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Fulda, Mittwoch, den 8. Februar 1905.

32. Jahrgang,

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Zweites Wtcrtt

[] Schutz den Postbeamten.

In dem Eintreten für eine soziale Beffer> stellung der unteren Postbeamten hatte auch be der diesjährigen Beratung deS Poftetats im Reichstage das Zentrum wieder die Führung übernommen. Mit Genugtuung konnte dabei ein Zentrumsredner festftellen, daß die vorigjährigen Bemängelungen und Forderungen des Zentrums di, sich insbesondere auf die Dauer der Dienst, zeit, den Nachtdienst und die Sonntags- ruhe bezogen, die Aufmerksamkeit der Postoer- waltung gefunden haben, und diese den bezüg­lichen Wünschen deS Zentrums durch eine be- sondere Verfügung vom 30. August bis zu einem gewissen Grade Rechnung getragen hat. Diese Verfügung ist auch in der ,Fuld. Ztg.' vom 30. Nobr. v. Js. mitgrteilt, und dort näher besprochen worden.

Bet der diesjährigen Beratung des Postetats handelte es sich hauptsächlich darum, den Post­beamten mehr noch wie bisher die Wohltat einer weitgehenden Sonntagsruhe zu verschaffen. Zu .diesem Zwecke verlangte eine Resolution Gröber (Z) „dir Sonntagsruhe für dir Be­amten der ReichSpostoerwaltuna durch Einstel­lung des Geld-, Nachnahme-, Drucksachen- und Paketverkehrs an Sonn- und Festtagen, sowie durch Verkürzung btr Schalterstunde für den Paketverkehr an den Vorabenden dieser Tage in erhöhtem Maße durchzuführen". Außerdem wurde in dieser Resolution noch gefordert, „für die mittleren und unteren Beamten die wöchentliche Maximalarbeitszeit weiter zu beschränken". In der Begründung wurde bezüglich des Geld­verkehrs mit Recht darauf hingewiesen, daß auch die Banken, durch die sich doch neben der Post der Geldoerk hr zu einem großen Teile abspielt, am Sonntag geschloffen seien, und sich das Publi­kum ganz gut damit abgefunden habe, daß er bei ihnen fein Geld an Sonntagen nicht erheben könne. Wer dringend Geld bedürfe, könne sich dieses ja telegraphisch kommen laffen. Bei den Drucksachen handele es sich meistens um Maffenreklame, sodaß sie wirklich keine große Bedeutung und damit keine Eile haben. Bezüg- ltch deS Paketverkehrs an Sonntagen wurde betont, daß kein Privatbetrieb und kein anderes Geschäft an Sonntagen Pakete expediere, und das Publikum habe sich sehr wohl damit abge- funden. Warum solle es gerade bei der Paket- bestellung durch die Post anders sein? Beson­ders eilige Pakete könnten ja nach wie vor als solche deklariert und behandelt werden. Natur­gemäß würde, wenn die Paketbestellung an Sonn­tagen aushört, auch der ungewöhnliche Andrang an den Samstogabenden sich vermindern und sich hier der Schalterschluß auf 7 Uhr resp. 6 Uhr herabsetzen laffen.

Der Staatssekretär de« Reichspost. Verwaltung betonte in seiner Erwiderung, daß auch sein Streben dahin gehe, nach und nach den Sonntagsbestelldienst weiter zu verkürzen und ihn auf diejenigen Sachen zu beschränken, deren Abtragung durchaus notwendig sei. Je­doch verhehle er sich nicht dabei die Schwierig­keiten.

Wir geben diese Schwierigkeiten bis zu einem gewiffen Grade zu, meinen aber mit der Sonn­tagsruhe im Postbetrteb wird es auf die Dauer so gehen, wie mit der gewerblichen Sonntags­ruhe. Man wird anfangs einige Unbequemlich­keiten empfinden, bald aber auch über diese Hin­wegkommen und später die Sonntagsruhe auch 'm Postbetrieb ziemlich selbstverständlich finden. Etwaigen Unbequemlichkeiten für das Publikum steht aber ein großer Gewinn gegen­über für die Postbeamten in der Möglichkeit einer größeren Sonntagsruhe und Sonntags­heiligung.

Hoffentlich kommt die Postverwallung den Wünschen des Zentrums nach größerer Sonn­tagsruhe mit derselben Bereitwilligkeit entgegen, mit der fie auf die oben genannten Forderungen eingegangen ist. Das Zentrum hat durch srine Fürsorge für die Postbeamten wieder be­wiesen, wie ihm das soziale Wohl aller Stände in gleicher Weise am Herzen liegt, und eS eine wahre Volkspartei ist.

OK Vorteile der freiwilligen Ver­sicherung für die Landwirte.

n.

Endlich ist der Eintritt in die Selbstver- ficherung denjenigen gestattet, welche nur gegen freien Unterhalt beschäftigt find und aus

diesem Grunde dem Versicherungszwang n'cht unterworfen sind. Zu dieser Gruppe kann die Landwirtschaft auch eine große Zahl der Ihrigen stellen. Man denke nur an die Kinder der kleinen Landwirte, welche, ohne Miteigentümer des land- n irtschaftlichen Besitzes zu fein, in dem elter­lichen Hause Mitarbeiten und von den Eltern keinen Lohn, sondern nur den Unterhalt und etwas Taschengeld erhalten. Alle diese können versichert werden, wie auch die Frau neben ihrem Manne in die Selbfivrrsicherung eintreten kann, wenn gütergerneinschaftliche Grundstücke oder solche, welche im Eigentum der Frau allein stehen, bearbeitet werden und wen» die Frau selbst mitarbeitet.

DaS find die drei Gruppen derer, die zur Sslbstoerficherung berechtigt sind, und wir haben gesehen, m. H., welche Voraussetzungen an die Selbstoersicherung geknüpft sind, doch gelten diese Voraussetzungen nur zur Zeit des Eintritts, die Versicherung selbst kann fortgesetzt werden, auch wenn die Lage der Versicherer sich nach- her gebessert hat. Der landwirtschaftliche Beamte kann sich weiterhin selbst versichern, wenn er später auch ein Jahreseinkommen von mehr als 3000 Mk. hat, der Landwirt auch dann, wenn sich sein Besitz derartig vergrößert hat, daß er nunmehr mehr als zwei beständige ver- stcherungSpflichtige L rhnarbeiter beschäftigt.

Wie muß man sich versichern, welche Leistungen hat der Selbstver sicherer zu erfüllen?

Der Selbstoersichrrkr erhält auf seinen An­trag bei der Polizeibehörde seines Wohnortes eine Qaittungskarte und zwar eine graue, im Gegensatz zu denen, welche als Ver'sicherunqs- pflichtice oder die Versicherung fortsetzende eine gelbe Quittungskarte erhalt« n. In diese Karte muß der Versicherer die Marken, welche er bei den Postanstalten, wie ja bekannt, kaufen kann, einklrden. Es dürfen nur Marken der Verstche- rungSanstalt benutzt werden, in deren Bezirk der Beschästtgungs- resp. Aufenthaltsort des Betreffen- den liegt. Natürlich kann er für die Woche nur eine Marke kleben. Es genügt für die Erhal- tung seiner Ansprüche indessen, wenn er in jedem Jahre mindestens 20 Beiträge leistet; find beim Selbstoersicherer nicht 40 Beiträge innerhalb 2 Jahren gezahlt, so erlischt jede Anwartschaft auf Recht. Zweckmäßig würde es aber sein, wenn der Selbstoersicherer zunächst darauf bedacht ist, möglichst bald die nötige Zahl von Beiträgen, welche zur Erfüllung der Wartezeit für die In- valtdenrente notwendig sind, nämlich 500, zu ahlen, was in etwa 10 Jahren geschehen kann. 8rst dann kann er sich darauf beschränken, ledig- ich zum Erhalten des Anspruches 20 Marken pro Jahr zu zahlen.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Zwangsoersicherung und der Selbstverstcherung »eruht darauf, daß bei dem VersichrrnngSvflich- tigen dis sogenannten Ersatztatsachen, nämlich krankheitswochen und Zeiten militäri- cher Dienstleistungen, mitgezählt werden, ohne daß Marken geklebt werden, beim Selbst- Versicherer wird diese Zeit nicht angerechnet, wenn nicht auch für diese Wochen Marken bei­gebracht werden. Was die Höhe der Beitrags­marken anbelangt, so hat der Selbstoerficherer ceie Hand, er kann in jeder Lohnklaffe versichern, kann auch in der Wahl der Klaffen jederzeit wechseln, wenn er es seinen Verhältnissen ent- prechend für notwendig hält. Es versteht sich wohl von selbst, daß bei höheren Beitragszah- ungen auch die Rente eine entsprechend höhere st. Wie gering die finanziellen Opfer auch bei Selbstoersicherung sind, kann man ersehen, wenn man berechnet, daß jemand, der sich in der I. lohnklaffe, also mit 14 Pfg. Wochenbeitrag ver- ichern will, eine jährliche Ausgabe von 52X14 Bffl. — 7,28 Mk., und der, welcher sich in der jöchsten, V., Lohnklaffe mit 36 Pfg. Wochmbei- rag versichern will, eine jährliche Ausgabe von 8,72 Mk. hat. Der wöchentliche Beitrag in II Klaffe beträgt 20, in der III. 24, in de« IV. 30 Pfg.

Hat jemand die zur Wartezeit notwendigen 500 Marken geklebt, so brauchen zur Erhaltung er Ansprüche, wie schon oben erwährt, nur 20 Marken im Jahre beigebracht werden, was eine ähnliche Ausgabe von 2 80 Mk. in der I. bis .20 Mk. in der V. Lohnklaffe ausmachen würde. Die Leistungen deS SelbstoerfichererS sind also nur gering uns leicht zu erfüllen.

Welche Vorteile erwachsen dem Selbstoersicherer aus der Ver- icherung.

Hat der Selbstoerficheri r die ihm obliegenden, oben genannten Verpflichtungen erfüllt, so bietet >m das Jnv alidenversich erungs gesetz dieselben lorteile, welche es vei sicherur g«pflichtigen Per- onen gewährt. Dazu gehört in allererster 3 nie die Gewährung einer Rente. Das Java lidenverficherungsgesktz unterscheidet zweierlei Ren-

te«, die Invaliden- und die Altersrente. Die­jenigen Personen, welche andauernd erwerbSun- fähig werden, erhalten ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter eine monatlich zahlbare Invali­denrente. Eine solche steht auch den nicht dauernd erwerbsunfähigen Versicherten, welche 26 Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig waren, für die weitere Dauer ihrer Erwerbsunfähig­keit zu.

Erwerbsunfähigkeit im Ginne des Invaliden- verficherungsgesetzes liegt vor, sobald die Ar- beitSkraft infolge von Alter, Krankheit oder an- deren Gebrechen dauernd auf weniger als */» herabgesetzt ist, wenn die Person auS diesen Gründen nicht mehr imstande ist, 1la desjenigen zu erwerben, was Personen derselben Art mit ähnlicher Aulbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Liegt nun eine solche Erwerbsunfähigkeit, welche nicht vorsätzlich herbeigeführt sein darf, vor, und ist eine dauernde Besserung nicht zu erwarten, so erhält der Versicherte vom Tage der Erwerbsunfähig- keit an die dauernde Invalidenrente; ist dagegen Hoffnung auf Wiederherstellung deS Kranken vorhanden, so wird vom Beginn der 27. Krankenwoche ab eine vorübergehende Rente gezahlt. Je länger die Erwerbsunfähigkeit hinausgeschoben wird, desto mehr Versicherungs­beiträge können gezahlt werden, und desto höher wird die spätere Rente.

Ein Unterschied besteht in den Voraus­setzungen zur Auszahlung der Rente darin, daß der Selbstversicherer mindestens 500 Beitrags­marken entrichtet haben muß, also etwa 10 Jahre versichert sein muß, ehe er in den Genuß einer Rente kommen kann, während bet Ver­sicherung?pflichtige schon mit 200 Marken, also nach zirka 4 Jahre», eine» Anspruch auf Rente hat. Bedenken wir, daß demnach der Zwangs­versicherte schon mit zirka 20 Jahren und der Selbstoersicherte mit zirka 26 Jahren ein An- recht auf Invalidenrente haben kann, so müssen wir die gewaltige Bedeutung gerade dieses Ge­setzes ohne weiteres zugeben. Und was dann die Altersrente anbelangt, so hört man oft genug den Einwand: „Wozu soll ich versichern, ich werd; doch keine 70 Jahre alt!" Dieser Standpunkt ist vollkommen falsch; denn erstens können solche Leute nicht voraussagen, ob sie wirklich nicht 70 Jahre alt werden, und dann ist die Versicherung, gegen welche sie sich mit obigem Einwand sträuben, ja nicht nur Alters­versicherung, sie ist zugleich und zwar in der Hauptsache Invalidenversicherung, und ob einer »alb oder später invalid wird, das kann wohl keiner voraussehen und Voraussagen.

(Schluß folgt.)

Weimariicher Landtag,

Weimar, 8. Februar 1905.

Am 80. Januar »ahm der Weimarische Landtag wieder feine Tätigkeit auf.

Bor Eintritt in die Tagesordnung der erste» Sitzung gedachte Prästdent v. Roten Han deS harten Geschickes, das unser Fürstenhaus durch daS so plötz­liche und frühe tztnscheiden der jungen Großherzogin Raroline betroffen hat. Der Landtag nahm stehend die Worte des Nachrufs entgegen.

Eine kurze Debatte rief die erste Lesung des MinistertaldekretS über die Verwendung der Zinser­träge der Karl Alexander-Stiftung hervor.

Abg. Dr. Riel führte aus, daß die EntstehnngS- Scbu der Rar! Alexander-Stiftung fordere, daß che und Gesuche des IV. Verwaltungsbezirkes in weit höherem Maße berücksichtigt werden müßte», als dies seither der Fall gewesen sei. Die Karl Anxander- Stiftung rekrutiere sich, wie die Landtagsakten nach­wiesen, auS den Geldern der Zentralkaffe deS Fulda- ifchen SttftungSfonds. Dieser Fuldatsche SttftungSfondS sei nichts anderes gewesen, alS der Betrag der Ablösungsgelder, die dem weimarische» Staat für Ablösung solcher Rechte zugefloffen seien, die vor 1816 den Bewohnern deS Geisaer und Dermbacher Bezirks an milden Stiftungen der Stadt Fulda zugestanden hätten. GS sei daS die Summe von 88000 Thaleru oder rund */« Mill. Mark gewesen. AlS nun im Jahre 1859 die StaatS- regterung ein Dekret eingebracht habe, wonach die seit­herige Zentralkaffe deS Fuldaischen Stiftungsfonds in die jetzige Rar! Alexander-Stiftung umgewandelt, bezw. umgetauft werden sollte, habe in anerkennenswerter Weise die Regierung den Ansprüchen der Billigkeit in­sofern Rechnung getragen, alS fie in dem angezogeuen Dekret vorgesehen hätte, daß »vorzugsweise im In- tereffe des IV. Verwaltungsbezirkes" die Zinserträge der Karl Alexander - Stiftung Verwendung finde» sollten. Der oamalige Landtag habe zwar die Re- gierungs sorlage im allgemeinen angenommen, jedoch die Worte „vorzugsweise im Jntereffe des IV. Ver­waltungsbezirks" zu verwenden, gestrichen. Redner nehme heute Beranlaflung, die Regierung zu ersuchen, in erhöhterem Maße als seither den diesbezüglichen Gesuchen und Mäuschen der altfuldaischen LandeSteile bei Vergebung der Zmsabwürse entgegenzukommen. Merkwürdigerweise verm.ffe er bei den Angaben des RultusdepartementS ans der letzten Finanzperiode jeg­lichen Namen auS dem IV. Verwaltungsbezirk, und doch feien auch da Schulen und Rirche» neu gebaut worden und die betr. Gemeinde» würden mit Freuden eine Unterstützung ent,egen,enomme» habe». Nur das

Departement deS Innern habe die Orte GmpfertS« Haufe» und Raltennordheim bet Vergebung ihres An- teils berücksichtigt, und er erwarte, daß dies auch in Zukunft geschehe. Heute aber ersuche er schon die Re­gierung, auS den angegebenen Gründe» ein etwaiges Gesuch bei dem stch immer notwendiger machenden Er­weiterungsbau der Etadtpfarrkirche in Geisa zu beröckfichtigen. Ferner halte er die Rarl Alexander- Stiftung auch dafür am Platz, bei den enormen Laste», die beim bevorstehende» Eisenbahnbau einzelnen Ge­meinden, wie Geisa und Vacha,anfgebürdet werden, die betr. Gemeinde» bei der Zinszahlung und Amorti­sation der aufzunehmendeu Rapitalien tatkräftig zu unterstütze». Endlich ersuche er die StaatSregterung, dahin zu wirken und nötigenfalls Gelder der Rarl Alexander-Stiftung dafür zu verwenden,daß Schwer- kranke aus dem Dermbacher und Geisaer Bezirk, die ob ihrer schweren Erkrankung oder einer in aller Kürze vorzunehmenden notwendigen Operation den weite» Weg nach Jena nicht machen könnten, unter wenigstens gleichen Bedingungen Aufnahme im Landkranken- hauS zu Fulda fänden, als dies in den klinischen Anstalten zu Jena der Fall sei.

Zur Vorlage sprachen »och Franke-Weida und Ro lbe-Auma.

DaS Dekret wurde alSbald in zweite Lesung ge­nommen und vom Landtag genehmigt.

Der Antrag der Regierungsvorlage hatte gelautet: Der Landtag wolle die Zustimmung dazu erteilen, daß die Zinserträge der Rarl Alexander-Stiftung wie bis­her auch für die künftige Finanzperrode den groß- herzoglichen MinisterialdepartemeutS des Kultus und deS Innern zu den früher bestimmte» Zwecken zur Ver­fügung zu stelle» find.

Auf der Tagesordnung für die Sitzung vom 81. Januar standen nur zwei Gegenstände, die stch beide um die Montanindustrie im weimarische» Land drehten. Den ersten Gegenstand bildete die erste Lesung deS MinistertaldekretS über die Gründung eines Bergbau- Reservefonds. Die Vorlage wurde dem Finanzausschuß zur Weiterbearbeitung überwiesen. An zweiter Stelle folgte die zweite Lesung der Regierungsvorlage über den Entwurf eines neuen Berggesetzes. Bis jetzt beschäftigte stch der Landtag in zwei Plenarsitzungen mit diesem Gesetz, ohne zu Gude kommen zu können. Die Beratung am erste» Tage zeigte mehr einen ruhigen Charakter. Die Juristen des Landtags und Rechts- gesetzgebungsauSschuffeS konnten sich nicht genug in Lobeserhebungen über den RegierungSeutwurs ergehen und nannten das GesetzIein Mnstergesetz, geradezu ein Muster für andere Staaten.

Erst in der Sitzung vom 1. Februar gestalteten stch die Verhandlungen über das Berggesetz etwas leb­hafter, indem besonders von der linken Seite des HauseS Anträge eingebracht wurde«, welche in der Hauptsache eine» gesetzlichen Schutz der Arbeiterschaft bilden sollten.

Auch in der Sitzung vom Freitag den 3. Februar konnte da- Berggesetz nicht z» Ende geführt werde», vielmehr wurde eS aus Antrag deS Präsidenten Rote», ha» von der Tagesordnung abgesetzt, weil die Ver- Handlungen deS AuSschuffeS einen derartigen Umfang genommen hätten, daß eS nicht angängig fei, von einer schriftliche» Berichterstattung abzusehen.

Sin weiterer Punkt der Tagesordnung vom 3. Febr. war ein Nachtragsgesetz zum Hundestenerg es etz, wonach Hundezuchtvereine bei der Besteuerung eine Aus­nahmestellung erhalten sollte».

Abg. Kolbe verlangte, daß die Beträge der Hundesteuer lediglich be» Gemeindekaffe» zu über­weisen seien.

Abg. Dr. Riel brachte einen weiteren Wunsch vor, der sich auf eine authentische Erweiterung deS Be­griffes „BedarfShund" int Gesetz bezog. Die Ratten­plage, so führte der Redner a»S, habe auf dem Lande und besonders in landwirtschaftlichen Betriebe» nach­gerade solche Dimensionen angenommen, daß sie be­ängstigend fei. Ohne Rattenfänger könne kein Gehöst mehr auSkommen. Gin Rattenfänger, der nur dann seinen Beruf erfüllen könne, wenn er nicht an der Rette liege, sei für die landwirtschaftliche» Gehöfte im wahrsten Sinne des Wortes ein Bedarfsüund. Es fei ja zuzugebe», daß viele Behörde» bei Ausstellung der Hundesteuerlisten mehr nach dem Smne des Gesetzes vorgingen und sich nicht bloß an den toten Buchstaben hielte». Aber auch das Gegenteil fei schon vorgekom­men und ein solcher Fall habe im Geisaer Bezirk vor einiger Zeit große Erbitterung und Beunruhigung in der Bevölkerung hervorgerufen. Da nun doch einmal die Landtagsverhandlungen mit dieser Vorlage „bi8 ans den Hund" gekommen seien, so möge der «er- waltungSgesetzgebungsauSschuß, der jedenfalls die Vor- läge weiter zu bearbeiten haben werde, es nicht unter einer Würde halte», auch mit den „Rattenfängern" sich zu befaffen.

ES steht zu erwarte», daß der Antrag Dr. Riel in dieser Hinsicht Erfolg haben wird.

Aus dem Jahresberichte der Hanauer Handelskammer.

v.

Nach der Ausführungsbestimmung des 3 45 I« I. ber Postordnung vom 20. März 1900 muß sie Verweigerung ber Annahme bei Drucksachen «sw. gleich bei der Abholung geschehen und hülfen solche Sendungen später nicht mehr zurückgenom- men werden. Diese Bestimmung, deren Berech­tigung und Notwendigkeit für Fälle möglichen Mißbrauchs wir durchaus nicht verkennen, birgt in ihrer Allgemeinheit Härten in stch, welche mit .en gegebenen Verkehrssedürfnissen u. E. nicht immer in Einklang zu bringen sein dürften. Ein Beispiel hierfür bietet uns ein unlängst in un- serrn Bezirk vorgekommener Fall, wo eine Firma, die ihre Postsachen abholen läßt, vergeblich die nachträgliche Annahmeverweigerung einer Druck- fache durchzusetzen versucht hat, deren Annahme fie zum Abonnement verpflichtet haben würde. Außerdem gibt eS ja aber noch Gelegenheiten genug, welche ein gleiches Verlangen berechtigt