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Fu Id aerM Zeitung

Inserate: Dieein- spalt. Garmond­zeile ober deren Raum 15 Pf., Re­klamen die Petit­zeile 25 Pf.; bei Wiederholungen wird entsprechens. Rabatt gewädrt-

«rfcheint täglich, m. Ausnahme der Sonn- und Feier­tage. Bierteljährl. z»;ugspr«i« ohne Bringerlohn und Bestellgeld in «ulda und aus­wärts IM. 50 Pf.

Verantwortlich: Anr die Redaktion Jos. San«, für Inserate 3. Parzelle» in Lnlda.

mit Anterhattungs-Meilage „Zllustrirte Sonntags-Zeitungs

Druck und Verlag de, Lnldaer Rcttendrnckeret peteregaAe N». 2 tSarmonie).

27. Jahrgang.

JuL'öcr, Montag, den 12. März 1900.

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lichen Ver­

hältnisse.

3 Mark

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strichen sehen. Die Kommisstonsvorschläge über die Befreiung der Hausschlachtungen von

2.

3.

bezw. 33 Mk. und bei einem Objekt von 10000 Mk. auf 180 Mk. bezw. 270 Mk. stellen. Im Urkunden- und Wechfelprozeß werden ebenfalls nur 6/io der Prozeßgebühr berechnet.

Bei dieser Kostenberechnung ist vorausgesetzt, daß der Prozeß mit einem Endurtheil endigt.. Wird dagegen der Prozeß durch Vergleich erledigt, nachdem vorher kontradiktorisch verhandelt ist, so tritt bei den Rechtsanwaltsgebühren noch die Ver­gleichsgebühr in Höhe der halben (bei gerichtlichem Vergleich) oder ganze Verhandlungsgebühr (bei außergerichtlichem Vergleich) hinzu. Das Gericht dagegen erhebt bei Abschluß eines Vergleiches keine besondere Vergleichsgebühr, sondern berechnet die Entschewungsgebühr zu J/s. Kommt es ferner zu keiner streitigen Verhandlung, sondern der Prozeß erledigt sich im ersten Termine durch Vor­

der Kontrolle wollen nach den umlaufenden Be­richten die verbündeten Regierungen annehmen. Das Alles klingt nicht unwahrscheinlich. Immer­hin ist nicht zu vergessen, daß bis jetzt eme solche Vereinbarung natürlich noch nrcht voruegt, also noch Verhandlungen darüber geführt werden

ganz Deutschland, im Gebiete der Reichspost und in demjenigen der bayerischen und württem- bergischen Post, zugelassen werden. Zulässig als Geschäftspapiere sind u. A. Schriftstücke und Ur­kunden, die nicht als persönliche Korrespondenz gelten können, Prozeßakten, Frachtbriefe, Rech­nungen, Quittungen, Notenblätter, Manuskripte für Werke und Zeitungen u. s. w. Die Gebühr beträgt bis 250 g einschl. 10 Pfg., bis 500 g einschl. 20 Pf., über 500 bis 1000 g einschl.

eintrat, waren in den Gesetzgebungen der einzel­nen Partikular - Staaten Deutschlands beide ge­nannten Grundsysteme in den verschiedensten For­men vertreten.

So wurde z. B. in Baden eine einmalige Bauschgebühr für den ganzen Prozeß erhoben, während in Preußen eine Bauschgebühr für ein­zelne Prozeß-Stadien innerhalb der Instanz be­zahlt wurde. In Hamburg dagegen wurde für jeden einzelnen Schriftsatz eine besondere Gebühr in Ansatz gebracht.

Diesem zersplitterten und unerquicklichen Rechts­zustande machten die beiden genannten Reichsgesetze ein Ende, indem sie ein einheitliches Gebühren» recht für ganz Deutschland feststellten und das Bauschsystem annahmen.

Dieses ist auch entschieden das richtigere. Vor Allem ist es im pekuniären Interesse der Parteien wichtig, daß die Prozeßkosten dieselben bleiben, mag der Prozeß 1 Monat oder 10 Jahre dauern. Sodann gewährt es hinsichtlich der Anwälte den erheblichen Vortheil, daß die Prozesse von diesen möglichst energisch und schnell geführt werden, da rhre Gebühren ja unabhängig sind von der Dauer des Prozesses. Schließlich ist es den Parteien möglich, die Kosten ihres Prozesses mit ziemlicher Sicherheit im Voraus zu überschlagen. Bei dem Einzelgebührerv System dagegen fallen diese Vor­theile weg.

Die Reichs - Gebührenordnung für Rechts­anwälte kennt nun folgende Gebührensätze:

I. Bei einem Prozesse ohne Beweisaufnahme: 1) Prozeß-Gebühr (volle Gebühr), 2) Verhand­lungs-Gebühr. II. Bei einem Prozesse mit Be­weisaufnahme, z. B. Zeugenvernehmung und weiterer Verhandlung: 1) Prozeß-Gebühr, 2) Ver­handlungs-Gebühr, 3) Beweis-Gebühr, 4) fort­gesetzte Verhandlungs-Gebühr, von denen letztere beiden die Hälfte der Verhandlungs-Gebühr aus­machen. Mehr Gebühren können bis zum Urtheil nicht in Ansatz gebracht werden. Es ist in Be­zug auf die Anwalts-Gebühren wie auch auf die Gerichtskosten vollkommen gleichgiltig, ob zwei Termine oder hundert stattgefunden haben, ob der Rechtsanwalt einen oder 20 Schriftsätze an­gefertigt, ob er nur eine oder 20 Konferenzen mit seiner Partei gepflogen, ob der Prozeß 3 Tage oder 10 Jahre gedauert hat.

Die Gebühr richtet sich dabei nach der Höhe des Objekts.

Bei einem Prozeß um 20 Mk. z. B. kann also der Anwalt, da die volle Gebühr 2 Mk. beträgt, bei einem Prozeß ohne Beweisaufnahme an Gebühren lediglich berechnen: 1. Prozeß- grbübr 2 Mk., 2. Verhandlungsgebühr 2 Mk., also 4 Mk.

Hat eine Beweisaufnahme, z. B. eine Zeugen­vernehmung mit weiterer Verhandlung stattge­funden, so tritt noch die Beweisgebühr und fort­gesetzte Vrrhandlungsgebühr mit je 1 Mk. binzu.

Bei der höchsten Forderung, die am Amts­gericht eingeklagt werden kann, 300 Mk., beträgt die Prozeß- und Verhandlungsgebühr für An- wälte je 10 Mk., bei einem landgerichtlichen Objekt von 10000 Mk. je 64 Mk., so daß ein solcher Prozeß ohne Beweisaufnahme 20 Mk. bezw. 128 Mk , mit Beweisaufnahme 30 Mk. bezw. 192 Mk. kostet. Im Urkunden- und Wechselprozeß reduziren sich diese Gebühren auf 6/io.

Erledigt sich der Prozeß vor der mündlichen Verhandlung, ohne daß der Rechtsanwalt die Klage eingereicht hat oder einen Schriftsatz hat zustellen lassen, so steht ihm nur die Prozeßge- dühr und zwar zur Hälfte zu.

Das Gericht dagegen erhebt nach dem Deut­schen Gerichtskostengesetz an Gebühren:

I. Bei einem Prozeß ohne Beweisaufnahme: 1. Verhandlungsgebühr, 2. Entscheidungsgebühr. II. Bei einem Prozeß mit Beweisaufnahme: 1. Verhandlungsgebühr, 2. Entscheidungsgebühr, 3. Beweisgebühr (volle Gebühren).

Da die volle Gebühr für ein Objekt von 20 Mk. auf 1 Mk. normirt ist, so kostet der Prozeß an Gerichtskosten im ersten Falle 2 Mk , im letzteren 3 Mk., während sich bei einem Objekt von 300 Mk. die Gerichtskosten auf 22 Mk.

äumniß- oder Anerkennmißurtheil oder Verzicht, o kommt beim Anwalt die Verhandlungsgebühr nur zur Hälfte in Ansatz, während das Gericht !>ei Versäumnißurtheilen die volle Gebühr, bei An- erkenntnißurtheilen undVerzicht 3/io Metten erhebt.

Zu diesen Prozeßkosten treten selbstverständlich noch baare Auslagen, wie Porto und Schreibge- bühren, ferner Reisekosten und Zeugen- und Sach­verständigengebühren, die zuweilen ziemlich be­deutend sein können. Die Zeugen und Sachver- 'tändigen erhalten Gebühren nach der Gebühren­ordnung für Zeugen und Sachverständige vom

X I« Sache« der Ikeifchvescha« wird ein Kompromiß nicht zu vermelden sein, da der Reichskanzler und Staatssekretär Graf Posadowsky das Einfuhrverbot für alles Fleisch nicht annehmen wollen, lieber die Grundlage eines solchen Kompromisses ver­lautet, es werde die Fristbestimmung für das Verbot der frischen Fleischeinfuhr ge­strichen werden, da die verbündeten Re- qierungen der Meinung seien, dies zu bestimmen müsse den zukünftigen handelspolitischen Ver­handlungen überlassen bleiben; ohnehin fet die Einfuhr von frischem Fleisch nur genug, da frisches Schweinefleisch gegenwärtig mcht aus den Vereinigten Staaten von Amerika heraus­darf und frisches Rindfleisch zur Zeit.nicht nach Deutschland hereingelassen wird. Außer­dem will die Reichsregierung, wie werter ver­lautet, das Verbot für Pökelfleisch ge-

1. an Tagegelder . . . .

2. für ein Nachtquartier . .

3. an Fuhrkosten auf der Eisen­bahn oder Dampfschiff je hin und zurück ä Kilometer

sind. t u p

Es muß allerdings berücksichtigt werden, daß die unterliegende Partei stets ihren eigenen An­walt und den ihres Gegners zu bezahlen hat, so daß für sie die eben berechneten Anwaltsgebühren doppelt in Betracht kommen, während hingegen die Gerichtskosten nicht für jede Partei beson­ders, sondern nur einmal berechnet werden.

Oben berechnete Anwaltsgebühren und Ge- richtskosten verstehen sich selbstverständlich nur für die erste Instanz und ohne Zwangsvollstreckung. Wird gegen das Urtheil erster Instanz Berufung und dann Revision eingelegt, also der Prozeß durch drei Instanzen getrieben, so kommen die oben berechneten Gebüh'-en dreimal in Ansatz. Das macht dann bei einem Objekt von z. B. 10000 Mk. schon ein ganz nettes Sümmchen, zumal int Gegensatz zur Berufungsinstanz bte Rechtsanwaltsgebühren beim Reichsgericht in der Revisionsinstanz sich um ’/io erhöhen, wahrend die Gerichtskosten in der Berufungsinstanz und in der Revisionsinstanz die Hälfte mehr be­tragen.

Wird endlich aus einem Urtheil bte Zwangs­vollstreckung zwecks Beitreibung der Klageforderung betrieben, so steht dem Rechtsanwalt für jebe Zwangsvollstreckungsinstanz, wobei bas Offen- barungseidverfahren eine besondere Instanz bildet, 3/io der genannten vollen Gebühr zu; bei entern Objekt von 300 Mark also 3 Mark.

Soweit das Gericht bei der Zwangsvollstreckung mitwirkt, hat es verschiedene Gebührensätze (2/10, 3/10 u. s. w.).

müssen. „ . , ,

X Geschäft-Papier- sollen, wie bekannt, vom bevorstehenden 1. April ab zu ermäßigtem Portosatze zur Beförderung durch die Post in

Sachverständige dazu, Vergütung für ihre Mühewaltung ä Stunde bis 2 Mark. Beamte erhalten Tage- und

Deutsches Deich.

Berlin, 10. März.

30. Juni 1878:

Entschädigung für Zeitverfäummß a ange­fangene Stunde 10 Pfg. bis 1 Mk. nach Maßgabe deS von ihnen versäumten Er-

Zu- und Abgang . . andernfalls ä Kilometer

Aus dieser Uebersicht geht hervor, daß bte Kosten eines Prozesses verhältnißmäßig niebrig

30 Pfg.

0 Wleuöahutmfälle sind nach _ amtlicher Zusammenstellung auf den deutschen Eisenbahnen, ohne die bayerischen, während des Monats Januar verhältnißmäßig wenig vorgekommen: 13 Ent­gleisungen auf freier Bahn und 17 solche in Stationen; 3 Zusammenstöße auf freier Bahn und 17 in Stationen. Dabei wurden zwei Bahn- bedienstete und drei Postbeamten getöbtet, acht Reisende und 23 Bahnbedienstete verletzt.

+ Was ma« aus dem Bürgerliche« chefetzvuch für de« gerveröliche« Arveils- vertrag misse« muß? Eine Reihe von Einzel­heiten int gewerblichen Arbeitsverhältniß ist bis­her durch die Gewerbeordnung nicht geregelt. Wo es sich nun um derartige Einzelheiten handelt, gelten jetzt eventuell die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das ist z. B. der Fall, wenn sich die Annahme der für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Dienstleistungen Seitens des Arbeitgebers ver- zögert; dann kann (§ 615 B. G. B.) der Ar- beiter für die in Folge der Verzögerung von ihm nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich jedoch den Werth desjenigen anrechnen lassen, was er in Folge des Unter­bleibens der Dienstleistung erspart oder durch an­derweitige Verwendung feiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. — Ferner wird (§ 616) der Arbeiter des Anspruches auf Lohn nicht dadurch verlustig, daß er für,, eine verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung ver­hindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Ver­hinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Ver­pflichtung bestehenden Kranken- und Unfallver­sicherung zukommt. Dieser § 616 gilt jedoch nicht, wenn durch besonderen Vertrag ober Fabrik- orbnung re. feine Geltung ausgeschlossen wird. — Ist ein Arbeiter (z. B. Geselle, Lehrling) in die häusliche Gemeinschaft bes Arbeitgebers aus­genommen, so hat dieser für Wohn- und Schlaf­raum, Verpflegung, Arbeits- und Erholungszeit bes Arbeiters so zu sorgen, wie es mit Rücksicht auf Gesunbheit, Sittlichkeit unb Religion des letzteren erforderlich ist, widrigenfalls der Arbeit­geber eventuell auf Schadenerfatz verklagt werden kann. (8 618). Diese Verpflichtung des Arbeit­gebers kann nicht wie die des 616, im Voraus durch Vertrag ausgehoben ober beschränkt werden. — Ist ein Dienstverhältniß für Lebenszeit ober für länger als 5 Jahre eingegangen, so kann es von dem Dienstverpflichteten, Arbeiter rc., trotz­dem nach Ablauf von 5 Jahren mit 6monatlicher Kündigungsfrist gekündigt werben. (§ 624). Das ist eine sehr bedeutungsvolle Bestimmung, denn es können immer Verhältnisse eintreten, die es wünschenswerth ober nothwendig machen, ein auf Lebenszeit eingegangenes Arbeitsverhältniß zu lösen; hierzu bietet nun bas neue Bürgerliche Gesetz­buch eineHanbhabe, bie vorher fehlte. Die beiden letztgenannten Bestimmungen gelten auch für das Ge- finde. — Nach erfolgter Kündigung muß der Arbeit­geber dem Arbeiter auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen anderer Arbeit gewähren (§ 629) unb für diese Unterbrechungen nach § 616 auch den vollen Lohn zahlen. — Weiterhin ist zu be­merken, baß bie Ehefrau selbstänbig, ohne an bie Zustimmung bes Gatten gebunben zu sein, stän­dige Arbeitsleistungen übernehmen kann. Nur wenn bie von ber Frau persönlich zu leistenden Arbeiten bie ehelichen Interessen beeinträchtigen, kann ber Mann auf Antrag vom Vormunbschafts- Gerichte zur Aufhebung bes betr. Arbeitsverhält­nisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist er- mächtigt werben, sofern er nicht selbst vorher seine Zustimmung gegeben hatte. Uebrigens kann die Zustimmung des Mannes bei Krankheit, Abwesen­heit ober mißbräuchlicher Weigerung besselben auch vom Vormunbschasts-Gerichte ersetzt werden (8 1358). — Minberjährige bedürfen bet Ein­gehung eines Arbeitsverhältnisses ber Einwilligung des Vaters bezw. Vormundes; sobald dieselbe aber für einen einzelnen Fall einmal gegeben und nicht ausdrücklich zurückgenommen oder beschränkt wurde, gilt sie auch für alle folgenden Fälle (§ 113). Das neue Bürgerliche Gesetzbuch enthält also sehr beachtenswerthe Bestimmungen auch für den ge­werblichen Arbeitsvertrag.

Kilometergelder.

Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt: - - 12 M. — Pf.

Um rothes Gold!

Wenn auch die englische Presse nicht müde wird, dem Festlande gegenüber zu erklären, daß der Krieg in Südafrika „nur im Interesse der ganzen Welt geführt wird", so scheut sich doch ein Theil derselben nicht, den Gewinn zu berechnen, ber dem englischen Volke aus ber Annexion der Burenrepubliken zu Theil werden würde.

«The Penny-Pictorial Magazine' bringt in einer ihrer letzten Nummern eine genaue Be­rechnung über diesen Gewinn; sie spricht sich wie folgt aus:

„Wenn es eine Sache gibt, die mehr als alle anderen die großen Nationen der Welt beunruhigt, so ist es die Thatsache, daß, wenn England das ganze Südafrika in seinem Besitze hat, dessen jährlicher Werth an Minengold etwa ein Viertel der ganzen Produktion der Welt ausmacht, es daun in seinen Händen die Hälfte der Goldproduktion der Erde haben würde.

Hier sind einige Zahlen, welche ungefähr zeigen, wie das britische Kaiserreich steht im Verhältnisse zur Goldproduktion, und was seine Lage sein würde, wenn ganz Südafrika ihm gehören würde. Heute kontrolliren wir jährlich für 13 Millionen Pfund Gold, erzeugt in Australien, Indien, Kanada, briiisch-Guinea und Wales. Die Goldproduktion der ganzen Welt beträgt jährlich etwa 50 Millionen Pfund. Wenn wir also den 13 Millionen, die wir bereits kontrolliren, die 12 Millionen, welche in Südafrika erzeugt werden, zuzählen, so finden wir, daß genau die Hälfte von dem Gold« der ganzen Welt in britische Hände übergeht."

Zur Erläuterung ber vorstehenben Angaben sei bemerkt, baß es sich bei ben „50 Millio­nen Pfund" um ben Werth ber Golbpro- buttion handelt, unb zwar in englischen Pfunden Gottes. Da das Pfund Sterling 20 Mark aus­macht, so haben wir es also in Mark umgerech­net mit einer jährlichen Goldproduktion im Werthe von einer Milliarde zu thun. Von dieser Mil­liarde würden bie Engländer, wenn sie bie süd­afrikanischen Republiken unter ben Daumen be­kommen, bie Hälfte in ber „Kontrolle" haben, wie bas englische Blatt sich anmuthsvoll ausdrückt. Man braucht nur daraus hinzuweisen, daß die Mehrzahl der Kulturstaaten die Goldwährung hat ober doch bie Goldwährung einführen will, um barzuthun, was es heißt, wenn England zur Hälfte ber Goldlieferant ber Welt ist für Münz- unb Jndustriezwecke! Vor einem Jahrzehnt be­lief sich bie Golbproduktion Südafrikas auf 13 v. H. ber Gesammtprobuktion, heute macht sie schon ben vierten Theil aus, unb ganz zweifellos ist, baß Transvaal als Gold produzirendes Land für bie Welt in den nächsten Jahren eine stei­gende Bedeutung gewinnen wird.

Es ist also nicht nur ein ideales Interesse, wenn das anständige Europa für die Unab­hängigkeit unb Freiheit des Burenvolkes eintritt, auch seine materiellen Interessen sind sehr stark beseitigt; denn es hat gar keine Veranlassung, einen der Hauptgoldlieferanten für ben inter­nationalen Hanbel und die internationale Pro­duktion in englische Abhängigkeit gerathen zu lassen. Ob die Regierungen der europäischen Großmächte sich dieses Zusammenhanges ber Dinge in Südafrika bewußt werden unb dementsprechend gegen England auftreten werden, sollte es siegreich sein und die Burenstaaten ver­gewaltigen wollen? Nach Allem, was man hört unb beobachtet, muß man es leider bezweifeln.

Was kostet ein Civil-Prozeß?

Von Dr. jur. A. v. Hagen.

(Nachdruck verboten.)

Es ist eine in ben weitesten Kreisen verbrei­tete irrige Anschauung, daß bie Kosten eines Civil-Prozesses — Gerichtskosten sowohl wie An- wallskosten — abhängig seien von ber Dauer des Prozesses, baß also ber Anwalt für jede Kon­ferenz, jeden Schriftsatz und jeden Termin, bas Gericht für jeben Termin, jede Entscheidung re. Kosten berechnen könne. Diese Annahme aber ist grundfalsch.

Wenn man allgemein die Frage in Erwägung zieht, in welcher Weife die Mühewaltung eines Anwaltes oder des Gerichtes für die Führung eines Prozesses zu entgelten sei, so kann man sie in zweierlei Weife beantworten. Entweder ist dem Anwalt oder dem Gerichte eine Bausch­gebühr für den ganzen Prozeß bezw. für einzelne Stadien desselben zu gewähren, oder es sind ihnen einzelne Gebührensätze für jede einzelne Handlung, z. B. für jeden Termin, jede Konfe­renz re. zuzubilligen.

Bis zum 1. Oktober 1879, dem Tage, an welchem durch das Inkrafttreten einer neuen Reichs- Gebührenordnung für Rechtsanwälte und eines neuen Reichs-Gerichtskosten-Gesetzes eine vollstän­dige Umwälzung in dem Ansätze der Prozeßkosten

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Erstattung der Reisekosten j nach Maßgabe an Aufwand bis 5M. pro! ihrer persön-

Taq und Nachtquartier bis '‘x“ ”