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mit Unterhaltungs-Beilage „Ilkustrirte Sonntags-Zeitung!' ptterstsaffe Ur. 2 (Harmonie).
75. Drittes Blatt.
Iurba, Samstag, den 31. März 1900.
27. Jahrgang.
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Die neue <|)o|tonlnmu| vom I. April 1900.
Die zum 1. April d. I. in Kraft tretende neue Postordnung enthält eine Fülle wichtiger und einschneidender Bestimmungen. Die hauptsächlichsten derselben seien an dieser Stelle zusammengefaßt; es wird sich empfohlen, daß unfere Leser den Artikel ausschneiden und für den Handgebrauch aufbewahren.
A. Wokverkehr.
I. Ae« zugelassen sind im inneren Verkehr: a) Geschäftspapiere, d. h. alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen oder persönlichen Korrespondenz haben.
Dieselben müssen in Form und äußerer Beschaffenheit den für Drucksachen geltenden Vorschriften entsprechen, in der Aufschrift die Bezeichnung „Geschäftspapiere" tragen und dürfen nicht schwerer als 1 Kg. sein. Die Gebühr beträgt:
bis 250 Gramm einschließlich 10 Pfg. über 250—500 Gramm „ 20 „
„ 500 Gr. bis 1 Kg. „ 30 „
Geschäftspapiere müssen frankirt sein, unfrankirte gelangen nicht zur Absendung. Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird das Doppelte des Fehlbetrages, nöthigenfalls unter Abrundung auf eine durch fünf theilbare Pfennigsumme aufwärts, dem Empfänger angesetzt.
b) Eilsendungen — aber nur gewöhnliche Briefsendungen — nach dem Ortsund Landbestellbezirk des Aufgabeorts. Die Eilgebührenberechnung für solche Sendungen findet nach denselben Grundsätzen statt, wie bei Eilsendungen von außerhalb, also bei Vorausbezahlung 25 Pfg. int Ort und 40 Pfg. nach dem Lande.
c) Telegraphische Postanweisungen nach allen Orten ohne Einschränkung, also auch nach Orten ohne Post- und Telegraphenanstalt, sogar nach dem Orts- und Landbestellbezirk des eigenen Aufgabeortes.
II. Krtzevkich ermäßigt sind die Taxen für Postsendungen im Orts- und Nachbarortsverkehr, welche allgemein folgendermaßen festgesetzt sind:
a) für Ariese
im Frankirungsfalle 5 Pfg.
im Nichtfrankirungsfalle 10 „
b) für UossKarten
im Frankirungsfalle 2 „
im Nichtfrankirungsfalle 4 „
c) für Drucksache«
bis 50 Gr. einschließlich 2 „
über 50 „ 100 „ „ 3 „
„ 100 „ 200 „ „ 5 „
200 „ 500 „ „ 10 „
„ 500 Gr. bis 1 kg. „ 15 „
d) für ch-fchäftspapiere
bis 250 Gr. einschließlich 5 „ über 250 „ 500 „ „ 10 „
„ 500 Gr. bis 1 kg „ 15 „
e) für Maarenprove«
bis 250 Gr. einschließlich 5 „
über 250 „ 500 „ „ io „
» ^OO „ 1 kg „ „ 15 „
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, sowie die daraus zusammengepackten Sendungen müssen frankirt sein. Werden die Postsendungen unter Einschreibung oder unter Nachnahme eingeliefert, so treten den obigen Gebühren die Einschreibe- (20 Pfg.) und die Borzeigegebühr (10 Pfg.) hinzu. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde tritt die Zustellungsgebühr (20 Pfg.) hinzu; für die Rücksendung der Zustellungsurkunde wird im Ortsverkehr keine Gebühr erhoben.
Bei unzureichend frankirten Briefen wird die Gebühr für unfrankirte Briefe abzüglich des Betrages der verwendeten Postwerth- zeichen berechnet, für unzureichend frankirte sonstige Sendungen das Doppelte des Fehlbetrages, nöchigenfallS unter Abrundung auf eine durch fünf checkbare Pfennigfumme aufwärts.
Genaue Angaben darüber, wie weit der Nachbarortsverkehr einer jeden Sadt reicht, sind enthalten im sogenannten „Postbericht" einer jeden Postanstalt, d. i. einer in jedem Postschalterflur aushängenden großen Plakattafel.
III. Wesentlich erweitert sind die Bestimmungen über Drucksachen, und zwar folgendermaßen:
a) Drucksachen in Kartenform sind bis zur ungefähren Größe der Post- und Packet- adressen zuzulassen.
b) Bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelszirkularen 2c. können außer den Zahlen auch Zusätze, die als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten sind, handschriftlich oder auf mechanischem Wege eingetragen oder berichtet werden.
c) In Einladungs- und Einberufungskarten dürfen der Name des Eingeladenen oder Einberufenen, sowie Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft vermerkt werden.
d) Zusätze durch Stempel oder Druck sind unbeschränkt zuzulassen, soweit dadurch nicht eine briefliche Mittheilung in offener oder verabredeter Sprache hergestellt wird.
IV. Kleinere Aendernuge» gegenüber den bisherigen Bestimmungen sind folgende:
1. Bei Sendungen mit lebenden Th irren kann der Absender für den Fall der Unbestellbarkeit außer den bisher zugelaffenen Vermerken:
„Wenn unbestellbar, zurück,"
„Wenn unbestellbar, verkaufen",
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten"
künftig auch dahin Verfügung treffen, daß die Sendung an eine zweite Adreffe weiterbefördert werden soll.
2. Postkarten mit Bilderschmuck und Auf kleb ungen auf der Rückseite sind insoweit zugelassen, als dadurch die Eigenschaft der Sendung als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel rc. der ganzen Fläche nach befestigt sind.
3. Postwerthzeichen auf Packet- adresseu und Postanweisungen gehen mit der Einlieferung der Sendung in das Eigenthum der Postverwaltung über. Wer sie ablöst, macht sich hiernach strafbar.
4. Bei Briefen mit Werthangabe müssen die Briefumschläge aus einem Stück ohne farbige Ränder hergestellt sein und sämmtliche Klappen des Umschlags durch die Siegelabdrücke gefaßt werden.
5. Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zum Protest" werden nicht mehr sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder dem ersten vergeblichen Vorzeigeversuch zur Protesterhebung weiter gegeben, sondern noch bis zum Schluffe der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Ertheilung der Annahmeerklärung bereit gehalten, sofern der vom Absender angegebene Vorzeigetag nicht bereits verstrichen ist.
6. Auf dringenden Packeten ist eine Inhaltsangabe nicht mehr erforderlich. Dieselben können auch mit dem Vermerk „postlagernd" abgesandt werden, in welchem Falle keine Eilbestellung zur Erhebung kommt.
7. Bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeren genügt als Verschluß eine güt geknotete BerschnürMg.
B. Ilerrtsprechoerkehr.
I. An Stelle der bisher zur Erhebung gekommenen Fernsprechgebühr wird vom 1. April ab für jeden Anschluß an ein Fernsprechnetz eine Wa«schgeS«Hr erhoben. Die Bauschgebühr beträgt
in Netzen 50 Theil-
von nicht nehmer-
über Anschl. 80 M.
bei mehr als 50bis einschl. 100 „ 100 „
„ „ „ 100 „ 200 „ 120 „
„ „ „ 200 „ 500 „ 140 „
...... 500 ,, 1000 „ 150 „ „ „ „ 1000 „ 5000 „ 160 „
„ „ „ 5000 „ 20000 „ 170 „
„ „ „ 20000 Theilnehmeranschlüssen 180 „
jährlich für jeden Anschluß, welcher von der Vermittelungsstelle nicht weiter als 5 Kilometer entfernt ist. Theilnehmer, welche die Bauschgebühr zahlen, sind berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit anderen Theilnehmern desselben Netzes Dritten unentgeltlich zu gestatten.
II. Jeder Fernsprech - Theilnehmer ist berechtigt, an Stelle der Bauschgebühr eine Kr««d- gevühr für die Ueberlaffung und Unterhaltung der Apparate rc. und Hesprächsge- Sühren für jede hergestellte Verbindung, mindestens jedoch für 400 Gespräche jährlich zu zahlen.
Die Grundgebühr beträgt
in Retzen 1000 Theil-
von nicht nehmer-
über anschl. 60 M.
bei mehr als 1000 bis einschl. 5000 „ 75 „
„ „ 5000 „ „ 20000 „ 90 „
„ „ „20000 „ 100 „
jährlich für jeden Anschluß, welcher von der Vermittlungsstelle nicht weiter als 5 Kilometer entfernt ist. Die Gesprächsgebühr beträgt 5 Pfennig für jede Verbindung.
Der Theilnehmer, welcher Gesprächsgebühr entrichtet, darf sich von Dritten, die seinen Anschluß benutzen, diese Gebühr erstatten lassen.
III. Für die Benutzung der Wervi«dtt«gs Äukagen zwischen verschiedene« Wetze« oder Hrte« mit öffentlichen Fernsprechstellen werden Gesprächsgebühren erhoben.
Sie betragen für eine Verbindung von nicht mehr als drei Minuten Dauer
bei einer Entfernung
bis zu 25 Kilometer einschließlich 20 Pf.
„ m 50 „ „ 25 „
" " 100 „ ,, 50 „
„ „ 500 „ „ IM.- „
„ „ 1000 „ „ 1 „ 50 „
von mehr als 100 Kilometer 2 „ — „
Für dringende Gespräche wird die dreifache Gebühr erhoben.
Die Fernsprechtheilnehmer solcher benachbarten Orte, welche zufolge Anordnung des Reichskanzlers eine gemeinsame Ortstare für Briefe erhalten (f. o.) dürfen mit den Netzen der anderen benachbarten Orte ohne Zuschlag sprechen; wollen sie von dieser Befugniß Gebrauch machen, so haben sie, falls die Bauschgebühr in einem dieser Nachbarorte größer ist, als die in ihrem eigenen Netz, an Stelle der letzteren jene höhere sBausch- gebühr zu zahlen.
Die Theilnehmer sind berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit Theilnehmern der anderen benachbarten Orte, mit denen sie selbst für die Bauschgebühr sprechen dürfen. Dritten unentgeltlich zu gestatten.
IV. Eine erhebliche Verbilligung der Fernsprechgebühren kann nur durch gewährte Zulassung von Wsöeuaufchlüsse« erreicht werden.
Die wichtigsten Bestimmungen über die Zulassung sowie die Gebühren für Nebenanschlüsse sind folgende:
a) Die Theilnehmer an den Fernsprechnetzen können in ihren auf dem Grundstück ihres Haupt- Anschluffes befindlichen Wohn- ober Geschäftsräumen Nebenstellen errichten und mit demHaupt- anschlusse verbinden lassen.
b) Diejenigen Theilnehmer, welche die Bauschgebühr zahlen, können in den auf dem Grundstück ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohnoder Geschäftsräumen anderer Personen oder in Wohn- und Geschäftsräumen anderen Grundstücken, mit Zustimmung der Berechtigten Nebenstellen errichten und mit ihrem Hauptanschlüsse verbinden lassin.
c) Mehr als 5 Nebenanschlüsse dürfen mit demselben Hauptanschlüsse nicht verbunden werden.
d) Die Nebenanschlüsse werden, sofern nichts Grgentheiliges verlangt wird, in das Theilnehmer- Verzeichniß ausgenommen.
e) Die Herstellung und Instandhaltung der auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Nebenanschlüsse kann auch durch Dritte bewirkt werden. Bedingung hierbei ist, daß derartig hergestellte Nebenanschlüffe den von der Reichs - Ti legraphen- Verwaltung festzufetzenden technischen Anforderungen entsprechen.
f) Für die Errichtung und Instandhaltung des Nebenanschlusses durch die Reichs-Telegraphenverwaltung werden erhoben:
1. Für Nebenanschlüsse in den auf dem Grundstück des Hauptan- schluffes befindlichen Wohn- oder Geschäftsräumen des Inhabers des Hauptanschluffes ä Nebenanschluß 20 Mk.
2. Für andere Nebenanschlüsse A
Nebenanschluß jährlich 30 Mk.
3. Sind zur Verbindung der Nebenstelle mit dem Hauptanschluffe mehr als 100 Meter Leitung erforderlich, so werden außerdem für jede angefangenen weiteren 100 Meter Leitung erhoben bei einfacher Leitung jährlich 3 Mk.
bei Doppelleitung jährlich 5 Mk.
4. Bei Nebenanschlüssen, die weiter als 10 Klm. von der Vermittelungsanstalt entfernt sind,twerden für die überschießende, von der Hauptfprech^telle zu messende Leitungslänge dieselben Baukostenzufchüffe erhoben wie bei Hauptanschlüssen.
g) Für Nebenanschlüsse, die nicht von der Reichs-Telegraphen-Verwaltung hergestellt und in Stand zu halten find, werden erhoben:
1. Für Nebenanschlüsse in den auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Wohn- und Geschäftsräumen des Inhabers des Hauptanschlusses ä Nebenanschluß jährlich 10 Mk.
2. Für andere Nebenanschlüsse ä
Nebenanschluß jährlich 15 Mk.
C. Zekegrapheuwese«.
Telegraphische Postanweisungen im Ortsverkehr sind bereits seit dem 1. März zugelassen. Bemerkenswerth ist, daß telegraphische Postanweisungen auch außerhalb der Postschalter- Dienststunden anzunehmen sind. Eine besondere Einlieferungs-Gebühr wird nicht erhoben.