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$ul'öa, Samstag, den 24. März 1900.
27. Jahrgang.
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Anläßlich des Quartalswechsels loben wir unsere verehrten Leser zu recht zahlreichem Abonnement ein und richten zugleich die Bitte an sie, uns in der Gewinnung neuer Abonnenten durch Empfehlung in Freundeskreisen nach Kräften zu unterstützen. Um bei dem herannahenden Quartalswechsel unliebsame Störungen zu vermeiden, ist es gut, wenn man schon jetzt bei den Postanstalten die Bestellungen für das 2. Quartal der wöchentlich sechsmal in einer Austage von 4500 Exemplaren erscheinenden
müssen, die Etatsberathung zu erledigen, mit der er während der letzten Tage sich beschäftigt hat. Es handelt sich dabei nur noch um unwesentliche Etatsstücke in zweiter Lesung und um die Erledigung des ganzen Etats in dritter Berathung- Diese Erledigung muß bekanntlich nach der Verfassung bis zum letzten März erfolgen, weil mit dem 1. April das neue Rechnungsjahr beginnt.
Eine bedeutungsvolle Rede hat Kaiser Wilhelm am Montag bei dem Festakte zur Feier des zweihundertjährigen Jubiläums der Berliner Akademie der Wissenschaften gehalten — eine Rede, der jeder Katholik, jeder Christ seinen un- getheilten Beifall nicht versagen kann. Der Kaiser wies in dieser Rede darauf hin, daß alle Wissenschaft ohne Gott nichts werth ist, daß umgekehrt alle Wissenschaft ihren höchsten Ziveck darin sehen muß, in der Erkenntniß göttlicher Dinge fortzuschreiten. Der römische ,Osservatore romano* feiert diese Rede des deutschen Kaisers in einem begeisterten Artikel und hebt hervor, sie sei von echt christlicher Demuth durchdrungen und besonders bemerkenswerth indem Theile, in dem sie sich gegen die Aftergelehrten richtet.
Rach Jahre langem Rmgcn ist im Fürstenthum Lippe-Detmold ein Stück Kulturkampf beseitigt worden: jetzt endlich hat der Landtag die ungeheure Summe von dreihundert Mark beivilligt für die Erteilung von katholischem Religionsunterrichte am Gymnasium in Detmold. Bisher hatte man einen sülchen nicht. Man war also bisher der Ansicht, man brauche sich um die Katholiken gar nicht zu kümmern, und namentlich der „freisinnige" Parteiführer Ase- mißen war immer der Haupttreiber bei der starr- Kpfigen Bewahrung dieses beschränkten Standpunktes.
Interessant ist die Geschichte von dem protestantischen Prediger Wein gart, bisher in Osnabrück. Tet glaubt nicht an die Auferstehung Christi und mußte deswegen von seinem Predigeramte in Osnabrück zurücktreten. Der Mann gefällt aber dem freisinnigen Regimente der Stadt Berlin, und diese hat Herrn Weingart schleunigst eine Predigerstelle in Berlin angeboten. Herr Weingart hat indessen das Anerbieten abgelehnt.
Der österreichische Rcichsrath ist in die Osterferien gegangen, ohne daß die Tschechen es von neuem mit Obstruktion versucht hätten. Die allernoth-
Der unlautere Wettbewerb und die Fälle seiner Bekämpfung
Von Chefredakteur Oskar Damm.
(Nachdruck oerboten.)
Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb ist seil annährend 4 Jahren in Kraft, und es ;at in dieser Zeit sicherlich segensreich gewirkt. Wenn diese Thatsache manchmal nicht in dem Maße zu konstatiren war, wie es im Wunsche der an reellem, ehrlichem Geschäftsbetrieb Jnter- essirten, namentlich auch des kaufend n Publikums von Hause aus lag, so trägt die Schuld daran weniger die Fassung des Gesetzes sechst, als eine iheilS auf Unkenntmß der einzelnen Bestimmungen demselben, theils auf falscher, meistens zu weitgehender Auslegung des Gesetzes beruhende Inanspruchnahme. Unlauteren Wettbewe-b in Handel und Gewerbe hat es natürlich za allen Zeiten gegeben, und ebenso alt beinahe ist der Versuch, die schlimmsten Uebelstände auf gesetz- liebem Wege einzadämmen. Landesgesetze und Polizei-Verordnunaen entstanden zu diesem Zwecke mMenge; ober dcß es endlich gelungen ist, von Reichswegen eine allgemein gütige Norm zur Bekämpfung der krossesten Unreellität in Handel und Wandel zu schassen, muß als ein erfreulicher Fortschritt m der R.-chtsgeschichte unseres Volkes bezeichnet werden.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist indessen kem Reicht zu handhabendes Werkzeug. Vor Allem will es nicht die Konkurrenz schlechthin treffen — über die Zeiten landesherrlicher, ständischer, städtischer oder lediglich bureautrati- scher Bevormundung des Einzelnen sind wir glücklich hinaus —, sondern Handel und Gewerbe sollen Elltogenfreiheit, Licht und Luft behalten. Nur gegen Schmarotzer und Giftpflanzen, welche sich aus dem Grunde des Erwerbslebens mehr oder weniger üppig breit zu machen suchen, gibt das Gesetz Vertheidigungsmittel an die Hand. Vom streng juristischen Standpunkte aus erscheint gerade dieses Gesetz beinahe überflüssig, denn es behandelt im Wesentlichen ja nur Fälle, di- unter den § 263, den Betrugs-Paragraphen, fallen. Vom nalionalökonomischen und praktischen Standpunkte aus dagegen ist das Gesetz eine un- abweiSliche Nothwendigkeit, urd außerordentlich geschickterreicht es seinen Zweck, indem es an die Stelle des Staatsanwaltes oder des „Büttels" den Jnteressilten schiebt, d. i. entweder die Konkurrenten derselben Branche ganz allgemein oder den speziell geschädigten Konkurrenten. Erst
ausaenvtzt;
6. die Verleitung zu der unter Nr. 5 bezeichneten Handlung (§ 10). Strafe: bis zu 2000 Mark oder 9 Monaten Gesängniß. War das Unternehmen des Schuldigen erfolgreich, so liegt Anstiftung nach § 48 des Strafgesetzbuches vor. Der Strafantrag ist, wenn dieser § 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angestrengt wird, erforderlich. Für die öffentliche Klage ist allein die Strafkammer zuständig.
Es empfichlt sich indeß, in jebem Falle des unlauteren Wettbewerbes den Scha-
hervorragend tritt dann in besonders schlimmen Fällen, wo eben ein allseitiges, öffentliches Interesse ein Einschreiten gegen den Schuldigen nahe legt, indeffen auch da (von dem in § 5 des Gesetzes vorgesehenen Falle abgesehen) nur auf Antrag der erwähnten Geschädigten die öffentliche Strafverfolgung ein. Daß auch Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen — vor Allem dieJnnungen in ihrer neuen Zusammensetzung — zur Erhebung der Klage wegen un- lauterpn^pttbem-rbes zugelaffen werden, ist nach dem Gesagten eigmilich selbstverständlich Das Gesetz roiu aber nicht das Denunziantenthum großziehen, und der unschuldig Angezeigte kann den Spieß leicht umdrehen und seinerseis wegen falscher Anschuldigung vorgehen. Darum: Vorsicht! Genaue Kenntniß des Gesetzes selbst ist für jeden Geschäftsmann, jeden Handwerker, Gewerbetreibenden, jeden Kaufmann, jeden Klein- und Großindustriellen und jede wirthschaftliche Gesellschaft eine Nothwendigkeit.
Das Gesetz will nun treffen:
1. in den ersten vier Paragraphen den Reklameunfug, wovon die §§ 1—3 den Interessenten die Klage auf Unterlassung und auf Schadenersatz geben, und zwar erstere schlechthin bei thalsächlicher Unrichtigkeit der beanstandeten Angaben, letztere bei wissentlicher oder fahrlässiger. § 4 regelt die Strafverfolgung, die, wie gesagt, nur auf Antrag eintritt. Unlauterer Wettbewerb wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark, im Rückfalle sogar event. mit Haft oder Gesängniß dis zu 6 Monaten belegt. Diese Strafverfolgung hat in der Regel im Wege der Privatklage zu geschehen. Anordnung der Unter laffung des Reklarneunfugs und Schadenersatz werden natürlich durch die Verhängung der Strafe nicht berührt Die Publikations- befugniß, wenn dem Antrag auf Unterlassung der ferneren unreellen Reklame Folge gegeben worden ist, kann ausgesprochen werden;
2. die Quantitätsverschleierung. Der BundeSrath kann festsetzen, daß bestimmte Maaren im Einzeloerkehr nur in vorgeschrienen Einheiten der Zahl, der Länge und des Maßes u. s. w. verkauft werden dürfen. Gegen Verstöße dagegen schreitet das Gericht von Amtswegen ein; es bedarf also da eines besonderen Strafantrages nicht (§ 5 des Ge-
denersatzanspruch in das Gewand der Forderung einer Buße an den Kläger zu kleiden, und zwar stets in bestimmter Normiruug, also bei- fvielsweise: auf 1000, 2000 Mark rc. Das Maximum der Baße beträgt 10,000 Mk. Mit der Einreichung der Prioatklage muß auch der Anspruch auf die Buße schriftlich gestellt werden; im Falle der öffentlichen Klage wird der Buße-An'pruch in Form der Neben klage erhoben. Das Gericht ist an die Höhe der Forderung betreffs der Buße gebunden. Mit der Erlangung der Buße hört jeder weitere zivilrechtliche Anspruch auf.
Für die Privatklage wegen unlauteren Wett- lewerbes sind die Schöffengerichte zuständig; die Verfolgung veijährt in 6 Monaten; der Nachweis des unlauteren Wettbewerbes kann vielfach nur durch Sachverständige erfolgen. Zuziehung eines Rechtsanwalts in ernsteren Fällen ist unbedingt anzurathen.
wendigsten Gesetzesvorlagen sind vielmehr wieder einmal ordnungsmäßig erledigt worden, und nach den Osterferien kann die Sache weiter gehen. Auch in den Verständigungs-Verhandlungen zwischen Deutschen und Tschechen ist man um einen Schritt weiter gekommen. Namentlich ist man in der Sitzung der Verständigungs-Konferenz von Montag Abend zu einer Einigung über den Sprachengebrauch bei den selbständigen Behörden gelangt.
Der Streik der österreichischen Kohlenbergleute war schon so gut wie beendet; so wollten es die Arbeiterausschüsse in Mähren und auch in Böhmen. Das paßte aber den Wiener Sozialdemokraten nicht, und so erschienen denn in Mähren und in Böhmen sozialdemokratische Hetzredner, um die erlöschende Flamme des Ausstandes noch einmal künstlich anzufachen. Einem der Herren erging es nicht gut; er hat in einer Versammlung in Mährisch- Ostrau tüchtige Prügel bekommen. Aber die vollständige Beilegung der Bewegung ist durch diese Wühlerei doch wieder aufgehalten worden.
Die Kronprinzessin Stephanie hat nun doch ihren Grafen Elemar Lonyay bekommen. Die öffentliche Verlobung hat nach ertheilter Genehmigung des Kaisers Franz Joseph stattgefunden, und die Vermählung ging am Donnerstag in dem märchenhaft chönen Schlosse Miramare an der blauen Adrin vor ich.
Paris steht vor der Eröffnung der Weltausstellung, und mit emsigem Bemühen ist man dort, so weit die Regierung wenigstens den Ausschlag dabei gibt, an der Arbeit, um in allen möglichen anderen Hauptstädten Versöhnungspolitik zu treiben. Namentlich die Engländer will man jetzt durchaus versöhnen, nachdem man gesehen hat, daß es ihnen in Südairika wieder besser geht. Man darf aber mit Sicherheit annehmen, daß die ftanzösifche Regierung dafür die Mehrheit des Volkes nicht hinter sich hat. Allzu weit wird darin auch die Regierung nicht gehen dürfen, ohne in Rußland Mißstimmung zu erwecken. Und das darf sie und wird sie auf keinen Fall wagen.
In der Hauptstadt Bloemfontein oes Oranje- Freistaates herrschen letzt die Engländer. Aber damit haben sie noch nicht den ganzen Oranje-Freistaat, wenn es auch nicht zu leugnen ist, daß ein Theil, und nicht blos der englisch redende Theil der Einwohnerschaft von Bloemfontein sich erbärmlich genug vor den siegreich einziehenden Briten benommen hat. Erbärmliche Wichte gibt es überall, also auch in Bloemfontein. Jetzt soll Lord Kitchener die " noch immer von den Buren belagerte Stadt Mafeking befreien und dann auf die Hauptstadt von Transvaal, auf Prätoria losmarschiren. In ernsthafter Weile ist leider von Friedensvermittelungen anderer Mächte noch immer nicht die Rede.
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* Im Zorn. (Beim Sonnenuntergang.) „Vatter, geht denn d' Sonn' jetzt hi?"
„Abi geht s', dumma Bua!"---
„Vatter, wo kommt denn der Mond her?"
„'rauf kommt er, dumma Bua!"---
„Vatter, warum schaut denn der Mond wie a'
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Gottesdienstordnung in Fulda.
Sonntag, 25. März. (Mariä Verkündigung.) Dom. 5, 6, 6»/. und 7‘/i Uhr hl. Messen, 9 Uhr Hochamt und Predigt, 11 Uhr Christenlehre, 12 Uhr hl. Messe, P/i Uhr Andacht und Christenlehre, 4 Uhr Faftenpredmt, 7 Uhr Andacht in der Maricnkovelle. — Ktodtpfarrkirchr. 5>/< Uhr hl. Messe und Predigt, 6 Uhr heil. Messe, 7 Uhr hl. Messe und Kommunion der christenlehrpfl. Jungfrauen, 8 Uhr hl. Messe mit Predigt, 9‘/i Uhr Hochamt und Predigt, 11 und V]i Uhr Christenlehre, 3 Uhr Michaelsbruderschaft — Michaels- Kirche. 10 Uhr Hochamt, 2 Uhr Bruderschaftsandacht von den sieben Schmerzen Mariä. — Pfarrkirche pun m. Geiste. 8 Uhr Hochamt mit Predigt, 4 Uhr Andacht mit Segen. — Kodalität */alO Uhr. — J.-S. 6/« und 23 , Uhr. — Dienstmädchen - Kongregation. 5 Uhr General-Kommunion, 3'- Uhr Andacht und feierliche Aufnahme. — Zrauenbrrg. 5 und J/s7 Uhr hl. Mesten und Josephsandacht, 8 Uhr Bruderschaftsmeffe, 9 Uhr feierliches Amt, 2 Uhr Predigt und Andacht mrt Umgang für die Marianische Bruderschaft.
Gvanaektscher Gottesdienst. Sonntag den 25. März. Vormittags 9'h Uhr: Herr Pfarrer Ruhl. Nachmittags 2 Uhr: Herr Superintendent Schäfer.
Präsidenten darin zeitweise vollkommen unter ging. Man will beobachtet haben, daß Herr Eugen Richter, der sich diesmal unter die Führung des Sozialdemo- kraten Singer begeben hat, mit recht artigem Beispiel voranging und nach berühmtem österreichischem Muster mit den Fäusten sein Pult bearbeitete, um möglichst zur Steigerung der wüsten Scene beizutragen! Schutz und Freiheit der Kunst, das ist das trügerifche Loosungswort, unter dem die Schutztruppe der Un- -sittlichkeit ficht. Der Kunst, der wahren Kunst will aber natürlich Niemand etwas zu Leide thun. Des Pudels Kern steckt bei jenen Leuten auch an ganz anderer Stelle; das hat der Schriftsteller Sudermann der Welt in einer Rede verrathen, die er in einer sogenannten Protestversammlung gegen die lex Heintze hielt. „Die Sittlichkejtsbe- griffe von Bibel und Katechismus find längst überwunden — so hat Herr Sudermann in jener Versammlung gesagt, und das ist es, worauf es hier hauptsächlich ankommt. Die sogenannten „Kunstparagraphen" der lex Heintze sind, so wichtig und bedeutungsvoll sie auch sind, noch immer unbedeutend gegenüber der großen Hauptsache: eine mächtige Strömung, ein modernes Babel bedroht das Christenthum und seine ewig sittlichen Grundsätze mit allen Waffen und Mitteln, deren es habhaft werden kann. Deswegen sieht man auch die Sozialdemokraten mit wilder Wuth an der Spitze dieser Schutztruppe der Unsittlichkeit kämpfen.
Die Reichsregierung, der Reichskanzler — so munkelt man nun, wollten vor der Hetzerei jener lichtscheuen Wühler zurück» eichen; der Sohn des Kanzlers, Prinz Alexander zu Hohenlohe, hat sogar in öffentlicher Reichslagssitzung erklärt, er würde gegen das ganze Gesetz stimmen. Aber noch liegt keine zuverlässige Mittheilung darüber vor, daß es wirklich sich fy verhalte; und so wenig ja im Allgemeinen Siefe Regierung durch die Festigkeit ihrer Haltung berühmt geworden ist, so werden wir jene Gerüchte nicht eher glauben, als bis wir nicht mehr anders können. Eine solche Furcht der verbündeten Regierungen vor dem Brüllen und Fäustetrommeln der Singer und Richter wäre gar zu schmachvoll! Es ist leider nicht anzunehmen, daß vor den Osterferien der Reichstag noch einmal mit der lex Heintze zu thun bekommt. Er wird vermuthlich sich damit begnügen
Hörndl aus I"
„Werd' scho' so sein muffen!"---
„Vatter, warum sieht ma' denn d' Stern net bet Tag?"
„Dees geht Di' nix an, dumma Bua!"---
„Vatter . . *
„Malefizbua, jetz' laß mer «mal a' Ruh' mit Dei'm saudumma „Vatter"!" —
♦ Der Arzneikaken. Ein englischer Schiffsarzt pflegte fast gegen jedes Uebel nicht? als Wasser zu verordnen. Durch einen unglücklichen Zufall stürzte er eines Tages über Bord. „Holla, Jack," rief ein Schiffsknecht dem andern zu: „Der Doktor ist in seinen Arz- neikasten gefallen."
♦ Bervlilffenbes. Herr v Pumphausen (zu feinem Schneider): „Zeigen Sie mir das Verblüffendste, was Sie auf Lager haben!" — Schneidermeister: „Soll ich vielleicht Jyre Rechnung bringen?»
Wochen-Rmidschau.
(Rachdruck verboten.)
X Fulda, 24. März.
Sturm war im Reichstage und Sturm war in s der Presse: die lex Heintze und die wilde Gegner- V schäft derjenigen, die einen ernsthaften Kampf gegen ? Unsittlichkeit und Schamlosigkeit nicht haben wollen, > hatten das angerichtet. Im Reichstage spielten sich | Austritte ab, die man bisher nur in den Volksver- > । tretungen von Italien, Frankreich und Oesterreich zu erleben gewohnt war; in der letzten Sitzung, die der | lex Heintze gewidmet war und schließlich wegen festgestellter Bcschlußunfähigkeit des Reichstages abgebrochen werden mußte, ohne zu irgend einem bestimm- ' ten Ergebnisse zu führen, artete zuletzt das Toben der k Sozialdemokraten und Freisinnigen in ein so wüstes Brüllen und Johlen ans, daß sogar die Glocke des
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3. Kreditschädigung durch Aufstellung nicht erweislich wahrer Thatsachen (§ 6) und durch Erheben von Behauptungen wider beffereS Wiffen (§ 7). Der erste Fall ist die zivilrechtliche Ergänzung zum § 186 (Beleidigung) des Strafgesetzbuches. Im zweiten Falle kann nur der direkt Verletzte den Strafantrag stellen. Meistens wird nur der zweite Fall Vorkommen, also die wissentlich unwahre Behauptung bezw. Verbreitung von Thatsachen, welche über die betr. Person, seine Maaren oder Leistungen ein ihm, den Betrieb seines Geschäftes und namentlich seinen Kredit schädigendes Licht verbreiten Die Strafe geht bis 1500 Mark oder Gesängniß bis zu einem Jahre. Von besonderem Werthe ist es noch, daß mit der Verhängung der Strafe der Geschädigte die Publikalionsbcfugniß des verurtheilenden Er- kenntniffes von Gesetzeswegen erlangt. Im Falle des ß 6 kann sie gegeben werden;
den Namen und Firmenmißbrauch, und zwar nicht nur der handelsgerichtlich eingetragenen, sondern jeder Firma. Zunächst Klage auf llntetlaffung, dann event. auf Schadenersatz, unter Umständen auch auf Bestrafung (§ 8). Die Publikationsbefugniß des Urtheils wird meist ausgesprochen;
5.bie Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 9) Der in solcher Verletzung liegende grobe Verttauens- bruch des Angestellten (auch des bloßen Arbeiters, des Lehrlings rc.) muß indeß in der Absicht erfolgt sein, einem Dritten damit ein Mittel zum Mitbewerb oder dem Inhaber deS Geschäftsbetriebes einen Schaden zuzufügen. Strafe: b s 3000 Mk. oder Gesängniß bis zu einem Jahre. Daneben ist natürlich Klage auf Schadenersatz möglich. Die Strafverfolgung geschieht auch hier nur aus Antrag. Dieser Paragrap > macht das ganze Gesetz besonders wirksam, luuo aber immer noch viel zu wenig
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