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Z. parzeller in Fulda. wochenbeilage: „Illustrierte Sonntagrzeitung" lNonatrbeilage: n^UlÖQCt (5ß|d)id)t$blättCta.
30. Jahrgang.
fllldcl, Diensckg, den 12. Mai 1903.
jVs 107.
+ Unsere letzten Benediktiner. Mitgeteilt von Jos. Grau.
Nachdruck verboten!
II. Der Subprior P. Leopold Oqsius.
Wenn man die altfuldaischen Förster- oder wie man damals sagte Jägerfamilien aufzählt: — die Bogenmann, Hasenstab, Kaufholz, Buchenthal (Namen die den Beruf schon vorzudeuten scheinen!) sowie die Denner, Graner, Bechtold, Stadtmüller und wie sie alle heißen mögen, oann darf man auch der Oesius nicht vergesfen. Denn auch dieser Name hatte in der Iägerwelt einen guten Klang, in jenen alten fürstlichen Zeiten, da im Hochstift Fulda ein Wildmeisteramt oft durch mehrere Geschlechter in ein und derselben Familie verblieb. Wir wollen den Stammbaum der letztgenannten Jägerfamilie nicht zurück verfolgen; sicher können wir aber im 18. Jahrhundert einen Hochfürstlich Fuldaischen Hofjäger Franz Oesius sowie einen Wildmeister dieses Namens zu Michelsrombach nachweisen. Und wenn der Fuldaische „Staats- und Standskalender" auch einenHofmundschenk Ludwig Oesius als Zeitgenossen Letzterer anführt, fo dürfte doch die Vermutung sehr nahe liegen, daß des letzten Suopriors Wiege in einem Jägerhause gestandm habe. Johann Christoph Franz Oesius war geboren in dem Amtsorte Neuhof am 15. September 1744. Im Jahre 1767 trat er in den Orden des hl. Benedikt und erhielt den Klosternamen Leopold; 1773 wurde er zum Priester geweiht, und in den Jahren von 1778 bis 1792 hielt er den Gottesdienst in der altehrwürdigen, nicht lange vorher stilwidrig erneuerten Propsteikirche aus dem St. Andreasberg (Neuenberg). Auch unterrichtete er an der Dompfarrschule, die sich damals über dem Stephanstore befand. Dieser Name rührt her von der früher an dieser Stelle befindlichen, im Jahre 1168 eingeweihten St. Stephanskapelle, von der wir noch heute einen Sockelrest aus dem Boden ragen sehen. Nachdem das Tor in den sechziger Jahren des 18. Jahrhunderts vom Konvent mit einem Stockwerk überbaut worden war, um einen Schulraum für die Knaben und Mädchen der Dompfarrei zu schaffen, wurde es bis auf den heutigen Tag das Schultor genannt. Die Dompfarrei, früher Stiftspfarrei genannt, bestand aus folgenden Gemeinden der Vorstadt: Kellerei Hinterburg, Hospitalgemeinde, bürgerliche Schleifersgasse (linke Seite) Altenhöfer Ober-, Mittel- und Untergemeinde und Lengsfelder Gemeinde. Aus diesen Straßen kam die Hinterburger Schuljugend auf dem Stephanstor zusammen, wo die beiden Lehrzimmer indessen so beschränkten Raum boten, daß die öffentlichen Schulprüfungen im Hinterburger Wirtshaus oder in der Totenkapelle abgehalten werden mußten. Pater Leopold Oesius gab den Religionsunterricht — den an dieser Schule immer ein Benediktinerpater erteilte — während der sogen, deutsche Lehrer Maria Vincenz Schäfer mit Namen in den anderen Elementarfächern unterrichtete. (Letzterer, der im „Blankenauer Höfchen", wo jetzt der „ S e i f e n p a l a st " sich befindet, wohnte, fand, nachdem er 38 Jahre lang an der Dompfarrschule als Lehrer gewirkt, ein tragisches Lebensende. Als nämlich die bei Leipzig am 18. Ott. 1813 geschlagene französische Armee auf ihrem Rückzüge am 28. und 29. Oktober über Fulda sich ergoß, feuerte ein Fronzofe einen Schuß ab, der durch die Haustüre des Blankenauer Höfchens dringend, den 74jährigen Greis so schwer verwundete, daß er am 5. November an der Schußwunde verschied.) Nach dieser kleinen Abschweifung kehren wir zu unserem P. Leopold Oesius zurück. Derselbe wurde im Jahre 1802 zum Subprior des Konvents erkoren; doch hatte er diese Würde noch kein Jahr lang bekleidet, als die Säkularisation der Klosterherrlichkeit ein Ende machte. Er ist gestorben am 3. Juli 1812 und wurde auf unseren städtischen Friedhof begraben.
III. Der Senior P. Georg Hasenstab.
In dem eine halbe Stunde von Bad Brückenau gelegenen Römershag — wo auch der berühmte Fuldaer Arzt, nachmals kaiserlich ruffische Staatsrat Dr. Melchior Adam Weikard im Jahre 1742, sowie dessen Neffe, der um unsere Stadt vielfach verdiente Oberbürgermeister Daniel Mackenrod 1790 das Licht der Welt erblickten — wurde Johann Georg Hasen
stab am 20. Juli 1723 geboren. Als neunzehnjähriger Jüngling trat er in's Kloster ad 8. Salvatorem zu Fulda ein, tat Profeß am 15. September 1743 und wurde am 1. März 1749 zum Priester geweiht Zu den Gelehrten des Konvents zählt er zwar nicht, aber seine Wirksamkeit war doch eine bedeutsame — sowohl als Religionslehrer an der Dompfarrschute wie auch als Oekonom. Vom Jahre 1751 an bekleidete er nämlich das wichtige Klosteramt des Haushalters, und daß er der Verwaltung und Leitung eines so ausgedehnten Hauswesens völlig sich gewachsen zeigte, dafür spricht die Tatsache, daß wir ihn im Jahre 1797 noch immer auf dem viel Umsicht und Geschick erfordernden Posten finden. Jedenfalls muß der Pater Oeconomus eine sehr praktische Natur gewesen sein. Erst als die finkenden Kräfte des greifen Mannes die beschwerliche Bürde umfassendster Wirtschaftssorgen nicht mehr zu tragen vermochten, da setzte er sich zwar noch immer nicht zur Ruhe, aber sein tätiger Sinn mußte sich wenigstens auf einen engeren Pflichtenkreis beschränken. In seinen letzten Lebensjahren sehen wir ihn mit der Stelle eines Oderforstverwalters betraut, d. h. er war der Hüter und Pfleger der beträchtlichen Klosterwaldungen. Wir vermuten, daß er die zu dieser Ausgabe nötige Sachkenntnis in's Kloster mitgebracht habe, denn da ja sein Familienname auf eine Verwandtschaft mit der „grünen Farbe" schließen läßt, so dürste er schon im Vaterhause mit forstwirtschaftlichen Beschäftigungen sich befaßt haben. „Früh gewöhnt an Waidmanns Werke, — Trotz der Schul' an Waiomanns Sprüche," möchten wir mit dem Dreizehnlindensänger auch von unserem Forstmeister im Mönchsgewand sagen, doch waren die Zeiten freilich vorbei, wo die Söhne des heiligen Benedikt- mit dem Jagdspieß vergnüglich in den grünen Wald zogen. Derjenige, dem es nun oblag, in den Klosterwäldern das Wild zu erjagen und den „Vorrat für die Klosterküche" zu beschaffen, war wahrscheinlich sein Bruder oder ein Anverwandter. Denn Hasenstab nannte sich auch der Konventsjäger, Johann Anton Hasen st ab, der kein Mönch aber ein regelrecht gebildeter Jäger war; — hatte er doch, wie es in den damals üblichen Jägerlehrbriefen hieß, „das große und das kleine Waidwerk dem alten Herkommen nach, drei Jahre nacheinander bei einem bewährten Wildmeister erlernt." Vom berühmten Jägerlatein eines fuldischen Nimrods namens Hasenstab aber hat uns der fei. Medizinalrat Schwarz in feinen „Buchenblättern" die Kunde überliefert.
P. Georg Hasenstab beging int Jahre 1793 fein goldenes Ordensjubiläum und 1799 fein goldenes Priesterjubiläum. Als aber die Klosterwelt, zu deren Wohl er lange, lange Jahre treulich geschafft und gesorgt und in der darum alle Fasern seines Herzens wurzelten, zusammenbrach, da ging's auch rasch mit ihm zu Ende. Will sich doch ein alter Baum nicht mehr in ein neues Erdreich verpflanzen lassen. Der ehrwürdige Klosterpatriarch überlebte die Auflösung nur um wenige Tage, denn schon am 23. Januar 1803 schied er aus der Reihe der Lebenden.
Per Chirurg vor dem Strafrichter.
Von Arthur Brückmann.'
--------- (Nachdruck verboten.)
Der sensationelle Berliner Krirninalvrozeß, der mit der Freisprechung des berühmten Frauenarztes Professor Dr. Duehrssen unlängst endete, wird noch in aller Erinnerung sein. Man konnte da verschiedene Urteile und Meinungen hören. Die meisten, besonders im Laienpublikum, waren erstaunt, empört, fanden es unbegreiflich, daß überhaupt Anklage hat erhoben werden können, denn die Frau war ja doch gerettet 1 Aber — zwei Gutachten hervorragender medizinischer Behörden hatten sich ungünstig gegen den „Angeklagten" geäußert und der Staatsanwalt hat noch nach der mündlichen Verhandlung Bestrafung (freilich in Anbetracht der wissenschaftlichen Verdienste Duehrffens „nur" 300 Mark Geldstrafe) beantragt. Also wird vielleicht doch die Sache nicht so einfach liegen?
In der Tat. Sie liegt nicht nur nicht einfach; wir hahen es vielmehr in unserer Frage mit einem der schwierigsten und — wenn man so sagen darf — „ungelöftetften" Probleme der strafrechtlichen Wissenschaft zu tun. Seit mehr als zehn Jahren mühen sich die glänzendsten Vertreter unserer Wissenschaft an einer befriedigenden Antwort der brennenden Frage ab, ohne doch zu einer nennenswerten Ueberein= ftimmung zu gelangen. Immer von neuem werden Theorien begründet, die den. operativen Eingriff als nicht rechtswidrig erscheinen laffen sollen, immer von neuem werden die verschiedenen
Ansichten widerlegt. Auch an dieser Stelle kann natürlich nicht eine nur einigermaßen erschöpfende Behandlung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte gegeben werden. Der Zweck dieser Zeilen ist nur: ein paar Probleme, die allerwichtigsten, aufzurollen und so zu weiterem selbständigem Denken anzuregen.
Das Problem stellt sich so: im Grunde ist der operative Eingriff, rein äußerlich genommen, eine vorsätzliche Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs- hat sie Lähmung, Siechtum oder Geisteskrankheit zur Folge, fo ist sie ein ganz schweres Verbrechen. Das Problem knüpft also an die Rowdy-Paragraph en unseres Strafgesetzbuches an. Wann ist nun die Operation berechtigt und wann ist sie Körperverletzung?
Man hat insbesondere zur Rechtfertigung des operativen Eingriffs versucht, ein sog. ärztliches Berufsrecht allgemeiner Natur zu fonftruiren, nach dem die Operation allemal straflos bleibt, wenn sie den von den ärztlichen Autoritäten festgestellten Regeln entspricht. Aber, — einmal: gibt es viele solcher anerkannten Regeln? Und halten sie gerade in den kritischen Fällen Stich? Und schränkt man nicht die Freiheit der Forschung ungemein engherzig ein, wenn man erst maßgebend sein läßt, daß sich eine vielleicht epochale Neuerung die „Anerkennung der Autoritäten errungen hat? Andererseits führt das „ärztliche Berufsrecht" zu einer ungeheuren Unterwerfung des Patienten unter den Willen des Arztes. Der Patient ist nicht um des Arztes willen, sondern der Arzt für den Patienten da. Die Theorie des ärztlichen Berufsrechts macht den Patienten in der letzten Konsequenz zu einer Sache in der Hand operationswütiger Aerzte. Sie ist vom Reichsgericht verworsen.
Andere haben ein ärztliches Gewohnheitsrecht, eine ärztliche Regel konstruieren, die Berechtigung des Arztes zur Operation in den staatlichen Kliniken, Hospitälern, Einrichtungen finden wollen, wieder andere haben gesagt: heilen sei gar nicht identisch mit verletzen; die Verletzung, welche Heilung bringen soll und wirklich bringt, komme als Verletzung gar nicht in Betracht; wer heilen will, beabsichtige nicht zu verletzen. Diese Theorie weist sehr geschickt auf das Beispiel der Reparatur einer Sache hin und sagt: auch der Zimmermann, der schadhafte Balken und Dielen eines Hauses reparieren will, begeht nicht lauter^ein- zelne Sachbeschädigungen, wenn er einzelne Teile zerstört, beschädigt u. s. w. Ebenso begeht der Operateur mit der an sich verletzenden Handlung keine Körperverletzung, keine Gesundheitsbeschädigung. Maßgebend bleibt die Gesamtauffassung, das Endziel, der Enderfolg.
Soviel aber wird von den meisten Schriftstellern im wesentlichen anerkannt und soviel wird auch jeder Laie fordern, daß ein erheblicher Einfluß dem Willen des Patienten eingeräumt bleiben muß, daß der Patient in erster Linie über sein Wohl und Wehe verfügen darf und muß, daß er so lange als möglich die Zügel in Händen zu behalten hat. Und zwar ist dies nicht so zu verstehen, daß der Patient etwa den Arzt zu unsinnigen, mit den Regeln ärztlicher Wissenschaft in Widerspruch stehenden Handlungen zu zwingen berechtigt wäre. Ein Arzt z. B., der auf Verlangen des Patienten diesem den ganzen Arm abnimmt, obwohl es mit der Entfernung eines Gliedes auch getan wäre, beginge eine schwere Körperverletzung, sondern daß der Arzt nicht ohne oder gegen den Willen des Patienten an ihm tätig werden darf. Dies selbst dann nicht, wenn die Weigerung des Patienten noch so unsinnig wäre, wenn sie geradezu einem Selbstmord gleichkäme. Denn andere als subjektive Leiden und Freuden gibt es nicht; der Grundsatz der objektiven Zweckdienlichkeit fällt hier völlig fort. Dem einen wird ein Leben mit einigen fehlenden Gliedern zur Hölle, der andere resigniert still und die Zeit greift heilend ein. Aber sofort betreten wir wieder schwankenden Boden, wenn wir fragen: „Welcher Wille kann und darf in dieser Weise bestimmend sein?" Zweifellos nur der rechtsgültige Wille; also vor allem: der des voll Zurechnungsfähigen. Wie aber, wenn der Patient im Fieberdelirium liegt? Sollen da etwa die „Angehörigen" (und welche? und wenn er keine hat?) über ihn schrankenlos verfügen dürfen, sie — die vielleicht ein erhebliches Interesse an seinem frühen Tode haben und fein Leben leichter einer Operation, die va banque spielt, aufs Spiel setzen würden, als er es selber täte? Und wie steht es mit Kindern? Sollen auch über sie ihre gesetzlichen Vertreter ein unbeschränktes Verfügungsrecht haben und soll ihr Wille auch dann nicht in Betracht kommen, wenn sie bereits die volle geistige Reife besitzen, um beurteilen zu können, ob für sie das Leben nach der Operation noch lebenswert erscheint, nur deshalb nicht, weil sie noch nicht
volljährig sind? Und sollen auch gewagte Operationen zur Beseitigung geringfügiger, aber im einzelnen Falle vielleicht fehr störend wirkender und das Leben vergiftender Schäden (z.B. Schönheitsfehler) gestattet und straffrei fein? Und wie, wenn der Arzt irgend welche Zustimmung, fei e§ des Patienten oder eines andern, nicht mehr einzuholen in der Sage ist: z. B. int Falle schleunig notwendiger Operation oder wenn der Patient in der Narkose liHt und sich plötzlich neue Krankheitsherde zeigen, die aber nur mit Beseitigung organischer Teile oder wichtiger Funktionen beseitigt werden können?
So körnte ich noch Hunderte von Fragen auf« stellen, bei deren Beantwortung sich Hunderte von Erwägungen kreuzen. Der Leser wird gemerkt haben: so klipp und klar liegt die Sache nicht, und auch der Erfolg entscheidet nicht immer.
Notwendig ist es, daß wir endlich zu einheitlich feststehenden Grundsätzen gelangen, sei es, daß man sie gesetzlich fixiere, sei es, daß sie sich in Wissenschaft und Praxis feststellen. Heute aber schwebt fortgesetzt — denn die Rache ist ein furchtbares Gegenmittel — das Damoklesschwert der Anklage über den Häuptern der Operateure, und die Gefahr, als Messerheld bestraft oder auch nur angeklagt zu werden, läßt die Hand des Chirurgen nicht mit der Ruhe und Sicherheit arbeiten, wie er sie braucht, um dem großen Zwecke wirksam dienen zu können. Deshalb ist es die Pflicht des Aerztestandes, sich nunmehr eingehend mit den Problemen zu befassen. Der Boden ist von den Juristen genügend vorbereitet.
’ Neue farbige Bildnisse des Kaisers und der Kaiserin. Die Firma Georg B ü x e n st e i n & Comp., Berlin SW. 48, hat mit Genehmigung des Kaisers durch Professor Hans Fechner Porträts des kaiserlichen Paares malen lassen und dieselben farbig in der Größe von 53 cm:40 cm vervielfältigt. Diese Bildnisse geben in Zeichnung und Farbe den künstlerischen Eindruck der hervorragenden Gemälde täuschend wieder. Der Kaiser, welcher die Bilder als außerordentlich ähnlich bezeichnete, hat auch der Ausführung dieser Vervielfältigungen Beifall gezollt. Im Interesse der möglichst weiten Verbreitung dieser Bilder ist der Preis auf nur 1 Mark pro Bild festgesetzt worden. DiMus- führung ist vornehm gehalten und mustergilt^. HMurch diese Kunstblätter ist jedem Patrioten die GeleWnheit gegeben, sein Heim mit guten Bildern seines Kaisers zu schmücken. Die Bilder sind geeignet, einen vorzüglichen Ersatz zu bieten für die vielfach in Stadt und Land verbreiteten minderwertigenBildnisfe desHerrscher paares.
♦ lieber das neue Portal der Kathedrale in Metz, dessen Einweihung der Kaiser während seiner bevorstehenden Anwesenheit in Lothringen beiwohnen wird, berichten deutsche und französische Zeitungen allerlei Wunderdinge, von denen nur folgendes wirklich feststehen soll: An den beiden Seiten des Portals find in Via Lebensgröße die Statuen der vier großen Propheten Jsaias, Jeremias, Ezechiel und Daniel in mönchsähnlicher Gewandung angebracht. Die des Daniel trägt nun ganz unverkennbar die Züge des deuffchen Kaisers. Ob es wahr ist, daß der Kaiser über diesen „Architektenscherz" des Baumeisters, wie die stanzösischen Zeitungen sagen, sehr ungehalten sei und eine Aenderung befohlen habe wird sich bald Herausstellen. Vorläufig wird das Portaltagtäglichwohl ein dutzendmal photo- graphirt und demnächst in allen illustrirten Zeitungen erscheinen. Die öffentliche Ausstellung der Bilder in den Schaufenstern hat die Metzer Polizei verboten. Im Publikum findet die Freiheit des den Bau leitenden Architekten entschiedene Mißbilligung.
* Der „Schlußsatz". Die in Marienburg erscheinende ,Nogat-Zeitung' berichtet über ein heiteres Vockommnis: Als kürzlich in X. die Stadtverordnetensitzung zu Ende war, erhob sich ein älterer jovaler Herr und sprach: „Ich hätte wohl den Wunsch, daß die Presse, die uns immer in dankenswerter Weise ihre liebenswürdige Aufmerksamkeit schenkt, künftig den Schluß wegläßt." Der' Vorsitzende verstand diesen Antrag nicht sogleich, und nun erklärte der Interpellant — übrigens unter großem Beifall — seinen Wunsch dahin: „Ich meine das nämlich so: Unsere Versammlung ist z. B. um 9 Uhr zu Ende. Und da das verhältnismäßig zu früh ist, geht man noch ein Glas Bier trinken. Es werden auch manchmal zwei Glas; ein paar Herren spielen Skat, und man tiebitzt ein Biertelstündchen, und so kommt man sachte gegen 1 Uhr nach Hause. Am anderen Tage sitzt man, nichts Böses ahnend, da und liest die Zeitung, und da hält einem dann die teure Gattin den Ber- sammlungsbericht vor die Nase, wo in der letzten Zeile steht: „Schluß der Sitzung 9 Uhr", „Und du bist erst um 1 Uhr aus der Versammlung heimgekommen?" Natürlich gibt es dann eine unangenehme Auseinandersetzung. Was liegt der Preffe daran, „Schluß 9 Uhr zu schreiben." — Der Antrag fand die allgemeinste Unterstützung, und der Vorsitzende übermittelte ihn irter vieler Heiterkeit den anwesenden Vertretern der Preffe, die gern versprachen, den bösen „Schlußsatz" künftig fvrtzulaffen.