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Fulda, Donnerstag, den 9. Februar 1905.

32. Jahrgang.

M 32

Zweites WtcrLL.

Toleranz.

Bei der Beratung des Toleranzantrages im Reichstage hat am Samstag der Zentcumsabge- ordnete Dr. Bachem eine Reihe von Vorkomm- niffen aus den letzten Jahren mitgeteilt, die so recht geeignet find, zu zeigen, wie notwendig ein Reichsgejetz ist, welches die Freiheit der Reltgwns- Übung jedem Deutschen sicherstellt. Wir ent- nehmen aus der Rede Bachems folgende Sätze:

In Mecklenburg besteht die gesetziiche Be­stimmung, baf} eine besondere staatliche und zwar vorherige Genehmigung verlangt wird für die Veranstaltung öffentlicher Gottes­dienste, die außerhalb der regetmäßigen Gortis- dienste in den Kirchen abgehalren werden. Wie wirkt nun diese Vorschrift in der Praxis? In Mecklenburg gibt es rund 6 bis 7000 ansässige Katholiken, und im Sommer kommen regelmäßig noch 13 bis 14000 Saisonarbeiter aus dem Osten dazu. Und wenn naturgemäß der Gottes­dienst für diese Saffonarbetter nicht immer in den bestehenden Kuchen abgehalten werden kann, muß man sich mit anderen Lokalen mit gemie­teten Sälen usw. behelfen. Die mecklenburgische Regierung verlangt nun nicht bloß, daß Die Abhaltung jedes einzelnen derartigen Gottes­dienstes vorher von ihr genehmigt werden muß, sie verlangt auch die Ausstellu-ig eines Planes, nach welchem diese Gottesdienste abge­halten werden sollen. — Während sonst die beiden Mecklenburg einen gemeinschaftlichen Land­tag und eine gemeiiychastliche Langes Verwaltung haben, werden in dieser Frage die beiden Länder als so getrennt behandelt, daß ein Geistlicher aus Mecklenburg-Streli,tz nicht zur Abhaltung eines Gottesdienstes in Mecklenburg-Sch werin zugelaffen wird. Hier muß man wirklich fragen: Welches mecklenburgische Staatsimereffe sieht dem entgegen, daß man Hunderten der- artiger katholischer Arbeiter die Lesung einer Messe am Sonntag vorenthält? Die mecklenburgische Regte- rung sollte sich selbst sagen, daß sie alle Veranlassung hat, dafür zu sorgen, daß diese Leute ihren religiösen Verpflichtungen in vollem Maße Nachkommen können, Denn sie kommen dann einmal lieber nach Mecklenburg und sie werden auch eher auf dem Boden der Gesetzlich­keit sestgeyalten, als wenn man sie einfach religiös verwahrlosen laßt. In einem Falle kam sogar der Bescheid, daß für den betreffenden Ort „ein einziges Mal die Abhaltung einet katholischen Messe gestattet" sei. (Lautes Hört! hörr! im Zentrum) Ich gebe zu, daß bei der mecklen- burgischen Regierung der guie Wille vorhanden ist, und daß auch manches bester geworden ist. Aber wohin soll es fuhren, wenn die Regierung aus Grund ihres Hohetlsrechles den Anspruch er­hebt, allein zu bestimmen, ob ein Bedürfnis für Abhaltung eines katholischen Gottesdienstes vor­handen ist (Hört! hört!), wo einmal oder zwei­mal oder viermal im Monat an einem Orte Gottesdienst abgehalten werden soll, und an welchem Orte Vieser Gottesdienst abgehalten werden soll?

Im Herzogtum Braunschweig find rund 25,000 Katholiken, darunter nur ein kleiner Prozentsatz Saisonarbeiter. Es besteht in Braun- schweig eine Verordnung vom 29. Dez. 1902 über ote Erziehung der Kinder aus ge­mischten Ehen, durch welche das Erziehungs- recht der Eltern vollständig ausgeschaltet wird. Denn diese Verordnung gibt im Prinzip dem Staate in erster Linie die Entscheidung darüber, in welcher Religion die Kmoer aus ge­mischten Ehen zu erz.ehen find. Im allgemeinen soll ein Kind btt Konfession des Vaters folgen. Wenn beide Ettern üoereinstimmen, daß das Kind in der Konfession bet Mutter erzogen werben soll, so ist das nur Mässig, wenn in der Zeil zwischen Geburt und Taufe des ersten Kmdes eine dahin gehende Erklärung vor Den Ortsbehöroen abgegeben wird. Ist diese Frist, die nach katholischer Hebung regelmäßig höchstens acht Tuge betrat, versäumt, so ist nichts mehr zu machen; dann werden alle Kinder zwangs­weise in der Religion des Vaters er­zogen, auch wenn die Eltern einig sind, daß fie m der Religion der Mutter erzogen werden sollen. Weiter enthält die Verordnung eine Be­stimmung, wonach in Orlen, an denen kein katholischer Geistlicher wohnt, der lutherische Geistliche das Recht hat, katholische Kinder zu taufen. Es heißt allerdings weiter „ohne Forge sür die religiöse Erziehung", und das klingt ja juristisch ganz schön. Welche praktische Konsequenzen es aber hat, wenn ein

lutherischer Geistlicher einmal gesetzlich ein katho­lisches Kind lutheri ch getauft hat, das liegt auf der Hand. Ebenso unhaltbare Zustände bestehen in Braunschweig in der Frage der Heranziehung von Hilfsgristlichen. Die braunschweigische Re­gierung hält serner daran fest, daß sie allein darüber zu befinden hat, ob ein Bedürfnis für Abhaltung von Gottesdiensten und für die Anstellung von kaihvltfchen Geistlichen vorliegt. Es ist selbstverständlich, daß in Braunschweig lutherische Kinder niemals einer katholischen Schule Überwiesen werden. Dagegen ist ausdrücklich vorgesehen, daß katholische Kinder stets den lutherischen Schulen zugewiesen werden. Dabei gibt es für diese Kinder keine Möglichkeit, irgendwie katholischen Religionsunterricht zu bekommen. Anträge kaiho- lischet Geistlicher, diesen Unterricht zu erteilen, werden einfach abgelehnt. Die Errichtung von Prioalschulen ist nicht genehmigt worden, auch wenn, wie es in einzelnen Fällen vorge- kommen ist, 40, 60 und 100 Kinder sich ge­meldet haben.

Zwei Fälle mögen zeigen, wie die braun­schweigische Gesetzgebung in der Praxis wirkt. Em katholischer Weichensteller in einer braun» ichweigischen Enklave hat ein schwerkrankes Kind, Dem er dis Nottaufe erteilen laffsn will. Er schickt nach dem nächsten Pfarrer im benach­barten preußischen Gebiets. D.eser kommt, tauft das Kind und dann wird er wegen dieser schwerwiegenden, gegen die braunschweigischen Staatsgesetzgebung verstoßenden Handlung mit einem Strasbeseh l von 30 M. bedacht. Spä­ter hat man allerdings, um die Wiederkehr ähn­licher Fälle zu verhüten, dem betreffenden Pfarrer sie Erlaubnis gegeben, in der benach­barten Enklave kirchliche Amishandlungen auszu- sühren, aber — so muß ich fragen — will die braunschweigische Regierung wirklich daran fest- halten, daß ihre Grnebmigung eingcholt werden muß zum Meffelesen und zur Spendung von Sakramente»? Keine Maßnahme im Kultur­kampf hat so erbitternd gewirkt, als ein solcher Eingriff der preußischen Regierung, und die braunschweigische Regierung sollte doch die ent­sprechenden Lehren aus dieser Erfahrung ziehen. Die Richter in Braunschweig, welche die Strafe oe» hängt haben, konnten nach dem Wortlaut der Gesetze nicht anders handeln; der Fehler liegt also in Der Gesetzgebung. Die Gesetzgebung muß so rasch als möglich geändert werden. Der andere Fall betrifft die kirchlichen Verhältnisse in Blankenburg. Hier ist die Zahl der Ka­tholiken auf ungefähr 1000 gewachsen. Bis heute wird Die Pastoration der Blankenburget Katholiken von der preußischen Stadt Halberstadt ausgeführt. Der katholische Geistliche zu Halberstadt muß zu jedem Gortes- dtenst nach Blankenburg kommen. Dem Wunsch Der Blankenburg« Katholiken, daß es einem Geistlichen gestattet sein möchte, sich in Blanken­burg nieDetzulafsen, ist nicht (tätige- geben worden, und nun stellt sich solgenoer ungeheuerliche Zustand heraus: In Blanken- bu g besteht eine katholische Kirche, in der alle katholischen Amtshandlungen vorgenommen wer­den Dürfen. In Blankenburg dürfen sich all­katholischen Geistlichen des D-ulschen Reiches auf Grund des FreizügigkettsgrsetzeS niederluffen; fie dürfen jeder Beschäftigung obliegen, nur da, wo ihres Amtes uns ihres Berufes ist, nämlich in der vorhandenen Kirche gottes­dienstliche Handlungen vornehmen, das dürfen sie nicht. Und umgekehrt, der einzige Geistliche, dem es gestattet ist, in der vorhandenen Kirche Die Sakramente zu spenden und Die Messe zu lesen, darf in Blankenburg selbst nicht wohnen. Ec muß zu jedem Gottes­dienst mit der Eisenbahn aus Halberstadt ange­fahren kommen, und er muß nach jedem Gottes- Dienst sofort wieder mit der Eisenbahn nach Halberstadt zurückkehren, sonst läuft er Gefahr, oaß die ihm erteilte Erlaubnis zur Abhaltung des Gottesdienstes in Blankenburg zurückge- nommen wird.

Sehnliche Dinge berichtete Abg. Dr. Bachem aus Sem Königreich Sachsen, aus Sachsen-Altenburg und anderen Klein- ftaaien. Sollte man es für möglich halten, daß so etwas im 20. Jahrhundert tm Deutschen Reiche vorkommt und zwar auf Grund der be­stehenden Gesetze? Sollte man ferner nicht an- nehmen, daß alle Abgeordneten ohne Ausnahme mit aller Energie für die Auf­hebung solcher Gesetze ein tret en würden? Und was haben wir statt dessen gesehen? Außer den Zentrumsabgeordneten ist keine ein­zige Partei, ja kein einziger Abgeord­neter Dafür eingetreten — nur die Sozial­demokraten, die aus Haß gegen alle Religion jedes Gesetz, das bie Religion betrifft, beseitigen wollen. Sogar der Abg. Stöcker, der ehe­

malige Hosprediger, der noch fest zum gläubigen Christentum hält, sprach sich gegen den Antrag des Zentrums aus, weil blos die Katholiken Nutzen davon hätten, dis Protestanten aber nicht. Also Unrecht und Ungerechtigkeit sollen begehen bleibe», wenn fie blos die Katholiken treffen. Das ist — Toleranz!

Die Vorteile der freiwilligen Ver­sicherung für die Landwirte.

III. (Schluß.)

Wie berechnet man nun die Inva­lidenrente? Es ist wohl ohne weiteres ver- ländlich, daß die Jahresrente um so höh-r sein muß, je höher die Lohnktasse ist und je mehr Marken in derselben geklebt werden. Es würde zu weit führen, die Einzelheiten der Rentenbe- rechnmrg hier anzuführen, es gibt eine kurze, all­gemeine Erörterung auch ein klareres, leichter verständliches Bild. Die Invalidenrente besteht aus: 1. dem Reichszuschuß von 50 M., 2. einem nach den Lohnklaffen verschiedenen Grundbetrage (60 M. in Lohnklasse 1, 70 Mk. in 2, 80 Mk. tn 8, 90 M. in 4 und 100 Mk. in 5) und 3. »en der Zahl der Beitragswochen entsprechenden Steigerungssätzen;

in Lohnklaffe 1 von 3 Pfg. jährlich, H H 2 „ 6 „ „

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5 12 M

Zu" welcher Bedeutung der Zuschuß des Reiches zu den Renten ist, mag daraus ersehen werden, daß die VerficherungSanstalt der Rhein­provinz als eine von den 31 Versicherungsan­stalten allein für das Jahr 1902 einen Rrichk- zuschuß für die Renten im Betrage von 750 600 Mark und im Jahre 1903 einen solchen in Höhe von 765050 M. erhalten hat.

Da bei der Seldstverstcherung zur Renten- empfangSversicherungsberechtigung mindestens 500 Beiträge entrichtet sein müssen, so würde sich die Jahresrmte, falls nur diese 500 Beiträge und zwar alle in derselben Klasse entrichtet wären, je nach der Klaffe auf einen Jahresbetrag von 125, 150, 170, 190 oder 200 Mark belaufen. Um die Bedeutung dieser Zahlen zu verstehen, muß man sich vergegenwärtigen, mit welche" geringfügigen Leistungen der Lebensverstcherer sich die Rette erworben hat: er hat in der 1. Lohnklasse 500 x 14 Pfg. = 75 M. bezahlt und erhält dafür eine Jahresrente von 125 M., in Der 2 Kl. hat er 100 M. bezahlt usb er er­hält dafür eine solche von 150 M., in bet 3. steht die Zahlung von 120 M. der Jahresrente von 170 M. gegenüber, in der 4 die von 150 Mark der Rente von 190 und in der 5. die­jenige von 180 einer solchen von 210 Mark. Daß dies Leistungen sind, welche eine Privat- Versicherungsgesellschaft nie leisten kann, ist wohl allen klar. Nun wird wohl die Regel sein, daß die Auszahlung der Rente nicht schon mit der Zurücklegung der 500. Beitragswoche, sondern erst später erfolgt. Inzwischen ist die Reute gewachsen. Machen wir uns dies an einem Beispiele klar: Ein Landwirt ist mit 25 Jahren in die Selbstverficherung eingetreten und bat für jede Woche eine Marke der 5. Klaffe zu 36 Pfg. geklebt. Wird derselbe mit 60 Jahren Invalide, so würde er in 35 Jahren 35 X 52 — 1820 Stück Marken geklebt haben uns seine Rente würde sich demnach folgendermaßen berechnen (offen: _

Der Staatszuschuß beträgt 50.00 M.

Der Grundbetrag der 5. Lohnklaffe 100.00 M. Die Steigerungssätze (1820x12 Pfg.)—218.40 M.

Zusammen eine Jahresrente von 368.40 M.

Angenommen, -der Betreffende würde noch nicht invalid, sondern versicherte weiter bis zum 70.' Jahre, so würde sich der Betrag der Rente pro Jahr nm 52 x 12 Pfg, = 6,24 Mark, d. i. in den 10 Jahren um 62,40 Mark ver­größert haben, der Versicherte würde jetzt eine jährliche Rente von 430,80 Mk. beanipruchen können. Demgegenüber würde dieser Landwirt im ganzen 842,40 Mark für die Selbst­verficherung gezahlt haben, welche Zahl man er­hält, wenn man die Anzahl der in den 45 Jahren geklebten Marken (45 X 52 — 2340) mi ihrem Werte (36 Pfg.) multipliziert. Er hat fchon nah Ablauf des zweiten Jahres nach Be­ginn des Rentenbezuges mehr zurückerhalten, au er überhaupt gezahlt hat.

Die Altersrente besteht ans dem bereits er­wähnten Rrichszufchutz von 50 M. und einem von den Versicherungsanstalten aufzubringenden Teil, welcher in den oeischierenen Lohnklaffen 60, 90, 120, 150 und 180 Mark beträgt, so daß die Altersrente in Lohnklaffe I 110, in I 140, in III 170, in IV 200 und in Klasse V 230 Mark beträgt. Diese Rente wird, wie schon

zuvor erwähnt, bei vollendetem 70. L-.bensjahre gewährt ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten. Es braucht wohl nicht beson­ders heroorgehoben zu werden, daß Jnvaliden- und Altersrenten nicht gleichzeitig gezahlt werden, andern nur immer die eine oder die andere. Zur Auszahlung der Altersrente ist der Nach­weis des SebenSalterS von 70 Jahren und der Nachweis von mindestens 1200 Beiträgen er» orderlich. —

N cht nur Anspruch aus Alters- oder Jnva« ibenrente hat der Sttbstorrficherer, die Jnva- idenrente kann ihm auch sonst mancherlei bitt n. Den weiblichen Versicherten gibt sie die Möglich­keit, bei Eingehung Der Ehe die Hälfte der ge­zahlten Beiträge wieder abzuheben. Wenn es auch im allgemeinen, wie bereits erwähnt, nicht ratsam ist, von diesem Rechte der Abhebung Ge- »rauch zu machen, so können doch Fälle vor- ommen, in welchen sich eine Rückzahlung der Beiträge rechtfertigen ließe.

Die Hälfte der geleisteten Beiträge kann euch der zmückverlangm, welcher durch Betriebsunfall dauernd erwerbsunfähig geworden ist und raraushin von der Berufsgenossenfchaft eine Un- aürente erhält, welche die etwaige Invaliden­rente an Hött übersteigt.

Seiner Miiwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den bintetblhbenen Kindern unter 15 Jahren hinterläßt der Versicherte einen An­spruch auf die Hü fte der Beiträge, wie auch die versicherte Fran bei ihrem Tode ihren vaterlosen Kindern oder, wenn sie wegen Erwerbsunsähig- !eit des Mannes die Ernährerin der Familie war, ihrem Witwer den gleichen Anspruch ver­macht. Hierdurch hilft der Selbstversicherer seine Familie ost über die erste schwere Zeil hinweg.

Einen wetteren Vorteil kann nach dem Gesetz der Versicherte genftßen. Ist er erwerbsunfähig geworden, so braucht dies nicht immer dauernd zu sein, es kann Aussicht auf Besserung vor­handen fein, allerdings ost nur unter Aufwendung arößersr Mittel, durch gewisse Kuren, durch Unterbringung in Kliniken, Genesung-Heimen usw. Da kann die Versicherung insofern von Bedeutung ein, als die Anstalten berechtigt, jedoch nicht ver- ifllchtet sind, für einen erkrankten Ver sicher ten behufs übwmsung dauernder Erwerbsur fähigkeit, eben» o zur Wiedererlangung verlorener Erwerbs- ahigkeit das Heilverfahren zu übernehmen. Für sie Zeit der Dauer der Kur wird den Ange- !,örtgen, wenn der Kranke der Ernährer der Familie war, auch eine genügende Unterstützung seitens der Versicherungsanstalt zu teil.

An Stelle Der Invaliden- ober Altersrente wird gewiß auch manchem der Selöstverstcherer die Gewährung des Unterhaltes in einem In- validenheim, wie sie von Den Versicherungsan­stalten errichtet si.-d, willkommen fein. Hier kann er nach einem mühevollen Leben einen sorgenlosen und ruhigen Lebensabend genießen, meist zu seinem Besten und zum Besten seiner Familie.

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