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ZtuLöcl, Samstag, den 3. Februar 1900.

27. Jahrgang.

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Gegen die Verweigerung ist die Beschwerde zulässig. Häufig kommt es vor, raß, wenn das Gericht das Armmrecht bewilligt hat, die

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Wochen-Ruudschau.

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+ Fulda, 3. Februar. Nun also kennen wir die neue Flotten-Bo

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’ Gegenparthie dies bekämpfen möchte. Formell ' — etwa indem Beschwerde eingelegt wird — if ‘ dies indeß vergeblich. Wer das Armenrecht ein- mal hat, der hat es eben. Wohl aber kann das Gericht die Vergünstigung des Armenrechts wieder, entziehen (wogegen dann die Beschwerde frei-

: stehti, wenn der Beweis erbracht wird, der Armen­rechtler sei thatsächlich garnicht dermaßen bedürftig, daß er billigerweise von jener Wohlthat Gebrauch machen dürfe.

Welche Rechte gewährt nun das Ar- menrecht? Die einstweilige Befreiung von der Tragung der gesammten Gerichtskosten, einschließ­lich der den Beamten, den Zeugen und den Sach­verständigen zustehenden Vergütungen, der sonstigen baaren Auslagen, der Stempelsteuer, der Sicher- heitsleistung für die Piozeßkosten; ferner die Be­freiung von der Bezahlung deS Gerichtsvollziehers für Zustellungen und Vollstreckungen; zuletzt hat der «ruie»7^cht»r Ankpruch auf eine Wahr­nehmung seiner Jntereffen durch einen Rechts­anwalt, soweit dieS angebracht erscheint oder aus­drücklich vom Gesetz oorgeschrieben ist/

Jntereffant ist die Thatsache, daß der von Gerichtswegen der armen Partei beigeordnete Rechtsanwalt die Vertretung nach einem Erkennt- niß deS Reichsgerichts nicht deswegen ablehnen darf, weil er für feine Person die betr. Rechts- Verfolgung als aussichtslos ansieht. Erfreut ist freilich ein Rechtsanwalt niemals, wenn er einen Armenrechtsprozeß führen muß.

Im Allgemeinen gilt bekanntlich der Satz, daß der im Prozeß Unterliegende die Kosten deS Rechtsstreites zu tragen hat. Wie aber hier, wo der Armenrechtler triumphirend die amtliche Be­scheinigung der Zahlungs Unfähigkeit hochhebt, wenn er den Prozeß verloren hat?

Da zeigt sich der eigentliche Charakter deS Armenrechtes deutlich; eS ist nämlich nichts als eine Stundung der Prozeßkosten bis zum end- gütigen Ausgange des Rechtsstreites. Hat der Armenrechtler gewonnen, so zieht der Staat die auf jenen entfallenden Kosten vom Gegner ein; ebens« aber auch, wenn der Armen- rechtler verloren bat; und desgleichen find Ge­richtsvollzieher und Rechtsanwälte, die für den Armen gewirkt haben, jberechtigt, ihre Auslagen selbst von dem obsiegenden Gegner einzuzieheu.

Hat Jemand einmal das Armenrechl für die erste Instanz, so wird er selbstverständlich Alles daran setzen, eS auch, wenn er unterlegen ist, für die nächst höhere Instanz zu erlangen, und es braucht dann der Nachweis deS Unvermögens von ihm nicht aufs Neue erbracht zu werden. Wohl aber prüft daS Gericht, ob das Rechts­mittel auSfichtSvoll ist. Ist vom Gegner die Be­rufung eingelegt, so prüft die höhere Instanz im besten Falle nochmals das Unvermögen des bis­herigen Armenrechtlers, nicht aber, ob die wei­tere Rechtsvertheidigung oder Rechtsverfolgung für ihn Erfolg verspricht.

So kann es kommen, daß ein solcher Prozeß alle Instanzen bis zum Reichsgericht durchläuft, auch dieses selbst noch beschäftigt, und daß dann die Frage der Kostenerstattung für den aus eigenen Mitteln den Prozeß Führenden eine sehr ernste wird, die selbst Anlaß zu seinem wirth. schaftlichen Ruin geben kann.

ES zeigt dies eindringlich, daß bei der obrig­keitlichen Bescheinigung deS behaupteten Unver­mögens höchst vorsichtig verfahren werde» muß. Das Gericht, das vielleicht an einem ganz anderen Orte seinen Sitz hat als dort, wo der ArmenrechtS-Gesuchsteller wohnt, verläßt sich na­türlich in erster Linie auf daS, was jenem die Heimathbehörde über seine Vermözensoethältniffe bescheinigt.

Der Charakter der Stundung im Armen­recht zeigt sich ferner darin, daß der Armenrecht- ler verpflichtet ist, die Beträge, von denen er einstweilen befreit war, nachzuzahlen, sobald er dies ohne Beeinträchtigung deS für ihn und seine Familie nothwendigen Unterhaltes kann, doch handelt eS sich dabei nicht um eine raten­weise Abzahlung, sondern um Zahlung der ge- sammten Kosten auf einem Brett. ES wird dies also rul■ in besonderen Ausnahmefällen ge­schehen. Skllt sich dagegen heraus, daß das Armenrecht thatsächlich an einen Unwürdigen (d. h. hier an einen mehr, als ihm bescheinigt worden. Besitzenden) verliehen worden ist, so greift daS Gericht rücksichtslos zu; und eventuell wird dann auch der Staatsanwalt ein Wörtchen mit­reden.

DaS Armenrecht stellt, wie gezeigt, einen ge­wichtige» Fakior in unserem gesammten RechtS- leben dar. Wer sein Recht nicht kennt, darf auch in diesem Falle über die nachtheiligen Folgen seiner Unkenntniß nicht verwundert sein. „Im Kampfe sollst Du Dein Recht finden-, — so lautet bekanntlich der Grundsatz JheringS, des großen Reformators auf zivilrechtlichem Gebiete. Nun, daS Armenrecht ist eine gefährliche zwei­schneidige Waffe!

läge, genauer gesagt Flotten-Novelle nach ihrem amtlichen Theil. Denn die Regierung will den Schein wahren, daß das bestehende Flottengesetz nicht umge­stoßen werde gegen das neue; und doch ist es in der That so. Der Inhalt der neuen Vorlage entspricht den vorausgegangenen Ankündigungen; aber die Kosten werden, wenn die Vorlage Gesetz wird, noch erheblich höher sein, als man im Allgemeinen vorher angenom­men hatte. Sie werden schon in der. Begründung, die der Vorlage beigegeben ist, auf beinahe 1900 Millionen geschätzt; man muß wohl also. annehmen, daß sie in der That erheblich höher sein würden. Ueber das Schicksal des neuen Gesetzentwurfes läßt sich im voraus gar nichts sagen, als nur das eine, daß die Entscheidung darüber einzig und allein beim Centrum liegt. Klar aber müssen sich Freunde und Gegner der neuen Vorlage sein, daß dieselbe bas Kennzeichen bildet für eine ganz neue Flottenpolitik des deutschen Reiches: bisher stand man auf dem Standpunkte, daß unsere Kriegsflotte im Kriegsfälle hauptsächlich die Aufgabe haben sollte, unsere Küsten zu schützen und zu vertheidigen; jetzt sagt es die Be­gründung der neuen Flotten-Novelle ganz deutlich, daß wir eine Flottenmacht ersten Ranges werden sollen, die auch der allerstärksten Seemacht Respekt einflößen soll durch die Zahl und gewaltige Ausrüstung ihrer Kriegsschiffe. Noch schärfer als bis­her soll das deutsche Reich hervortreten mit einer Weltmacht-Politik, die ihren Einfluß spielen lasten soll in allen Erdtheilen und auf allen Meeren der Welt. Haben wir erst diese Bahn betreten, dann wird es sicherlich nicht lange dauern, bis wieder neue und i immer wieder neue Flottenforderungen an uns heran- i treten; mit der jetzt bekannt gewordenen Flottenver­stärkung wird es noch lange nicht abgethan fein?

i Leider freilich ist es Thatsache, daß jetzt auch an- i dere Länder mit mächtigen Flottenrüstungen vorgehen, so namentlich Frankreich. Nach längeren Borbe- rathungen hat am letzten Dienstag die französische Re­gierung der Deputirtenkammer ihre Gesetzentwürfe über Flottenvcrstärkung und Kriegshafen zugehen lasten: es handelt sich dabei um Forderungen im Be­trage von 900 Millionen Franken für neue Schiffs­bauten, die bis 1907 fertig sein sollen, und für den Ausbau von befestigten Kriegshäfen im Jnlande und 'm Auslande, namentlich in Biserta am Mittelmeer und m den asiatischen Häfen von Saigon, Dakar usw. ,,e fianzösische Vorlage ist also erheblich bescheidener als di deutsche. Bei dieser letzteren darf man nament- uch auch nicht vergessen, daß es sich dabei nicht blos um verschiedene neue Schiffsbauten bandelt, sondern um die gesetzliche Bestimmung, daß die deutsche Kriegs-

i.ür alle zukünftigen Zeiten die Min- oeststärke behalten soll, die ihr durch die neu gesor- oerte Vermehrung gegeben wird. Die Flottenlasten des deutschen Reiches werden also für alle Zeiten ganz erheblich vergrößert, so daß beispielsweise schon im -oahre 1916 der deutsche Marine- Etat ooppelt so hoch sein würde als jetzt. Solche Umwälzungen auf dem Gebiete unseres MarinewesenS wollen wahrhaftig reiflich überlegt fein!

unser Kaiserhaus ist von einem schweren Ver­luste betroffen worden: die Mutter der Kaiserin, die verwittwete Herzogin von Schleswig-Hol- ’Vt1!'/ k *ft "ach längerem Krankenlager in Dresden erschikden. In ihr ist eine edle Frau von uns ge­sungen und aufrichtig ist die Theilnahme an diesem «ermste, den die Familie des Kaisers erlitten hat. i;* ^tm Centrum hat der Tod einen schmerz­ten Verlust zugefügt: der frühere bayerische Cen- rumsabgeordnete und Kammerpräsident Ritter von Walter ist in München gestorben, einer der ver- hnkMrx Vorkämpfer des Centrums, der auf eine polnische und parlamentarische Thätigkeit von 25 "»Oren zurückblicken konnte, und mit Stolz zurückblicken. h uus dem Hinterlande des deutschen Schutzgebietes ■ n « omerun sind zwei Todesnachrichten kurz nach hr r^ttr eingelaufen: Der Kaufmann Conrau und

Oberleutnant Plebn sind ebenso wie kurz vor- 9 r der Leutnant von Quais von Eingeborenen er- toi Morden. Die Zustände dort find neuerdings brffc "Hl unsicher geworden; und immer von Neuem v.£.' und die Hiobspost en aus Kamerun darüber, iaM 10"°ch viele Anstrengungen werden machen und „^ reiche Opfer werden bringen müssen, bis das Land uns w>.’(i$ einmal gehören wird.

hw t Nkichstag hat während der letzten Zeit mit x. sogenannten „lex Heintze" sich beschäftigt, den d,. ,?iungen de» Strafgesetzbuches zur Bekämpfung r,J. "nsittlichkeit, und mit dem Post-Etat. Dieser run» rfi in allen seinen Theilen nach den Forde- Regierung bewilligt worden; nur die Et»? -Scheck-Ordnung, die gleichzeitig mit dem g r äur Berathung stand, ist zur wiederholten Bor- i an die Budget-Kommission des Reichstages es „verwiesen worden. Mit der lex Heintze wird ftimm s"ve Schwierigkeiten haben. Ueber die Be- i iiemrlnfltn 9f9ftI Zuhälterei und Kuppelei herrscht Heben Einigkeit. Aber in manchen anderen Punkten mQnn bw Meinungen noch sehr auseinander, so daß sein 9ar nicht sagen kann, wie das Ende davon iH>tikr,ro 5 ®ie ,ex Hewtze ist erst zur Hälfte in »älbn- m'un9 durchberathen und soll erst in der

™tn Woche zu Ente gebracht werden.

Lebhafte Debatten rief im preußischen Abge­ordnetenhause die Berathung des landwirthschaft- lichen Etats hervor. Bei dieser Gelegenheit hat wiede­rum das Centrum bewiesen, daß es mit aller seiner Kraft für die Jntereffen der bedrängten Landwirth- schäft eintritt. Von besonderem Jntereffe ist die An­kündigung des Landwirthschaftsministers Freiherrn von Hammerstein, daß demnächst ein Gesetzentwurf von der Regierung eingebracht werden wird zur Bekämpfung der Noth an Arbeitern und Gesinde.

In Oesterreich stehen die Ausgleichsberathungen zwischen Deutschen und Tschechen vor der Thür; sie sollen in der nächsten Woche beginnen. Der große Kohlenarbeiter-Ausstand, der in den öster­reichischen Kohlenrevieren ausgebrochen ist, erweist sich als ziemlich hartnäckig. Bisher find die mehrfach und mit Nachdruck unternommenen Einigungsversuche er­folglos geblieben.

Kulturkampfs-Lüfte wehen in Frankreich: die Assumptionisten-Patres sollen nach einem Urtheile des Pariser Zuchtpoltzrigerichtes sich aüflösen, weil siö angeblich an Umtrieben gegen das Bestehen der Re­publik betheiligt sein sollten. Das ist eine schreiende Ungerechtigkeit, und es ist ganz selbstverständlich, daß die Ob er Hirt en der Kirche gegen diese Ungerechtig­keit Widerspruch erheben. Aus Rache dafür, daß diese Oberhirten ihre Pflicht thun, werden ihnen nun ihre St aatseinkünfte gesperrt und somit Härte und neue Ungerechtigkeit auf das zuerst begangene Un­recht gehängt.

Das englischeParlament hat am 30. Januar seine Sitzungen wieder begonnen. Die Thronrede, mit der das Parlament eröffnet wurde, beschäftigt sich fast ausschließlich Imit dem südafrikanischen Kriege und mit dem Mißgeschicke, das England dabei betrof­fen hat. Die von der Regierung geforderten Kriegs- Kredite werden ohne Zweifel vom Parlament bewilligt werden. Aber was soll die Regierung mit allem Gelde anfangen, wenn sie keine neuen Truppen mehr auf­bringen kann? Und Niemand weiß, woher diese wohl noch in irgendwie beträchtlicher Anzahl kommen könn­ten. Dr. Leyds aber, der Gesandte von Transvaal, welcher für gewöhnlich in Brüssel seinen Wohnsitz hat, aber dieser Tage in Berlin einen Besuch machte, sagte wohlgemuth zu einem Zeitungsmanne: „Uns geht es gut. Wir können es aushalten — und das ist augen­scheinlich durchaus keine Prahlerei. Es ist so, das werden die Engländer noch öfters zu ihrem Schmerze einsehen lernen.

Der frühere und jetzige Dom zu Fulda.

(Vortrag beS Herrn Geh. BaurathS Hoffmann im Fuldaer GefchichtSverein am 17. Januar 1900.)

(Schluß.)

Der Neubau des Domes wurde nicht auf einmal, sondern, wie ich jetzt ausführlich darlegen werde, stückweise und im Laufe mehrerer Jahre beschlossen. Dieses bestätigt meine Ansicht, daß Dientzenhöffer mit Rücksicht auf die damalige« VerkehrSverhältnisse ohne Beihilfe eines römischen Architekten mtb aus sich selbst die erforderlichen Pläne geschaffen hat.

Als endlich 1704 der Bau begonnen wurde, war nur der Abbruch des alten Langhauses be­schlossen; die Vierung, das Querschiff und der Westchor sowie deren Bedachungen sollten beibe­halten werden. Auch der Ostchor sollte bleiben, jedoch außen mit Quadern neu umkleidet werden. Es war 1704 ferner beschlossen, daß die St. Andreas- und die Tauskapelle erbaut würden; daß das Langhaus wegen Baufälligkeit hätte ab­gebrochen werden müssen, ist nirgends gesagt; es war dieser Abbruch vielmehr deshalb noth wendig, weil es nicht möglich war, die in den unteren Theilen nur au» freistehenden dünnen Säulen bestehenden Mauern zwischen dem Mittel­schiff und den Seitenschiffen als Stützen und Widerlagen der beabsichtigten Ueberwölbung zu verwenden; die nur mit ziemlich kleinen Fenstern durchbrochenen Mauern des QuerschiffeS und deS WestchoreS gedachte man beizubehalten und durch pfeilerartige Verstärkungen, welche an der inneren Seite aufgeführt werden sollt;«, zum Tragen der beabsichtigten Ueberwölbung geeignet zu machen. Sodann sollte die ganze Kirche mit Backsteine« überwölbt werden.

Der 1704 genehmigte Plan wurde jedoch 1705 geändert, denn in diesem Jahre legte Dientzen­höffer einen neuen Riß zur Genehmigung vor, nach dem die Kirche im Ganzen länger und breiter werden sollte.

Gleichzeitig legte der Baumeister Entwürfe vor über den Neubau deS WestchoreS mit der BonifatiuSgruft, der Sakristei, deS Kapitelhauses (d. i. der jetzigen Manenkapelle) sowie über vier Arten zur Ausführung der großen Kuppel. Da nun die Kuppel ohne eine neue Vierung nicht möglich war, und eine solche nicht ohne ein neuer Querschiff, so werden die neuen Entwürfe sich auch auf diese Bautheile, obwohl sie nicht aus­drücklich aufgeführt sind, bezogen haben, und eS scheint, als ob die Genehmigung zum Neubau dieser weiteren Bautheile auf Grund der 1705 vorgelegten Pläne erfolgt sei.

Endlich wurden dem Dientzenhöffer im Jahre 1709 weitere Arbeiten an den beiden östlichen Thürmen übertragen; eS werden solches Diejenigen gewesen sein, durch welche diese Thürme ihre jetzige Gestalt erhalten haben.

Der Bauherr entschloß sich hiernach nur all­mählich zur gänzlichen Erneuerung des alten, ehrwürdigen Baues, fei eS, daß er anfänglich den Haupttheil, als welcher der Westchor mit dem Grabmal deS hl. Bonifatius zu betrachte« ist, erhalten wollte, fei es, daß er anfänglich daS Können feines Baumeisters bezweifelte.

Für den Baumeister entstand dadurch eine große Schwierigkeit, daß der Neubau eist nach und nach beschlossen wurde, und daß Theile vor­handener Bauten bei dem Neubau benutzt wer­den mußten, nämlich die östlichen Thürme zum Theil, und die östlichen Außenmauern drS Kreuz- gangeS vom angrenzenden Kloster. (Der Vor­ragende legte einen Grundriß vor, der die bei« lehaltenen Theile des früheren DomeS veran« chaulichte.)

Eine weitere Schwierigkeit entstand dadurch, >aß die beiden Thürme, welche genau vor den Seitenschiffen des früheren Domes standen, jetzt um Theil vor dem breiteren neuen Mittelschiff landen. Die hierdurch entstandene Verschiebung )er Achsen hat der Baumeister sehr geschickt »adurch verdeckt, daß er zu beiden Seiten der Ostfatzade Kapellen mit kuppelartigen Bedachungen anfügte, wodurch er zugleich den Dortheil einer reichen Faxade erzielte. Die Ansicht eines neueren Junstschriftstellers, daß die Kapellen nur deS Effektes wegen angefügt und die Fagade zum Theil eine Scheinarchitektur fei, ist demnach eine unbegründete.

Neu und eigenthümlich ist das System des eigentlich nur aus zwei Jochen bestehenden Sang« laufeS. Ein Joch nennt man die sich wieder- »ölenden Abtheilungen eines Schiffe?; man spricht raher von einem Schiff mit so und soviel Jochen. Die Pfeiler deS Langhauses hatten einen scheit- recht überdeckten Durchgang. Hierdurch, sowie durch Pilaster, Arkaden, Nischen und Statuen ist geschickt verdeckt die Massigkeit der Pfeiler, welche erforderlich ist, um dem Schub vom Gewölbe deS Mittelschiffes wirksam zu begegnen u«b um die Last des ObergsdenS, sowie deS Daches zu tragen

Z- Erlangung und Tragweite des Armenrechts.

Von Chefredakteur Oskar Damm.

(Nachdruck verboten.)

Heute bildet der Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz bekanntlich eines der wichtigsten Prinzipien der geltenden Rechtsordnung. Indem also jeder Staatsbürger vollen Anspruch auf den Rechtsschutz seiner Persönlichkeit hat, sieht sich der Staat als oberster Rechtsverwalter genöthigt, seinen juridischen Mechanismus auch dann in Be­wegung zu setzen, wenn er in einem Falle auf absehbare Zeit hinaus eine Deckung der Prozeß­spesen nicht erwarten kann. Dem Staate steht unter solchet Umständen die Befugniß der Ge­währung des sogenannten „Armenrechtes" zu. Wir sagen absichtlich: die Befugniß, denn der Bedürftige hat kein Recht darauf, sondern das Armenrecht stellt lediglich eine Vergünstigung dar. Wenn eine der Bedingungen, unter denen es zugestanden wurde, sich nachträglich als unzu­treffend erweist oder wenn im Verlauf des Pro­zesses eine jener Voraussetzungen wegsällt, |o kann das Armenrecht sofort wieder entzogen wer­den. Solche Fälle kommen thatsächlich vor.

Das Armenrecht gelangt nur im Civilprozeß — niemals im Strafprozeß — zur Anwendung. Es kann dem Kläger, aber auch dem Beklagten gegeben werden, erlischt jedoch mit dem Tode der betr. Persom Auch wird es immer bloß für einen Prozeß und nur für eine Instanz gewährt, am häufigsten bei dem Streite um Schulden- orberung-'n aller Art; insbesondere bei Mieth- und Räumungsklagen, ferner bei Nachlaß- Prozessen und bei Alimentationsklagen. Ist bei Verleihung des Armenrechts einerseits der Gesichtspunkt maßgebend, auch dem Mittellosen >en Zugang zum Rechtsweg' offen zu halten, so ömmt auf der anderen Seite der Umstand in Betracht, daß der Staat bei völlig aussichtslosen oder geringfügigen Sachen nicht selbst die Hand ;U einer Belästigung feker Gerichtsbehörden liieten kann.

Es muß der um das Armenrecht Rach- uchende ein von der Behörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, evtl. Vormund chastsbehörde) ausgestelltes Zeugniß über seine persönlichen Ver- -altnisse beibringen, worin namentlich auch be- cheinigt wird, daß er die Mitt l zur Deckung der 5'osten in dem einen bestimmten Prozeß nicht besitzt. Daun prüft das Gericht alle in dem Zeugniß angegebenen Punkte, ferner den vermeintlichen Rechtsanspruch, und ertheill oder verweigert darauf das Armenrecht.

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