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JuLöcr, Samstag, den 17. März 1900.

Jl£63.

27. JahrganA.

mit Itnlerhaltungs-Weilage „Issuflrirte Sonntags-Zeitungs

Wer kann und wer muß Vormund über einen Minderjährigen fein?

Von Amtsrichter a. D. Mantey.

(Nachdruck verboten.)

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keineswegs ein durchaus neues Recht, es knüpft vielmehr un­mittelbar an das vordem geltende Recht an und hat auS diesem viele Vorschriften übernommen, wenn auch mit größeren oder geringeren Ab­weichungen im Einzelnen. Besonders zeigt sich das im Vormundschaftsrecht. Das bisherige preußische Vormundschaftsgericht ist in vielen Stücken ein­fach in das B. G.-B. übergegangen.

Zu den Hauptabweichungen des Reichs-Vor­mundschaftsrechts vom preußischen Gesetze gehört, daß im neuen Recht die Vormundschaft niemals unmittelbar kraft des Gesetzes als sogen, gesetz­liche Vormundschaft, sondern stets auf Grund obrigkeitlicher Anordnung eintritt. Die Rechte und Pflichten des Vormundes beginnen erst mit seiner Bestellung, welche in der Weise erfolgt, daß der Richter mittels Handschlages an Eides- statt den Vormund zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes verpflichtet. In der Er­wägung, daß den Interessen des Mündels vor­aussichtlich am besten gedient würde, wenn das Amt des Vormundes auf solche Personen über­tragen wiro, welche das Vertrauen der eigenen Eltern des Mündels dazu beruft, daß aber in Ermangelung solcher Vertrauenspersonen gewisse nahe Angehörige naturgemäß als die zum Amte des Vormundes geeignetsten erscheinen, gibt das Gesetz ein Recht auf Vormundschaft über Minder­jährige als dazu „Berufenen":

1) Demjenigen, der von dem ehelichen Vater des Mündels durch letztwillige Verfügung zum Vormund ernannt ist;

2) demjenigen, der von der ehelichen Mutter des Mündels durch letztwillige Verfügung ernannt ist;

3) dem Großvater des Mündels von väter­licher Seite;

4) dem Großvater des Mündels von mütter­licher Seite.

Jeder in dieser Reihenfolge hier früher Er­wähnte hat ein besseres Recht zur Vormundschaft/ als die hinter ihm genannten. Hat also der Vater sowohl wie auch die Mutter letztwillig jeder eine andere Person als Vormund der minderjährigen Kinder benannt, so geht die Benennung seitens des Vaters stets der von der Mutter geschehenen vor, auch wenn diese den Vater überlebt hat. Uebrigens haben die Benennungen seitens des Vaters oder der Mutter nur Wirksamkeit, wenn der Vater oder die Mutter zur Zeit ihres Todes die elterliche Gewalt besaßen und ihre Vertretungs- Befugniß weder hinsichtlich der persönlichen noch der Vermögens-Angelegenheiten des Kindes aus­geschlossen war. Die einfachste Form der letzt­willigen Verfügung ist, daß der Vater (die Mutter) die selbstwilltge Bestimmung eigenhändig schreibt, unterschreibt und mit dem richtigen Ort und Tag der Errichtung versieht; weiter ist zur Giltigkeit dieser Urkunde nichts erforderlich, insbesondere nicht Uebergabe an das Gericht oder einen Notar. Ist eine minderjährige Ehefrau zu bevormunden (Heirath macht bekanntlich nicht mündig), so darf das Vormundschafts-Gericht vor den unter Ziffer 1—4 Benannten den Ehemann zum Vormund be­stellen. Vormund eines unehelichen Kindes darf dessen Mutter sein, auch wenn der Vater der Mutter noch lebt.

Sind Personen, wie die bishererwähnten, als zur Vormundschaft berufen nichl vorhanden oder nicht bekannt, so steht es in der freien Wahl der Vormundschafts-Behörde, wen sie zum Vormund ernennen will. Der Gemeinde - Waisenrath hat ihr Vorschläge zu machen, ohne daß jedoch das Gericht daran gebunden wäre. Das Gesetz ver­langt aber, daß Jemand gewählt wird, der nach feinen persönlichen und Vermögensoerhältniffen, sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Auch soll bei der Auswahl auf das religiöse Bekenntniß des Mündels Rücksicht genommen werden. Verwandte und Verschwägerte des Mündels sind zunächst zu berücksichtigen, doch hat eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften keineswegs die Unwirksamkeit der ihnen zum Trotz geschehenen Vormunds-Bestellung zur Folge. Bei Konfessionsverschiedenheit zwischen Vormund und Mündel kann ersterem die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels entzogen »erden.

Die Uebernahme des Amts als Vormund ist eine staatsrechtliche Pflicht jedes Deutschen, d. h. jeder einem Bundesstaate oder dem Reich angehörigen Person. Ausländer dürfen Vormünder

sein, sind aber nicht dazu verpflichtet. Der Ver­lust der Reichs- und Bundesstaatsangehörigkeit gibt kein Recht zur Niederlegung der vordem übernommenen Vormundschaft.

Die Befugniß des Vormundschaftsgerichts zur freien Auswahl erfährt jedoch Beschränkungen, insofern gewisse Personen als Vormund nicht bestellt werden können, andere nicht bestellt werden sollen und noch andere ein Recht zur Ablehnung der Uebernahmeder Vormundschaft haben.

Es kann als Vormund nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist. Eine trotzdem etwa erfolgte Verpflichtung zum Vormunde ist völlig wirkungslos. Dagegen ist eine Person, die nicht als Vormund bestellt werden soll, wenn das Gericht sie trotzdem ernennt, wirklich einstweilen bis zu ihrer Wiederentlassung Vormund. Solche Personen, die nicht bestellt werden sollen, sind:

1. wer minderjährig ist oder während eines gegen ihn schwebenden Entmündigungsver­fahrens unter vorläufige Vormundschaft ge­stellt ist;

2. wer wegen körperlicher oder geistiger^ Ge­brechen einen Pfleger für gewiffe oder sämmt- liche Angelegenheiten hat;

3. wer in Konkurs gerathen ist während der Dauer des Konkurses;

4. wer d«r bürgerlichen Ehrenrechte für ver­lustig erklärt ist, ausgenommen den Fall, daß es sich um Vormundschaft über Verwandte absteigender Linie (Kinder, Enkel) handelt und das Gericht die Genehmigung ertheilt;

5. wer vom Vater oder von der Mutter des Mündels, sofern sie bis zu ihrem Tode die elterliche Gewalt hatten, letztwillig von der Vormundschaft ausgeschlossen ist;

6. eine verheirathete Frau, sofern sie nicht die Zustimmung ihres Mannes beibringt;

7. Staatsbeamte, sowie besoldete Kommunal- und Kirchenbeamte, sofern sie nicht die Er- laubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde bei­bringen.

Im Gegensatz zum bisherigen Recht sind Frauen, abgesehen von oben Ziffer 6, unbe­schränkt befugt Vormünder zu sein und anderer­seits günstiger gestellt als die Männer, indem sie die Vormundschaft ablehnen können. Sie aber, wie alle anderen Ablehnungsberechtigten müssen dies Recht vor ihrer Bestellung beim Vormund- schastsaericht geltend machen. Sind sie einmal als Vormund bestellt, so ist das Ablehnungs­recht erloschen.

Ablehnungsberechtigt sind nun:

1. alle Frauen, gleichviel ob verheirathet, unver- heirathet oder geschieden;

2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat;

3. wer mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; ein von einem Anderen an Kindes- statt angenommenes Kird wird nicht gerechnet;

4. wer durch Krankheit oder Gebrechen ver­hindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;

5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästi­gung führen kann; hiernach unter Umständen also auch Jemand, der im Bezirk des Vor- mundschastsgerichts wohnt, andererseits unter Umständen nicht Jemand, der im Bezirk eines anderen Gerichts wohnt;

6. wer vom Vormundschaftsgericht zur Sicher­heitsleistung angehalten wird;

7. wer mit einem Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll;

8. wer mehr als eine Vormundschaft oder Pfleg­schaft führt; die Vormundschaft oder Pfleg­schaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormund­schaften steht der Führung einer Vormund­schaft gleich.

Wer ohne Grund die Uebernahme einer Vor­mundschaft ablehnt, mag er zu dieser gesetzlich berufen oder vom Gericht ausgewählt fein, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, dem Mündel für den Schaden verantwortlich, der diesem durch die Verzögerung der Bestellung ent­steht. Erklärt das Gericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende die Vor­mundschaft vorläufig zu übernehmen. Doch steht ihm gegen die seine Weigerung zurückweisende Verfügung die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen zu. Das Vormundschastsgericht kann ferner einen indirekten Zwang zur Uebernahme der Vormundschaft gegen den ausüben, den es zum Vormund ausgewählt hat, nicht aber auch gegen den, der kraft Gesetzes zur Vormundschaft berufen ist, indem es Ordnungsstrafen im Höchst- betrage von je 300 M. verhängt. Der Ver­hängung der Strafe muß eine Androhung voran­gehen. Mehr als drei solche Strafen in derselben

Vormundschastssache sind unzulässig und zwischen den einzelnen müssen Zwischenräume von minde­stens einer Woche liegen.

Verwischtes.

(•) Kleine Aachrichte«. Günthers bei Tann. Der 56 Jahre alte Auszügler Kaspar Kalb stürzte vom Scheunengerüst auf die Tenne und erlitt so chwere innere Verletzungen, daß er, ohne überhaupt wieder zum Bewußtsein gekommen zu sein, seinen Geist aufgab. — Mittelstreu. Der Gastwirth Georg Guck fiel beim Schnapsbrennen in die Maisch und verbrühte ich derart, daß er alsbald verstarb. — Petersburg. Bei demBrande derBibliothek des Generalstabs, gebäudes am 8. März sind 12,735 Werke in 30,000 Bänden vernichtet worden. Die Bibliothek zählte 117,000 Werke in 280,0 0 Bänden. — Schmiedeberg bei Wittenberg. Vier Knaben aßen Schierlingswurz ein für Mohrrüben. Zwei Knaben starben bereits nach zwei Stunden. Bei den andern, die zufällig bald da­nach ihr Butterbrod gegessen, wurde das Gift etwas neutralistrt, und der Arzt hofft, ste am Leben erhalten zu können. — Neheim. In der BergmannschenFabrik zersprang der Schleifstein einer Schmirgelmaschine. Ein Arbeiter wurde sofort getödtet, ein zweiter Arbeiter bekam nur eine leichte Verletzung.—Köln. Auf der bei Grüfrath gelegenen Grube „Fortuna" wurden fünf Ar - beiter durch Einstürzen von Erdmassen verschüttet. Nach vieler Mühe gelang es, die Leute aus den Erdmassen hervorzuholen. Alle haben derart schwere Verletzungen erlitten, daß an ihrem Aufkommen gezweifelt wird. — Kopenhagen. In der Maschinenfabrik Titan, die in der Vorstadt Nörrebro gelegen ist, brach Feuer aus, welches das Hauptgebäude vernichtete. Der Ge- sammtschaden wird auf l‘/= Millionen Kronen geschätzt — Peking. Ein Feuer zerstörte die Hongkong- Shanghai-Bank — München. Hier wurde ein „Verein der Münchener Kellnerinnen" ge­bildet. 400 Kellneninnen hielten ein konstituirende Ver­sammlung ab, wobei weidlich gegen die Zustände in den hiesigen Wirthschaften losgedonnert wurde. — Essen. In hiesigen Geschäften wurden ungefähr 1000 Pfund Butter, die aus der Dampfmolkerei Elst bei Arnheim in Holland herrührten, beschlag­nahmt. Die Strafkammer hat die Konfiskation der Butter angeordnet, da dieselbe 30 Prozent Margarine enthält. Die Händler hatten die Butter an­geblich für 1,20 Mark das Pfund eingekauft. — Berlin. Die Frau des Arbeiters Nowatzki zu Dollnick (Westpr.) beschenkte ihren Ehemann mit Vierlingen. Einer der jungen Sprößlinge starb bald nach der Ge­burt, während die andern drei, wie auch die Mutter wohl und munter sind. — Berlin. Das größte Grundstück Berlins befindet sich Ackerftraße 133, woselbst sich der sogenannte „Meiers Hof" erhebt. Diese Kaserne hat nicht weniger als 63 Fabrikwerkstätten und 26) Wohnungen mit etwa 900 Einwohnern, also mehr als manches stattliche Dorf. Das Haus Bülowstraße57 ist zwar in der Ausdehnung größer, es hat aber nur 113 Miether. An diese beiden Riesen-Wohnstätten reihen sich an der „Andreashof" (Grüner Weg 79 und Andreas- straße 32) und der „Markushof" (Markusstraße 18, Blumenstroße 32 und Krautstraße 4/5). Das größte spezielle Geschäfts-Miethhaus ist der sogenannte „Elffa- beth-Sos", Elisabeth-Ufer 5/6. Dieser Komplex umfaßt 580 Quadralruthen, von denen 44,000 Quadratfuß be­baut sind.

♦ Influenza nnd Sonnenschein. In der ,Berl. Klin. Wochenschrift' sucht ein Dr. med. Rubemann den Nachweis zu führen, daß der un gemein starke Mangel an Sonnenschein, der fast im ganzen Januar be­standen hat, Schuld an der Influenza ser. Hinsichtlich d-s Entstehens von Jnfluenza-Epidemieen se kern anderer Faktor so wichrig, wie das Sonnenlicht, diese gewaltige antibakterielle Kraft. Unter Zuhilfenahme meteorologisch- statistischer Notizen findet der Arzt, daß in den Jahren, in denen bis jetzt die Grippe stark auftrat, stets em Mangel an Sonnenschein vorhanden war. Zweifellos mag diese Theorie einen gewissen Grad von Berech­tigung haben, heißt es doch schon im Allgemeinen: „Wo die Sonne nicht hingeht, geht der Arzt hm."

* Wei (Gelegenheit. Fremder (flehend): „Um Gotteswillen helfen Sie mir, Herr Doktor, ich habe eben im „Goldenen Löwen" eine Nadel verschluckt, dre in der Suppe lag!" — Advokat: „Hm, hm, Arzt brn ich zwar nicht, der wohnt nebenan: aber deshalb sollen Sie doch nicht vergeblich gekommen sein.... gegen den Wirth setzen wir gleich eine Klage auf wegen Körperverletzung!"

Gottesdirrrstordnung in Fulda.

Sonntag, 18. März. Dom. 5*/s, 6, 6'/. und 7'/, Uhr hl. Messen, 7 Uhr hl. Messe und Kommunion der Schulkinder in der Marienkapelle, 9 Umgang, Bochamt und Predigt, 11 Uhr Christenlehre- 12 Uhr hl. reffe, l‘/i Uhr Andacht und Cbtisteff lehre, 4 Uhr Fastenpredigt und Andacht, 7 Uhr 7M>achr in der Marienkapelle. — Montag Fest des hl. Joseph. '/>7 Uhr Generalkommunion und hl. Messe auf dem Josephs- Altar für die Mitglieder des Dompfarrl. Paramenten- vereins. Von Mittwoch 21. März beginnt die erste hl Messe an allen Sonn- und Werktagen um 5 Uhr. — Stadtpfarrkirche. 61/« Uhr hl. Messe und Predigt, 6 Uhr hl. Messe und Kommunion des Müttervereins, 7 Uhr hl. Messe, 8 Uhr hl. Messe mit Predigt und Kommunion der Schulkinder, 9*/« Uhr Hochamt und Predigt, 11 und 1 Uhr Christenlehre, 2 Uhr Predigt und Andacht für den Mütterverein, 3 Uhr Andacht zu Ehren des hl. Joseph. — Michaelskirchr. (Fest des Joseph. Vollkommener Ablaß, nur den armen Seelen zuwendbar.) Von •/ 6 Uhr ab Beichtgelegenheit, halb­stündlich Kommunionaustheilung. 6 Uhr hl. Meffe Sr. Bischöfl. Gnaden, 81/« Uhr Hochamt mit Predigt, 10 Uhr hl. Messe, 2 Uhr Predigt und Andacht mit Prozession. — Pfarrkirche fum hl. Geiste. 8 Uhr Hochamt mit Predigt, 4 Uhr Andacht mit Segen. — J.-S. 2 Ahr Generalversammlung im Mutterhaus. — Frauenberg. 5 und >/-7 Uhr hl. Meffen, 8 Uhr hl. Messe und JosephS- Andacht, 9 Uhr Hochamt, 2 Uhr Predigt und Andacht mit Umgang für die seraphische Bruderschaft. Mon­tag 19. März. (Fest deS hl. Joseph.) 8 Uhr feierliches Amt.

Evangelischer Gottesdienst. Sonntag den 18. März Vormittags 9'/» Uhr: Herr Superintendent Schäfer. Nachmittags 2 Uhr: Herr Superintendent Schäfer.

Schlachtviehprelse «ach Lebendgewicht auf Grund amtlicher Marktberichte zusammengestellt und nach eigenen telegraphischen Berichten bearbeitet: von der HentraksteNe für WieHvermerthnng der preußische« Lanbwirthschaftskammern Aerki« W„ Köthener Straße 39.

Kerlin am 10. 3.

Köln n. Rß. am*) 12. 3.

Franks, a. M. am 12. 3.

Auftrieb: Zinder .

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Schafe. . Schweine. Tendenz: Md« •

7787 8879 schlepp.

ruhig ,l. glatt ruhig

339 1351 flau zl. lebh. flott lebhaft

258 1448 gedrückt gedrückt gedrückt gedrückt

Schafe. .

Schweine.

Hchfe«.

a) vollfleischige, ausge­mästete h. Schlacht- werthes, h. 6 I. alt (mind. 12. Str. Lbg.)

b) junge, fleisch., nicht ausgemäst. und ältere ausgemästete . . .

c) mäßig genährte junge u. gut genährte ältere

d) gering genährte jed. Alters.....

Bulle«.

a) vollfleischige, höchst Schlachtwerth.,mind.

15 Ctr. Lbg. . . • b) mäßig genährte jüng.

u. gut genährte ältere c) gering genährte. .

Iärsenund MH«, ajvollfleisch.ausgemäst.

Fürs, hchst. Schlacht- werih. (wenigstens 11 Ctr. Lbg) . . . .

b) vollfleisch.ausgemäst.

Kühe höchst. Schlacht­werth., bis zu 7 Jahr., mind. 12 Ctr. Lbg. .

c) ält. auSgemäst. Kühe und wenig gut ent­wickelte jüngere Kühe und Färsen . . .

d) mäßig genährte Kühe und Färsen . . .

e) gering genährte Kühe und Färsen . . .

Mlver.

a) feinste Mast- (Boll­milchmast) und beste Saugkälber (mind. 220 Pfd. Lbg. . .

b) mittl. Mastkälber und gute Saugkälber . .

c) gering. Saugkälber . d) älter, gering genährt.

Jungvieh (Fresser) .

Schafe.

a) Mastlämmer u. jung. Masthammel v. mind.

95 Pfd. Lbg. . . . b) ältere Masthammel. o) mäßig gen. Hammeln.

Schafe (Merzschafe).

d) Holst. Niederungs- schafe und Lämmer (n. Lbg.) . . . .

Schweine.

a) vollst, bet fein. Rassen u. deren Kreuzungen biszul^J.,v.220b.

300 Pfd. Lbg. . . .

b) Käser.....

o) fleischige . . . • d) gering entwickelte. . e) Sauen u. Eber. . .

*j Kälber- und Scha Vorstehende Preis Lebendgewicht; auf di Berlin 20 pCt., die Tara ab.

Insoweit nicht M> vorliegen, find die Sck gegebenen Schlachtproz

schlacht- >roc. auf 100 Pfd.

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