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mit Unterhaltungs-Beilage „Muffrirte Sonntags Jettung^
Jfä 64. JuLöa, Montag, den 19. März 1900. 27. Jahrgang-
Einiges vom Wechsel.
Von Alphons Mosson, Rechtsanwalt in Berlin.
(Nachdruck verboten.)
„Nichts ist beständiger als der Wechsel" hat ein Philosoph behauptet, der damit den Wechsel alles Irdischen meinte. Leider ist das Wort auch wahr beim Wechsel im Sinne der Wechselordnung. Diese hat Jeden für wechselfähig erklärt, der sich durch Verträge verpflichten kann. Im Zeitalter des Verkehrs, welchem gerade der Wechsel durch seine Rolle als kaufmännisches Papiergeld fördernd dienen soll, war diese Bestimmung unentbehrlich. Man darf den Gebrauch eines Messers nicht verbieten, weil vielleicht ein Ungeschickter sich damit schneiden kann. Und der Wechsel ist ein solches Messer, deffen Gebrauch einen Kundigen voraussetzt und einem Unkundigen gefährlich ist.
Der Wechsel ist ein bestimmter Zeit zuge- sichertes Zahlungsversprechen einer bloßen Geldsumme, losgelöst von dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft. Er ist ferner ein Ordrepapier, d. h. der Aussteller weist an, zu zahlen an Jeden, an den er den Wechsel durch Voll- oder Blanko- Giro (auch Indossament genannt) etwa weiter beordert. Dies wird ausgedrückt: „Zahlen Sie an die Ordre von mir selbst" oder „an die Ordre des Herrn X.". Es steht somit sür den Acceptanten niemals vorher fest, an wen er schließlich Zahlung leisten soll. Hat er nun mit dem Aussteller Abmachungen getroffen, welche die Geld- endmachung des Wechsels zur Fälligkeitszeit hindern würden, z. B. Stundung auf 3 Monats oder vorherige Abführung des zugesicherten Darlehns, ffo kann er dieserhalb dem fremden Wechselinhaber gegenüber einen Einwand fast nie erheben; denn dieser ist fast stets ein redlicher Mann, der den Wechsel im ordentlichen Geschäftsverkehr ohne Kenntniß der ursprünglichen Abreden erworben hat. Nur wenn der Wechselinhaber jene Abreden bei Erwerb des Wechsels gekannt hat oder nur Jnkassovertreter des Ausstellers oder eines anderen unredlichen Vormannes ist, würde eine solche Einrede durchgreifen.
Zahlreich werden diese Einreden versuchsweise in den Wechselprozessen erhoben, aber zu ’/io von der klagenden Partei abgeschworen. Zeugen gibt es im formalen Wechselprozeß nicht, nur Eid und Urkunden sind die zulässigen Beweismittel. Dem widersprechenden und verurtheilten Beklagten wird zwar großartig die A u s fü h r u n g seiner Rechte im ordentlichen Verfahren vorbehalten, aber einstweilen muß er zahlen; und schließlich kommt er im ordentlichen Verfahren auch nicht viel weiter, weil durch die etwa geleisteten Eide das Eidesthema auch sür das Nachverfahren endgiltig feststeht, ohne daß darüber noch Zeugen gehört werden dürfen. Er ist somit genöthigt, dem ersten Wechselnehmer in besonderem Prozeß nachzulaufen. Man sehe sich deshalb lieber bei Beginn des Wechselverkehrs vor; insbesondere gebe man niemals den Wechsel aus der Hand, bevor man nicht den zugesicherten Gegenwerth erhalten hat; oder man sichere sich in solchem Falle dadurch, daß man von dem Wechselnehmer einen Gegenwechsel verlangt oder wenigstens einen Revers über die von ihm übernommene Verpflichtung.
Ferner soll man niemals sein Accept auf den Wechsel setzen, bevor derselbe vollständig aus gefüllt und vom Aussteller oder Wechselnehmer an der für ihn bestimmten Stelle unterschrieben ist. Da für die Gültigkeit des Accepts es schon ausreicht, wenn man lediglich seinen Namen oder Firma auf den Wechsel geschrieben hat (Blanko-Accept), damit aber leicht Mißbrauch getrieben werden kann, so ist es räthlich, beim Accept den Inhalt der gewollten Verpflichtung genau zu wiederholen, also etwa: „Angenommen für 100 Mk. (Einhundert Mark) per 1. April 1900".
Ts gibt ein Mittel, durch welches man sich die etwaigen Einreden auch gegenüber einem redlichen Wechsel-Inhaber sichern kann; das ist der Ausschluß der Ordre - Klausel. Anstatt der Formel: „Zahlen Sie an die Ordre non mir selbst" setze man: „Zahlen Sie an mich, nicht an Ordre". Ein so gefaßter Wechsel kann mit wechselrechtlicher Wirkung nicht übertragen werden; wer ihn gleichwohl nimmt, gilt nur als Cessionar der Aussteller-, d. h. er muß sich sämmlliche Einwände gefallen laffen, die der Acceptant gegen den Aussteller hat, auch »em er ste bei Erwerb des Wechsels nicht gekannt hat. Ein redlicher Mann wird sich hüten, in die Seele des ihm vielleicht unbekannten AuS- WeRer- einen Eid zu leisten. Er wird e- vor
ziehen, vom Prozeß abzustehen und den Wechsel lediglich gegen seinen Vormann geltend machen; und so ist schließlich der Aussteller gezwungen, selber den Wechsel gegen den Acceptanten einzuklagen, der nunmehr seinen richtigen Gegner sich gegenüber hat.
Der Geschäftsmann, der feinem Kunden Waare gegen Wechsel kreditirt, wird einen Wechsel, auf dem die Ordre-Klausel gestrichen ist, allerdings nur selten nehmen können, weil für ihn gerade die unbeschränkte Umlaufsfähigkeit des Wechsels, durch die er sich Geld verschaffen kann, von Werth ist. Wohl aber wird der Ausschluß der Ordre-Klausel bei Darlehns- wechseln der Landleute und kleinen Handwerker angebracht sein und gefordert werden dürfen. Der gewerbsmäßige Darleiher pflegt den Geldbedürftigen ja häufig zu versichern: „Seien Sie unbesorgt, es passirt nichts, nach Fälligkeit wird prolongirt, der Wechsel liegt so lange bei mir im Depot" rc. Man nehme ihn beim Wort und erkläre: „Gut, dann will ich mich sichern durch Streichung der Ordre-Klausel". Der redliche Geldgeber wird es gewähren; am Widerstand dürfte man den unredlichen erkennen, und dann weigere man sich entschieden, einen Wechsel zu unterzeichnen und biete Schuldschein an.
Der Wechsel muß einem in's Haus gebracht werden bei Fälligkeit; ist eine andere Zahlstelle angegeben (zahlbar bei der Deutschen Bank), muß er dort vorgelegt werden. Zu zahlen braucht man nur gegen Aushändigung des Wechsels; ausgedrückt ist dies durch die Klausel: Gegen diesen Wechsel. Wird der Wechsel nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann der Acceptant nach Ablauf der Protestfrist (2 Werktage nach Fälligkeit) den Betrag bei der zuständigen Behörde hinterlegen unb so von der Wechselpflicht sich befreien. Theilzahlungen muß der Wechsel- Inhaber annehmen und auf dem Wechsel ab- quittiren. Wird der Wechsel nicht eingelöst, so hat der Inhaber das Recht, gegen jeden feiner Vorwärmer und den Acceptanten klagend vorzugehen, und zwar wahlweise gegen einen, mehrere oder sämmtliche; er ist indessen verpflichtet, sofort seinen unmittelbaren Vormann vom Noth- leiden des Wechsels zu benachrichtigen; der Vor- mann hat die nämliche Pflicht gegen feinen Vormann rc., bis die Nachricht an den Aussteller gelangt. Unterlassung dieser Mittheilung führt zum Schadenersatz.
Zur Geltendmachung des Wechsel-Anspruches gegen den Aussteller und die auf der Wechsel- Rückseite befindlichen Vormänner (Indossanten genannt) bedarf es der rechtzeitigen Protest- erhebung, andernfalls das Wechselrecht gegen sie erlischt; gegen den Acceptanten bedarf es der Protesterhebung dagegen nicht, ausgenommen ist der Fall des Domizilwechsels, d. h, wenn der Wechsel ein anderes Domizil hat als der Acceptant, z. B. der Wechsel ist gezogen auf X. in Berlin, zahlbar in Breslau bei der Breslauer Diskontobank. Hier muß zur Erhaltung des Wechselrechtes protestirt werden. Ebenso, wenn der Wechsel eine Noth-Adresse hat: „im Falle bei Herrn U.". Protest-Beamte sind Notare, Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber des Amtsgerichtes. Der Protest kann auch erlassen sein; ausgedrückt wird dies auf dem Wechsel durch die Klausel: „ohne Protest", „ohne Kosten". Der Erlaß wir t aber nur gegen den, der die Klausel seiner Unterschrift beigefügt hat.
Die Verpflichtung des Acceptanten verjährt in drei Jahren seit der Fälligkeit; der Anspruch des letzten Wechselinhabers gegen den Aus st ellerund dieJn do ssantenin 3 Monaten seit dem Protesttage. Zahlt ein Vordermann freiwillig in dieser Frist, so hat er zum Rückgriff gegen seine Vormänner die nämliche Frist, an- sangend vom Tage seiner Zahlung; zahlt er aber erst auf erhobene Klage, fo beginnt schon vom Tage dieser Klagezustellung gegen ihn die Verjährungsfrist. Die Verjährung greift nicht von AmtSwegen durch, sondern nur auf erhobenen Einwand. Unterbrochen wurde b i S h e r die Der- jährung nur durch ©rbebung der Klage (nicht Zahlungsbefehl) oder Widerklage, sowie Streitverkündigung seitens eines Wechselbeklagten und durch Anmeldung zum Konkurse. Nach dem 1. Januar 1900 tritt die Unterbrechung ebenso ein, wie bei jeder anderen Forderung, also auch durch Zahlungsbefehl, Arrest, einstweilige Verfügung, Abschlagszahlung, Anerkennung irgend welcher Art, sowie Aufrechnung im anhängigen Rechtsstreit.
Ein noch weit acceptirier Wechsel, der aber die AuSsteller-Unterschrfft trägt, heißt Tratte; auS ihr find der Aussteller, die etwaigen Bürgen und Indossenten wechselmäßig dem Inhaber verhaktet. Sind auf einem Wechsel Unterschriften gefälscht, so bleiben die echten in Kraft und die Unterzeichner wechselmäßig verpflichiel. --- Am besten ist'», man unter)ei$net überhaupt leinen Wechsel.
Deutsches Deich.
Berlin, 17. März.
+ Sozialdemokratische KetzarSeit. Die sozialdemokratische Preffe brachte vor einiger Zeit einen Artikel, in dem sie sich wieder einmal mit den ihr viel Sorge bereitenden christlichen Gewerkvereinen befaßt und die hier einträchti g zusammenwirkenden katholischen und evangelischen Arbeiter aufeinander zu Hetzen sucht. Unter Beibringung von Citaten aus evangelischen Arbeiterschriften und Reden auf evangelischen Arbeiter- kongresien seitens heißblütiger Häupter des evangelischen Bundes, die den Katholizismus schmähen, sucht sie die katholischen Arbeiter von dem Zusammengehen mit der evangelischen Arbeiterschaft in den christlichen Gewerkvereinen abzuhalten. Dieser Wunsch verleitete die säzialdemokratische Preffe zu der naiven Frage: „Wo sind ähnliche Worte, wie wir sie angeführt haben, je von Sozialdemokraten gegen Katholiken gebraucht worden, wo werden in der Preffe und den Versammlungen der Gewerkschaften je ähnliche Hetzereien gegen gegen Andersgläubige getrieben? Aber das kümmert unsere angeblich sür Wahrheit, Freiheit und Recht kämpfenden Gegner nicht." Die Sozialdemokraten scheinen doch recht unschuldig zu sein und ein auffallend schlechtes Gedächtniß zu haben. Erinnern sie sich denn nicht der oft rein gotteslästerlichen und jedem christlichen Gefühl Hohn sprechenden Auslassungen ihrer Partei- und Fachblätter, z. B. anläßlich christlicher Feste, der antichrifllichen Aeußerungen ihrer Partei- und Arbeiterführer auf den Versammlungen, die — ganz abgesehen von der sozialdemokratischen Färbung der sogenannten „freien" Gewerkschaften — das Zusammengehen aller Arbeiter unmöglich gemacht haben? Daß die Sozialdemokraten in dieser Hinsicht ein schlechtes Gewissen haben, verräth ihre Presse ost genug, indem sie sich krampfhaft — aber vergeblich — bemüht, derartige Aeußerungen als Privatansichten hinzustellen. Die evangelischen Arbeiter soll der Umstand abschrecken, daß die christlichen Gewerkschaften „Centrumsunter- nehmungen" seien, eine Behauptung, die bis zum Ueberdruß vorgebracht worden ist, durch die Endlosigkeit ihrer Wiederholung bisher aber noch kein Titelchen an Beweiskraft gewonnen hat. Prinzipiell behaupten wir: die christlichen Gewerkschaften sind in erster Linie eine wirth- schaftliche Organisation und diese hat mit der Religion nur soweit Berührung, als diese die Grundlage und Voraussetzung für eine gesunde Gestaltung und Entwickelung der wirth- schaftlichen Verhältnisse bieten. Es genügt hierzu, daß die Organisation jene Grundsätze anerkennt und zu beobachten sucht, welche auf dem Naturrecht fußen. Diese wären hauptsächlich die, daß jede wirthschaftliche Organisation den Glauben an Gott und die Nothwendigkeit einer natürlichen Ordnung zugibt und die Schäden unserer Gesellschaft auf gesetzlichem, friedlichem Wege zu beseitigen sucht. Auf diesem Boden gibt es für die katholische und evangelische Arbeiterschaft kein hemmendes Hinderniß zur gemeinsamen Organisationsarbeit. Jene Punkte find es anderseits, die uns von der Sozialdemokratie und den ihnen verwandten Gewerkschaften trennen. Im Uebrigen mögen die Sozialdemokraten sich beruhigen. Die christliche Gewerkschaftsbewegung nimmt trotz des Liebeswerbens und der Hetzarbeit der sozialdemokratischen Presse ihren erfreulichen Fortgang.
X lieber die Aedentnug unb Wirksamkeit der Aröeiter Hrgarrisatioue« bringen die neuesten Jahresberichte der bayerischen Fabrik- und Gewerbe-Inspektoren für das Jahr 1899, die von allen deutschen diesmal zuerst erschienen sind, recht bemerkenswerthe Mittheilungen. Neben den schon länger bestehenden sozialdemokratischen bilden sich namentlich die christlichen Arbeiter-Organisationen, wenn auch langsam, immer mehr auch außerhalb größerer Orte aus und gewinnen immer stärkere Bedeutung für die Ausgestaltung der Arbeits-Bedingungen und damit zugleich für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wie viel die Arbeiterschaft ihren Organisationen, insbesondere den gewerkschaftlichen, zu verdanken hat, zeigt recht deutlich die Arbeiter-Bewegung des Jahres 1899. In den meisten Fällen war es möglich, durch gegenseitige Verhandlung bessere Arbeits-Bedingungen zu erreichen. Die Arbeiter - Organisationen arbeiten auch an der fortschreitenden Entwickelung der geistig sittlichen Zustände der Arbeiterklasse besonders eifrig mit. Namentlich findet sich eine eifrige Pflege der BildungSbestrebnngen feiten- der christlichen Arbeitervereine, der gewerkschaftlichen Fachveretne, sowie der Arbeitervereinigungen in einzelnen großen Fabriken. So wurden z. B. in einer Reihe von Beruf-arien von den Arbeiterveremi- gungtn eigene Fachschulen unterhalten. Fach
vereine, die christlichen Arbeitervereine, der Ar beiterbildungsverein in München u. a. veranstalteten für ihre Mitglieder Vorträge allgemein belehrenden Inhalts. Eine erfreuliche Ausbreitung nahmen in diesen Vereinen die Arbeiterbibliotheken. In den katholischen Arbeitervereinen Münchens wurden Debattir- klubs gegründet zur Hebung im freien Vortrag und zur Erlangung einer gewissen Sicherheit bei Beurtheilung von Zeitfragen. Besonders befriedigend sprachen sich auch die Berichte der Fabrikinspektoren übet ihren Verkehr mit den von den Organisationen gegründeten Beschwerdekornrnis- fionen, Arbeitersekretariaten u. s. w. aus. Bewährt hat sich nach dieser Richtung auch die in Unterfranken feit 2 Jahren durchgeführte Anrichtung, mit Ärbeitervertretern von Zeit zu Zeit eigene Besprechungen abzuhalten. Ferner wird in zwei Aufsichtsbezirken speziell die Mitwirkung der otganifitten Arbeiter bei beit' Bemühungen der Fabrikinspektoren zur Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse in den Fabrikbetrieben hervorgehoben. Weiter ist auch in der Lohnfrage die Wirkung der Organisation unverkennbar. Die Löhne nehmen im allgemeinen eine steigende Tendenz an und gingen namentlich in Folge der Arbeiterbewegung in nicht wenigen Betrieben mitunter bis zu 10 pCt. in die Höhe. Wo es den Arbeitern gelang, eine Verkürzung der Arbeitszeit durchzusetzen, wurden regelmäßig die Lohnsätze soweit erhöht, daß das frühere Lohneinkommen ungeschmälert blieb. Endlich trugen auch die Arbeitersekretariate und Volksbureaus nicht unwesentlich zur wirksamen Vertretung der Arbeiterinteressen bei. Aus all diesen Mitteln ist die günstige Einwirkung der Organisation als Mittel der Selbsthilfe zur Besserung der Arbeitsbedingungen deutlich zu ersehen. Gleichwohl waren manche Arbeitgeber den Arbeiterorganisationen vielfach nicht günstig gesinnt; in Unterfronten verschärfte sich z. B. der Kampf der Arbeitgeber gegen die Organisationen.
Vermischtes.
* Die zehn Hevote der Diätetik;
Trink und iß stets mit Behagen, Aber halte Maß in Beiden.
Athme frische Luft, da gehst Du AuS dem Wege manchen Leiden.
Wohne, nicht bequem nur, nein in Hellen, trockenen Gebäuden.
Willst Du Dich vor Krankheit schützen Mußt Du Dich vernünftig kleiden.
»e sorgsam Deine Haut, dann Du viele Nebel meiden.
Muskelübung schaffet Wohlsein, Schaffet Stärke, Lust und Freuden. Flieh das Laster, hüte wohl Dich Bon der Tugend Pfad zu scheiden. Unbeschränkte geist'ge Arbeit Kann das Leben Dir verleiden.
Fliehe des Gemüths Erregung, Zürnen, Grämen, Hassen, Newen. Schlafe nach vollbrachtem Tagwerk Doch im Maße sei bescheiden. — Also der Gesundheitspflege Zehn Gebot' ins Herz dir präget
* Yerschnappt. „Da hast Du Dir wieder einen so schlecht fitzenden Ueberzieher angeschafft 1* — „Ja glaubst Du denn, im Restaurant kriegt man ihn angemeffen?"
* Schreekttcher Hedanke. Koch (von Kannibalen gefangen): „Wenu ste mich durchaus verspeisen wollen, so thun Sie mir den einzigen Gefallen und laffen Sie mich nicht anbrennen I"
Literarische».
Charitas. Zeitschrift für die Werke der Nächstenliebe * im kathol. Deutschland. Unter Mitwirkung von Fachmännern herausgegeben vom Vorstand des Charitasverbandes für das kathol. Deutschland. Verantwortlicher Redakteur; Geistlicher Rath Dr. Lorenz Werthmann zu Freiburg i. Br. Erscheint, 24 Seiten stark, monatlich zum Jahres- preise von 3 Mark sausschließl. ZustellungS- gebührj.
Inhalt des dritten Heftes: LichtstrahM aus der Geschichte der Charitas (nach Leo Gautier bearbeitet von Dr., RemacluS Förster 0. S. B. m Maredsous Belgien. Fortsetzung). — Männer^M Frauen der CharitaS: 1. Dr. Hermann Joseph SWM ein sozialer Bischof (von Rektor R. Fiker in HetM bei Bonn). — Die Taubstummenpflege (von AlphoW Happ, Seelsorger an der Taubstummenanstalt zu Jseicheim, Elsaß). — Die Bedeutung der Landbevöl- völkerung für die Gesellschaft und die Aufgaben der ländlichen Wohlfahrtspflege, vom Standpunkte der christlichen Charitas betrachtet (von Dr. Faßbender Direktor der ländlichen Genossenschaften in Köln. Fort» setzung). — Ein CharitaStag für bas katholische Oesterreich. — Der katholische Weltkongreß zu Pari» vorn 3.—10. Juni 1900. — Das Berliner Brockenharls (von Dr. med. Moeser, prakt. Arzt in Karlsruhe. — Kleinere Mittheilungen: Der Termin deS fünften CharttaStageS. Verbreitung religiös« Bücher durch die Bincenzvereine. Vedarckenlosä Almosengehen. Fragekasten, Litteratur.