Monatsbeilage: „Zuldaer Gefchichtrblätter".
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3. Wochenbeilage: „Illustrierte Sonntagrzeitung"
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Druck und Verlag der Zuldaer Actiendruckerei in Zulda (Harmonie) Zernsprecher Rr. 9.
flllda, Mittwoch, den 19. August 1903.
30. Jahrgang.
ß zreiwillige Versicherung der landwirtschaftlichen vetriebsunternehmer.
Wie die ,Fuld. Ztg/ vor einiger Zeit mitgeteilt hat, ist vom Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten an die Vorstände sämtlicher Landwirtschaftskammern eine Verfügung betr. die freiwillige Versicherung der landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer auf Grund des Jnvalidenversiche- rungsgesetzes ergangen. Mit Rücksicht auf die große Bedeutung dieser Versicherungsform, die in den landwirtschaftlichen Kreisen noch viel jzu wenig bekannt ist, dürfte es angebracht erscheinen, jene Verfügung hier im Wortlaute wiederzugeben. Der Minister schreibt:
„Es hat den Anschein, als ob die bedeutsame Erleichterung, welche das Jnvalidenversicherungs- gesetz vom 13. Juli 1899 für die freiwillige Versicherung (Selbstoersicherung und Weiterversicherung) gegenüber dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 geschaffen hat, bisher wenig unter der landwirtschaftlichen Bevölkerung bekannt geworden ist, denn nur so ist es zu erklären, daß die freiwillige Versicherung fast gar nicht in Aufnahme gekommen ist. Es muß dieses bedauert werden, da das Institut der freiwilligen Versicherung den kleineren und mittleren bäuerlichen Besitzern die Möglichkeit gibt, mit sehr geringen Opfern sich selbst und ihren Familien große Vorteile zu verschaffen. Der Bezug einer Rente für den Fall längerer Krankheit, dauernder Erwerbsunfähigkeit und des Alters sichert sie und ihre Ehefrauen vor der äußersten Not und gewährt ihnen ein sorgenfreies Alter, als es ihnen ohne Versicherung häufig beschieden ist. Die bestimmte Aussicht auf diese Renten gestattet es ihnen, bei Lebzeiten das Besitztum einem ihrer Kinder zu billigen Bedingungen zu übertragen, ohne gezwungen zu sein, sich zur Sicherstellung ihres Alters Altenteile in einer Höhe auszubedingen, welche außer Verhältnis zum Wert der überlassenen Besitzung zu stehen pflegt, Grund zu vielfacher Zwietracht zwischen Eltern und Kindern abgibt und bei längerer Lebensdauer der Ausgedinger den Gutsübernehmer oft verhindert vorwärts zu kommen. Die freiwillige Versicherung sollte aber nicht nur von den bäuerlichen Besitzern für ihre Person vorgenommen werden, sondern besonders für ihre Ehefrauen, da gerade deren Los, wenn sie als Witwen zurückbleiben, im Alter nicht selten ein sehr hartes zu sein pflegt.
Die Landwirtschaftskammern würden sich ein Verdienst erwerben, wenn sie in dieser Richtung durch ihre Organe, besonders die Wanderlehrer und die landwirtschaftlichen Vereine, aufklärend unter der kleinbäuerlichen Bevölkerung wirken wollten; ich ersuche deshalb die Vorstände, sich dieser Aufgabe zu unterziehen. Inwieweit ein gemeinsames Vorgehen mit den Landesversicherungsanstalten angezeigt ist, muß ich dem Ermessen des Vorstandes überlassen.
Die durch das jetzt geltende Gesetz geschaffen Erleichterung besteht in der Hauptsache darin, daß bei der freiwilligen Versicherung nicht mehr die Zusatzmarke von 8 Psg. für die Beitragswoche, sondern allein die gewöhnliche Beitragsmarke wie bei der Pflichtversicherung zu verwenden ist und daß die Versicherung nicht mehr nur in der zweiten, sondern in allen fünf Lohnklasfen erfolgen kann, sodaß die ärmere Bevölkerung in in der Lage ist, sich schon mit einem Wochenbeitrag von 14 Psg. in der ersten Klasse zu versichern, während früher der doppelte Betrag (20 Pfg. Beitragsmarke der 2. Lohnklasse und 8. Pfg- Zusatzmarke) aufzubringen war; anderer- serts haben die bester gestellten Landwirte die Möglich kett erh alten, durch Versicherung in den höheren Lohnklassen sich höhere Rentenbezüge zu sichern.
Im einzelnen kommen hauptsächlich folgende Bestimmungen in Betracht:
1. Versicherungsmöglichkeit.
a. Berechtigt zum Eintritt in die freiwillige Versicherung (Selbstversicherung) sind unter der Voraussetzung eines Alters von 16—40 fahren § 14 Jnval. Vers.-Ges.) ’
a. alle landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer (Landwirte, Witwen, unverheiratete weibliche Personen) wenn in ihrem Betriebe nicht regelmäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigt werden; versicherungsberechtigt sind auch die Ehefrauen solcher männ
licher Betriebsunternehmer, wenn sie in der Landwirtschaft regelmäßig mit tätig sind.
Alle Söhne oder Töchter von Landwirten (nicht nur der unter a aufgeführten), die von ihren Eltern ohne bare Vergütung gegen Gewährung von freiem Unterhalt in deren Betrieben beschäftigt sind (ebenso die von Geschwistern h der gleichen Weise beschäftigten Geschwister.)
Beim Ausscheiden aus dem, die Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnis sind diese Personen (a und b) befugt, die Selbst- Versicherung fortzusetzen und zu erneuern (cfr. später.
b. Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Verhältnis ausscheiden, sind befugt, die Versicherung sortzusetzen und zu erneuern (Weiterversicherung.)
2. Die Versicherung gewährt folgende Vorteile :
a. Invalidenrente im Fall dauernder Erwerbsunfähigkeit (Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als ein Drittel) und im Fall einer Erwerbsunfähigkeit während ununterbrochen 26 Wochen. (§ 15 und 16 Jnv.-Vers.-Gesetz.)
b. Altersrente nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres (§ 15 Jnv.-Vers.-Ges.)
c. Krankendehandlung im Fall einer Erkrankung, welche Erwerbsunfähigkeit besorgen läßt, wenn die Versicherungsanstalt sie für angezeigt erachtet. (§ 18 Jnv.-Vers.-Ges.)
d. Weibliche Personen, für welche mindestens 200 Beiträge entricht sind, haben bei Verheiratung das Recht, die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge als einmalige Abfindung zu beanspruchen. (§ 42 Jnv.-Vers.-Ges.)
e) Beim Tode einer männlichen Person, die keine Rente bezieht, für die aber mindestens 200 Beiträge entrichtet sind, steht der Witwe ustd den Kindern unter 15 Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu; dasselbe gilt für weib- lichePersonen, welche vaterlofeKinder hinterlasfen (§ 44 Jnv.-Vers.-Ges.).
f. Wenn versicherte Personen infolge eines Unfalles dauernd erwerbsunfähig werden und für die Dauer des Bezuges der (höheren) Unfallrente keinen Anspruch auf Invalidenrente haben, ist ihnen die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge auszuzahlen (§ 43 Jnv.-Vers.-Ges.).
3. Voraussetzung für die Gewährung (§ 29 Jnv.-Vers.-Ges.):
a. der Invalidenrente:
Bei Selbstversicherung: Leistung von mindestens 500 Wochenbeiträgen; bei Weiterversicherung: Leistung von nur 200 Wochenbeiträgen, wenn hiervon wenigstens 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht entrichtet worden sind, sonst auch von 500 Beiträgen.
b. der Altersrente:
Vollendung des 70. Lebensjahres und Leistung von mindestens 1200 Wochenbeiträgen.
4. Zur Erhaltung des Anspruches auf Rente ist erforderlich, daß während 2 Jahre bei Selbstversicherung und deren Fortsetzung mindestens 40, bei Weiterversicherung mindestens 20 Wochenbeiträge geleistet werden (§ 46 Jnv.-Vers.-Ges.).
5. Stach Erlöschen der Anwartschaft kann diese wieder erworben werden durch Neuaufkleben der verfallenen Marken, wenn der früher Versicherte in eine versicherungspflichtige Beschäfti- ;ung eintritt oder durch freiwillige Beitragslei- 'tung das Versicherungsverhältnis erneuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitragswochen zurücklegt (§ 46 Jnv.-Vers.-Ges.).
6. Höhe der Renten und der Beiträge (§§ 32 ff. Jnv.-Vers.-Ges.).
a. Die Invalidenrente besteht aus dem Reichszuschuß von 50 Mk., dem von der Versicherungs- Anstalt zu leistenden Grundbetrag von 60 Mk. in Lohnklasse I, 70 Mk. in II, 80 Mk. in III, 90 Mk. in IV und 100 Mk. in V; ferner in einem Steigerungssatze, welcher beträgt für jede Beitragswoche: 3 Pfg. in Lohnklaffe I, 6 in II, 8 in III, 10 in IV und 12 in V.
Bei 500 Wochen Wartezeit beträgt also die Rente in Lohnklasse I: 50 -4- 60 -ft (500 X 3) — 125 Mk. Hierzu hat der Versicherte selbst beigetragen 500 X 14 — 70 Mk., so daß ein in 5 Jahren entrichteter Beitrag von nur 70 Mk. genügt, um eine jährlich wiederkehrende Rente von 125 Mk. zu erwerben.
Zur Erhaltung des durch Erfüllung der Wartezeit erworbenen Anspruchs auf diese Rente ist es dann ausreichend, in 2 Jahren zusammen 40 Beitragsmarken zu 14 Pf. oder jährlich 2 Mk 80 Pf. zu entrichten, wobei noch der erworbene Anspruch sich für jede neu entrichtete Marke um 3 Pf. jährlich erhöht.
Noch günstiger stellt sich das Verhältnis, wenn der Versicherte Gelegenheit gehabt hat, 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht zu entrichten, z. B. in jüngeren Jahren als Knecht, Magd, Tagelöhner, Jndustriearveiter
u. s. w. Er erwirbt dann schon nach 200 Beitragswochen durch Erfüllung der Wartezeit einen Anspruch auf jährliche Rente in Höhe von 116 Mark (50 Mk. Reichszuschuß, 60 Mk. Grundbetrag und Steigerungssatz 200 X 3 Pf. — 6 Mk.), während er selbst nur im ganzen 200 X 14 Pf. — 28 Mk. geleistet hat und nur in 2 Jahren 20 Beitragsmarken — jährlich 1 Mk. 40 Pf. beitragen muß, um sich seinen Anspruch zu erhalten. Wenn irgend möglich, empfiehlt es sich, höhere Beitragsmarken als die der Lohnklasse I. zu entrichten, weil in den anderen Klassen die Steigerungssätze günstiger sind, wie oben gezeigt ist. Nach 2500 Beitragswochen — 48 Jahren beträgt Jbie Rente in Lohnklasse I. 185 Mk., in Lohnklasse V. — 450 Mk. Hervorzuheben ist noch, daß es zulässig ist, Beiträge verschiedener Lohnklassen zur Versicherung zu verwenden (natürlich in jeder Woche immer nur 1. Marke), sodaß der Selbstversicherer es in der Hand hat, beim Besser oder Schlechter werden feiner pekuniären Lage Marken höherer oder niedrigerer Lohnklasfen zu verwerten.
b. Die Altersrente wird stets berechnet nach den 1200 höchsten der entrichteten Beitragsmarken. Sie beträgt in Lohnklasse I.: 110; II.: 140; III.: 170; IV.: 200; V.: 230 Mk.
Um sich diese Rente zu sichern, ist es wünschenswert, daß besonders alle diejenigen Personen, welche einer Zwangsoersicherung unterworfen gewesen sind, das Versicherungsverhältnis fortsetzen. Es ist davor zu warnen, daß weibliche Versicherte, welche wenigstens 200 Wochen hindurch versichert waren und eine Ehe eingehen, sich die Hälfte der für sie geleisteten Beiträge auszahlen lassen, anstatt sich als Ehefrauen weiter zu versichern. Im ersteren Falle erhalten sie, wenn 200 Marken in der ersten Lohnklaffe für sie entrichtet sind, eine einmalige Zahlung von 14 Mk., während die Versicherte sich bei Fortsetzung der Versicherung durch jährliche Zahlung von 1 Mk. 40 Pf. für den Fall der Invalidität eine jährliche Rente von wenigstens 116 Mk. sicher:.
7. Für die freiwillig Versicherten werden Quittungskarten grauer (statt gelber) Farbe ausgestellt, jedoch behalten solche Personen, welche von der Pflichtversicherung zur Weiterversicherung übergehen, die gelben Karten. (Bekanntmachung des Bundesrats vom 10. November 1899, R.- G.-Bl. S. 667).
8. Die Quittungskarten sind alle zwei Jahre umzutauschen: eine Verlängerung der Giltigkeitsdauer der Quittungskarten, wie sie bei der Pflichtversicherung zulässig ist, besteht bei der freiwilligen Versicherung nicht. (§ 135 Jnv.-Vers.- Ges., Bek. des Bundesrats vom 10. November 1899, R.-G.-B!. S. 667 zu 4).
9. Für die freiwillige Versicherung sndet keine Anrechnung der Militärzeit und der Dauer einer Krankheit auf die Beitragszeit statt wie bei der Zwangversicherung. (§ 30, Absatz 3 Jnv.- Vers.-Ges.).
vermischter.
* Einem neue« Gaunerkniff ist die Polizei in Hamburg auf die Spur gekommen. Die Behörde fahndet auf zwei angebliche Russen (der eine soll Klein heißen), die bisher in Bremen „gearbeitet" haben und nun in Hamburg Gastrollen geben. Die beiden Schwindler arbeiten in folgender abgefeimten Weise. Sie legen einen Beutel mit russischen und deutschen Kupfer- und Silbermünzen in einen Hauseingang, gehen dann fort, beobachten aber, getrennt von einander, ob ein „glücklicher Finder" den Beutel aufnimmt. Sobald dies nun geschehen ist, tritt der eine Schwindler hinzu und macht dem Finder den Vorschlag, das gefundene Geld zu teilen. Rasch steckt er dann den größeren Teil der varsumme ein und gibt dem Finder den Beutel mit dem Restbeträge wieder. In diesem Augenblick stürzt aber auch der Spießgeselle als angeblicher Verlierer des Geldbeutels herbei und schlägt Lärm, da der Inhalt des Beutels nicht vollzählig sei. Er verlangt, daß sich die beiden Finder einer Leibesuntersuchung unterziehen sollen. Auf diesen Vorschlag geht sein Genosse auch sofort ein und weiß den richtigen Finder ebenfalls zu veranlassen, sich untersuchen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit nimmt der Verlierer dann das Geld, das der Finder sonst noch bei sich hatte, auch an sich und entfernt sich unter Drohungen mit einer Strafanzeige. Der Spießgeselle verduftet ebenfalls schleunigst. Auf diese Weise ist bereits ein Herr am Gr. Burstah, der den verhängnisvollen Geldbeutel „gesunden" hatte, um 70 Mark betrogen worden. ES sind aber bereits mehrere derartige Fälle angezeigt worden. Die Polizei ist den Gaunern schon auf der Spur. Wenn diese „ehrlichen Finder" sich o leicht auf eine Funduntersuchung einlassen, so ge- chieht ihnen schon recht, wenn sie von den Gaunern gehörig geichröpft werden.
* Die Todesfahrt der Freigelassene«. Samstag vormittag gegen 8 Uhr wurden aus dem Strafgc- ängnis Plötzensee die beiden Gebrüder Bonk aus der Müllerstraße 22, die im Alter von 22 resp. 24 Jahren
stehen, nach Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung entlassen. Sie begaben sich gleich darauf nach dem Spandauer Schifffahrtskanal und mieteten sich einen kleinen Handkahn, mit dem sie eine Wafferpartie nach Saatwinkel machten. Kurz vor dem Petroleum-Lagerhof von Herrmann u. Co. kamen nun die beiden jungen Leute auf die unglückselige Idee, mit ihrem Kahn den ihnen entgegenkommenden Peffonendampfer „Martha" aufzuhalten, indem sie den Kahn querstellten und dem Dampfer die Weiterfahrt versperrten. Plötzlich faßte aber der Dampfer die rechte Seite deS Kahnes und brachte ihn zum Kentern, wodurch beide Insassen ins Wasser geschleudert und unter die Dampfschraube getrieben wurden. Sie sanken sofort in die Tiefe und fanden ihren Tod in den Wellen. Den Dampferführer trifft an dem Unfall keine Schuld.
j |* lieber die Kosten eiueS Streiks gibt die Abrechnung des ,Schuhmacherfachblattes' Aufschluß, die im nachfolgenden die Ausgaben für die Unterstützung der durch die Arbeiter-Aussperrungen in Pirmasens betroffenen Arbeiter aüfzählt. Danach waren 2701 Ausgesperrte mit 3206 Kindern zu unterstützen. Gezahlt wurden während der rund vierwöchigen Tauer der Aussperrung rund 85000 Mk., außerdem noch rund 7000 Mk. an solche Arbeiter, die nach Beendigung des Zwistes keine Arbeit erhielten. Der Lohnausfall, den die gesamte Arbeiterschaft während der vierwöchigen Dauer der Arbeitslosigkeit erlitten hat, ist natürlich ganz erheblich, rechnet man den Schaden hinzu, bett die Fabrikanten erlitten haben, so kommt man auf eine Schadensumme von mehreren 100000 Mk., die geopfert sind.
Marktberichte.
* Frankfurt, 17. August 1903. Am heutigen Wochenmarkte war neuer Landweizen nur vereinzelt in zumeist nicht mahlbarer Qualität angeboten, ohne zu Abschlüssen zu führen. Neuer Landroggen in gebeff etter Qualität stärker angeboten, aber im Preise ohne Steigerung. Ausländische Brotfrüchte auf erhöhte Forderungen der Exportländer fest gehalten, aber im Umsatz erschwert. Gerste noch ohne Geschäft. Hafer gefragt und höher. Mais befestigt. Es notieren nach Qualität:
Weizen, hies. u. Wetterauer 16.90—17.00 M. kurhefs. 16.90—17.00 Mk., norddeutscher 00.00—00.00 Mk., russischer 17.00-18.00 M., Redwinter 00.00—00.00 M., Kansas 17.50-17.80 M., La Plata 18.00 M-, Rumänier 00.00—00.00 M., Roggen, hiesiger, 13.50—13.65 Mk., russischer 14.20—14.50 M., Gerste, hiesige, 00.00—00.00 Mark, Pfälzer 00.00-00.00 M., fränkische 00.00-00.00 Mark, Riedgerste00.00- 00.00M., ungarische—.— M-, Hafer, hiesiger, 14.40—15.25 M., Württemberger —.— Mark, bayerischer 14.50—15.20 M., russischer 13.50 bis 15.00 M., Mais, Donaumais, 12.50-13.00 M., Mixed 00.00-00.00 M., weißes Mais 00.00-00.00 Mk., La Plata 12.50 M. Alles per 109 Kilo netto effektiv loco hier. — Mehl war höher. Es notiert nach Qualität: Weizenmehl, hiesiges, Nr. 0 20.00—26.50 M., feinere Marken 28.75—29.50 M., Nr. 1 24.00—24.50 M., feinere Marken 25.50—25.75 M., Nr. 2 23.00—23.25 M., feinere Marken 24.00—24.50 M-, Nr. 3 22.00—22.50 M., feinere Marken 23.00—23.50 M., Nr. 4 19.25—20.25 M., feinere Marken 20.00—20.50 M., Roggenmehl, hiesiges, Nr. 0 22.00—22.50 M., 9lr. 1 19.25-20.25 M., Nr. 2 16.25-16.75 M. Alles per 100 Kilo incl. Sack. — Futterartikel unverändert. Es notieren: Weizenschalen 4.45—4.60 Mk., Weizenkleie 4.45—4.60 M., Roggenkleie 4.90—5.10 M., Futtermehl 6.50—7.25 Mk., Biertreber, getrocknet, 5.40—5.50 Mk. je nach Qualität. Alles per 50 Kilo netto effektiv loco hier bei Abnahme von 10000 Kilo.
* Frankfurt a. M., 17. Aug. 1903. Notierung der Viehmarkt-Preise. Zum Verkauf standen: 498 Ochsen, 51 Bullen, 757 Kühe und Färsen, (Stiere und Rinder), 213 Kälber, 140 Schafe und Hammel und 1468 Schweine. Bezahlt wurde für 100 Psd. Schlachtgewicht: Ochsen: a. vollfleischige, ausgemästete höchsten Schlachtwerts bis zu 6 Jahren 70—72 Mk., b. junge fleischige nicht ausgemästete und ältere ausgemästete 67—69 Mk., c. mäßig genährte junge, gutgenährte ältere 64—66 Mk., d. gering genährte jeden Alters 00—00 Mk. Bullen, a. vollfletschige höchstens Schlachtwertes 63—65 Mk., b. mäßig genährte jüngere und gut genährte ältere 59—61 Mk., c. gering genährte —Mk., Kühe und Färsen: (Stiere und Rinder): a. vollfleischige, ausgemästete Färsen (Stiere und Rinder) höchsten Schlacht- wertes 66-68 Mk., d. vollfleischige, ausgemästete Kühr höchsten Schlachtwertes bis zu 7 Jahren 64—65 Mk., c. ältere ausgemästete Kühe und wenig gut entwickelte jüngere Kühe und Färsen (Stiere und Rinder) 53 bis 55 Mk., d. mäßig genährte Kühe und Färsen (Stiere und Rinder) 50-52 Mk., e. gering genährte Kühe und Färsen (Stiere und Rinder) 00.00 Mk. Bezahlt wurde für 1 Pfd. Schlachtgewicht: Kälber: a. feinste Mast- (Vollm. Mast) und beste Saugkälber 82—84 Pfg., d. mittlere Mast- und gute Saugkälber 78—80 Pfg., c. geringe Saugkälber 61—64 Psg., d. ältere gering genährte Kälber (Fresser) .— Pfg. Schafe: a. Mastlämmer und jüngere Masthämmel 70—73 Psg., b. ältere Masthämmel 66—69 Psg., o mäßig genährte Hamme! und Schafe (Mcrzfchafe) 00.00 Pfg. Schweine: n. voll- fleischige der feineren Raffen und bereit Kreuzungen iw- Alter bis zu l1/« Jahren 62—00 Psg., b. fleischige 61 bis 00 Pfg., <?. gering entwickelte, sowie Säuert und Eber 55—19 Psg., d. ausländische Schweine (unter Angabe der Herkunft) —.— Pfg. Bezahlt wurde für 1 Pfd. Lebendgewicht: Kälber a. 50—52 Pfg., b. 46—48 Pfg. Schweine a. 49 Pfg., b. fleischige 48 Pfg. Geschäft tn Hornvieh gut, Ueberftand —, in Kleinvieh gut, Martt geräumt. — Aus Oesterreich standen 189 Ochsen zum Verkauf.
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