HuldaerW Zeitung
verantwortlicher
fUlda, Freitag, bett 30. Oktober 1903.
M 249
Druck und Verlag der Zuldaer Actiendruckeroi in Zulda (Harmonie) Zernsprecher Rr. 9.
»scheint »glich,«« «nruahmr der Sonn« mb 8«lertag«. viertel- Whrl. ve;ugrpreir »ne vringerlohn und Vrßellgeld in Zulba und «urwärts (Ml. SV Pfg.
Monatsbeilage: „zuldaer Geschichtsblätter"
30. Jahrgang. '
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IchriftleltenZof.vaum
3. par;«Ler'in?ulda. wvcheNbellage: „Illustrierte Sonntagszeitung
]:[ „Rlaffenjuftiz.-
Profeffor Delbrück hat den Mut gehabt, in den Preußischen Jahrbüchern wiederholt darauf hinzuweifen, daß sich bei uns in bedenklichem Maße eine Klassenjustiz bemerklich macht, die der Sozialdemokratie gewaltig Vorschub leistet. Es läßt sich in ehrlicher Weise nicht leugnen, daß sowohl von Justiz- wie von Verwaltungsbehörden der einfache Arbeiter oft ganz anders behandelt wird, als ein Angehöriger der besitzenden Klaffen. Dem Arbeiter wird als Straftat angerechnet, was einem anderen ungestraft hingeht. Der Arbeiter erhält oft eine ganz auffallend scharfe Strafe für das Vergehen, das bei einem anderen ganz gelinde geahndet wird. Der Fälle, in denen Arbeiter für öffentliche Ausschreitungen, Krawalle, Mißhandlungen und dergl. jahrelanges Gefängnis erhielten, während Studenten, Gutsbesitzer, Inspektoren :c. mit gelinden Geldstrafen oder kurzer Haft daoonkamen, sind nicht wenige. Nur zu häufig erlebt man es auch, daß Richter einen sozialdemokratischen Angeklagren behandeln zu müssen glauben, als bestände gegen die Sozialdemokratie ein Ausnahmegesetz Durch „scharfsinnige" Deutung der bestehenden Gesetze, insbesondere des Pharagraphen vom groben Unfug wird das fehlende Ausnahmegesetz ersetzt.
Es kommt den Rich'ern, Staatsanwälten usw. ja nicht zumBewußtsein, daß sieden Boden der Unparteilichkeit verlaffen. Sie leben und bewegen sich in einer Atmosphäre und find mit solchen politischen und sozialen Anschauungen durchtränkt, daß ste gar nicht merken, wie sie „Klaffenjustiz" üben. Weil ein politischer und sozialer Kampf gegen die Sozialdemokratie gerührt und ihr ,n diesem Kampfe die Existenzberechtigung und verfassungsmäßige Gleichberechtigung abgesprochen wird, setzt sich nur zu leicht die Anschauung fest, als gebühre den Sozial- demokraten eine andere rechtliche und gesetzliche Behandlung als andere Leute, als müsse gegen sie mit besonderer Schärfe vorgegangen werden und als hätten Justiz und Verwaltung sie für ihre Existenz zu bestrafen und die Gesellschaft gegen sie ganz besonders zu schützen, während sie doch nur die Aufgabe haben, die Gesetze gegen sie ebenso unparteiisch anzuwenden, wie gegen jedermann.
Auch den Nichtsozialdemokraten empört es manchmal in tiefster Seele, wenn er sieht, wie mit Sozialdemokraten umgesprungen wird und wie dagegen Angehörige der „besseren" Klaffen behandelt werden. Man mag noch so entschiedener Gegner der Sozialdemokratie sein und manche ihrer Taten noch so rückhaltslos verurteilen, man muß doch verlangen, daß sie vor dem Gesetze als Staatsbürger gleich alle anderen behandelt werden. Wenn Fälle von „Klassenjustiz" nun schon den Nicht- sozialdemokraten empören, wie viel mehr die Sozialdemokraten, die darunter zu leiden haben. Die sozialdemokratischen Arbeiter und Agitatoren beuten alle solche Fälle natürlich gründlich aus und die Erbitterung darüber ist jedenfalls eins der wirksamsten Propagandamittel.
Das Majorat.
Roman von Ewald August König.
21 • ------ (Xa<6taad Verbote«.)
„Das zu hören ist mir lieb," erwiderte der alte Herr scheinbar gelaffen, „ich entnehme daraus, daß Du ebenfalls hier wohnen wirst So wollen wir denn alles, was hinter uns liegt, vergessen, und fortan Frieden halten, damit bist Du einverstanden."
„Sehr gerne," nickte Dagobert, „aber da ich nun großjährig und das Haupt der Familie geworden bin, darf ich wohl auch fordern, in meine Rechte eingesetzt zu werden. Die Rechnungsablegung kann ja später erfolgen, die Verwaltung werde ich selbst übernehmen, der alte Verwalter, der fie bisher geführt hat, ist ohnedies wein Freund nicht."
Baron Kurt blickte mit einem spöttischen Lächeln in die Glut seiner Zigarre, über die er eine dünne, langgezogene Rauchwolke hinwegblies.
„Du kennst unser Familienstatut noch nicht, wie es scheint," sagte er, und es lag ein ironischer Klang in seiner Stimme, „wie alt bist Du jetzt?"
„Achtundzwanzig Jahre."
„Nun, ein Passus in unserem Familienstatut besagt folgendes: So lange der Erbe minderjährig ist, benxt der Bruder oder Oheim oder Vetter des Erblassers die Rechte eines Vormundes, die er gemeinsam mit dem Justitiar der Familie ausübt. Tas Fidei- kommiß soll in diesem Falle dem Erben erst dann übergeben werden, wenn er das dreißigste Lebensjahr erreicht hat und kein Flecken auf seiner Ehre ruht, das heißt, wenn er nicht wegen einer ehrlosen Handlung zu entehrender Strafe verurtellt worden ist."
Dagobert war von seinem Sitz aufgesprungen, Zornesglut loderte in seinen Augen.
„Das ist unmöglich!" rief er. „Dem Erben muß das Majorat übergeb n|toeiben an dem Tage, an dem k großjährig geworden ist."
Soeben geht durch die sozialdemokratische Preffe wieder ein Fall, der stark nach Klassenjustiz schmeckt. Wenn wir auch vorläufig bezweifeln, daß der Bericht der sozialdemokratischen Blätter in allen Einzelheiten genau ist, so verdient der Fall doch eine besondere Erörterung, zumal die Preffe sich noch viel damit beschäftigen wird. In Mittelschlefien, so wird erzählt, wer- den zahlreiche Prozesse gegen sozialdemokratische Flugblätterverteiler angestrengt, die bei den Reichstagswahlen durch ihre Tätigkeit die Sonntagsruhe gestört haben. In 144 Fällen erfolgte in erster und zweiter Instanz Freisprechung; in etwa 20 Fällen Verurteilung. Vor dem Schöffengericht in Militsch erfolgte etwa ein Dutzend Freisprechungen. Als nun am 17. September wieder mehrere „Genossen" vor dem Schöffengericht wegen des gleichen Vergehens standen, fragte der Vorsitzende Richter, Assessor Simon, der seit dem 1. Juli eine besoldete Richterstelle inne hotte, den als Zeuge vernommenen Gendarmen Paul, wie es komme, daß er immer nur sozialdemokratische Flugblätterverteiler angehalten und ausgeschrieben habe, während alle Parteien Propagandablätter verteilten. Der Gendarm erwiderte, das sei auf Anordnung des Landrats geschehen. Hierauf erklärte der Vorsitzende: liebet die Zulässigkeit dieser Handlungen entscheiden nicht die Verwaltungsbehörden, sondern das Gesetz und die Gerichte. Eine Ausnahme für die Sozialdemokratie gebe es dabei nicht, denn diese seien eine gleichberechtigte politische Partei wie Freisinnige und Konservative. Die Verhandlung endete mit Freisprechung, lieber dies Vorkommnis faßte der Gendarm Paul einen Bericht an den Landrat von Stosch ab, der seinerseits für die Weitergabe an die höheren Instanzen Sorge trug. Am 13. Oktober verfügte das Justizministerium, am 14. in Ausführung der ministeriellen Anordnung das Breslauer Oberlandesgericht die Enthebung des Assessors Simon von der besoldeten Richterstelle in Militsch! Ohne jede Begründung wurde dem Richter miigeieilt: „Nach einer Verfügung des Herrn Justizministers vom 13. ds. Mts. und« der Verfügung des Oberlandesgerichts-Präsidenten vom 14. Oktober werden Sie, Herr Gerichts- asfeffor, von der Verwaltung der bei dem Amtsgericht in Militsch erled'gten Richterstelle entbunden." I. V.: Ackermann. Zugleich verfügte der Justizminister, daß Herr Simon niemals wieder eine besoldete Richterstelle erhalten dürfe.
Dies der Sachverhalt nach der Darstellung der sozialdemokratischen Preffe. Der .Vorwärts" knüpft bereits eine längere Auseinandersetzung daran über die Gesetzwidrigkeit des Vorgehens gegen Assessor Simon, der ohne ordentliches Disziplinarverfahren nicht von seinem Amte entfernt werden konnte, über den Assessoren-Para- graphen und über die „Säuberung des Richterstandes durch die Gendarmen" und über Klassenjustiz. Wiewohl man nicht gut annehmen kann, daß die ganze Erzählung erfunden sei, enthalten wir uns doch einstweilen einer Kritik. Wir erwarten, daß der Justizminister sich dazu äußere und imstande ist, entweder die Angaben
Der Baron hatte eine Schublade geöffnet, er holte ein vergilbles Aktenstück heraus und überreichte cS ihm
„Lies selbst!" sagte er ruhig.
Mit zitternder Hand griff Dagobert hastig nach dem Dokument, eS war em langes, mit vielen Unterschriften und Siegeln versehenes Schriftstück, dessen Lektüre ihn eine geraume Weile beschäftigte
Baron Kurt hatte sich in seinem Sessel zurückgelehnt, voll ruhiger Erwartung blickte er den Rauchwölkchen seiner Zigarre nach, nur dann und wann streifte sein Blick lauernd das bleiche Antlitz des Neffen, dessen krampfhaft zuckende Lippen die innere Erregung bekundeten.
„An den Bestimmungen dieser alten Urkunde läßt sich nicht drehen noch deuteln," brach er endlich das Schweigen, als Dagobert die letzte Seite gelesen hatte, „fie find von Generation zu Generatton anerkannt worden, Du wirst fie ebenfalls anerkennen müffen."
„Und wenn ich mich weigere, dies zu tun?" fragte Dagobert trotzig.
Der alte Herr zuckte mit den Achseln.
„Du kannst auf gerichtlichem Wege vermeintliche Rechte geltend machen," erwiderte er kalt, „ober es wäre ein ausfichtsloser Prozeß, den Du unter allen Umständen verlieren müßtest. Ohne Not hättest Du dann einen Eklat hervorgeruftn, der mit seiner ganzen Schwere auf Dich zurückfallen würde."
„Es find ungerechte Bestimmungen, das Gesetz kann fie nicht gelten laffen!"
„Kein Richter kann und darf fie umstoßen, denn fie haben die Allerhöchste Genehmigung erhalten," antwortete der Baron, der seine Ruhe noch immer bewahrte. „Ich kenne die Ursache, die zu dieser Bestimmung Veranlaflung gegeben hat, es find Aufzeichnungen darüber in unserem Archiv vorhanden, die Du gelegentlich lesen magst. Einer unserer Ahnen trat das Majorat mit dem Tage seiner Großjährigkeit an, er war ein so schlimmer Verschwender, daß er binnen kurzer Zeit mehr Schulden hatte, als der Wert der Güter betrug, die Familie mußte ihn unter
der sozialdemokratischen Presse als erfunden darzutun oder das Vorkommnis doch jedes Verdachtes der Klassenjustiz zu entkleiden. Billigerweise hätte eine amtliche oder halbamtliche Aufklärung bereits erfolgen können. Die Sache ist wichtig genug, um schleunigst klargestellt zu werden, damit der agitatorischen Ausbeutung die Spitze abgebrochen werde. In den letzten Jahren sind bekanntlich auch aus Berlin mehrere Fälle eigentümlichen Vorgehens gegen Richter berichtet worden, die in politischen Prozessen nicht nach Wunsch geurteilt haben sollten. Die hierüber durch die Preffe verbreiteten Angaben find bestritten worden, aber eine Klarstellung, die überall jeden Zweifel beseitigte, ist nicht erfolgt Wir wollen hoffen, daß in dem Mililscher Falle jeder Zweifel und jedes Mißtrauen beseitigt wird. Man darf der Sozialdemokratie nicht den Triumph bereiten, daß ihre Darstellung sich als wahr erweist.
Berlin, den 29. Oktober 1903.
% Für den Zusammentritt des Reichstages ist nach der Deutschen Tagesztg/ vorläufig der 1. Dezember und für den Zusammentritt des Landtages der 12. Januar in Aussicht genommen.
* Die Generalsynode nahm am Mittwoch mit großer Mehrheit eine Resolution an, in der das Duell als Sünde verurteilt und „seine zänzliche Beseitigung auf dem Wege der Verbreitung und Vertiefung christlicher Erkenntnis und der Schärfung des christlichen Gewissens" als heilige Pflicht der Kirche bezeichnet wird. Seltsamerweise hat die Kommission zum Berichterstatter, der diefe Resolution zu empfehlen hatte, den Grafen Stosch ernannt, der persönlich für das Duell ist und ausführte, er könne trotz seines Alters nicht dafür einstehen, ob er nicht zur Waffe greife, wenn ihm eine so schwere Beleidigung zugefügt werde, daß sie nach seiner lleberzeugung nicht anders geführt werden könne, Seine Berufsehre z. B. müsse ihm unter Umständen soviel wert sein, wie sein Leben. Wer das Duell verwerfe, müsse auch die Notwehr für verwerflich halten. Erst wenn wir den Zustand der Vollkommenheit in jeder Beziehung erreicht haben würden, werde das persönliche Eintreten für den Schutz der Ehre unter allen Umständen entbehrlich fein. Syn. Landrat a. D. v. Gerlach wandte sich besonders gegen den Passus des Antrages, der das Duell für „Sünde" erklärt. Auch er stelle das Duell der Notwehr gleich. Ein Krieg sei auch ein Zweikampf zwischen zwei Kaisern ober Königen. (Ohoruse und lebhafter Widerspruch.) Er erörterte bann bie Frage, ob der Mensch zum Töten berufen sei oder nicht, und berief sich auf Kapitel 20 und 21 des 2. Buches Mose. Das 20. Kapitel des 2. Buchs Mose verbiete zwar das Töten,
Kuratel stellen, und es bedurfte vieler Jahre rastloser Tätigkeit und strengster Sparsamkeit, um jene Schulden zu tilgen und daß Haus Eichenhorst unserer Familie zu erhalten. Das waren die Gründe, die den derzeitigen Mojoratsbefitzer bewogen, gewiffermaßen zwangen, diese Bestimmungen in unser Statut aufzunehm-n, der Erbe soll dar Majorat erst dann antreten, wenn er alt genug geworden ist, die Verantwortlichkett seiner Stellung in ihrem vollen Umfange würdigen zu können."
Mit großen Schritten wanderte Dagobert aus und nieder, der Zorn tobte gewalttg in chm, von diesem Hindernis hatte er keine Ahnung gehabt.
Jahrelang hatte er fich danach gesehnt, dem verhaßten Vormund die Türe zeigen zu können, nun sollte er fich abermals zwei lange Jahre hindurch dem Willen dieses Maanes unterwerfen und von ihm sein rechtmäßiges Erbe verwalten lassen.
Seiner Mutter konnte er' unter diesen Verhältnissen keine Heimat bieten; er selbst mußte wieder zum Wanderstabe greifen; eS war ihm unmöglich, mit diesem ihm »kindlich gefinnten Manne unter einem Dache zu wohnen.
ES drängte ihn, seinem Zorn und seinem Haß Lust zu machen; aber was erreichte er dadurch?
Der Baron war in seinem Recht, wenn er fich auf diese Bestimmungen stützte und ihre Erfüllung forderte, nur auf dem gerichtlichen Wege konnten fie angefochten werden, und darüber mußte er zuvor mit einem Juristen beraten. •
Baron Kurt beobachtete jede Bewegung seines Riffen, er konnte ohne Mühe erraten, was in der Seele deS jungen Mannes vorging; bei dem Gedanken an den Lauscher im Nebenzimmer mußte er unwillkürlich lächeln-
Dagobert blieb stehen, langsam fuhr er mit der Hand bi rch seinen schwarzen Bollbart, sein Blick ruhte brennend ans dem alten Herrn, und man sah ihm an. wie schwer eS itm fiel, seine Erregung zu bemeistern.
„So ohne weiteres kann ich diese Bestimmung nicht anerkennen", sagte er, „ich erkläre Dir das ftei-
im nächsten Kapitel aber würben schon bie Fall aus geführt, wo bas Tölen erlaubt ist. Die Frage, wann eine Tötung stattfinben hülfe, reguliere sich durch bie staatliche Ordnung, das Duell sei eine juristische, nicht eine theologische Frage. (Widerspruch.) Weder bie Bergpredigt, noch das fünfte Gebot wolle entscheiden, wer das Scho ert führen solle. Die Synode fei nicht befugt und geeignet, über bie Duellfrage zu entscheiden, wenn es auch natürlich unser aller Wunsch ist, daß dem Duell möglichst Einhalt getan werde. Gegen bie beiben Herren wandte sich Prof. Kahl-Berlin und Hofprebiger a. D. Stöcker. Nachdem bann noch ber Regierungspräsident v. Jagow-Marienwerder, ber auch für bie Gesetzesverletzung durch das Duell ist, gesagt hatte, daß man lieber schweigend gegen die pastorale Duellfeindschaft hätte protestieren sollen, wurde die Resolution angenommen.
[] Mit ber fortschreitenden Entwickelung der deutsche« Kolonien gewinnt auch bas Veterinärwesen baselbst an Bedeutung. Besonders gilt dies für bie Schutzgebiete Deutsch- Südwestafrika und Deutsch-Ostafrika, wo bas tierärztliche Personal ständig vermehrt wird und wo fich daher tüchtigen Tierärzte», welche Neigung für den Kolonialbienst haben, bie Gelegenheit zu einer befriedigenden und erfolgreichen Tätigkeit darbietet. Die Bedingungen, unter denen bie Annahme von Tierärzten für bie beiben Schutzgebiete erfolgt, sind, wie die ,Nordb. Allgem. Zlg/ mitteilt, folgende: Die Bewerber müssen das vorgefchriebene Staatsexamen bestanden haben und einige Zeit praktisch tätig gewesen fein. Sie müffen körperlich für den Dienst in den Tropen geeignet und etwa 30 Jahre alt fein. Unverheiratete Bewerber werden bevorzugt. Die Verpstichtungsdauer beträgt für Ostafrika 2 und für Südwestafrika 3 Jahre. Für bie Ausreise, sowie für bie Heimreise nach beenbetem Dienstverhältnis wirb reichliche Vergütung und zu Zwecke ber Ausrüstung ein Betrag von 500 Mark gezahlt, ber fich nach einjähriger Dienstzeit um weitere 500 Mark erhöht. In ben Schutzgebieten wirb freie Wohnung und eine jährliche Remuneration von 7500 Mark, sowie besondere Vergütung bei Dienstreisen gewährt. Nach Ablauf der Dienfiperiobe wirb bei vorheriger weiterer Verpflichtung ein viermonatiger Heimatsurlaub unter Belassung der Remuneration neben einer Reisebeihilfe bewilligt. Um die Tierärzte für bie im Schutzgebiet ihrer harrenben Aufgaben besonbers vorzubereiten, wirb ihnen vor ber Ausreise Gelegenheit gegeben, auf amtliche Kosten an einem etwa zweimonatigen Kursus über Bakterieologie unb Tierhygiene teilzunehmen. Die Teilnehmer erhalten während dieser Zeit Diäten. Näheres über den Dienst in den Schutzgebieten im allgemeinen ergibt das Buch von Tesch: „Die Laufbahn ber deutschen Kolonialbeamten" (Verlag von Otto Salle in Berlin). Bewerbungsgesuche, denen ein Lebenslauf, die Zeugniffe in Urschrift und Abschrift und etwaige Militärpapiere beizufügen sind, sind an die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes m Berlin einzureichen. '
mütig. Nicht, daß ich irgend welches Mißtrauen m Deine Verwaltung setzte, das liegt mir fern, ich sehne mich rach Tätigkeit, ich habe drüben rastlos gearbeitet, ich kann hier nicht müßig gehen und nur den vornehmen Tagedieb spielen."
„Mute ich Dir das zu?" erwiderte der Baron, einen vertraulichen Ton anschlagend. „Du wirst hier wohnen und Dich an der VerwalMng beteilige» —"
„Dann müßte vor allen Dingen der bisherige Verwalter entlassen werden I"
„Weshalb? Konrad Schreiber hat stets seine Schuldigkeit getan und seine Pflichten gewsssenhast erfüllt —"
„Sein Sohn war mein Verführer!"
„Soll das der Vater entgelten?"
„Der Vater hat den Sohn dressiert."
„Diese Vermutung —"
„Ist, nur zu sehr begründet, Onkel, ich verlange die Entlassung dieses Mannes, wenn ich hier tätig sein soll." „ „
„Nun, darüber läßt fich ja noch später reden", sagte der Baron, „willst Du die ganze Last der Verwaltung auf Deine Schultern nehmen, so werde ich voraussichtlich nichts dagegen einzuwenden finde«. Deine frühere Wohnung in diesem Hause steht leer, Du kannst fie sofort beziehen, ebenso werde ich für Deine Mama Gemächer Herrichten laffen. Ich hoffe. Dein Mißtrauen und Deine Abneigung werde« schwinden, wenn wir einige Zeit mit einander verkehrt haben. Ueber Deine Wünsche wollen wir bann in den nächsten Tagen beraten. Nur möchte ich Dich von vornherein darauf aufmerksam machen, daß D« zu Forderungen dmchaus kein Recht hast, ich bleibe hier Tein Vormund bis zum Ablauf Deines dreißigsten Lebensjahres, dann werde ich Rechnung ablegen und das Majorat Dir übergeben."
„Tas ist De-n unabänderlicher Wille?" fragte Dagobert, das Haupt trotzig zurückwerf end.
.Unabänderlich, die Bestimmungen «nsereS Statuts müffen eifiUt werden."