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M 19.

JuLöcr, Freitag, den 24. Januar 1902.

29. Jahrgang.

S Das internationale Arbeitsamt, welcher am 1. Mai 1901 in Basel als daS wichtigste Organ der zu Paris im Jahre 1900 gegründeten in ternationalen Vereini­gung für gesetzlichen Arbeiterschutz er­richtet worden ist, scheint bereits eine rege Thätigkrit zu entfalten.

In der konstituirenden Versammlung dieser internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz am 27.-28. September 1901 in Basel wurden bekanntlich die nächsten Aufgaben des internationalen Arbeitsamtes festgesetzt. Vor allen Dingen wurde dabei betont, daß die Lhätigkeit deS Arbeitsamtes einen streng wissen­schaftlichen Charakter trage» solle. Von dieser Auffassung ausgehend, wurde das Amt für die nächste Zeit u. A. mit einer Reihe von Arbeiten betraut, die nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zur Ausführung gelangen sollen und welche sich im wesentlichen auf den Arbeiter­schutz in den verschiedenen Länder» beziehen. Die Ergebnisse der Ermittelungen u»dErhebu»gen sollen in zweimonatliche» Bulletins veröffentlicht werden.

Zum Zwecke der Lösung dieser Aufgaben muß sich naturgemäß da» internationale Arbeits­amt mit den einzelnen ausländischen Regierungen in Verbindung setzen. Erfreulich ist nun, wie aus einem Berichte in Nr. 15 drrSozialen* Praxis" hervorgeht, daß die ausländischen Re­gierungen den Bemühungen deS Amtes nach Möglichkeit entgegenzukommen scheine». So hat nach Mitthrilungen deS schweizerische» General­konsuls in Brüffel die belgi chß Regierung dem internationalen Arbeitsamts eine Reihe von diesem gewünschter Publikationen überlaffen, ebenso-daS österreichisch.ungarische Ministerium deS Aeußere», namentlich sofern sie sich auf die ungarischen Verbältniffe beziehen. Ein gleiches ist von den Niederlanden zu berichten; das dortige Ministerium hat zugleich dem Amte in Zukunft eine» direkte» Geschäftsverkehr ange- bote». Ferner find dem Amte die gewünschte« englischen Publikationen zugegangen, sowie die­jenige« auS den englischen Kolonien. Au- Chile wurde durch Schreiben des schweizerischen Generalkonsuls in Valparaiso dem Amte die Mittheilung, die Regierung von Chile würde sich freuen, «ach Möglichkeit an der Besserung der Lage der arbeitenden Klaffen mitzuarbriten, und daß fie auS diesem Grunde mit Vergnügen der Einladung drr schweizerische» Reglerung, die gemeinnützige» Arbeiten der internationalen Der- einigunz zu unterstütze», Folge leisten werde. AuS Argentinien wird berichtet, daß Argentinien zwar noch keine eigentliche Arbeiterschutzgesetz, gebung habe, daß aber di« argentinische Regie­rung dar ganze sonstige Material der Gesetz­gebung dem internationalen Arbeitsam!; zur Verfügung gestellt habe. Kein Material konnte dem Amte bisher aus Mexiko zugesandt werden, ebensowenig auS Japan, weil dort nach eine« Berichte deS japanischen Ministeriums deS Aeußern die Berichte der Fabrikinsprktore« und die Arbeiten auf dem Gebiete der Arbettrrstatistik nur im Manufkript in japanischer Sprache vor­handen seien.

Dieser Entgegenkommen der einzelnen aus­wärtige, Regierungen ist höchst anerkennens- werth, noch viel mehr aber, daß verschiedene Regierungen sich der Vereinigung selbst ange- schloff n haben, so vor allem die Schweiz selbst, daneben auch Frankreich, Holland und Italien. Diese Staaten gewähren zum Theil namhafte JahreSsuboentionen. Demgegenüber mutze-sehr beklagt werde», daß die Regieru»g deS Deutschen Reicher, i» welchem vor 11 Jahren die Re- gierung Kaiser Wilhelm» II. in so hochherziger Weise die Initiative der internationalen Arbeiter- schutzeS ergriff, sich bisher von.einer finanzielle» Unterstützung zurückgehalte» hat und damit nur zu leicht den Anschein erregt, daß fie dem intet» nationalen Arbeiterschutz nicht mehr daS In- tatffe entgegenbringt, wie ehedem.

Bielleicht findet fich bei der demnächstige» Berathüng der Etats deS Reichsamts deS Innern Gelegenheit, die Stellung der Regierung zum internationale« Arbeiterschutz zu erforschen, na­mentlich, ob fich dieselbe gegenüber einer finan­ziellen Unterstützung des internationale» Arbeits­amtes »och immer ableh»e»d verhält. Letztere foCte ma» um so eher erwarte» dürfen, als der diesjährige Etat an Ausgaben für fozialpolüifche Zweck« durchaus nicht reich ist.

C) Prozeßverjchleppnng.

Eine kürzlich vom bayerische» Justizminister «troffen« Verfügung gegen die Verschleppung der

Zivilprozeffe hat Erörterungen über diese wichtige Frage wiederum neu Hervorgernfen. ES ist kein Zweifel, daß die Dauer dieser Zivilprozeffe eine sehr lange ist, und daß gar mancher Kläger an der Gerechtigkeit unserer Rechtsprechung zweifelt, weil sein Prozeß gar kein Ende nimmt und während der Dauer deS Prozeffes sei« Gegner vielleicht dasjenige noch verliert, woraus der Kläger eventuell seine Befriedigung zu finde» hoffen konnte.

Derartige Klage« find nicht neu. Sie treten fast alljährlich auf u»d leg«» die Frage nahe, wie diesem Mißstande abgeholfen werden kann. ES besteht auch ei» allgemeines Einvrrständniß darüber, daß die Ursache des Mißstandes die Häufigkeit der Vertagungen von Termine« ist. Man hat statistisch festgestellt, daß manche Sachen zehn-, ja zwanzigmal vertagt worden find, bevor sie zur Entscheidung kamen. Darunter befand fich eine Reihe von Vertagungen, welche durch die Sache selbst nothwendig geworden find, Ver­tagungen infolge des Nichterscheinens von Zeugen oder der nachträgliche» Beuenmmg erheblicher Beweismittel oder der Darbringung «euer That- fachen. Man darf dies nicht übersehen, wen» man über die vielen Vertagungen klagt. Jeder Prozeß macht von selbst eine Reihe von Terminen erforderlich. Die Beibringung der Beweismittel, überhaupt die Aufklärung des ThatbestandeS, gibt jedem Prozeßverfahren von Natur eine ge- wiffe Dauer. In zweiter Linie stehe» dis Ver­tagungen, welche durch die Geschäftslage des Ge­richts herbeigeführt werden. Aus dem Prinzip der Mündlichkeit deS Verfahrens folgt, daß jedes Gericht fich scheut, ein« schon im Gange befind­liche Sache vor einem vorübergehend anders be­setzten Gericht fortsetze» zu kaffen. De»n daun muß der ganze Gang des ProzeffeS ausführlich vorgetragen werden, während dies unnöthig ist, wenn di« Sache bei derselben Besetzung des Ge- richts ihren Fortgang nimmt. Man wird des­halb angebrochene, nicht ga«z einfach liegende Sache» auf einen andere« Termin vertagen, wen» ei« Mitglied deS Gericht- vorübergehend infolge Erkrankung, Urlaubs u. s. w. fehlt. In letzter Linie kommen in Betracht die auf über­einstimmenden Antrag der Prozeßvertreter er­folgende» Vertagungen.

Diese letzteren hat man besonder- scharf aufS Korn genomme», und hier glaubt ma» einen Hebel eiusetzkn zu können, um eine Beschleunigung der Zivilprozeffe herbeizusühre». Ma» will dem Gerichte einen größeren Einfluß auf die Ver» taguuge» gebe« und insbesondere daS Prinzip aufheben, daß eine Sache vertagt werde» muß, «en« beide Parteien einen dahingehende» ARrag stellen. Nun muß man bedecken, daß. wenn auch die Parteien einen Grund für die Bertaguuz nicht anzugrben brauchen und häufig auch nicht angeben, solche Vertatz- ungen doch in der Regel nichtgrundlos" find. ES ist ja nicht zu verkennen, daß ein Recht-anwalt häufig durch gleichzeitige Verhand­lungen bei zwei Gerichten gehindert ist, beide Termine wahrzunehmen, und daß er, wen« er die eine Sache nicht einem Vertreter abgebe« mag, vo» seinem Gegner eine Znstimmungser- klärung zur Vertagung erwirkt, welche ihm regel­mäßig gewährt wird, da ja auch der Gegner einmal in dieselbe Verlegenheit kommen kann. Aber in der Regel wird die Vertagung durch nicht genügende Information festens der Partei hervorgerufen. Es ist eine notorische Thalsache, daß die Parteien ihre Anwälte gewöhnlich erst i« der letzte« Stunde zu informire» pflege«; fie glaube», daß eS genüge, wen» der Anwalt nur in der Verhandlung informirt sei, während r» thatsächlich doch nothwendig ist, daß die betreffen­den Thatsachen vor dem Termin dem Gegenan­walt bekannt gegeben werden, damit dieser fich erst von seiner Partei die erforderlich« Instruk­tion holen kann. Dadurch werden die meisten Vertagungen hervorgerufen. Bloße Willkür oder Laune ist dagegen auf feiten der Recht-anwälte nicht vorhanden. Wird doch der Anwalt von seiner Partei ganz erheblich auf eine Beschleu­nigung der Verfahrens gedrängt.

Von einer Besestigung deS Parteibetriebes im Zivilprozeß ist eine erhebliche Beschleunigung deS Verfahrens ganz gewiß nicht zu erwarten. DaS ergibt fich auS dem Umstande, daß die Klage» über Prozeßoerschleppnngen im alten verfahren genau ebenso laut erhoben wurde», wie eS gegenwärtig der Fall ist. Und auch tn den verschiedensten Thelle» deS Reiches werden fie laut, trotzdem dort da- Zivilprozeßoerfahren ganz verschieden gehandhabt «Kd. Gewiß kann dem Getickt das Recht gegeben «erde», anzu­ordnen, daß Kotz des übereinstimmend«« An, KageS bet Parteien verhandelt werde. Wenn aber dann di« Parteivertreter einfach den Sitzungs­saal verlaffe«, was will das Gericht dann machen? Oder aber die Parteivertreta greife» nicht zu diesem äußerste» Mittel, sondern verhandel» mit

mangelhaster Information. Dann wird fich als­bald die Nothwendigkest einer Vertagung heraus- stellen, well nicht daS Gericht die Sache über daS Knie brechen kann. Gewiß gibt eS mannig­fache formale Handhaben, mittelst deren ein Prozeß vom Gericht zu Ende gebracht werden kann. Aber »nter einer zu formalen Handhabung muß die Sacke selbst leide». Ma« darf auch im Z'vilprozeß über der Form nie die Sachs vergrffen. Sonst erregt man bei der Bevölkerung eint noch viel stärkere Unzufriedenheit über die Recht prechung.

Bei de» letzten Berhandlunge» des Reichs­tages über die Revision der Zivilprozeffe hat man auch erwogen, ob den Prozeßoerschleppungen auf gesitzlichem Wege beizukommen sei. Man hat diese Frage schließlich verneint. Hier wird im ganze« nur dir Praxis helfen können und eine Fürsorge der Justizverwaltung, daß die Ge­richte nicht allzu sehr mit Geschäft«» überhäuft sind, so daß fie kurze Termine ge'ren können. Wenn infolge Geschästsüberlastung zwischen zwei Termine« Zwischenräume von zwei bis drei Monaten liegen, was gar nicht selten der Fall ist, so muß jeder Prozeß eine ungehörig lange Dauer erhalte«. Hier muß die Regierung ein­greifen. Sodann ist seilens des Präsidenten dar­über zu wachen, daß nicht zu viels Vertagungen vo» Amtswegen eintreten. Vor allem aber muß da- Publikum seine Anwälte rechtzeitig in- formiren und darüber wache», daß seitens der Anwälte keine unnöihige Verzögerung herbeige- sührt wird. ' .Wests. Volkibl/

Hit tolMimg tum Shmkndti.

I« früheren Zeiten war man in den auge«- ärztlichrn Untersuchungs-Methoden, welche ange­wendet wurden, um Blindheit oder Schwachsichtig- keil festzustellen, noch nicht weit vorgeschritten und mußte daher zu wenig zuverlässigen Mitte!» grei­fen, wo eS galt, einen Simulanten zu entlarven. Noch am Ende des 18. Jahrhunderts kam die Idee zur Ausführung, einen zweifelhaft Blinden gegen eine» steilen Uferrand marschirrn zu laffen und zu beobachten, wie er fich, am Ufer ange­langt, verhielte.

Heute ist dieWiffenschast riesig fortgeschritten, und der Arzt, der eine» Verdächtigen zu unter­suchen hat, ob er auf einem Auge ober auf beiden Augen blind oder hochgradig schwachsichtig sei, verfügt über ein ganzes Arsenal von Mittel», Gläsern, Linse» und Apparaten, denen auch der schlaueste Simulant am Ende erliege« muß. Wir wolle» hier nur einen Apparat beschreibe», der geeignet ist, denjenigen irre zu führen, der vor- gibt, auf einem Auge blind zu sein. Der Appa­rat wurde zuerst vo» Prato konstruirt. I« einem allseitig geschlossene» Kasten b-.fi»de» sich zwei in der Mitte sich kreuzende Röhren von je 20 cm Länge. As der Stirnseite des Kastens find zwei Orffnungen für die Augen «ab an der gegenüberliegende» Seite, die dem Lichte zugr- kehrt zu halte« ist, zwei kleine Fenster zur An. brinqurtZ transparenter Sehproben angebracht. Scha.tt man i» de« Apparat, so find die Blickiinien der beiden Augen gekreuzt. Der Simulant glaubt nun, daß er da-, was ihm recht- gelegen erscheint, auch mit dem rechten Auge sehen mftffe. Täuscht er die Blindheit des linken Auge- vor, dann saJ er. daß er nur den Kreis gesehen habe er hat sich damit festge­legt, den« den Kreis hat er in Wirklichkeit nur mit dem linke«, angeblich blinden Auge, sehen können. Der Apparat, der Hemioskop genannt wurde, ist aber im Laufe der Z it noch durch andere, vollkommenere ersetzt worden; in diesen find Einrichtungen getroffen, daß die Blicklinie» bald normal geradeaus, bald gekreuzt eingestellt werden. Solche Apparate »erden dem Simu­lanten höchst gefährlich, selbst wenn ihm deren Einrichtung bekannt sein sollte, denn er kann nicht wissen, wie der untersuchende Arzt die Blicklinien eingestellt hat.

Außer diesem stehen aber dem moderne» Arzt« «och zahlreiche andere Methoden und Apparate zur Verfügung. Für den wirklich Kranken bringen fie einen Nutzen mit fich. Ist er unschuldig in de» Verdacht der Simulation gelangt, so kann der Arzt sich viel schneller, al- e- früher der Fall war, von der Wahrheit seiner Au-sage überzeugen, die peinliche Zeit der Untersuchung wesentlich abkürzen und dem Un­glücklichen zu seinem volle» Rechte verhelfe». Die Erfahrung lehrt, daß in sehr »eite» Kreisen die Schärfe der wissenschaftlichen Untersuchung-- Methoden nicht einmal geahnt wird. I» Wirk- lichkett kann heute selbst der gewkgteste Simu­lant entlarvt «erde». In frühere» Zeit«» war dk Gelegenheit, durch Simulation eine» Vor- theil zu erlange», seltener; gegenwärtig ist fie durch bie humane Gesetzgebung, bie Unfall-Ver- ficheruna usw., wohl häufiger geworben, nnb wie Gelegenheit Diebe macht, so erzeugt sie auch

Simulanten. Steht es nun aber fest, daß die Entlarvung der Simulation sicher zu erwarten ist, und ist dies allgemein bekannt, - so werde» die meisten, die sonst im Leben straucheln könnten, sich wohl hüte«, eine so abschüssige Bahn zu betreten, auf der sie doch zu Falle kommen müssen.

Nmmltctks Müechtztt.

Eine wahre Begebenheit von Franz v. Rasa.

Ein heißer Gefecht tobte im Jahre 1849 in einer Ebene Ungarns.

Der Kommandeur eines k. und k. österreichi­schen Kavallerie-Regimenter, I. M. v. T., hatte rühmlich gegen dreifache feindliche Uebermacht ge­kämpft, wobei er ein Auge verlor und sechs Kopf­wunden erhielt.

Seitdem waren normalere Verhältnisie einge- treten; jedoch war die Errichtung von dreizehn k. k. Gendarmerie-Regimentern zur Nothwendig- kett geworden, die bei den Patrioten eben so sehr in Ansehen standen, als fie von politisch Uebel- wollenden gefürchtet waren.

Auch der mittlerweile vollkommen genesene R. v. T. ward zum k. k. Obersten und Regiments- Kommandanten eines in einer slavifchen Provinzial- Hauptstadt gelegenen Gendarmerie-Regiments er­nannt. Da fügte es sich, daß der Oberst ge­legentlich eines Dienstgange» einer Charge be­gegnete.

Al« diese ein Husarenwachtmeister den Obersten wahrnahm, geschah etwas ganz Merk­würdiges. Mehr taumelnd als stehend, vor Schreck halb gelähmt, leistete der Wachtmeister. entgegenkommend dem Obersten die militärische Ehrenbezeugung. Dies veranlaßte den Offizier, ihn näher zu betrachten, wobei er zur Heber» zeugung gelangte, diesem Wachtmeister bereits begegnet" zu sein.

An den immer bestürzter dreinblickenden Wachtmeister, welchem es jetzt zur vollen Gewiß- geworden,wen" er vor sich hatte, richtete der Oberst die Frage, warum er so aufgeregt sei?

Darauf entgegnete der Gefragte, indem er seine ganze Energie zusammennahm und in strammer Haltung vor den Obersten hintrat, mit vibrirender Stimme, daß er der Unglückliche sei, welcher im Gefechte bei 3E. auf den Obersten ge­schossen hätte; wobei zwar die Kugel am Kopfe vorbei sauste, da« Pulver jedoch des gegenwärtigen Obersten rechtes Auge zerstörte.

Ja, ich entsinne mich auchl" entgegnete der Oberst.Sie waren derjenige, welcher mich um ein Auge gebracht hat."

Darauf kehrte er sich zu einem ihn begleiten­den Offizier und ertheilte ihm leise einen Auftrag. Dieser wandte sich an den Wachtmeister und be­fahl ihm, sich um 2 Uhr Nachmittag« pünktlich beim Herrn Obersten einzufinden; woselbst er da« Wettere zu gewärtigen habe.

Höchst bestürzt über diese Begegnung und deren mögliche Konsrquenzen, eilte der Husar nach Hause, und traf Verfügung über sein bescheidenes Hab und Gut, da er sein Leben durch das bevor­stehende Uttheil des Kriegsgerichtes gefährdet glaubte. Er gehörte zu den seinerzeit in da« un­garische Jnsurgentenheer übergegangenen k. und k. österreichischen Militärs, die nach den Wirren von 1849 wieder regulären Truppen eingereiht wurden. In sehr düsterer Gemüthsverfassung langte er zur bestimmten Stunde beim Obersten an.

Hier hatten fich bereit« mehrere Gendarmerie- Offiziere versammelt; auch erkannte unser Wacht­meister unter den Anwesenden den Hauptmann- Auditor.

Die Farbe wechselnd, trat er vor, al« ihm die« geheißen wurde, und aller Blicke konzentrirten fich auf ihn. Roch konsternirter wurde er über den Befehl, seinen Säbel abzulegen; hierauf begaben fich die Versammelten unter Vorantritt de« Obersten mit dem Husaren in ein zweite» Gemach, von wo man in ein dritte« gelangte, zu welchem die Thüre noch verschlossen war.

Run ergriff der Oberst das Wort und sprach: Meine Herren I Ich theilte Ihnen bereits früher mit, bei welcher Gelegenheit ich und dieser Wacht­meister das erste Mal zusammengetroffen sind. Ich sagte Ihnen auch, daß wir un« heute zum zweiten Mal begegneten. Nachdem wir nun zum dritten Male uns hier finden, so erübrigt mir nur. Sie, meine Herren, zu bitten, (hier gab der Oberst dem Diener einen Wink, die Flügel- thüre» de« brüten Gemaches zn öffnen) insge- sammt mir dahin zu folge», (dabei wendete er fich speziell an den Wachtmeister) wo wir beide nuferen Ehrenhandel in geziemender Weise zu» Austrag bringen werden."

Der Oberst ergriff den Wachtmeister bet der Hand, führte ihn in den Speisesalon, wies auf einen mit verschiedenen Delikatesse» besetzten, schön gedeckten Tisch und sprach:Nun Kamerad! Anno 49 haben wir uns auf dem Schlacht­felde als muthige Segn« tarnen gelernt! Auch