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):(Zur Borgeschichteder Kinderschutz- Vorlage,

insbesondere über de» Antheil der Centrums an den Bestrebungen, die gewerbliche Kinderarbeit auch außerhalb der Fabriken eiuzuschränken, bringt die Zeitschrift ,Arbeiterwohl' (1902, Heft 3 bis 5) eine zusammenfassende Darstellung, welcher wir Folgende» entnehmen:

Schon bei Berathung der Arbeiterschutz Anträge im Jcchre 1885/86 wurde von allen Seiten auf die vielfach weit schlimmeren Verhältniffe der Hausindustrie hingewtesen und die Befürchtung aurgesp:ochen, daß eine Beschränkung der Fabrik« beschäftigung nur eine Verdrängung der Kinder in die noch bedenklichere Haus­industrie zur Folge haben würde. Während von sozialdemokratischer Seite (schon seit 1878) dar radikale Verbot jeder gewerblichen Kinderarbeit gefordert worden war, wurde sowohl von einzelnen Mitgliedern der deutschsteifinnigen Partei al« auch von der Crntrumsfrakiio« in der Kommission der Versuch gemacht, eine zwar unterschiedliche, aber doch gleichzeitige Regelung der Fabrik- und der außerfabriklicheuKinderbeschästigung zu treffen. Die deutsch'freifinnige Partei war 1885/86 bekanntlich getheilt. Die Mitglieder Herrmann (1884), Halben (1885/86), Löwe-Berlin und Virchow waren arbeiterschutzfreundlich, während das Gros der Partei (unter der Führung von Dr. Baumbach, Schrader, Richter rc.) noch auf dem manchesterlichen Standpunkte stand. Ebenso war in der deutschkonservrtiven Partei der damals maßgebende rechte Flügel, von Kleist- Retzow, Stoecker, Kcopatschek rc. dem Arbeiter­schutz geneigt, während die sächsische Richtung so­gar eine Herabsetzung de» Zulaffungrjahrer für die Kinder verlangte.

Dar Resultat der damaligen Berathungen war denn, daß (neben dem Antrag Dr. Lieber: Ver­bot der Kinderarbeit in Fabriken) auch der An­trag Hitze: Kinder unter zwölf Jahren dürfen gegen Lohn nicht beschäftigt werden, fast einstimmig angenommen wurde. Der weitere Antrag auf Beschränkung der gewerb­lichen Kinderarbeit auf höchstens drei Stunden täglich wurde jedoch abgelehnt und statt deffen eine (von deutschkonservativer Seite beantragte) Resolution angenommen: de» Reichskanzler zu ersuchen, thunlichst bald dem Reichstage eine« Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die Be­schäftigung von Kindern im Gew erbe außer­halb der Fabriken unter der nöthigen Rück­sichtnahme auf die körperliche, sittliche und intellek­tuelle Entwickelung der Kinder geregelt werde. Leider kam wegen Schluffes der Session dir Kommissio» nicht über dir erste Lesung hinaus.

Die Erfahrungen des Jahres 1885/86 ließen eS den Freunden des Arbeiterschutzes rathsam erscheinen, vorerst die schwirr ge Frage der Regelung der Hausindustrie auSzuschetden. So beschränkte man sich den« sowohl 1887 als 1891 auf die gesetzliche Regelung für Fabriken. Wohl aber wurde in der Arbetterschutz«Novelle von 1891 dem Bundesrath das Recht gegeben, die für Fabriken geltenden Bestimmungen auf Werkstätten mit elementarer Kraft und (durch Kaiserliche Verordnung) auchauf sonstige Werkstätten" aurzu- dehnen. Diese Ausdehnung der Tchutzbe- stimmungen war schon 1887 vom Centrum beantragt, in der Kommission auch genehmizt, in der zweiten Lesung im Plenum aber wieder beseitigt worden. Trotz mehrfachen D üngens hat der Bundesrath erst im Jahre 1900 von diesem Recht wenigstens für die Betriebe mit elementarer Kraft, und auch hier noch mit Ab­schwächungen und in beschränktem Umfange, Ge­brauch gemacht.

Wahrend in dr« früheren Jahrzehsten vor allem die traurigen Verhältniffe der haus- industriellen Beschäftigung die öffentliche Kritik und das Mitleid aller Menschenfreunde herausforderte«, wurden in den neunziger Jahren weitere Klage« laut über neue Former: der Aus­beutung: daß insbesondere in den größeren Städten Kinder in großer Zahl mit dem AuStragen vonBackwaare» undZettungen rc. übermäßig in Anspruch genommen würden. Namentlich haben Lehrer und Lehrervereine das Verdienst, auf diese großen Gefahren für die Zukunft unseres Volkes mit Nachdruck hingewtesen zu haben. Um über alle diese alten und neuen Mißstände Klarheit und auch sicher« Bode« für ein gesetzgeberisches Vorgehen zu ge­winnen, stellte dann unterm 7. Dezember 1897 die Centrumsfraktion im Reichstag den Antrag, die Verbündete« Regierungen za ersuchen:

Inwa, Dienstag, den 29. Juli 1902.

a) Erhebungen über den Umfang, die Gründe und die gesundheitliche«, sitt­liche» und erziehlichen Gefahren der ge­werblichen Beschäftigung schulpflichtiger Kinder zu veranstalten; b) soweit sich eine mißbräuchliche Ausdehnuitz dieser Beschäftigung ergibt, durch Anregung bezw. Erlaß entsprechender Ver- ordnunge« derselben entgegenzutrete».

Bevor noch dieser Antrag tm Reichstag zur Verhandlung kam, ordnete der Reichskanzler durch Rundschreiben a« die Bundesregierungen vom 9. Dezember 1897 die Veraustal ung solcher Er­hebungen an. Diese sollten sich erstreckenauf das Alter der beschäftigten Kinder, die Art der Beschäftigung, die Dauer und Lage der Arbeits­zeit, die Beschaffenheit der Arbeitsräume, sowie auf die rechtliche Natur des ArbeitsverhältniffeS und die bei Beschränkung der Kinderarbeit in Betracht zu ziehende Höhe der Löhne". Be- schränkt wurden die Erhebungen auf die gewerb­liche Kinderarbeit, soweit sie außerhalb der Fabriken stattfindet, mit Ausschluß landwirth- schaftlicher Thätigkeiten und deS SefindedienfirS; dagegen sollte jede gewerbliche Thätigkeit Berück­sichtigung finde«,auch wen» die Kinder Be­zahlung für ihre Dienste nicht erhalte« und i» keinem Vertragsverhältniß zu eine« Gewerbe­treibenden fleh-«, sondern nur ihren Angehörigen bei der Arbeit helfen." Die Resultate der darauf­hin veranstalteten Erhebungen waren erschreckend. ES war ein mächtiger Weckruf an dai Gewissen der Ratio«. Sowohl in der Presst und in Ver­sammlungen, als auch im Parlament kam der Appell an die Regierungen immer lebhafter zum Ausdruck, endlich durchSesetz de« himmel­schreienden Mißstände» ein Ziel zu setze».

Endlich unter dem IS. April 1902 ist dann ein Gesetzentwurf betreffend Kinderarbeit in ge­werbliche» Betriebe« dem Reichstage vorgelegt wor­be«. Die Aufnahme des GrsetzeutwurfS in der erste» Lesung war überraschend günstig. Ei« Wider­spruch auch «ur gegen einzelne Bestimmungen wurde vo« keiner Sette laut: dagegen kamen von fast alle« Parteien Wünsche auf wettere Ver- schä-funzen zum Ausdruck. Die Zrttschrift .Arbetterwohl', welche im Anschluß an diese Dar­stellung die bestehenden Verhältniffe auf Grund der Erhebungen von 1898 schildert und dann den Inhalt des Gesetzentwurfs einer Würdigung unterzieht, gibt der Hoffnung Ausdruck, daß der Entwurf, der schon als solcher einen höchst er­freulichen Fortschritt bedeutet, vom Reichstage noch in weit verbefferter Form zur Vrrab- schiedung gebracht werde.

Sie Mmdniz irs Rnt-Mcht«.

Von Dr. jr. I. Tenge.

------ (Nachdruck verboten.)

Wer das Bürgerliche Gesetzbuch zu Hand nimmt, um sich daraus Rath zu holen über die Rechtsfolge» einer Erkrankung des Dienstmädchens, wird de» § 617 finden und daselbst lesen:Ist bei einem dauernde» Dienst- verhältniffe, welches die Erwerbsthätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in An- spruch nimmt, der Verpflichtete i« die häusliche Gemeinschaft ausgenommen, so hat der Dienstbe- rechtste ihm im Falle der Erkrankung die er­forderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer vo« sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstoerhältntffes hinaus, zu gewähre», fofem nicht die Erkrankung vo« dem Verpflichtete» vorsätzlich over durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden."

Daß dieser Parazraph insonderheit auf das Dienstmädchen Anwendung findet, ist klar, denn deffrn Dienstverhältniß ist ei« dauerndes, es müßte den« sein, daß das Mädchen nur zur Aashilfe angenommen ist, und sein Dienflver- hältniß als Dienstmädchen nimmt auch feine Er- WerbsthLtigkett vollständig in Anspruch; ferner wird das Dienstmädchen auch in die häusliche Gemeinschaft ausgenommen. Aber trotz alledem gibt dieser Paragraph weder der Herrschaft noch dem Dienstmädchen eine erschöpfende Auskunft, was d»e Herrschaft Alles zu thu« hat, und was das erkrankte Dteustn-ädche« verlangen kann. Auf die kinzelven im deutsche« Reiche geltenden Gesinde-Ordnungen hier auch nur oberflächlich einzugehen, ist unausführbar. Nur die wichtigste« allgemein giliigen rechtlichen Gesichtspunkte können biet besprochen werden.

Natürlich verpflichtet nur eine Krankheit, von der das Dtevstmädckren nach stimm Dienstantritt befalle« wird, die Herrschaft zur Fürsorge. Be­stand die Krankheit schon vor dem Dienstantritt, so braucht die Herrschaft nicht aufzukommen. Be­stand die Krankheit schon als das Mädchen den MiethSoertrag abschloß, so kann die Herrschaft

den MiethSoertrag wegen Jrrthum anfechte« (119 B.-S.-B.) und dadurch außer Kraft setze«; und wenn das Mädchen dabei seine Krankheit auS Arglist verschwiegen hat, so kann die Herr­schaft sogar Schadenersatz vom Mädchen ver- lange«. War das Mädche« vor dem Dienstan­kitt dagegen mit einer bloße» Disposition zu der «ach dem Dienstantritte entstandenen Krankheit behaftet, so muß die Herrschaft eintreten, den» Disposition zu einer Krankheit ist noch keine Krankheit. Zweifelhaft ist eS aber ost bei sogen, chronische« Krankheiten, ob die Krankheit dauernd vorhanden ist, aber nur von Zeit zu Zeit sich äußert, oder ob nur eine Disposition zu wieder­holter Erkrankung vorliegt. Diese Frage ka«n «ur vom sachkundiien Arzte beantwortet werde«.

Die Fürsorgepflicht der Herrschaft dauert in keinem Falle über da» Ende der Mtethzeit hinaus, es müßte denn sein, daß die Herrschaft selbst an der Erkrankung de« Dienstboten die Schuld trägt. Sine« Grund, den Diensiboten ohne Kündigung auf der Stelle zu entlassen, gibt seine Erkrankung nicht ab. Von der altpreußischen Gestnde-Ordnung wird sofortige Entlassung nur bei ansteckender und ekelhafter Krankheit, die sich das Gesinde durch lüderliche Aufführung zugezozen htt, erlaubt. Natürlich wird aber eine vorsichtige Herrschaft bei einer voraussichtlich länger dauernden Erkrankung de» Dienstmädchens von der gesetzlichen Kün­digung Gebrauch machen. Nach dem B.G.-B. ist die längste Dauer der Fürsorgepflicht der Herr­schaft auf 6 Wochen bemessen. Die altpreußtsche Gesindeordnung kennt diese Einschränkung nicht. Die Herrschaft haftet hier 61« zum Ablaufe der ganzen Diensizeit und zwar sowohl dann, wenn das Mädchen sich die Krankheit tm Dienst oder bei Gelegenheit dienstlicher Verrichtungen ohne eigene Schuld zugezozen hat, al« auch sogar dann, wenn sich das Mädchen die Krankheit außerhalb de« Dienstes, z. B. auf einem Tanzboden oder einer Landparthie, und durch eigene Schuld geholt hat. Im ersten Falle ist die Herrschaft zu Lohn­abzügen wegen der Kurkosten nicht berechtigt, im zweiten Falle haftet sie unter der Vorautsetzung, daß die Angehörigen des Mädchens dieses nicht aufnehmen.

Durch die Behauptung, daß da« Mädchen seine Erkrankung durch seine eigene Schuld herbei­geführt habe, kann im Streitfälle die Herrschaft sich nur frei machen, wen« sie, di« Herrschaft, die dafür erforderlichen Beweise beibringen kann, und wenn weiter nicht etwa die für den betreffenden Ort geltende Gesindcordnung, wie die eben er­wähnte altpreußische, auch für diesen Fall die Herrschaft zur Fürsorge verpflichtet.

Da« erkrankte Dienstmädchen muß sich mit solcher Pflege begnügen, welche nach der Lage des Hauswesen« seiner Herrschaft möglich erscheint. Ist die Zuziehung eine« Arzte« erforderlich, so muß er geholt werden, auch wenn die Herrschaft im gleichen Falle für sich ober ihre Angehörigen keinen Arzt zu Rathe ziehen würde.

Die Verpflichtungen der Herrschaft find »ach dem Gesagten unter Umständen recht weitgehend und kostspielig. Sehr praktisch ist daher für die Herrschaften, ihr Dienstmädchen gegen Krankheiten zu versichern. In den Großstädten haben e« di« Wohnungsverhältniffe, die es oft geradezu un­möglich machen, da« erkrankte Gesinde im Hause zu behalten, schon längst mit sich gebracht, daß die Herrschaften ein Abonnement in einem Kranken­hause für ihre Dienstboten im Falle einer Er­krankung derselben nehmen. Ja Braunschweig und Württemberg ist bereit« durch eine landeegesrtzliche Krankenversicherung für da« Gesinde gesorgt. Da« Krankenversicherungsgesetz de« deutschen Reiche« findet kein« Anwendung auf Dienstboten, auch nicht die in der Landwirthschaft beschäftigten. Aber nach § 4 Abs. 2 diese« Gesetze» find die Dienstboten berechtigt, der Gemeindek.-ankenverfiche- rung durch schriftliche oder mündliche Elklärung beim Gemeindevor stand« betzutreten. Er kann den Herrschaften nur empfohlen werden, ihre Dienst­mädchen dazu anzuhalten und die nicht erheblichen Beiträge zu übernehmen.

' HS«r hat be* Vertritt? Unter dieser Spitz­ln arte berichtet die Eyarlottenburzer Neue Zeit:An einem Tage bei letzten Monat» pasfirte das 3. Garbe­regimen t zu Fuß die BtSmarckstraße und befand sich gerade an der Letbnizstraße, als von der Berlinerstcahe her eine Kbthellsng der Feuerwehr durch die Leibniz- straße eilte, um bei einem Brande Hilfe zu leisten. Der Hauptmann einer Kompagnie deS Garderegiments winkte mit seinem Säbel, die Feuerwehr möge halten, bis die Solda'en vorübergezogen seien. Einer der Brandmeister, der die Feuerwehr führte, beachtete jedoch natürlich dieses Signal nicht, und so fuhr denn die Feuerwehr schleunigst weiter, so daß die Truppen auSweichen mußten. Man sollte meinen, daß jedermann diese» Ber- hnlten des Führer? der Feuerwehr als ein durchaus korrektes ansrhen müßte. Die Angelegenheit hatte jedoch

29. Jahrgang.

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ein Nachspiel. Der Hauptmann reichte bei der Staats­anwaltschaft eine Anzeige ein; er forderte eine Be­strafung des Führers der Feuerwehr, weil dieser da» Borüberziehen eine» in geschloffenen Kolonnen mar- schirenden Truppentheils gestört hätte. Er soll sogar seine Ansicht dahin geäußert haben, daß im Wieder­holungsfälle ein Offizier berechtigt sei, daS Wetterfahren der Feuerwehr mit Gewalt zu verhindern. Die Staats­anwaltschaft gab die Beschwerde des Hauptmannes an die Charlottenburger Amtsanwaltschaft und diese an den Magistrat weiter. So weit wir unterrichtet find, hat fich der Magistrat auf den Standpunkt gestellt, daß die Feuerwehr unter allen Umständen den Bortritt habe. Wen« sie auch nur wenige Minuten, vielleicht mir Sekunden lang aufgehalten werde, so könne dies bewirke«, daß Menschenlebc« verloren gingen. Wie verlautet, ist der Berliner Polizeipräfident bereits inzwischen ersucht worden, dahi» zu mitten, die Regimentskommandeure möchten ihre Offiziere anweisen, daß die Truppen in Zukunft in derartigen Fälle« der Feuerwehr Platz machen.

* Wa« für Leute sich manchmal alsRechtsageuteu" niederlaffen, sieht man aus einem Schreiben, welches ein Wittener junger Mann, der sich freiwillig bei den Nikolaus-Husaren melden wollte, fich von einem Rechtsagenten" hatte anfertigen lassen. Das Schrift­stück hatte nach dem .Wittener Tagebl? folgenden Wortlaut:Gesuch um Freiwilligendienste. An das 8te Husaren «Regiment wohlgeboren zu Paderborn. Witten geboren zu Dortmund 2. July 1902. Erlaube mir um Freiwilliges Gesuch, nebst Angabe meiner Persönlichkeit. Ich bin am 20. August 1883 zu Dortmund geboren nicht bis heute bestrafft, auch liegt keine Strafe vor, Religion Katholig, ich Witm« mich sehr al» deutscher Soldat und bitte ganz ergebens um Rücksicht meines Antrages, gleichzeitig bäte doch nochmals da meine Eltern in Dortmund Wohne wenn es eben möglich ist mich nach Paderborn ein­zuziehen, ich unterwerfe mich gern in jeder Hinsicht seitens de» Generalstabs ganz ergebenst, hoffendlich wird wie schon erwähnt mein Gesuch berücksichtigt. Mit aller Hochachtung (folgt Name). NB. Bitte Höfl. um Zusendtung deren Bestätigung meiner Adreße nach Dortmund zugehen zu lasse Rheinischestrahse . ."

* Die Großstadt der Zukunft. Schon lange ist man in Fachkreisen darüber einig, daß die rapide Entwickelung unserer Großstädte Anforderungen an das Verkehrswesen, wie auch in sozialer und hygienischer Beziehung stellt, die bei ihrer jetzigen Anlage nicht befriedigt werden, was schließlich zu einem Krach führen muß. In der .Umschau' (Frankfurt a. M., Verlag von H. Bechhold) legt nun der Geh. Baurath Stübben dar, wie er sich die Entwickelung unferer Großstädte dentt, und es ist von höchstem Interesse, zu verfolgen, wie nach seiner Ansicht der Bauplan gestaltet werden muß, wie sich zukünftig der Verkehr in drei Etagen, nämlich die Bahnen unter der Erde, der Fuhrverkehr auf der Straßenfläche und der Fuß­gängerverkehr auf Estraden in der Höhe des ersten Stocks abspielen wird.

* Mit dem Automobil auf einen Thnrm. Wer Kopenhagen besucht hat, kennt auch den alten runden Thurm mit derWendeltreppe ohne Stufen", die nach oben führt. Sie ist 120 Fuß hoch, und Peter der Große soll, wie erzählt wird, in einem mit vier Pferden bespannten Wagen hinaufgefahren sein. Diese Treppe ist nur 12 Fuß breit, und es ist daher ein beachtenSwerthes Kunststück, da» ein Automobilist dieser Tage vollbracht hat, in einer Minute mit seinem Motor hinaufzufahren. Dabei lag die Gefahr vor, daß der Wagen durch einen Anprall an die Mauer Schaden nehmen konnte. Das Steuern in diesem beschränkten Raum und dem sich windenden Weg ist sehr schwierig.

* Zeitgemäß.Wie, Du kündigst an, daß Dir ein Hund entlaufen sei? Hast Du denn schon einen gehabt?"Nein, aber ich will mir jetzt einen an­schaffen, und da werden sie mir auf mein Inserat so viele bringen, daß ich mir bequem einen aussuchen kann.

Eine der vortrefflichste« Einrichtungen auf katho- lischer Seite ist jedenfalls der zsorr»«-0üch«r- verei«, welcher weiten Kreisen der Katholiken zu einem niedrigen Preise die Beschaffung guter Lektüre ermög­licht. Der Katalog des Bererns nimmt rtfreulicherweise stetig an Reichhaltigkeit gediegener Werke zu. Bezl. Gründung neuer Vereine sei bemerkt, daß der Zentrol- ustein in Bonn diesen alljährlich im Herbst gratis eine Anzahl Bände für eine Lefebibliothek gut Auswahl stellt. In der Zeit der .LoS von Rom-Bewegung" sollten sich in erster Linie auch populär wiffenschaftliche Werke über die wichtigsten Fragen auf den Gebieten des öffentlichen Lebens für die Katholiken darin finden. Und was könnte es da wohl Besseres geben, alS die klassischen Reden Windthorsts (3 Bde. a !'/> Mk.), in denen während 20 Jahre die Kirchen-, Schul- und an­dere Fragen von der geschichtlichen, rechtlichen und volkswirthschaftlichen Seite in meisterhafter Gründlich- kett und Klarheit behandelt find. Ebenfalls können die so populär gehaltenen schneidigen Reden Schorlemer- AlstS, die fich so frisch lesen, als seien sie gestern ge­halten, nicht gering empfohlen werden.

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