Wochenbeilage: „Illustrierte Zsnntagszeitung
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30. Jahrgang.
fulda, Donnerstag, den 1. Oktober 1903.
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Reglement für die Lan-tagswahlen.
Zur Erläuterung der Vorschriften des „Reglements über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten" vom 14. März d. I. und zur Beachtung bei seiner Anwendung führt ein Erlaß des Ministers des Innern aus:
I. Das neue Reglement ist einheitlich für den ganzen Umfang der Monarchie erlaßen; nachdem die noch geltenden Bestimmungen des Gesetzes betr. Aenderung des Wahlverfahrens vom 29. Juni 1893 (Gesetzsamml. S. 103) auch für die hohenzollernschen Lande in Kraft getreten sind (Gesetz vom 2. Juli 1900, Gesetzsamml. S. 225), bedurfte es eines besonderen Reglements fürHohen- zollern nicht mehr. Die noch weiterhin dort erforderlichen Sondervorschriften haben an den betreffenden Stellen des neuen Reglements Aufnahme gefunden.
II. Erheblich verändert ist das Formular für die Urwähler- und Abteilungs - Listen (Anlage A ja § 5 des Reglements). Bei feiner Verwendung sind nicht nur die auf die Listen-Aufstellung bezüglichen Vorschriften des Reglements (namentlich die §§ 3, 5 u. a.), sondern auch die Kopf-Inschriften des Schemas und die sonstigen Fingerzeige genau zu beachten, welche das probeweise ausgefüllte Muster für den Ansatz der Steuern und für die richtige Abteilungsbildung enthält. Die auszulegenden Listen dürfen nicht mehr die Einzelbeträge der verschiedenen Steuerarten, sondern nurnoch denGe- samtbetrag der Staats- und der Kommun al-Steuern jedes Wählers in einer Summe ersehen lassen.
Für die Aufnahme eines Wählers in die Listen ift übrigens, wie im Hinblick auf früher zur Sprache gelangte Streitfälle bemerkt wird, entscheidend, ob der Wähler zur Zeit der Wahl — nicht zu derjenigen der Listenausstellung — die im § 8 der Verordnung vorn 30. Mai 1849 vorgeschriebenen Erfordernisse der Wahlberechtigung erfüllt. Andererseits bleibt zu beachten, daß nach dem Abschluß der Abteilungslisten (§ 9 Abs. 3 des Reglements) niemand mehr in diese ausgenommen werden darf, auch wenn er etwa feine Wahlberechtigung noch nachweisen sollte.
III. Die ferneren Aenderungen, insoweil sie nicht nur redaktionell sind, bezwecken wesentliche Vereinfachungen des Wahlgeschästs: a) Zu diesem Zweck ist in den §§ 15 und 27 des Reglements die Bestimmung gestrichen, nach welcher den Wählern auf ihren Wunsch überlassen werden mußte, ihre Abstimmung selbst in die Stimmliste einzutragen. Für die richtige Führung dieser Liste ist der Wahlvorstand verantwortlich; er hat die Richtigkeit der Listenführung durch Vollziehung der den Wahlprotokollen belzufügenden, bei der Wahl benutzten Liste zu beurkunden. Den Wählern steht eine Ueberwachung der Listenführung nicht zu, und es ist namentlich auch ein solches Recht nicht für die Urwähler etwa aus der Vorschrift des § 15 herzuleiten, nach welcher die Eintragung des Abstimmungsvermerkes „in Gegenwart des Urwählers" geschehen soll.
Für die Abgeordnetenwahl — nicht auch für die Urwahl — sieht ferner das neue Reglement eine Erleichterung insofern vor, als bei der Eintragung der Abstimmungsvermerke der Gebrauch von Abkürzungen ausdrücklich zugelafsen wird, welche keinen Zweifel über die gewählte Person kaffen (§ 27 Abs. 3).
b) Wesentliche Vereinfachungen hat das Stichwahlverfahren, sowohl bei den Urwahlen wie bei der Wahl der Abgeordneten erfahren. Es sollen grundsätzlich in Zukunft nicht mehr als zwei Wahlgänge stattfinden. Eine Ausnahme bildet allein der im § 17 Abs. 3 Satz 3 abweichend geregelte Fall. Bleibt nur noch ein Wahlmann nach der ersten engeren Wahl zu wählen, so muß die zweite engere Wahl in jedem Falle zu einer Mehrheitsbildung, d. h. zur Wahl des noch fehlenden Wahlmannes, führen. Erhält dagegen bei der Wahl zweier Wahl- männer auch in der ersten > ngeren Wahl noch niemand die absolute Stimmenmehrheit, so ist
eine zweite engere Wahl nicht mehr vorzunehmen, weil sie zwischen denselben Kandidaten zu vollziehen sein und, sofern die Wähler nicht zum Teil von ihrer ersten Abstimmung aSgehen oder des ferneren Mitstimmens sich enthalten, wiederum ergebnislos verlaufen würde. Die Urwahl in der betreffenden Abteilung ist in diesem Fall als nicht zustande gekommen zu behandeln (vergl. § 20 des Reglements). Beiläufig — und um früher auch hervorgetretenen Zweifeln zu begegnen — wird bemerkt, daß felbstverständlich auch zwischen drei Kandidaten, von denen keiner bei der Wahl zweier Wahlmänner im ersten Wahlgange die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat, die engere Wahl staltfinden muß, und nicht etwa von ihr abzusehen ist, weil nicht, wie § 17 Abs. 1 des Reglements vorschreibt, die „doppelte Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner" zur engeren Wahl gebracht werden kann.
Besonders zu beachten ist, daß nunmehr auch bei der Wahl der Abgeordneten nur diejenigen beiden Kandidaten zur engeren Wahl gelangen, welche bei der ersten Abstimmung für die betreffende Abgeordnetenstelle die meisten Stimmen erhalten haben (§ 28 Absatz 2, 3 des Reglements).
c) Die einschneidendste Aenderung gegenüber dem bisherigen Verfahren steht der § 27 des Reglements in der Bestimmung vor, nach welcher" bei der Wahl mehrerer Abgeordneter jeder Wahlmann bei nur einmaligem Vorruf sogleich anzugeben hat, wen er an erster, zweiter oder dritter Stelle zum Abgeordneten wählt. Es handelt sich bei dieser Einrichtung nur um eine zeitliche Vereinigung der Abstimmungs- vermerke und die Feststellung des Wahlergebnisses haben daher für jedes Abgeordnetenmandat be- fonders zu erfolgen (§ 27 Abs. 1, 3; § 28 Abs. 1 des Reglements).
Unberührt hat bei dieser Aenderung des Verfahrens das Recht der Wahlmänner bleiben müssen, denselben Kandidaten für jedes der zu besetzenden Mandate zu benennen (§ 27 Abs. 2). Führt die Ausübung dieses Rechts zu Doppelwahlen, so ist die Erklärung des mehrfach Gewählten darüber herbeizuführen, für welche Stelle er die Wahl annimmt; für die übrigen Stellen findet eine Nachwahl statt, zu welcher der Termin von dem Regierungspräsidenten (in Berlin: dem Oberprastdenten) zu bestimmen ist (§ 30 Abs. 3 des Reglements).
IV. Der in das Reglement neu eingeführte § 31 enthält keine Aenderung, fondern nur eine Klarstellung und Formulierung des bereits bestehenden Rechtszustandes. In dem Runderlaffe vom 7. Juli 1849 — K. J. 450 — ist schon darauf hingewiesen, daß die Wahlvorsteher, insbesondere auch zur Abwendung von Störungen und Verzögerungen des Wahlakts, gegenüber den Wählern alle Maßregeln zu ergreifen berechtigt feien, welche sie zur ordnungsmäßigen Behandlung des Wahlgeschäfts für erforderlich erachten. In Uebereinstimmung damit soll auch nach § 31 des Reglements der Wahlleiter zum Erlaß und zur Vollziehung aller für die ge hörige Durchführung des Wahlaktes erforderlichen Anordnungen und Entscheidungen allein berechtigt fein, soweit nicht Entscheidungen des Wahloorstandes entweder wie bei der Feststellung der Gültigkeit einzelner Wahlstimmen — ausdrücklich vorgeschrieben, oder — wie die über das Wahlergebnis -- durch die vtatur der Sache bedingt sind. Diese Abgrenzung der beiderseitigen Befugnisse schließt nicht aus, daß der Wahlvorsteher (Wcchlkommiffar) sich auch sonst geeignetenfalls über die von ihm zu erlassenden Bestimmungen, z. B. über Umfang und Dauer der nach § 27 der Verordnung vom 30. Mai 1849 bei der Prüfung beanstandeter Urwahlen zuzulaffenden Diskussion, über die Erteilung und Entziehung des Worts dabei, über die Form der dabei erforderlich werdenden Abstimmungen ufw. — ins Einvernehmen setzt: im Zweifel ober bei Meinungsverschiedenheiten ist feine Entschließung in diesen Fällen aber allein entscheidend. Die auf fein Ersuchen zu seiner Unterstützung ihm zuzuweisenden Beamten, namentlich die Polizeiexekutivorgane, haben seine zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei dem Wahlgeschäft getroffenen Entscheidungen und Anordnungen auf Erfordern in Vollzug zu setzen. Es muß erwartet werden, daß die Wahlleiter durch taktvollen, aber auch, wo erforderlich, energischen Gebrauch ihrer Befugnisse einen ordnungsmäßigen Verlauf der Wahlen zu sichern wiffen werden.
V. Die Bestimmung des § 10 des Reglements, nach welcher die Urwähler zu „einer für die Wahlbeteiligung »^glichst günstigen Stunde" des Wahltages zusammenzuberufen sind, ist unverändert aus den Reglements vom 18. September 1893 übernommen. Bei der Auswahl der Stunde des Beginntz der Wahl ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältniffe jedes
Wahlorts Bedacht darauf zu nehmen, daß die Wahl vor Ablauf des festgesetzten Tages zum vollständigen Abschluß gebracht werden kann, wobei zu berücksichtigen bleibt, daß etwaige Stichwahlen unmittelbar im Anschluß an die ersten Abstimmungen an demselben Tage vollzogen werden müssen. Insoweit es unbeschadet dieser Rücksichten möglich erscheint, wird es unbedenklich sem.' zugleich auch auf möglichste Zeitersparnis ür die Wähler Bedacht zu nehmen, und bei- pielsweise bei Vorladung sämtlicher Wähler zur Irwahl auf mittags 12 Ihr je nach Lage der Umstände zu bestimmen und bekannt zu machen, daß mit der Abstimmung der zweiten Wählerabteilung nicht vor 3 Uhr, mit derjenigen der ersten Wählerabteilung nicht vor 4 Uhr begonnen we.de. Der Wahlvorstand muß aber, auch wenn auf diese Weise Pausen zwischen den Wahlakten >er einzelnen Abteilungen eintreten sollten, jedenfalls derselbe bleiben; ein Wechsel der Beisitzer darf nicht flattfinben (vergl. § 14 Satz 2 des Reglements).
Kaufmannszeit ihm eigenen Geschwindigkeit erklomm. Der Feind umkreiste nun den Baum mit zornigem Bellen.
„Bombenelement! Hab' ich Dich endlich, infamer Birnendieb!" erklang da eine laute, grobe Stimme. Die Posaune des jüngsten Gerichts hätte Berger nicht furchtbarer erschrecken können.
„Sie irren, Verehrtester", begann er sich mit zitternder Stimme zu verteidigen. „Ich bin der Rentier Berger aus dem benachbarten T . . ."
„So? Seit wann sitzen denn die Rentiers ohne Stiefel und Strümpfe auf meinen Obst- bäumen? Runter da und keine Faxen gemacht!"
„Ach Gott, ich will ja auch gar nicht hier oben bleiben", stammelte der Belagerte kleinlaut, während er zaghaft und sich mit beiden Händen anklammernd, eine Sprosse nach der anderen herabstieg. „Haltet nur wenigstens die Leiter fest!"
„Auch noch? Dich halte ich fest. Du Gauner!"
„Aber laß Euch doch erklären, lieber Freund —" m
„Der Teufel ist Dein lieber Freund! Vor-
Die Kneippkur. <
Es war merkwürdig. So lange Herr Berger 1 als Kaufmann sich in seine Häringstonne hatte i bücken und tagsüber unzählige male nach Kaffee-, ' Zucker- und Salzdüten auf die Leiter hatte klet- 1 em müssen, war er kerngesund und kreuzfidel gewesen. Da machte er hinter einander eine große Erbschaft und einen ansehnlichen Lotterie- Gewinn und gab nun das Geschäft, das. bei der großen Konkurrenz und Schleuderei ohnehin immer mühseliger und verdrießlicher wurde, auf. „Ich habe genug geschuftet und will mir nun auch etwas antun," sagte er. Aber von dem Tage an Ühlte er sich trotz längerem Schlaf, besserem Essen und Trinken und beständigem Ausruhen lange nicht mehr so wohl wie vorher. Er versuchte eine Menge Kuren, ohne jedoch wieder zu seinem früheren Wohlbefinden gelangen zu können. Es war daher kein Wunder, daß, als die sogenannte Kneippkur Mode wurde, das Wafferpantschen und Barfußgehen im nassen Grase, auch Herr Berger von neuem Hoffnung schöpfte und sich alsbald zu einer Probe entschloß.
In seinem Wohnorte, wo er mehrere Ehrenämter bekleidete und mit dem Bürgermeister an einem Tische seinen Abendschoppen trank, konnte er es nicht gut wagen, mit bloßem Kopse und bloßen Füßen spazieren zu gehen. Man weiß ja, wie die liebe Schuljugend ist! Es wurde also beschlossen, mit Frau und Tochter einige Wochen in einem entfernten Badeorte zuzubringen, dessen Wald-, Wiesen- und Quellen-Umgebung genügend Gelegenheit zu einer gründlichen Kneippkur gewährte. Molly, Herrn Bergers Töchterlein, bat schmeichelnd, doch auch den Vetter Max mitzn- nehmen. Das war ein armer Student, dem der Landaufenthalt, wie Molly meinte, sehr zu statten kommen würde. Aber Herr Berger wollte von dem armen Vetter nichts wiffen. Er hatte ihn im Verdacht, Molly den Hof zu machen, und für feine Tochter wünschte sich Herr Berger denn doch einen andern Schwiegersohn.
Man reifte also ab und kam glücklich in dem gewählten Otte an.
Herr Berger konnte kaum den nächsten Morgen erwarten. Sofort nach dem Frühstück ging er das Terrain auszukundschaften und fand bald, was er suchte, ein freundliches Dörfchen, umgeben mit Wiesen, dabei Wald und silberhelle Bächlein.
Der einsame Wanderer hing Rock, Hut und Weste an einen Ast; dann zog er Schuhe und Strümpfe aus und legte sie neben dem Schirm auf einen moosbewachsenen Stein.
Wie ging es doch prächtig auf dem feuchten, üppigen Rasen? Aus und ab spazierend, überlegte Herr Berger, ob er das Dörflern nicht seiner Vergessenheit entreißen und etwas dafür tun sollte. Dann würde die Nachwelt vielleicht auf marmorner Tafel lesen: „Diesen berühmten Luftkurort entdeckte und gründete dereinst der Rentier Gottlieb Berger." Der Gedanke ergriff ihn fo lebhaft, daß er sich vor Rührung dreimal hintereinander schneuzen mußte.
„Wau, mau, wau!" tönte es da plötzlich im tiefsten Baß einer gewaltigen Hundeftimme. Eine große Dogge flog heran und schien es auf Herrn Bergers Beine abgesehen zu haben.
Mit lautem Hilfeschrei ergriff der Geängstigte die Flucht. Die Dogge hinter ihm drein. Ab und zu schleuderte er einen Ast oder einen Stein nach seinem Bedränger. Aber nur einen Moment stutzte das Tier, um bann sofort dir Verfolgung wieder aufzunehmen. Schon war das wütende Tier ganz nahe, da erblickte Herr Berger ein kleines Häuschen und davor einen Birnbaum. Das Häuschen war nicht mehr zu erreichen, aber an dem Birnbaum lehnte eine Leiter, die Herr Berger mit einer fabelhaften, noch aus seiner
wätts, sag ich!" .
Eine kräftige Faust packte Berger, der icht so ziemlich unten angelangt war, beim Kragen, und ehe er noch recht zur Besinnung kommen konnte, wurde der Beklagenswerte fortgeschleppt und in einen Stall hineingestoßen. Er hörte den Riegel vorschieben und die Schreckenswotte: „Hans, hol die Polizei! Schockelement, einen ganzen Sack Birnen hat er sich schon so sachte ’runter geholt. Den Hais sollte ich ihm um« drehen, dem Spitzbuben!" „ .
Minutenlang saß der Gefangene rote betäubt auf dem Boden, bann blickte er empor und in das Antlitz eines Ochsen, der ihn einfältig an= glotzte und gleichsam zur Begrüßung ein lang- gezogenes „Bu—u—uh" hören ließ. Von links her schallten grunzende Töne. Dort war ein kleiner Holzve^chlag, der offenbar dem heben Borstenvieh zum Aufenthalt diente.
Welche Sage! Welche Blamage, wenn die Sache bekannt wurde! .
Da kam jemand auf Holzschuhen schlurfend näher. Eine Magd, die wahrscheinlich eben vom Felde heimkehtte und nichts von dem Vorgegangenen wußte, riegelte auf, warf einen IReiftg* ;esen und einen Rechen in den Stall und ver- chwand dann wieder, ohne den in einer Ecke dauernden und durch die geöffnete Türe Gedeckten lemerkt zu haben.
Diesen günstigen Moment nahm er wahr. Es gelang ihm zu entwischen. Der Hund hatte sich glücklicherweise davongemacht, und nun flog Berger wie eine Bombe in den Wald hinein. Wenn er sich nur wieder dahin fände, roo feine Kleider lagen! Diese Bäume und Felsenblöcke hatten eine so verzweifelte Aehnlichkeit miteinander. Der Angstschweiß stand dem Vorwürts- hastenden auf der Stirn. — Plötzlich ein halbunterdrückter Freudenschrei! Hier kam ein Haselnußstrauch in Sicht, auf den er sich ganz genau erinnerte, und dort schimmerte es schon im schönsten Sammetgrün. Das war die Wiese Noch hundett Schritte nach rechts, und das Ziel war erreicht.
Behend setzte der Flüchtling über das schmale Bächlein und eilte dem Baumstumpf zu.
Mit einemmale wurde es ihm aber ganz schwarz vor den Augen. Alle seine Sachen waren verschwunden. An ihrer Stelle sah man zerrissene Lederschuhe mit herunterhängenden Sohlen, einen alten zerknüllten Hut mit halber Krampe und eine nur noch aus mehreren Lumpen bestehende Jacke. Irgend ein Stromer hatte sich hierher verirrt und die Gelegenheit, seine Lumpen mit einem feinen Anzuge zu vertauschen, nicht unbenutzt gelaffen. Ueber Bergers Wangen verbreitete sich Totenbläffe. Was nun? Zetzt blieb nichts anderes übrig, als die Nacht zu erwarten, um in ihrem Schutze den heimatlichen Herd zu erreichen. Wenn es doch nur erst finster würde! Doch die Sonne strahlte immer noch mit blendender Helle. Matt zum Sterben lagerte sich der schwer Heimgesuchte hinter einen Busch und stöhnte: „Ich muß einige Stunden zu verschlafen suchen."
Wirklich sank er in einen fieberhaften Schlummer, wurde jedoch nach kurzer Rast aufgerüttelt.
„Da ist er, der Vagabund, der Birnendieb!" tönte es dicht an seinem Ohr. „Beinah' wäre uns der Stromer entwischt!"
Herr Berger richtete sich auf und sah vor sich den Eigentümer des Birnbaumes in Begleitung ; eines grimmig aussehenden Polizisten.
„Aufgestanden und die Sachen da angezogen!" । rief letzterer, auf die baliegenben Lumpen deutend. : „Um keinen Preis!" erklätte der Bedrängte,
i „Nein, das tue ich nicht. Ich bin ja ein Bade- . gast aus T . . . Lassen Sie wich boch los : „Du hältst uns wohl für Schafsköpfe-"
: schnauzte der Mann der Gerechtigkeit, indem er : ihm den Hut aufftülpie.