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Marianne.

f Dem englischen Originale der Lady Fullerton nacherzählt. Von M. Röhr.

10 (Nachdruck verboten.)

„Ich meine keine religiöse Pflicht, nur die heilige Pflicht der Dankbarkeit soll ich erfüllen. Ein Priester von St. Omer, der mich durch seine edle Menschenliebe vor der Verzweiflung bewahrt hat, bat mich, eine Botschaft zu übernehmen an seinen Bruder, der gefangen und angeklagt ist, er habe von einem bestimmten Punkte aus Lon­don in Feuer setzen wollen. Die Botschaft, die ich ihm Überbringe, vermag vielleicht sein Leben und das Leben manches Angeklagten zu retten."

„Lasten Sie mich gehen, ich bin an derartige Gänge gewöhnt, und gehen Sie zu Ihrer Polly. Es ist viel bester, ich übernehme es an Ihrer Stelle, Sie wissen schon wegen des Parlaments, des Kerkers und verschiedenen Andern."

„Nein, nichts vermag mich dazu. Ich fürchte nichts für mich. Ich gehe auch nicht ins Gefäng- niß selbst, sondern nur zu Jemanden, der die Botschaft und den Brief überbringen wird. Ich laufe keine Gefahr und hoffe heute Abend in Padington zu sein. O Hanna, wird sie wissen, daß ich ihre Mutter bin?"

„Gewiß, sobald Sie ihr ein Kreuz zeigen; hier ist das Ihrige, ich verbarg es an meiner Brust. Aber es ist besser, ich gebe es Ihnen jetzt noch nicht, da sie in den offenen Rachen des Löwen rennen; denn das Ueberbringen dieses Briefes an einen Priester ist ebenso gefährlich und kann ebenso schlimm werden."

KuldaerMIeitung

bn sstoara Umttsbrefcts*»

mit Unterhaltungs-Beilage „Illustrirte Sonntags-Zeitung

Iutöa, Montag, den 26. Februar 1900.

den Bundes-

M. 13,978,000

1897 13,215,827

1898 13,978,000

66 ®

1. In der Abrechnung mit staaten:

geben hatte, mithin eine Verschlechterung von 1899 gegen 1898 von M. 75,062,878!

Zwar hat auch das Jahr 1899 noch einen Ueberschuß der rechtseigenen Einnahmen gegen den Etat in Höhe von 25,338,000 M. ergeben! Dieser entspricht jedoch nur dem annähernd gleichen Betrag, welcher auch aus denselben Einnahme­quellen des Jahres 1897 in den Etat pro 1899 mit 25,521,430 Mk. eingestellt war; auch hier ist eher eine Verschlechterung eingetreten. Die Ursachen dieser Verschlechterung der Reichsfinanzen liegen einerseits in der verminderten Stei­gerung der Einnahmen (bei den Zöllen ist sogar eine sehr starke Mindereinnahme gegen das Vorjahr eingetreten), anderseits aber hauptsächlich in den gesteigerten Ausgaben, insbesondere für Marine, Heer, Kolonieen, Penfionsfonds und Zuschüsse auf Grund des Jnvalidenversicherungs- qesetzes. .

Für das Rechnungsjahr 1900 »st nach dem Erat ein Defizit von 88,820,785 Mark vorgesehen, wovon 12,722,374 Mk. durch Ma- trikülarbeiträge, 76,098,411 Mk. durch Anleihen gedeckt werden sollen, dagegen dürfte für das Jahr 1901, wo die Ansprüche für die Heeres­verwaltung und Flotte ohnehin erheblich wachsen werden, auch ohne Annahme des neuesten Flotten­gesetzes mit einem Defizit von mindestens 140 Millionen Mark, und wenn dieses und die neuen Kolonialbahnprojekte Annahme finden sollten, mit einem solchen von rund 20 0 Mil­lionen Mark zu rechnen sein. Wie man an­gesichts der Ergebnisse für 1899 und des Etats für 1900 noch von einer „glänzenden Finanzlage' reden kann, ist für jeden Kenner des Reickshaus­halts unverständlich, jedenfalls lagen die Verhält­nisse im Jahre 1895, als die verbündeten Re­gierungen auf Annahme der Tabakfabrikatsteuer drängten, wesentlich günstiger als heute.

Welche Steuerforderung wird dem deutschen Volke im Herbst 1900 präsentirt werden, wenn der Reichstag so unvorsichtig sein sollte, das Flottengesetz anzunehmen, ohne die hinreichende Deckung gesetzlich sicher gestellt zu haben!

Die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.

Von Amtsrichter a. D. Mantey.

Nachdruck verboten.

Mit dem Tode eines Jeden (dem Erbfall) geht sein Vermögen als Ganzes, als Erbschaft auf einen oder mehrere Erben über, mögen selbst die hinterlassenen Schulden größer sein als die Aktiva.

Berufen zur Erbfolge wird der Erbe entweder durch den Willen des Erblassers, wenn dieser eine die Berufung aussprechende Verfügung von Todeswegen (Testament oder Erbvertrag) giltig errichtet und hinterlassen hat, oder mangels einer solchen ohne den Willen des Erblassers kraft Gesetzes. Wenn auch die Erblasser nicht selten die Rechtsnachfolge in ihrem Nachlasse letztwillig ordnen, so sind doch die Fälle nicht minder häufig, in denen dies unterblieben ist, also gesetzliche Erb­folge eintritt.

Diese bestimmt sich nach den bisher geltenden Gesetzen, wenn der Erblasser vor dem 1. Januar

stehen sie unter einander nicht gleich. Vielmehr Annen auch innerhalb der einzelnen Ordnungen )ie einen mit einer größeren Quote als die an­deren, oder sogar unter Ausschluß der anderen zur Erbschaft berufen werden und es gestaltet ich die Verwandtenerbfolge alfo:

1. In der ersten Ordnung erben die Ab­kömmlinge des Erblassers ohne Unterschied des Grades, doch werden entferntere Abkömmlinge ausgeschlossen durch den noch lebenden näheren Abkömmling, von dem sie abstammen; es sei denn, daß letzterer nicht zur Erbfolge gelangt, weil er die Erbschaft ausschlägt oder für erb- unwürdig erklärt ist oder durch Verfügung des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge unter Entziehung des Pflichttheils ausgeschlossen »st oder durch formgerecht mit dem Erblasser ge­schlossenen Vertrag auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat, ohne einen Vorbehalt sür seine Abkömmlinge zu machen. Kinder erben zu gleichen Theilen; Enkel, die durch Abstammung von demselben Kinde mit dem Erblasser ver­wandt sind, theilen sich nach Köpfen in einen Kindestheil. Ist auch schon einer der Enkel mit Hinterlassung von Kindern weggefallen, so gilt für diese bezüglich seines Erbtheils das Gleiche. Uneheliche Kinder haben der Mutter und deren Verwandten gegenüber das gleiche Erb­recht wie eheliche Nachkommen, dagegen verbindet sie mit dem Erzeuger und dessen Verwandten keine Verwandtschaft: diesen gegenüber haben sie also auch kein Verwandtenerbrecht. Kinder aus nichtigen Ehen haben das Erbrecht ehe­licher Kinder, ausnahmsweise aber das der unehelichen, wenn beide Eltem bei der Ehe­schließung die Nichtigkeit der Ehe gekannt haben. Durch nachfolgende Eheschließung der Eltern erlangt ein uneheliches Kmd die sammt- licken Rechte eines ehelichen, dagegen erlangt es durch staatliche Ehelichkeitserklärung für sich und seine Abkömmlinge nur dem Vater, nicht aber dessen Verwandten gegenüber die Rechte des ehelichen Kindes. Ein Adoptiv­kind und feine nach Abschluß des Annahme- Vertrages gebotenen Abkömmlinge beerben den Annehmenden wie eheliche Nachkommenschaft, doch kann dies Erbrecht in dem Annahme- vertrage ausgeschlossen werden; stets bleibt dem Adoptivkinde sein gesetzliches Erbrecht tn seiner bisherigen Familie.

2 Die zweite Ordnung umfaßt des Erb­lassers Eltern, Geschwister und die Ab­kömmlinge der letzteren. Auch hier sind nicht alle der Ordnung Zugehörige stets gleichzeitig und zu gleichen Theilen berufen. Leben beim Tode des Erblassers dessen beide Eltern, so erben sie allein und unter sich zu gleichen Theilen unter Ausschluß der übrigen Genannten. Ist der Erblasser ein uneheliches Kind, so beerbt ihn seine überlebende Mutter allein, mag er auch Halb- qeschwister unehelicher oder ehelicher Geburt haben. - Lebt zur Zeit des Erbfalls von den Eltern des Erblassers nur noch der Vater, so treten neben diesen auf den sonst der Mutter zukommenden Theil die Abkömmlinge der Mutter, also Kinder, Enkel. Urenkel, doch so, daß auch hier entferntere । Abkömmlinge durch den noch lebenden näheren ■ Abkömmling, von dem sie abstammen, ausgeschlossen

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27. Jahrgang.

„Ich dachte nicht, daß Hanna Porter mich abbalten würde, etwas zu thun, was rröglicher- weise das Leben eines Dieners Gottes rettet. Was Härte Donna Luisa gesagt?"

„Donna Luise, Gott sei mit ihr, war nie ver- heirathet. Aber wenn man heirathet und Kinder hat, muß man bedenken, wer sich um dieselben bekümmern wird, wenn man ums Leben kommt. Deshalb geben Sie mir jenen Brief."

„Nein, Hanna, außer dem Briefe habe ich eine mündliche Bestellung. Bitte Gott, daß er mir gnädig sei — und heut Abend" —

Sie schüttelte Hannas Hand und ging ruhig weiter. Die alte Frau blickte ihr lange nach und ging endlich, sich gewaltsam von ihren trüben Ahnungen losreißend, nach Hause.

9. Kapitel.

Viele Tage kamen und gingen seit der Zeit, da Anna Pollys Mutter in der Kapelle der spanischen Gesandtschaft begegnet war. Sie fragte sich oft, ob diese kurze Unterhaltung nur ein Traum gewesen sei, denn sie wartete vergeb­lich auf das Erscheinen von Frau Yates, die sie jedesmal, so oft sie nur die Thüre öffnete, ein­treten zu sehen hoffte. Aber sie kam nicht, auch erleichterte weder eine Botschaft noch ein Brief ihre angstvolle Sorge. Kluger Weise hatte sie Frau Coggle keine Mittheilung davon gemacht, daß Poylls Mutter sich in London aufhalte, und bereit sei, ihre Tochter zu holen. Sie hoffte, eine Ueberraschung würde hier mehr wirken, und schwieg über das Geschehene Aber in ihrer Angst gab sie einige Andeutungen, die übel auf­genommen wurden. Ihre kleinen Ersparniffe

waren zu Ende, weite Gänge zu thun, war sie zu alt und schwach, und konnte daher nicht gut persönliche Erkundigungen einziehen. Hanna fühlte sich sehr elend und hilflos. Polly wurde immer vernünftiger und sagte ihren Katechismus und ihre Gebete so schön her, daß man sich nur darüber freuen konnte. Lady Statement sandte regelmäßig das Erziehungsgetd und eine Menge anderer Dinge. „Sie stiehlt einen Theil ihres Herzens", pflegte Hanna zu sagen, wenn die Ge­schenke ankamen und sie sann auf Mittel, ein Gegengewicht zu finden. Immer unterhielt sie Polly von ihrer Mutter, welche so schöne blaue Augen, so weicke, weiße Hände und so viele Küsse auf ihr-n Lippen habe, die sie alle ihrem Kinde geben wolle. Diese kleine Jntrizue war vom besten Erfolge begleitet.

„Erzähle von meiner Mutter," war Polly's beständige Bitte, wenn sie auf Hauna's Schooß saß, sei es im Winter vor dem flackernden Herd­feuer ober im Sommer unter den rosigen Wolken des Abendhimmels. Und wenn sie jemals von Hanna in irgend eine der Gesellschaftkapellen mit­genommen wurde, zeigte Polly sofort auf die hl. Jungfrau und sagte: Das ist die Mutter." „Pst, sprich jetzt nicht davon", sagte dann jene, obgleich sie eigentlich nicht erzürnt war, daß Polly die himmlische und irdische Mutter mit einander ver­wechselte. , ,

Fünf Jahre hörte sie nichts mehr von Frau Pates, da gab ihr einst ein Priester, den sie tn einer katholischen Familie kennen lernte, einen mit Bleistift geschriebenen Zettel, der das Ver­schwinden erklärte. Fran Yates war damals ms Gefängniß geworfen worden, weil sie angeblich

Für das Rechnungsjahr 1899 tritt jetzt als sichtbarer Beweis der Verschlechterung der Reichs-Finanzlage zum ersten Male nach längerer Zeit eine Aenderung ein, indem nach dem kürzlich vorgelegten „muthmaßlichenEr- gebniß des Reichshaush altes" die Bundes­staaten keine Herauszahlung mehr erhalten, son­dern im Gegentheil noch 8,332,033 Mk. an die Reichskasse zu zahlen haben würden.

Dabei konnte im Jahre 1898 auf den etats­mäßigen Anleihe-Betrag von 55,629,991 Mk. eine Schuldentilgung auf Grund des Schulden- ülgungs - Gesetzes in Höhe von 42,400,000 Mk. beschlossen und ausgeführt werden, so daß that- sächlich nur 13,229,991 Mk. Schulden im Jahre 1898 gemacht worden sind. Für das Rechnungs­jahr 1899 ergibt sich auch in dieser Hinsicht ein völlig verändertes Bild, indem dem ge­nehmigten Anleihe-Beträge von 79,212,827 Mk. überhaupt keine Schuldentilgung gegen» überstehen wird, weil keinerlei Ueberschüsse sür diesen Zweck vorhanden sind.

Es ergeben sich also für das Rechnungsjahr 1899 gegenüber dem Jahre 1898 folgende 53er»

tatsächlicher Anleihebetrag. . M. 13,229,991 1899: genehmigte Anleihe . . M. 79,212,827

(Schuldentilgung findet nicht

statt.) _____________________

mithin Differenz zu Ungunsten

des Jahres 1899 . . . . M. 65,982,836 oder mit anderen Worten, das Reichsdefizit be­trägt in 1899 auf Grund der amtlichen Ein- nahmen und Ausgaben M.74,314,869, während das Jahr 1898 noch einen Ueberschuß von M 748 009 (M. 13,978,000 — 13,229,991) er-

spatt. Garmond seile oder derer Raum 15 Pf., Re­klamen die PeM seile 25 Pf.; ich Wiederholung^ ^rd entsprechend Rabatt gewWÄ

1898 Herauszahlung an dieselben

1899 Erforderliche Einzahlung derselben zur Reichskasse. .

mithin Differenz zu Ungunsten der Bundesstaaten 1899 . .

2. In der Reichsschuldenverwaltung: 1898: genehmigte Anleihe . . M. 55,629,991 ab Schuldentilgung .... ,, 42,400,000

täglich «uänahme der ,^.uudSeiei> , Lierteljährl.

iitBringerlohn dBe'ttüZridm und au»- AiM.svPf.

„ 8,332,033

„ 22,310,033

mit Staatsgefangenen in verrätherischer Verbindung stand. Sie war, sobald sie sich mit dem Briefe in der Hand dem Bestimmungsort genähert hatte, ergriffen und in das Gefängniß gesperrt worden, und in strenger Haft behalten war sie da sie weder Freunde noch Verwandte hatte, bald ver­gessen. Endlich gelang es ihr, sich ein Schnchelchen Papier zu verschaffen, und mit einem Bleistift schrieb sie die Zeilen, die jener Pnester Hanna mit dem Segen der Mutter an ihr Kmd ubergav.

Die arme Hanna trocknete ihr Thränen und sagte: „Ich bin nur froh, daß sie nicht tobt ift , ging heim unb überlegte, wie sie mit Frau Pates sprechen ober ihr helfen könne. Es schien fast unausführlich. Sie war schon so schwach,, hatte fast keine Freunbe mehr, benn bie Wiederaufnahme der Verfolgungen nach jenem Feuer hatte die besten katholischen Familien vertrieben. Frau Coggle, welche schließlich von Hanna alles erfahren hatte, hätte es lieber gesehen, wenn „Frau Pates, statt im Gefängniß, tobt gewesen wäre. Endlich erklärte sie, sie glaube nicht, daß M-r Zettel von Frau Aates herkomme, es wäre alles em llciBüer- ständniß. So ruhte denn die Sache, Meich Hanna ihren letzten Pfennig ausgab, um Briefe und Boten ins Gefängniß zu schicken. Aber sie erreichte dabei nichts.

Mittlerweile wurde Polly immer großer und auch sehr hübsch. Sie war zehn Jahre alt und ohne Vorwisseu Frau Coggle's in ihrem Glauben wohl unterrichtet und zu ihrer ersten hl. Kommu­nion vorbereitet. Ein alter Jesuitenpater, seit langen Jahren Hannas Beichtvater, mteressirte sich für Frau Yales Kind unb unterrichtete es An dem nahen bevorstehenden Ostertage sollt

1900 verstorben ist, dagegen ausschließlich nach ' den Vorschriften des B. G.-B. hinsichtlich aller I nach dessen Inkrafttreten versterbenden Deutschen, - auch wenn sie ihren Wohnsitz im Auslande hatten.

Jeder Erbe, sei er durch Gesetz, sei er durch ■ Testament berufen, erwirbt die Erbschaft im Moment desTodes des Erblassers, ohne daß es einer Antritts-Erklärung oder sonstigen Thätig- teit des Erben bedarf. Dies gilt selbst dann, wenn sein Erbrecht erst durch die Erbentsagung eines zunächst berufenen Erben zur Wirktichkeck gelangt. Ein Erbe, der seinerseits alsbald nach dem Erbfalle verstirbt, vererbt aus seine Erben auch das Erbrecht, das er bereits, vielleicht ohne es zu wissen, an dem Nachlasse seines Erblassers erworben hatte. Die Gesetzgebung beruft die Verwandten und den überlebenden Ehe­gatten des Erblassers ohne Bevorzugung des männlichen Geschlechtes vor dem weiblichen. Erst wenn solche Personen nicht vorhanden sind oder die Erbschaft nicht antreten wollen oder können, wird in letzter Linie der Fiskus oder eine nach dem Rechte des Bundesstaates, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, an die Stelle des Fiskus tretende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes gesetzlicher Erbe. Im Einzelnen ist die gesetzliche Erbfolge folgende:

I. Das B. G.-B. hat ein im Grunde ein­faches Prinzip für die Verwandtenerbfolge; es theilt die Verwandten des Erblaffers in ver­schiedene „Ordnungen", die sich von einander nach folgendem Grundsätze abgrenzen: Verwandte, welche mit dem Erblaffer die näheren Stammes­eltern gemeinsam haben, bilden eine früher zur Erbfolge berufene Ordnung und schließen solche Verwandte aus, welche durch entferntere Stammes­eltern mit dem Erblasser verbunden sind. So lange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung in Betracht kommt, wird ein Ver­wandter, der einer folgenden Ordnung angehört, nicht zur Erbfolge berufen.

Die erste Ordnung bilden die, welche von dem Erblasser selbst abstammen;

die zweite Ordnung bilden die Eltern del Erblaffers und deren Nachkommen, soweit letztere nicht schon in der ersten Ordnung ent­halten sind; ~

die dritte Ordnung bilden die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, soweit letztere nicht schon in den früheren Ordnungen enthalten sind; |

die vierte Ordnung bilden die Urgroß­eltern des Erblaffers und deren in den früheren Ordnungen noch nicht enthaltene Nachkommen.

In entsprechender Weise fetzt sich die fünfte und jede fernere Ordnung zusammen. Das B. G.-B. hat die Zahl der Ordnungen nicht einge­schränkt, ob wohl,eine gesetzliche Verwandtenerbfolge über die vierte Ordnung hinaus kaum jemals praktisch wird. Es will damit nur darauf Hin­weisen, daß ein Erbrecht des Staates nicht ein­tritt, so lange eine, sei es auch nur im ent­ferntesten Familienverbande mit dem Erblasser stehende Person für die Erbfolge in Frage kommen kann.

Es sind aber die Zugehörigen einer Ordnung nicht stets unter sich zu gleichen Theilen (nach Kopftheilen) zur Erbschaft berufen, und auch sonst

JK 46.

* Verschlechterung der Reichs- Finanzen.

Matrikularbeiträge für das Rechnungs- Jahr 1899.

Die von den Bundesstaaten an das Reich zu Menden Matrikularbeiträge haben in den letzten 1 Jahren (1895—1898) nur auf dem Papiere bestanden, indem die den Bundesstaaten zukom- menden Ueberroeifungen aus den Reichs-Einnah­men in jedem dieser Jahre rechnungsmäßig höher waren, als die etatsmäßig veranschlagten Matn- tularbeiträge. So wurden den Bundesstaaten chatsächlich über den Betrag der Matrikularbei- träge hinaus noch ausbezahlt:

Für die Rechnungsjahre 1895 17,388,804 Mk.,

1896 15,193,370 „