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JukLa, Dimstag, dm 18. November 1902.
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29. Jahrgang.
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Snbmijsionsweien und Handwerk.
Im Vordergründe der Bestrebungen der Hand, werter und ihrer Organe steht heut« die Regelung des Submisfionswesen«. Soll der Handwerkerstand in seiner Existrnzfähigkeit gesichert und gestärkt werden, so muß er bei öffentlichen Vergebungen von Arbeiten und Lieferungen angewlffen berück, fichttgt werden. Wie aber die in den diesjährigen Handwerktkamm er berichten niedergelegten Beispiel« und Erfahrungen wiederum jur Genüge beweisen, sind staatliche und kommunale Behörden heute vielfach noch weit davon entfernt, in dieser Richtung ihre sozialpolitischen Pflichten zu erfüllen. Bielerort» hat da« Verfahren der öffentlichen Der. gedungen bereits zu schweren Schädigungen de» Handwerk« geführt. Hatten sich schon Jahzehnte lang unter den Handwerkern Bestrebungen geltend gemacht, die den Mißständen im Submisstonswesen entgegenzuarbeiten suchten, so haben sich die in den letzten Jahren errichteten Handwerkskammer» die besonder« Aufgabe gestellt, such auf diesem Gebiete reformirend zu wirken Während auf de« ersten und zweiten Handwerks- und Gewerbe- kammertage ,u Brrlia und Darmstadt dis Meinungen über die anzustrebenden Reformen noch weit auseinander gingen, hat man sich auf der diesjährigen Tagung zu Leipzig (vom 25. bis 27. Sept.) auf einen „Entwurf von Bestimmungen zur Regelung der öffentlichen Vergebung staatlicher und gemeindlicher Arbeiten und Lieferungen" geeinigt. Der Entwurf fordert Reformen im Angebots-, Zuschlags- und Abnahmeverfahren.
Das Hauptübel im Submisfior.rwesen liegt offenbar in der Vergebung an «inen Generalunternehmer und im Zuschlag an den Mindestfordernden. Die anderen zahlreichen Mißstände, die seither von den Handwerkern b-klagt wurden und in den genannten RLfo?mvorschlätzea berührt sind, ergeben sich größtentheil« au» diesen beiden, von den Behörden bisher so hartnäckig fest- gehaltenen Grundsätzen. Werden öffentliche Arbeiten und Lieferungen an einen General unternehm er vergeben, so sind dadurch die Handwerker meist von einer direkten Betheiliguog aurgeschloffsn. Sie können dann in der Regel nur mehr al» Gesellen im Solde de« Unternehmer» mitwirken, der ihnen die Arbeitrbedingungen vorschreibt. Die Handwerker fordern daher mit vollem Recht, daß die Ausschreibung von öffentlichen Arbeiten, soweit e» sich ermöglichen läßt, in vielen und kleinen Loosen, sowie nach Berufsarten getrennt, zu erfolgen hat.
An zweiter Stelle muß mit dem Prinzip ge- brachen werde«, an den Mindestfordernden unter allen Umständen den Zuschlag zu ertheilen. Dadurch kommen Arbeiten und Lieferungen ost in die Hände von unreellen Bewerbern, die sich durch schlechte« Material und minderwerthig« A<beit schadlor zu halten suchen. Ob da« von den Handwerkern vielfach geforderte Mittelpreis- uerfahren, wonach dasjenige Angebot den Zuschlag erhält, welches dem DurchschnittSrefultate der eingereichten Gelvforderuvaen am nächste» kommt, zweckmäßig ist, wollrn wir nicht entscheiden. Ja Mannheim, wo da§ Mittel- preis-Verfahre« zuerst eingeführt wurde, ist «S nach zweijähriger Probezeit »Uber abzefchofft worden. Der Zuschlag war ein Spiel des Zufalles geworden, so daß daS Mitte!prei§-Versah- ren in den dortigen Handwerkerkreiien bald als „Submisstons Lotterie" verpönt war. 68 blieben nicht nur die erhofften Vortheile auS, eS zeigten sich auch noch verschiedene Nachtheile. Sroßunter- nrhmer und auswärtige Firmen, die doch von Äer Bewerbung nicht grundsätzlich ausgeschloffen werden konnten, kamen manchmal dem Mittelpreise zufällig am nächsten und erhielten den Zu- Schlag. Dadurch war es der Behörde genommen, die einheimischen Handwerker positiv zu fördern, was aber gerade Aufgabe der Behörde sein soll. Mögen aber diese und andere Forderungen für die praktische und erfolgreiche Durchführung noch nicht dir richtig- Form gefunden hoben, ihre Ziele und Grundsätze müffen von den Be- Hörden als berechtigt anerkannt und nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Haben auch einige staatliche und kommunale Behörden schon in dieser Richtung erfreuliche Ansänge gemacht, so ist im Ganzen doch noch wenig geschehen.
Die Handwerker und besonders ihre gesetzliche» Vertreter, die Handwerkskammern, dürfe» daher nicht müde werden, unter Beobachtung der leitenden Grundsätze und Ziele einen den besonderen lokalen V-rhältniffen entsprechende» gangbaren Weg ausfindig zu mache« und dies?« bei den Behörden zur Durchführung z» verhelfen.
Hit Ansprüche ans einer freiMigen Vrrfichernug btint RonKnlsr des Versichertes.
Nachdruck verböte».
Der Kläger war, cts daS Konkursverfahren tber sein Vermöge» eröffnet wurde, bei einer Unfallverficherungsgesellschaft versichert. Er hat, noch während daS Verfahren schwebte, einen Un- all erlitten und daraufhin die für diese Soen- ualität vereinbarte Summe erhalte», die nunmehr von dem Konkursverwalter als zur Maffe gehörig i» Anspruch genommen wird, da ja der Anspruch auf sie an und für sich schon zur Zeit »er Eröffnung deS Konkurses bestanden habe, es ich also um einen Vermögenswerih handele, der i»r Befriedigung der Gläubiger herangezoge» werde» müffe. Das Oberlandesgericht zu Karlsruhe hat jedoch durch Erkenntntß vom 17. Dezember 1901 diesen Anspruch als unbegründet urückgewiesen, und zwar aus Gründen, die peziell mit der Unfallversicherung selbst zu- ämmenhängen. Man kann ein- für allemal ohne Rücksicht auf den Inhalt und Gegenstand des Versicherungsvertrages eine Frage, wie sie hier zur Entscheidung steht, weder bejahen noch verneine», es kommt vielmehr auf die Art der Gefahr an, gegen welche sich der Gemeinschuldner versichert hat. Handelt es sich z. B. um eine Feuerversicherung, so ist die BersicherungSgesell- chaft verpflichtet, einen Ersatz in Geld für daS abgebrannte Haus zu leisten, also für ein Ver- mögenSobjekt, das in de» Konkurs hineinbrzogen wird. Die Versicherungssumme fällt demnach fier ohne Zweifel in die KonkurSmaffe. War die Versicherung genommen für den Fall des Todes, so muß man in demselben Sinne entscheide». Hier ist das Leben deS Gemein- chuldners versichert, dasselbe bedeutet allerdings keinen VerwögrnSwerth, an den sich die Gläubiger halten können, es ist ein Gut, daS außerhalb des Verfahrens steht. Aber hier greift noch eine andere Erwägung Platz Der Eintritt des TodeS ist für jeden Mensche» ein mit Brstimmtheit zu erwartendes Ereigniß, es fleht daher für jede« Versicherungsnehmer von vornherein fest, daß die Versicherungssumme einmal zur Auszahlung gelangen werde, und nur der Zeitpunkt, wann dies geschehe» wird, ist noch unbestimmt. Deshalb handelt es sich hier um einen Vermögen-anspruch, von de« schon bei dem Abschluffe deS Versicherungsvertrages vorauS- zuseheu war, daß er fällig werde» würde, er hat do« Anfang au einen gewissen Kapitalswerth, wie denn auch die Versicherungsgesellschaft selbst bei der Ansammlung eines Deckungskapitals (der sog. Prämienreserve) hiermit rechnet. Hat also Jemand sein Leben versichert, so hat er damit eine» greifbaren VermSgenSanspruch erworben, der zu der Maffe gehört. Anders aber muß man die Entscheidung treffen bei der Unfallversicherung. Sie wird genommen gegen Gefahren, die der Erwerb Sthätigkeit des Versicherten drohen. ES ist beim Abschluffe des Vertrags nicht vorauSzusehen, ob überhaupt jemals ein Unfall eintreten wird oder nicht, und eben deshalb handelt es sich hier, wie bei der Feuerversicherung nur um eine Eharce, nicht aber um eine» bereits greifbare» Anspruch. Anders wie bei der Feuerversicherung aber ist hier die Erwerbsthätigkeit des Gemeinschuldners durchaus nicht ein wirthschaftlicheS Gut, daS zur Befriedigung der Gläubiger dienen kann, denn diese hab?» keine» Anspruch darauf, daß der Kridar zu ihre« Gunst«« seine Arbeitskraft ver- werthe. Abgesehen hiervon endlich ist der Anspruch aus einer freiwilligen privaten Unfallversicherung vor Eintritt eines Unfalles der Art mit der Persönlichkeit deS Gemeinschuldners, mit seiner Erwerbsfähigkeit verknüpft, daß es als dem Wesen deS Versicherungsverträge- widersprechend, vielleicht gegen die guten Sitten verstoßend zu erachten wäre, wen« die Konkursmasse mit der Uafallgefahr des Semeinschuldners spekulire» und darau« Gewinn erziele« wollte. Dr. B.
SMchsdwkzmzei lls-ettirluiiW.
Bo» Dr. j»r. ®. Weyer.
------ (Nachdruck verboten.)
Gemüthsbewegunge» haben doch mit Betriebsunfällen nichts zu thun, wird man auf de« ersten Blick sagen. Betriebsunfälle sind plötzliche, mit dem Betriebe i» ursächlichem Zusammenhang stehende, die körperliche oder geistige Gesundheit do« außen her schädigende Ereignisse; GemüthS- bewegnnge» find aber rein persönlicher Natur, abgesehen davon, daß Aerger oder Freude beim normalen Menschen i« der Regel nicht gleich plötzliche, schwere Gesundheitsschädigungen hervor- zurufen pflege», man müßte den» beispielsweise so lachen können, wie der Pächter Nebendahl, von dem Heinrich Seidel erzählt, daß die Tagelöhner im Umkreise einer halb«« Melle höre» I konnten, wen» ihr Herr vergnügt «ar und der
einmal ein Blutgeschwür im Halse, an dem er sonst unfehlbar erstickt wäre, durch ungeheurer Lachen zum Platzen-brachte. Uns liegt aber heute ein SchiedSgerichtsurthril vor, in welchem eine Berufsgenoffenschaft zur Zahlung von W'ttwen- und Waisenrente an die Hinterbliebene» eines Arbeiters verurtheilt wird, der aus der Arbeitsstätte plötzlich tobt znsammenbrach und von dem »an» durch Zeugenvernehmungen festgestellt wurde, daß er, als er anderthalb Stunden vor seinem Tode den Arbeitsplatz betrat, sich zu seinen Kollegen dahin äußerte, er habe sich sehr über den Arbeitsaufseher geärgert, der ihm schwerere Arbeit gegeben. DaS Schiedsgericht nahm nach Lage »er Sache an, daß der Aerger den allerdings erst nach anderthalb Stunden eingelretenen Tod verursacht hätte und mit dem Betriebe in mittelbar ursächlichem Zusammenhänge stände. Nach diesem Urtheil werden ängstliche Betriebsunter- nehmer gut daran thu«, anzuordnen, daß nicht nur epileptische Personen, wie es bisher in den Unfallverhütungsvorschriften angeordnet wird, mit Vorsicht zu beschäftigen seien, sondern auch solche, bei denen die ernste Mahnung: „Mensch ärgere Dich nicht" nichts fruchtet. Wenn auch oaS vorstehend erwähnte Urtheil der Prüfung bezw. Aufhebung durch eine höhere Instanz unterliegt, so erscheint es doch interessant, auf die Sache näher einzugehen, ob und inwieweit Gemüthsbewegunge« als Betriebsunfälle anzusehe» find.
Das Reichs- VerstcherungSamt (9t. V. A.) welches i« seiner Rechtsprechung, hem Geiste der sozialen Gesetzgebung Rechnung tragend, den Unfallbegriff gegenüber der privaten Versicherung bedeutend erweitert hat, nimmt nicht »ur bei äußeren Verletzungen eine« Unfall ar, sondern auch bei krankhaften innerorganischen Vorgängen, fei eS physischer, fei es psychischer Natur, wen» sie durch ein plötzliches äußeres Ereigniß im Körper des Betroffenen hervorgerufe« find. So hat «S i« folgenden Fällen einen Betriebrunfall anerkannt und die Berufsgenoffinschast zur Entschädigung verurtheilt. Der Führer eines Seeschiffes. welcher seit längerer Zeit an einer organische» Erkrankung des Herzens litt, ohne daß jedoch nach ärztlichem Attest dieser Zustand irgend eine« Anlaß zu ernstliche« Befürchtungen geboten hätte, verstarb auf der gäbet plötzlich am Herzschlag, während ein heftiger Trifun das Schiff und daS Lebe« der Besatzung in hohem Grade gefährdete. DaS R. V. A. läßt dahingestellt, ob daS Elementarereigniß nickt auch physisch schädigend auf den Körper des Schiffers eingewirkt hat, jedenfalls spricht eine dem vollen Beweise sich ausreichend nähernde Wahrscheinlichkeit dafür, daß die unmittelbar drohende Lebensgefahr und das Gefühl der auf ihm lastenden Verantwortung den Schiffer in eine hochgradige Aufregung versetzt hat, die — wie es bei Herzleidenden notorisch der Fall ist — wohl geeignet war, einen ungürstige« Einfluß auf sein Leiden auszuüben und ihn auch that- sächlich ausgeübt hat. Ferner wurde ein Be- triebsunfall anerkannt, als in ein.m Kiesgruben- betriebe durch daS Umstürzen von drei vollbe- ladenen Eisenbahn Lastwagen ein Arbeiter verschüttet und hierbei der den Zug führende Kutscher, welcher au Herzklopfen litt, vor Schreck derart erregt wurde, daß erjiei btm Versuche, mit den Hände« de« Kies von dem Verschütteten wepzu- scharre», plötzlich tobt zusammensank. Der plötzliche heftige Schreck erschien dazu angethan, bei nicht ganz gesunder Beschaffenheit des Herzen- einen Herzschlag zu bewirken.
Benn also eine psychische Einwirkung, wie Aufregung ober Schrecken, den Begriff deS Betriebsunfalles erfülle« soll, so bedarf es einer hochgradige« durch ein BrtriebSereigniß unmittelbar erzeugten seelischen Erregung und einer im Anschluß hieran sofort äußerlich erkennbaren Schädigung des normale» Gesundheitszustandes.
Zrrr Dienstvotenfrage.
Plauderei oen F. H.
(Nachdruck verboten.)
ES hat einmal Jemand gesagt, die Dienstboten wären unsere natürlichen Feinde. Die große Wahrheit dieser Behauptung habe ich leider oft empfunden und doch nie aufgehört, danach zu strebe», diese Feindschaft in Freundschaft zu »er- wand«!«.
Wir brauchen nur aus'S Land zu gehe», um u»S zu überzeugen, daß Herr und Knecht durch treue Anhänglichkeit verbunden sein könne«. Freilich trennt fie dorr meistens nicht Erziehung und Lebensweise; die Jntereffen des Herrn kann der Knecht ganz begreife«, er theilt feine Arbeit und seine Erholung, der eine steckt nicht im Frack, der andere nicht in der Livree, und beide effen an eine« Tische. Wieviel liegt allein in dem letz- teren Umstande!
Könne» wir nun auch dieses ideale Verhält- »iß in bet Stadt nicht erreichen, so solle» wir
doch nicht gleich von vorn herein kein anderes alS das rein vertragsmäßige, das sich «ur auf Zahlung und Dienstleistung beschränkt, mit Men' scke», die unter unserem Dache leben, wünschen. Könnte man die Dienstboten durch Maschine« ersetzen, die meisten Städter würden damit sehr einverstanden fein. Ob fie damit unrecht denken, taffe ich dahingestellt; einstweilen aber ist, bis diese Maschine noch nicht erfunden ist, die Dienstboten als solche zu behandeln, gewiß nicht daS Mittel, gelegentlich aus ihre Treue und Anhäng- l'chkeit Ansprüche machen zu dürfen. Nicht die Strenge ist eS, welche daß Verhältmß der städtischen Dienstboten zu ihren Herrschaften verdirbt, sonder» die Gleichgiltigkeit; die allgemeine Ansicht ist eben, die Dienstboten wären eine so verdorbene Klaffe von Menschen, daß wir n»S so fern als möglich von ihnen zu halten hätten und ihre Moral uns gar »tchts anginge. Viele halten eS sogar für gering, von ihrem Thun und Treiben außer dem Hanse nur etwas wisse« zu wollen. Wie oft hört man nicht den Grundsatz aussprechen: „Man darf sich mit Dienstboten nicht gemein machen!" und manche Dame, welche die Verhält- uiffe einer ihr fern stehenden Bettlerin mit Theil- »ahme erforscht, weiß nichts von denen ihrer Magd. Hat diese Elter», Geschwister, Verwandte? Muß sie vielleicht auch noch Andere ernähre» oder steht sie ganz allein in der Welt? Sie weiß S nicht und würde fürchten, eine Frage an die Magd zu richte«, die sich nicht auf die Dienstleistung bezieht. Kaum weiß die Herrschaft den ■Jlamen ihrer Dienstboten, und hieß die vorige Magd Chrtstel, so muß ja oft die jetzige sich gefallen lasse», auch fortan den Namen zu führen, weil eS der Hausfrau zu unbequem ist, ihr Se- dächmiß mit einem neuen zu beschwere». So «oh»e« die Dienstboten ganz unpersönlich im Hause ihrer Herrschaft oder richtiger bivonakiren; den« selten wird bei der Wahl eines Quartiere- auf Dienstboten Rücksicht genommen; fie werden «och mit untergebracht.
Will die Herrschaft nur di; Dienstleistung, so arbeitet der Dienende auch nnr für be« Loh». Jrn Hause ist ihm nicht wohl; er sieht entweder die Gegenwart nur für eine PlüfnngSzeit an, nur dazu bestimmt, seine Zukunft zu versorgen, oder er sucht durch Vergnügungen außer dem Hause sich zu eutschädigen. Es fehlt in bet Stadt nicht an öffentlichen Belustigungen, Tanzböden usw., wo die Sitte» des Volkes verderbt und seine Kaffe» anSgebeutet werden. Dazu kommt die Putzsucht der weiblichen Dienstboten; fie eifer« ihrer Herrschaft nach, die ihnen darin auch volle Freiheit läßt; fie meint, man könne ihnen gern die Freude gönnen, „außer dem Hause die Dame zu spielen", und bedenkt nicht, daß sie leichter aus brr Tracht der Magd in die der Dame schlüpfe» als umgekehrt. Kehrt die Magd zu ihrer Arbeit zurück, so ist fie ihr eiee Last; fie denkt nut a» den vergangene» und bat zukünftige» Sonntag. Sie fühlt fich durch die halbe Bildung, die fie vielleicht im Theater und durch verderbliche« Umgang aufgeschnappt hat, zu etwas Besserem geboren und genußbefähigt. Sie bewetöet die Herrschaft, die alle Tage Sonntag hat; und reicht ihr Lohn nicht mehr hin, ihre Vergvüaungssucht und ihre Eitelkeit zu befriedigen, so fängt fie an, auf unrechtlichem Wege das ihr nolhwendig Gewordene z« erschwinge». Kommt man hinter solche Schliche, so wird fie auS dem Dienst entlassen und die Herrschaft übt bei dieser Gelegenheit die wohlfeile Sroßmuih aus, ihr dennoch ein gutes Attest zu gebe«. Sie täuscht gewissenlos durch diese Empfehlung die zukünftige Gebieterin ihrer unehrlichen Magd, erntet aber auch de« Lohn dafür, den« unfehlbar ist sie auf ähnliche Weise in ihrer neuen Dienerin betrogen; und Je nimmt kein Ende dies Kärnmerchen-Vermiethe»-Spiel der Dienstboten, welche dabei in ihren schlechten Sitten und Gewohnheite» durch die Condescindenz ihrer Herrschaft immer mehr bestärkt werde».
Angenommen, daß es unter solchen Umständen auch für die Wohlgefinnte« unter den Herrschaften schwer ist, unverdorbene Dienstboten auszufiade» oder verdorbene zu besser», darf man doch »te ermüden, daS Beste zu erstreben. Raihsam bleibt ei, bei einer zu treffende» Wahl mehr »ach braven alS geschickten Leute« auSzugehen; den« leichter wird man immer ihre Hände als ihr Herz bekehr,«: aber auch daran sollten wir nicht verzweifel». Wer Dienende in sein Haus nimmt, soll nur nie vergessen, daß er unwillkürlich Vorsteher einer Erziehungsanstalt geworden ist. Auch hier wird, wie bei Kindern, das Spiel am meiste» wirken. Ordnungssinn und Pünktlichkeit in der Aufsicht wird bei den Untergebenen baffdbe be» zweck.». Nicht umsonst heißt eS: „Wie der He«, so her Diener!" Am meisten Mühe wird koste», wen» die Leute schon unter verschiedenen Regierungen gestanden haben und von dem Egoismus der höher» Stände überzeugt find, ihnen zu beweise», daß mau e! wirklich gut mit ihnen