweglicher Sachen gegeben, denn für die Verpfändung unbeweglicher, welche in ganz anderer Art durch Bestellung von Hypotheken Grund- oder Rentenschulden geschieht, gelten andere abweichende Bestimmungen.
Bei der Verpfändung beweglicher Sachen geht das B. G.-B. von dem Gedanken aus, daß es für einen Jeden erkennbar fein muß, wenn an einem Gegenstand ein Pfandrecht besteht. Ersichtlich wird dies aber nur dann, wenn das Pfandstück im Besitze des Pfandgläubigers ist, denn so lange es sich bei seinem Eigenthümer befindet, ist Niemand im Stande, dem Pfandgegenstande, z. B. einem Möbelstück, anzumerken, daß es einem Andern verpfändet ist, und der Eigenthümer könnte es daher, ohne daß der Pfandgläubiger Kenntniß erhält, unter Verschweigung der Pfandverhaftung weiter verkaufen, weiter verpfänden, ' kurz beliebig darüber verfügen. Aus diesem Grunde ist zur rechtswirksamen Pfandbestellung an einer beweglichen Sache (mit Ausnahme der der Eintragung in's Schiffsregister unterliegenden Schiffe (außer der Einigung zwischen dem Eigenthümer der Sache und dem Gläubiger, daß diesem das Pfandrecht zustehen solle, die Besitzübertragung des Pfandgegenstandes an Letzteren erforderlich. Aus dem gleichen Grunde folgt weiter, daß, wenn der Pfandgläubiger dem Verpfänder oder dem Eigenthümer die Pfandsache zurückgibt, das Pfandrecht erlischt und ein etwaiger mündlicher oder schriftlicher Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechtes unwirksam ist. Die Besitzübertragung darf jedoch — wiederum um die Erkennbarkeit der Verpfändung zu ermöglichen — nicht etwa so geschehen, daß der Eigenthümer A seinem Gläubiger B die in seiner, des A, Wohnung befind- uchen Möbel übergibt, B sie einzeln berührt und erklärt, daß er sie in Besitz nähme, darauf aber dem A, seinem Schuldner, weiter überläßt. Denn rin solches Vorgehen, welches zwar zur Begründung eines Eigenthums-Ueberganges zulässig wäre, ist nicht eine das Pfandrecht des B begründende Besitzübertragung.
Andererseits ist die Besitzübertragung zwecks Verpfändung in mannigfacher Weise möglich. Anstatt daß beispielsweise der Schuldner A, wel-
100 Flaschen Wein feinem Gläubiger B verpfänden will, diese 100 Flaschen dem B über- lenöet und B sie nunmehr verwahrt, könnte A, er*^en Eöein bei seinem Weinhändler in Mn Keller zur Verwahrung liegen hat, seinem Wubtger B den Anspruch auf Herausgabe der roo Flaschen abtreten und dem Weinhändler zugleich anzeigen — dies ist zur Erkennbarkeit der -pfandbelastuug erforderlich — daß jener Wein verpfändet ist. Oder aber: wenn A den *«ein in einem Weinschrank aufbewahrt, welcher du .b"burch geöffnet werden kann, daß zwei ver- lchtedene Schlösser mtt zwei verschiedenen Schlüsseln ausgeschlossen werden, würde dadurch, daß A dem
Raubanfall verübt. Als Herr B. auf dem Rückwege nach seiner Behausung die Chaussee am sogenannten „Teichkopf" passtrte, sprangen plötzlich drei Strolche auf ihn zu, überwältigten ihn trotz heftiger Gegenwehr und entrissen ihm die Uhr nebst Kette, das Portemonnaie und einen Geldbrief mit 1500 Mark Inhalt. Hierauf mißhandelten sie den Beraubten und warfen ihn, in der Meinung, daß er tobt sei, in den Möllen- dorfer Teich. Der Schwerverletzte erwachte jedoch bald aus seiner Bewußtlosigkeit und schleppte sich unter Aufbringung seiner letzten Kräfte nach Hause. — Landshut. Sämmtliche hier und in vielen Ortschaften des Kreises in großer Zahl beschäftigten tschechischen Arbeiter haben wegen fortgesetzter Streitigkeiten und Schlägereien -Ausweisungsbefehle erhalten. Ste müssen bis zum 15. April das deutsche Reichsgebiet verlafien. Bon der Maßregel werden namentlich viele Handwerksgehtlfen betroffen. — Wien. Der Schneesturm hat wohl aufgehört, aber seit 50 Stunden hält der Schneefall noch immer an. Wien liegt förmlich im Schnee begraben. Der Schneefall hat sich über nahezu ganz Oesterreich-Ungarn verbreitet, und die Folgen sind die empfindlichsten Verkehrsstörungen. Nach den Aufzeichnungen der Wetterwarte war der Schnee- all in Wien der stärkste und heftigste in den letzten 20 Jahren. Auf den gänzlich eingeschneiten Landstraßen stecken zahlreiche Wagen. Vielfach sind die Straßen überhaupt nicht zu erkennen. Auf dem flachen Lande in Mederösterreich ist der Verkehr von Ort zu Ort vielfach unmöglich; viele Schule mußten geschloffen werden Bon den Bergen gehen mächtige Schneelawinen nieder. — London. Einem Telegramm auS Seattle zu Folge wurde auf der sibirischen (asiatischen) Seite der Behringstraße Gold in ebenso großen Mengen gefunden, wie in Alaska. Verschiedene Expeditionen werden bereits dahin ausgerüstet. — BuenoS- Aires. Seit Sonntag sind 220 mm Regen gefallen; noch nie hat ein ähnlicher Regenfall hier stattgefunden. Der nördliche, südliche und westliche Stadttheil sind überschwemmt. Der Eisenbahn- und sonstige Verkehr mb theilweise eingestellt. Man befürchtet ernstlich, baß >ie Maisernte und ein großer Theil des Weizenbauer chwer geschädigt sind. — Wellington (Neuseeland). Am 1. April ist der Dampfer „Southern Croß", welcher zur Erforschung der Südpolargegend ausgefandt war, auf seiner Rückfahrt bei Campleton eingetroffen. Der Kapitän berichtet, die Lage des magnetischen Pols sei bestimmt. Das Mitglied der Expedition, Hansen, ist auf der Reise gestorben. '>4
* Modern. Sie: „Und wann bekomme ich den Berlobungsring von Dir?" — Er: „Sobald ich ihn von meiner früheren Brant zurückbekomme!"
Vermischtes.
* Merlin, 4. April. Die sogenannten „Sechser- kneipen" kommen in Berlin und Umgegend immer mehr auf. Einige Brauereien verpflichten sogar die Pächter ihrer Ausschanklokale zum Ausschank von Sechserbier (das Glas zu 5 Reichspfennig) in *,« Liter- Gläsern. Hiesiges „echtes", das heißt nach Münchener Art eingebrautes Bier wird in denselben Maßen mit 7 Pfg. abgegeben. Diesen Verhältnissen tragen auch die meisten übrigen kleinen Gast- und Schankwirthe, welche mit anderen Brauereien in geschäftlicher Verbindung stehen, dadurch Rechnung, daß sie für einen halben Nickel sogen. „Pfiffs" verkaufen. Der Bortheil dieser Praxis ist geradezu von sozialer Bedeutung. Wer beruflich viel in der Kneipe zu thun hat oder dort Zeitungen einsehen will, um Stellung zu suchen, mußte früher Schnaps trinken, wenn er bloß über einen „Sechser" verfügte. Jetzt kann man bei einem Gläschen Bier denselben Zweck erreichen. Große Lokale lassen sich damit selbstverständlich nicht ein, es ist auch garnicht das Bedürfniß dazu vorhanden.
(*) Kleine Machrichten. Aachen. Professor Wilhelm Schulz an der hiesigen technischen Hochschule ist gestorben. — Breslau. Der langjährige Wächter der Riesenbaude ist am Samstag, als er von dem Be- gräbniß seiner Frau aus Aupa zurückkehrte, durch eine Schneelawine im Riesengrunde verschüttet worden. — Bonn. Drei Maurer hatten sich zur Feier des Namenstages versammelt, um einige Schnäpschen zu trinken. Doch wie so oft, kam auch hier der richtige Durst erst beim Trinken. Die Maurer tranken SchnapS aus Schnaps, bis sie über und über genug hatten. Die Folgen blieben nicht aus; alle drei erkrankten und starben kurz hintereinander. — Leipzig. Hier wurden mehrere Mitglieder einer Falschmünzerbande festgenommen. Zahlreiche falsche Fünfmarkstücke aus Zinn- fuß, vornehmlich sächsischen Gepräges, wurden in deut- hen Städten von ihnen verbreitet. — Mansfeld. Auf den Amtmann Barby aus Möllendorf wurde ein
Als der Reichskanzler Fürst Hohenlohe die Ermächtigung dazu ertheilte, den Entwurf des Fleischbeschau-Gesetzes im Reichstage einzubringen, wird er schwerlich an die Möglichkeit gedacht haben, daß der Tag kommen könnte, an dem man die Geschicke dieses Gesetzentwurfes mit feinem Bleiben oder Gehen in innerlichen Zusammenhang bringen würde. Und doch ist das jetzt geschehen, und noch dazu von einer Seite, Die dem Kanzler so befreundet wie möglich gegenübersteht, nämlich von der,Südd. Reichs-Korre- pondenz', die nach offiziösen Karlsruher Rezepten bearbeitet wird. Der Osfiziosus schreibt: „Das extreme Vorgehen de'Konservativen in der Fleischbeschau-Frage bezwecke augenscheinlich nichts An- deres, als eine Erschütterung der Stellung des Reichskanzlers; die von den Konservativen im preußischen Abgeordnetenhaufe eingebrachte Interpellation lasse über das Endziel des Vorstoßes keinen Zweifel übrig." Es ist sehr zu bezweifeln, daß Fürst Hohenlohe über diese Art der Unterstützung von dieser Seite her erbaut ist; denn es kann dem Kanzler unmöglich angenehm sein, mit dem Gedanken spielen zu sehen, daß er schon über das Fleischbeschau-Gesetz stolpern könnte. Solche Möglichkeiten in den Vordergrund schieben heißt doch nichts Anderes, als selbst die Grundlage erschüttern, auf der fbie Reichskanzlerschaft des Fürsten Hohenlohe ruht.
Es ist echt badisch liberal, mit diesem aller- schwersten Geschütze loszudonnern, obwohl alle Welt weiß, daß innerhalb der Reihen der Konservativen selbst gar keine Einigkeit herrscht über die Frage, wie der Stoff des Fleischbeschau-Gesetzes, namentlich das Verbot der Fleischeinfuhr zu handhaben sei. Oeffentliches Zeugniß dafür legt die Erklärung ab, die die beiden konservativen Führer Freiherr von Manteufsel-Kroffen und Graf von Mirbach-Sorquitten in ihrem Partei-Organ, der.Konservativen Korrespondenz', abgegeben haben: die Herren treten ganz offen und unmittelbar dafür ein, den Standpunkten der Regierungen durch Zugeständnisse sich zu nähern, und ebenso und nicht anders ist das Verhalten der konservativen Abgeordneten Graf Klinckowström in der letzten Versammlung der ostpreußischen Landwirthschastskammer zu deuten. Dieser weigerte sich bekanntlich, seinen angekündigten Vortrag über die Fleischbeschau zu halten, mit dem Hinweise darauf, daß gegenwärtig sehr wichtige Verhandlungen darüber eingeleitet seien, bereit Art und Weise eine vollkommene Vertraulichkeit nöthig machten. Graf Klinckowström ist aber stets der ausgesprochene Wortführer der Konservativen in dieser Frage gewesen; und außerdem bezeugt es noch auS
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