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27. Jahrgang.

Iutöa, Donnerstag, den 22. März 1900.

J2 67

100000 Einwonern und bei einem Betriebe von

3 oder 4 seiner Waarengruppen schon den Um«

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geben habe.

Ebenso hat das Reichsgericht AusgangS Dezember 1899 in Sachen der pietätlosen Fertigung eines Porträts der Leiche des Fürsten Bismarck erkannt, daß die Entnahme einer Photographie hier durchaus unberechtigt gewesen sei. Die

Abschnitte gediehen: von Vertretern verschiedener Parteien fnd bestimmte Anträge zu der Re­gierungsvorlage eingebracht worden, die von dieser letzteren mehr oder minder stark abweichen. Diese Antragsteller sind die Abgg. Cahensly vom Centrrm, G a m p von der freikonservativen

setzung der Smer, wenn dieselbe zwei v. H. des gewerbestevrpflichtigen Ertrages übersteigt.

Der Antrag Gamp will in Städten unter

satze von 50000 M. beginnt und bei je 100 000 Mark mehr Ursatz um */s v. H. steigt, aber über 1 v. H. ich! hinausgehen will, fordert Abg. Cahensly, aß bei einem Umsätze von drei Millionen an d: Steuersatz für jede Million

immer leicht sein, j denfalls muß unbedingt ver- langt werden, daß die Organe derselben mit den formellen Vorschriften des Arbeiterschutzes genau vertraut sind. Hier kann keine Unkenntniß vor­geschützt werden, denn einmal wird daS Berzeich- niß der jugendlichen Arbeiter, sowie ein solches über Beginn und Ende der Arbeitszeit, sowie der Pausen seitens der Arbeitgeber den Pobzei-Be­hörden eingereicht, andererseits ist diesen auS den Anhängen und Anschlägen in den Fabriken eine Information zu jeder Zeit möglich. Wenn sogar in diesen Punkten die Gewerbeausfichts-Beamten jährlich ihre Klagen in fast gleichem Umfange wiederholen, so muß man aus den vielen Ver-

'bei dieser Bestimmung davon ausgegangen, daß^ der Besteller in der Regel die porträtirte Person selbst ober doch ein naher Angehöriger derselben fein werde. Aber heutzutage kann bei den feit 'Erlaß jenes Gesetzes erfolgten Fortschritten der Technik Jeder mittels eines billigen Apparates für Amateurphotographen Momentbilder aufnehmen, und damit schrumpft die Wahrscheinlichkeit, daß daß der Besteller eine Person fein werde, gegen deren Bestellung der solchergestalt Abgebildete nun nichts einzuwenden haben werde, in nichts zusammen. ES ist eben ein leichtes für Jeden, das Bild eines Jeden wider des Abgebtldeten Wisien und Willen auf die Platte zu bannen und in Verkehr

satz von 20000 Mark mit 1 v. H. besteuern, der Antrag CalnSly will erst bei einem Umsatz von 300000 Sark an fangen, aber dafür die

größeren Umsäe erheblich stärker besteuern. Während Abg. lamp bei nicht mehr als 2 oder 8 Waarengruppr mit 1/a v. H. bei einem Um­

weise 1 v. H. -s- 17/20 v. H — 1 85 v. H., bei einem Umsätze von 30 Mill. 2,35 vom Hundert usw

Bei einem Betriebe mit drei oder vier Waarengruppen will der Antrag Gamp nicht über VI» v H. hinausgehen, der Antrag Ca« hensly dagegen diesen Steuersatz nur bis zu einem Umsätze von 3 Millionen gelten lasten und von da ab für jede weitere Million Jahresum­satz den Steuersatz um */io v. H. erhöhen. Der Antrag Gamp will bei einem Vorhandensein von mehr als vier Waarengruppen noch weitere Steuererhöhungen, der Antrag Cahensly nicht, so daß dem letzteren in diesem Sinne der Vorzug größerer Einfachheit und Klarheit zukommt.

Der nationalliberale Antcag ist nach ganz anderen Grundsätzen gearbeitet: Dieser will die Steuer gar nicht nach dem Umsätze, sondern nach der Höhe des Anlage- und Betriebs-Kapi­tals berechnen. Die Steuer soll danach beginnen in größeren Städten mit einem Betriebs-Kapital von 400 000 Mark und in den übrigen Orten von 200,000 Mack.

In der (Dienstags-) Sitzung der Kommission erklärte der General-Steuerdirektor Burghart,

Umsatz um x/i t H. sich erhöhe. Das macht bei einem Umsai von 20 Millionen beispiels-

daß man mit dem nationalliberalen Anträge nichts werde anfangen können. „Man täuscht sich," so kennzeichnete der Vertreter der Regierung die Sachlage ganz richtig, „wenn man glaubt, man müsse das Anlage- und Betriebs - Kapital als Grundlage für die Besteuerung ansehen; die Be­wegung richtet sich gegen den Großbetrieb. Ein Sturm der Opposition würde sich erheben, wenn man das Anlage- und Betriebs-Kapital zurGrund- lage der Steuer machen wollte."

Auf der anbern Seite warnte der General- Steuerdirektor überhaupt, in grundsätzlichen Punkten von der Regierungs-Vorlage abzugehen; das ist dieselbe Warnung, welche schon Minister v. Miquel in der Plenar-Sitzung des Abgeord­netenhauses laut werden ließ. Indessen braucht man diese Warnungen wohl nicht gar zu ängst­lich zu nehmen.

Es liegt außerdem noch ein Antrag des Centrums-Abgeordneten Fuchs vor, der -der den Steuersatz von zwei vom Hundert hinaus- gehen und auch die großen Spezialgeschäfte tref­fen will. Gegen diesen erklärte sich der General- Steuerdirektor ebenso wie gegen den nationallibe­ralen Antrag, indem er ihn als unannehmbar für die Regierung bezeichnete.

Bei der Abstimmung, die über die ver­schiedenen Anträge vorgenommen wurde, fielen die Anträge Gamp, Cahensly und v. d. Borght. Es wurde der hauptsächliche Paragraph 1 Absatz 1 auf den Vorschlag des kons. Abg. von Brockhausev in der folgenden Fassung angenommen:

„Wer das stehende Gewerbe des Klein« (Detail) Handels mit mehr als einer der in § 6 dieses Gesetzes unterschiedenen Waaren­gruppen betreibt, unterliegt, wenn der Jahres­umsatz — einschließlich der in Preußen be- legenen Zweigniederlassungen, Filialen, Berkauss- stätten — in Berlin 500000 Mk., in allen sonstigen Gemeinden über 100000 Einwohner 400000 Mk., in Gemeinden von über 20000 bis 100000 Einwohner 300000 Mk., in Ge­meinden bis zu 20000 Einwohner 200 000 Mk. übersteigt, der nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtenden, den Gemeinden zufließenden Waaren- hauSsteuer."

Diese Fassung unterscheidet sich von der Re­gierungsvorlage dadurch, daß diefe letztere für alle Orte ohne Unterschied der Einwohnerzahl die Waarenhaussteuer vorschlägt, wenn der Jahres­umsatz 500 000 Mark übersteigt.

Auf den Antrag des Centrumsabgeordneten Bolik wurde dem § 1 folgender neue Absatz 4 angefügt: „Kleinhandelbetriebe, die drei oder mehr Betriebsstätten (Filialen) besitzen, unterliegen der Bestimmung dieses Gesetzes, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb nur eine Waarengruppe umfaßt." ,

Damit find die Hauptgrundzüge für die Be« rathung des neuen Gesetzes in der zweiten Lesung gegeben. In der Kommission ist die Berathnng gestern (Mittwoch) Abend fortgesetzt worden. ____

Barnen die Ptti» teile 25 Pf.; bi

Deutsches Keich.

Berlin, 21. März.

x DieZteSerwachttttg der Arveiter schätz- Aestimmange« liegt neben den Gewerbe-Inspek­toren bekanntlich den Ortspolizei - Behörden ob. Aber noch immer wird in den Berichten der Ge- werbeausfichtS-Beamten über die nach dieser Rich- tung hin mangelhafte Thätigkeit der Polizei ge­kragt und namentlich wird auf ihre ungenügende Kenntniß der einschlägigen Gesetzes-Bestimmungen hingewiesen. Mag auch diese Aufgabe, nameut- sich wenn technische Kenntnisse zur Beunheilung vorhandener Ungesetzlichkeiten und Mißstände noth- wendig find, für die Ortspolizn - Behörden nicht

zu bringen.

Welche unangenehme Empfindung für Damen auS anständigen Kreisen, wenn ihr Bild in einer und o. d. tzorght und Hausmann von der Jahrmarktsbude denen ausgehändigt wird, die nationalltbetalen Partei.

„ihre zukünftige Frau sehen wollen", zumal bei Bor alle, Dingen wollen die Anträge Gamp Bildern in Ball-Toilette oder Masken-Kostüm, und Cahensly mehr Waarengruppen

Aber auch Personen, welche im öffentlichen eingeführt hiben, als die Regierungsvorlage vor- Leben stehen, werden, wenn sie nicht mit einer sieht. Die Vorlage schlägt nur vier solche ziemlichen Dosts Eitelkeit behaftet, find, durchaus Gruppen dox der Antrag Gamp acht, der An- nicht damit einverstanden fein, daß ihr Bild ohne trag Cahensh neun. Das bedeutet eine Ver- ihre Erkaubniß in Schaukästen und Zeitschriften schärfung de Regierungsvorlage. Denn eS ist zur allgemeinen Anficht ausgestellt wird. klar, daß dr Begriff des Waarenhauses viel

Indessen hat doch ein namhafter RechtSgelehr- eher in geseliche Bedeutung tritt, wenn die ler vor wenigen Jahren den Satz verfochten, daß Waarengruppn kleiner gefaßt werden, da dieser Personen, die der Geschichte angehören, die Begriff dann vorliegt, sobald ein Handelsgeschäft sich im öffentlichen Getriebe bewegenoder Waaren von mehr als einer Gruppe zum 93er« sich als Schriftsteller, als Künstler einen Namen kaufe auSlegt. Die Zahl der Waarengruppen gemacht haben, sich die Ausstellung ihrer des Antrages Gamp schließt sich an die Zahl Porträts gefallen lassen müßten, denn der Berufsgerffsenschaften an, der Antrag Ca­hier fei ein allgemeines berechtigtes Interesse nach henSly fügt aS neunte Waarengruppe den Be- persönlicherKenntnißnahme vorhanden. Aber be» trieb einer HcidweikSställe an, wenn eine solche stellte Porträts, meint derselbe Jurist, dürften neben dem Ksinhandel besteht, entschieden eine nur mit Genehmigung des Bestellers veröffentlicht ganz logische ind nothwendige Ergänzung, wenn werden, da, wer ein Porträt bestellt, eS nur für man auf dieser Felde ganze Arbeit machen w,ll. -sich, für seinen Kreis, haben wolle. — Hiernach Der Antag Cahensly fordert die Er- wäre oft Derjenige, der eine Veröffentlichung Hebung der Ursatzsteuer auch dann, wenn Zwerg- seines Porträts überhaupt nicht will und fein Niederlassungen Filialen und Verkaufsstätten Porträt von sich bestellt, sofern er eine Persön- unter einer Fina betrieben werden, die anders, lichkeit mit bekanntem Namen männlichen oder als die des Huptgeschäftes lautet. Ferner will weiblichen Geschlechtes ist, vogelfrei für Jeden, der der Antrag -entgegen der Regierungsvorlage ihn typen will; nicht aber ber, der eine sozusagen und dem Antage Gamp — nicht die Herab - beschränkte Oeffenllichkeit seines Bildes durch Ge- '' “........

ftattung einer Porträt - Anfertigung gewährt hat. Das erscheint und ist widersinnig.

Die französischen Gerichte haben denn auch dem gesunden Menschenverstand entsprechend ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Gesetzespara­graphen, als der namhafte Romancier Alexan­der Dumas ihren Schutz gegen ein ohne sein Wissen von ihm gefertigtes und ausgestelltes Por- trait beansprucht, die öffentliche Ausstellung des­selben verboten schon auS dem Grunde allem, daß dasUrblld, DumaS, seine Ermächtigung nicht ge-

«2 Hit WmkuhansÜkNkk ii dn Smmskn des preskischkn AdMdmtmhMft».

Die Vorberathungen über die Besteuerung der Waarenhäuser in der Kommission des preuß Abgeordnetenhauses, die mit dieser Angelegenheit betraut worden ist, find jetzt zu einem gewissen

flößen gegen die Arbeiterschutz'Bestimmungen un­bedingt auf Saumseligkeit und Nachlässigkeit der Polizei-Organe schließen. Diese Erscheinung ist um so bevauerlicher, als bei der Ueberlaftung der Fabrik-Inspektoren durch die Baureoifionen und andere Obliegenheiten gerade die OrtSpolizei-Be- Hörden die Aufgabe haben, durch möglichst häufige Reoisioueu sich von der Beobachtung der Schutzbestimmungen und durch Nachrevifionen von der Abstellung gerügter Mißstände zu über­zeugen. Ebensowenig wie von der Aufsichtsthätig- keit der Ortspolizeibehörden kann man heute von den durch die Gerichte verhängten Strafen allein eine besser; Innehaltung der Arbeiterschutz-Be« stimwungen erhoffen. Die von den Gerichten ver­hängten Strafen können im großen und ganzen nicht als genügend angesehen werden, eine aus­reichende Sühne für schwere Verfehlungen gegen den Ärbeiterschutz zu bilden Was wollen denn Strafen von 1 und 3—6 Mark bedeuten, wenn, wie aus Koblenz 1898 berichtet wird, 12—13jährige Mädchen über 6 Stunden dezw. 13jährige Knaben über 10—11 Stunden beschäftigt werdenViel­fach sehen die Unternehmer bei der noblen Praxis der Gerichte in Verfehlungen gegen den Arbeiter­schutz keine besonders strafwürdige Handlung, übertreten bewußt die Schutzvorschriften und rechnen dann nachher auf die Nachsicht der Be­hörden. Unter diesen Umständen erwächst den Arbeitern die doppelte Aufgabe, selbst bei Ueber- tretungen bei den Arbeitgebern vorstellig zu werden, und wenn hier in Güte nichts zu erreichen ist, sich an den Fabrikinspektor zu wenden. Mancher wird nicht gerne den direkten Weg einschlagen, aus Furcht, fein Name könne bekannt und er möglicher Weise entlassen werden. Da empfiehlt eS sich, vermittelst der sogenannten Beschwerde- kommisfionen, wie sie in den Arbeiterorganisattonen bestehen, auf Abstellung von gesundheitlichen und sittlichen Mißständen und Unzuträglichkeiten in gewerblichen Anlagen zu bringen. Ortspolizei- bebörde, Gewerbeinspektion und die Arbeiter selbst müssen zusammenwirken, um der Arbeiterschutz­gesetzgebung zu der Bedeutung im gewerblichen Leben zu verhelfen, die ste allseiüg beanspruchen kann. ..

Römische Briese.

XXI.

Rom, 19. März 1900.

Die vergangene Woche war reich an Ereig­nissen. Zunächst hatte das offizielle Italien Alles und Alle aufgeboten, um aus dem 14 d. M., dem Geburtstage Königs Humbert, und der an diesem Tage festgesetzten Enthüllung des Denkmals seines Großvaters Karl Albert, einen Natronalfesttag zu machen. Das ist nun allerdings vollständig mißglückt. Trotz der hohen Ermäßigungen auf den Eisenbahnen, trotz der vielversprechenden Feste, durch welche man dies Fest in einen gewissen Gegensatz zum Jubiläumsjahre bringen wollte, war die Bethet- Ügung des Volkes sehr klein und ein Zuzug auS der Provinz blieb vollständig aus. Von irgendwelchem Enthufiasmus war keine Rede und — was das Schlimmste war — durch einige kleine Zufälligkeiten wurde diese Denkmals- affaire von allen Parteien und ihren Organen in's Lächerliche gezogen. Allerdings spielte der böse Zufall auch dem Komitee in ärgerlichster Weise mit. Eine halbe Stunde vor der Ent- HÜllungSceremonie in Gegenwart des königlichen Hofes war die Statue noch nicht mit dem üblichen weißen Tuche verdeckt und die Eingeladenen fan­den den Festplatz noch voller Arbeiter, welchen es indeß nicht einmal gelang, das die Statue rote einen Galgen überragende Holzgerüste zu ent­fernen! Und dem Retterstandbild selbst fehlten bei der endlichen Enthüllung der Säbel, die Sporen und der Zaumzeug des Pferdes! Dazu ein nicht endenroollendes Gejohle und Gepfeife von Seiten des enttäuschten Publikums und eine gute Ernte für die Taschendiebe. Das ist ein ziemlich unerschrockenes, aber getreues Bild dieses Nationalfesttages utr Enthüllung des Denkmals eines piemontesifchen Königs in Rom!

Am Tage rarauf waren es 25 Jahre, daß der damalige Erzbischof von Posen und Griesen Ledochowski in einsamer Zelle die Nachricht

Gründe dieses Urtheils find leider noch nicht veröffentlicht, aber der Urtheilsspruch wird in weitesten Kreisen mit Freude begrüßt werden, da es sich zweifellos, abgesehen vom einzelnen Falle, um e ne prinzipielle Rechtsfrage handelt.

„Höchstes Gut ist die Persönlichkeit" und zur Persönlichkeit gehört wohl in noch höherem Maße als der Name des Menschen seine äußere Erscheinung. Sie ist nicht vogelfrei. Ihre beliebige Hineinziehung in die Oeffentlich­keit, zumal wenn sie lediglich aus industriellen

1 L

Das Recht am eigenen Bilde.

Von Amtsrichter a. D. Mantey.

(Nachdruck verboten.)

W Fuldaer

Peinliches Aufsehen erregte vor einigen Jahren die Zeitungsnotiz, nach der in einem Ostseebade , „ . .. . . .

mehrere junge Damen im Badekostüm Zwecken geschieht, ist eine Mißachtung der Person, wider ihr Wisien und ihren Willen photogra- gegen die es sowohl einen strafrechtlichen wie auch phirt und die Bilder obendrein feilgeboten einen civilrechtlichen Schutz geben muß. «Nicht waren, und groß war die Entrüstung, als man Jeder sieht es gern," sagt der berühmte Jurist erfuhr, daß die Leiche des Fürsten Bismarck in Jhering, „wenn seine Photographie ober bie ber auf seinen Tod folgenden Nacht ohne Erlaub- seiner Frau oder Tochter am Schaufenster prangt niß der Angehörigen von ein paar industriellen oder in das Album kommt, denen er selber sie Photographen ausgenommen worden war. niemals geben würde".

In beiden Fällen war das Laienpublikum sich Wenn das R-ichsgesetz Über den Schutz ber "sofort einig über die Rechtswidrigkeit der Photographie den Verfertiger sowie den Besteller Bildentnahme, da die unerlaubte Aufnahme eines photographischer Aufnahmen nur 5 Jahre lang Bildes von einer Person ein schwerer Eingriff in und nur unter bestimmten Voraussetzungen gegen das Recht ber Persönlichkeit sei. Aber so selisarn Nachbildung schützt, so ist zu beachten, daß es es klingen mag, die Meinungen der Juristen sich um einen beschränkten Schutz bereit? vor- roaren nicht einstimmig auf dieser Seite und handener Porträts handelt, daß also die Frage, diejenigen, welche der Laienansicht zustimmten, ob ein Porträt überhaupt ausgenommen waren in Verlegenheit darüber, mit welcher aus- werben dürfe, hierdurch gar nicht berührt wird, drücklichen Gesetzesbestimmung sie ihre Ansicht be- Ein ohne Erlaudniß genommenes Porttat wird gründen sollten. Denn in dem Reichsgesetz be-1 immer den Schutz gegen Nachbildung beanMuchen treffend den Schutz der Photographie gegen unbe- können, weil hier jede Nachbildung eine neue fugte Nachbildung ist nur gesagt, daß bei phots-Verletzung des Rechts der Persönlichkeit ist. Es graphischen Bildnisien das' Recht zur mechanischen ist zu hoffen, daß aus den Gründen des oben Nachbildung dem Besteller zusteht. Und ebenso erwähnten Reichsgerichtsurtheils klare Normen steht nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht gewonnen werden, um den Mißbrauch der Person- an Werken der bildenden Künste das Recht ber lichkeit gegen unbefugte Gewinnung eines Bildes Rachbilbung eines Porträts ober einer Porträt- von ihr ein für alle Mal zu beseitigen. Unberührt Lüste dem Besteller zu. Damit ist bem Ab- bleiben wird aber der im öffentlichen Interesse gebildeten selbst ein Schutz gegen eine uner- geübte Gebrauch der Polizei, Verbrecher und Ver- laubte Abbildung noch keineswegs gewährt, dächtige zwecks Jdentifizirung auch wider Willen

Man ist zwar, wie die Gefetzesarveiten ergeben, abbilden zu lassen.

mit Itnterhakümgs-Atttage „Mtffrirte Somttags-Zettttngk