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Fulda, Mittwoch, den 1. Februar 1905.

32. Jahrgang.

lall

tracht kommenden Vorschriften bestimmte Bei

(Fortsetzung folgt.)

Seelig’s feinste

Altersrente eine Unterstützung, im Irrtum be-

Die vorteile der freiwilligen Ver­sicherung für die Landwirte.

*) S. Dr. Kowp. Die zweite Schule Fulda'S. glauben, sie erhielten durch Invaliden« oder

Fulda. Al. Mater 1877. ' Altersrente eine Unterstützung, im Irrtum be­

ierwerben kann, wenn man neue 200 Beiträge geleistet hat, wozu allerdings ein Zeitraum von mindestens 3s/4 Jahren nötig ist.

Das Jnvalidengesetz kennt drei Klaffen von Personen, welche ohne Rücksicht darauf, ob sie früher verstcherungspflichlig waren oder nicht, gesetzlich berechtig! sind, in die Selbstver« sicherung einzutreten. Für alle ist Voraus« sehung, daß sie in dem Augenblick, wo sie in die Selbstoerstcherung eintreten, noch nicht 40 Jahre alt sind. Zu der ersten dieser drei Klaffen zählen alle Angestellten (Betriebsbeamten, Werkmeister, Handlungsgehilfen rc) mit einem Jahresverdienst von 2—3000 Mk. Wir haben vorhin gesehen, daß diese Personen, wenn sie einen Verdienst bis 2000 Mk. haben, ver« sicherungSpfltchtig find; ein Recht zur Selbst« Versicherung besitzen sie dagegen, wenn ihre Jahresetnnahme sich auf 2 bis 3000 Mk. be­läuft. Zu dieser Klaffe ist wohl die größte Zahl der landwirtschaftlichen Betriebsbeamten zu rechnen, wie Verwalter, Inspektoren, Oekonomen, Förster u dergl., deren Gehalt oder Lohn einschließlich etwaiger Tantiemen und Naturalbezüge sich zwischen 2« und 3000 Mk. bewegt. Zweitens können in die Selbstoerstcherung eintreten 'die kleineren Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei verstcherungspfiichtige Lohnarbeiter beschäftigen, und Hausgewerbe­treibende, soweit ste nicht der Verficherungs- pflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe der Be« triedsunternehmer gehören die kleinen Besitzer und Pächter, die kleinen Landwirte. Sie führen den landwirtschaftlichen Betrieb, um sich hieraus ihren Unterhalt zu verschaffen. Und diesen kann man nicht oft und eindringlich genug zmufen: Versichert Euch, soweit Ihr es noch nicht ge­tan habt und soweit Ihr das Recht dazu habt. Und das Recht dazu habt Ihr, wenn Ihr 1. noch nicht 40 Jahre alt seid und 2. höchstens zwei Lohnarbeiter ständig auf Eurem Besitze verwendet. Werregelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter (Knechte, Mägde usw.) beschäftigt, kann sich nicht mehr zu den Hilfsbedürftigen rechnen, für deren Unterstützung das Invaliden« gesetz bestimmt ist. Ein Hauptgewicht ist zu legen einmal auf die regelmäßige Beschäftigung von mehr als zwei Lohnarbeitern, sodann darauf, daß diese Arbeiter in einem verficherungspfllchti« gen Dienstverhältnisse stehen müffen. Es zählen also bei der Beurteilung der Frage, ob jemand zu diesen kleinen Landwirten gehört, nicht mit: die nur vorübergehend oder zur Aushilfe be« schäfligten Personen, wie namentlich die im Früh« jahr oder zur Zeit der Ernte angenommenen Arbeitskräfte, ferner alle nichtverficherungSpflich« tigen Lohnarbeiter, z. B. Lehrlinge unter 16 Jahren, Angehörige und sonstige Personen, die nur gegen freien Unterhalt beschäftigt werden.

^0M,pro Jahr sich alle bisher erworbenen Rechte sicherte. Das sind di- Fälle der frei­willigen W-tterverficherung. Dazu ist jedoch noch zweierlei zu bemerken: erstens, daß eine Weiter« Versicherung nur dann Zweck Hai, wenn vorher mindestens 100 Pflichtbeiträge erstattet find. Ferner ist besonders hervorzuheben, daß es zur Weiteroerficherung niemals zu spät ist, daß, wenn man nicht gleich nach Aufhebung der Ber« ficherungspflicht freiwillig weitergeklebt hat und r öwri Jahren die Rechte auf Rente ver«

Versicherung, und drittens wiffen dann viele nicht die Vorteile der Versio erung zu fchätzen. Den ersteren möchten wir sagen, daß sie sich, wenn sie

den wir da nicht finden, daß sich der Lohn­arbeiter in vielen Fällen wirtschaftlich beffer steht, daß er mehr verdient als der kleine Landwirt? Es ist mit Freuden zu begrüßen, daß die Gesetz­gebung nicht nur den als Arbeiter Abhängigen, | sondern sämtlichen Hilfsbedürftigen die Möglich­keit gibt, die Folgen des Alters oder der Er­werbsunfähigkeit stch zu erleichtern. Man muß sich darüber wundern, daß bisher gerade seitens der landwirtschaftlichen Bevölkerung die Vorteile dieser Versicherung noch nicht genügend erkannt und gewürdigt sind, daß die freiwillige Beteilt« gung an derselben eine so verschwindend geringe ist. Die Forderungen des ersten JnvaliditäiS. und Altersverficherungsgesktzes vom 22. Juni 1889 und die des erweiterten, nunmehr giltigen In- validen-Verficherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 an den Versicherungsnehmer sind, wie wir gleich sehen werden, leicht zu erfüllen und gegenüber den Vorteilen, welche diese staatliche Versicherung bietet, und welche auch ein großer Teil der land­wirtschaftlichen Bevölkerung ohne viele Mühe und Kosten genießen könnte, nur geringe.

Aus welchen Gründen find denn unsere kleinen Landwirte dieser Einrichtung gegenüber so zurück­haltend, so fern geblieben? Es gibt dafür drei Erklärungen: Einmal sehen viele die Jnvaliden- und Altersre le als Unterstützung an, und ihr in dieser Hinsicht nicht ganz unberechtigter Stolz gestattet ihnen nicht, Unterstützungen an­zunehmen; zweitens — und das scheint das häufigere zu fein — find viele nicht genügend orientiert über die wichtigsten gesetzlichen Be« stimmungen betreffs der Juoa-idiiäts- und Alters-

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ein gesetzliches Recht auf Auszahlung der Rente, fie legen gewiffermaßen ihr Kapital sehr gewinn« bringend an. Unklug wäre zum mindesten doch der zu nennen, der eine so günstige Gelegenheit unbenutzt vorübergehen laffen wollte.

Dann aber, die über die wichtigsten gesetz-

Leiten 9 8 Darstellung in Sonderheit frühem Beiträge erworbenen Ansprüche zurück.

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Vermifdifes.

* Aus der Rolle gefallen. Buresuchef: „Schreiben Sie: „Durch hohen Erlaß vom — vom — Na, wo hab' ich nur den dummen Wisch?"

* Gewissenhaft. „Ich und mein Mann leben in Gütertrennung; jo ost nun der Hintere Tandemfitz reparirt werden muss, bezahlt daS mein Mann, die Rlpiraturkoben fiii den Vordersitz zahle ich!"

* Schmeichelhafte Aufklärung „Sag' mir amal, Baier, was iS bei: A' Diplomat?" — „Ja, weißt, das ir Einer, bet’# g' ob so dick hat hinter den Ohren, wie du, nut is er nich so bunm habet I"

Der Ackerhof wird bald nur noch in der Erin­nerung der Fuldaer westerleben; denn wo einst die frommen Güstern von der oritten Regel St. Francisci-Ordeus bei Gebet und emstAer Frauen­arbeit geräuschlos gewaltet, dann die Oekonomen des Jesuitenkollegs rührig gewirtschaftet, später die grünrockigen Forstakademiker jugendsroh ge> haust und zuletzt die Kinderscharen stttig auf den Schulbänken gesessen, da soll nun bald auf schönem freien Platze ein Denkmal Kaiser Fried­richs, des Unvergeßlichen, zur Ehre und Zierde unserer Stadt aufragen.

Unsere Arbeiterverstcherung, d. h. die Kranken-, Unfall- und Jnoalidenverstcherung zusammenge­nommen, ist eine Einrichtung auf dem Gebiete der Sozialpolitik, um welche uns alle Kultur­staaten wahrlich beneiden können. Durch die Arbeiterverstcherung ist dem Arbeiter ein Recht geschaffen, auf Grund dessen er fich selbst über die bösen Zeiten und unvermeidlichen Notlagen Hinweghelfen kann, mit welchen ihn das moderne Erwerbsleben mit seinen mannigfachen Gefahren und mit seinen gegen früher zweifellos gesteigerten Ansprüche an Arbeit und Leistung so ost be- droht. Während der Arbeiter früher bei Krank- beit, Unfall und Invalidität allein auf die | Armenunterstützung und das Almosen einzelner angewiesen war, besitzt er heutzutage ein Recht, einen Anspruch auf Kranken-, Unfall- und In­validenrente, und nicht nur das, er hat auch für das Alter gespart; mit dem vollendeten 70. Lebensjahre erhält er ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Erwerbsunfähigkeit die Attersrei-te.

Für heute wollen wir in kurzen Zügen dar- legen, welche Bedeutung die letzte und wohl be­deutendste der drei Versicherungen, die Jnvalt- ditäts- und Altersversicherung, gerade, für die Landwirte hat. Nicht nur der Arbeiter als sol­cher soll die Vorteile der vom Staate eingerich­teten und unterstützten Versicherung haben, jeder Hilfsbedürftige soll derselben teilhaftig werden oder doch wenigstens steilhastig werden können. Betrachten wir einmal die wirtschaftliche Stellung des Arbeiters und vergleichen damit die der kleinen Landwirte und ihrer Angehörigen, un­seres soliden, arbeitsamen Bauernstandes! Wer-

Wer kann sich versichern?

CS ist wohl allgemein bekannt, daß das In- validenversicherungsgesetz einen Verstcherungs- jwang und ein Versicherungsrecht kennt, daß bestimmte Personen unter bestimmten Verhält- nissen versichert sein müssen, andere unter ge­wissen Voraussetzungen sich versichern können. Dem Verstcherungszwang unterliegen nach dem Gesetz folgende Personen vom vollendeten 16. Lebensjahre ab: 1. Die Arbeiter, Gehilfen, Ge­sellen, Lchrlinge oder Dienstboten, welche gegen Lohn ode: Gehalt beschäftigt werden, mag.letzteres auch noch so groß fein. 2. Dre Betriebe beamten. Werkmeister und Techniker, Handlungsgehilfen I und Lehrlinge, sowie sonstige int Hauptberuf Angestellte, auch Personen der Schiffsbesatzung, sämtlich sofern ihr JahreSoerdienst 2000 Mark nicht übersteigt. 3. Kleinere Betriebsunternehmer mit einem Lohnarbeiter die Hausgewerbetreiben­den der Tabak- und Textilindustrie, d. h. Personen, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden.

Diese genannten Personm find jedoch nur für die Zeit verficherungSpfiich ig, während welcher sie in abhängiger Stellung gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt find; fallen diese Voraussetzungen des Verstcherungsoerhält- niffes fort, so erlischt auch die Verstcherungs- pfltcht. Dies tritt besonders leicht und ost bet denjenigen Personen ein, welche durch die Art ihres Berufes zu häufigen und längeren Unter­brechungen ihrer verficherungspflichtigen Be­schäftigung gezwungen find, z. B. bei den Saison­arbeitern, Maurern, Zimmerleuten, Anstreichern, Näherinnen ec.- Allen diesen ist anzuraten, be soaders sür den Fall, wo ste noch nicht die Wartezeit von 200 Beitragswochen für die In­validenrente nachweisen können, in den Zeiten, in welchen fie nicht verficherungs pflichtig find, freiwillig durch Kleben einer Mark das

der wir ja schon manche interessante Nachricht mitgeteilt haben — sagt darüber: „Die Be- ksnntmachung und zugleich der unverweilte Voll- zug der aus Veranlassung der Königlichen Höfe Frankreich, Portugal und Spanien ergangenen Päpstlichen Bulle geschah hier in Fuld zu all­gemeiner Bestürzung dieser geistlichen Ordensleute als auch der ganzen Stadt. Dreißig solch geistlicher Ordensleute mußten mit Zmücklaffang all ihrer Habschaft das Kollegien- haus und Seminar räumen. Jeder Priester über kam jährlich 200 Gulden, die er jedoch im Lande verzehren mußte."

Infolge dieses Ereignisses erhielt nun auch der Ack^rhof wiederum eine andere Bestimmung. Was für Bewohner er im letzten Vrertel des 18. Jahrhunderts beherbergt hat, können wir nicht sagen, doch als das 19. Jahrhundert an­gebrochen, da zog dal» neues Leben in seine alten Mauern ein: — frisches, fröhliches Burschenleben.

Im Jahre 1808 gründete nämlich der aus­gezeichnete Forstmann Ernst Friedrich Hartig in Fuida ein Prisat-Forstinstitut, welches 1816 ton Kurfürst Wilhelm I. zur Slaatsan- statt erhoben wurde. Die Kollegien wurden im Erdgeschoß der LandeSbibliothek gehalten, int Ackerhof aber erhielten diejenigen Eleven, welche auf Staatskosten studierten, ihre Wohnung, fie wrrd n deshalb von den anderen „die Acker- Höfer" genannt. D e Fuldaer Forsttehranstalt genoß einen ausgezeichneten Ruf und überaus tüchtig?, kurhejstfche Forstbeamte find ans ihr heroorgegangen, von denen vorab die Namen Cornelius, Grau, Mergell, Metz stch des besten Klanses erfreuten. Aus den Direktor dieser An­stalt Harttg, welcher 1821 als Oberlandforst meister nach Kassel berufen wurde, folgte der gleichfalls sehr hervorragende Forstmann Johann Christian Hundeshagen, der aber leider schon 1824 die Leitung der Anstalt niederlegte, um einem an ihn ergangenen Rufe nach Gießen zu

Versicherung-Verhältnis fortzusetzen.

Das gleiche empfiehlt fich in noch höherem Maße für die, welche eine versicherungspflichtige Tätigkeit ganz auf geben wollen und auch nicht beabsichtigen, später wieder in ein verficherungs- pflichtiges Verhältnis zu treten. Sie alle würden nach Ablauf von zwei Jahren alle Rechte auf Rente verlieren, da die Anwartschaft darauf erlischt, wenn während zweier Jahre nach Aus­stellung der letzten Quittungskarte ein verficherurigs- pflichtigrs Dienstverhältnis nicht oder in weniger als insgesamt zwanzig Beitragswochen bestanden hat. In solche Lage kommen zunächst die weib­lichen Personen bei Eingehung einer Ehe. Nach § 42 des Jnoalidenverficherungsgesetzes steht es ihnen frei, von der bisher gezahlten Bei­tragssumme fich die Hälfte zurückerstatten zu lassen und damit jeden Anspruch auf Rente preiszugeben oder aber w eiter zu lLeben. In den meisten Fällen wird von ersterem Gebrauch gemacht; „leider!" kann man sagen, denn wenn bei vielen Mädchen die ausgezahlte Summe auch ein willkommener Beitrag zur Gründung eines eigenen Hausstandes sein kann, es kann dies doch nicht die Vorteile auswiegen, welche so mancher noch jungen, aber schon erwerbsunfähigen Frau durch Bezug einer Rente entstehen könnten, hätte fie, anstatt bei ihrer Hochzeit die paar Mark ab­zuholen, das VerstcherungSoerhältnis fortgesetzt. Und das wäre ihr ja auch nicht so schwer ge­worden, 10 Marken der ersten Lohnklasse ä 14 Pfg. = 1,40 Mk. pro Jahr hätten dazu genügt.

Ferner muß auch den Betriebsbeamten, Hand­lungsgehilfen und anderen, oben unter 2 ge­nannten Personen, welche mit einem Jahresein­kommen von unter 2000 Mk. verficherungs- psüchtig find, dringend geraten werden, frei» willig weiter zu versichern, wenn fich auch ihre Stellung derart gebessert hat, daß sie der Ver ficherungspflicht dadurch enthoben find. Die Weiteroerficherung ist zuletzt dort anzuraten und am Platze, wo der selbständig gewordene Ge­selle alle Rechte aus Anspruch ether Rente ver. Heren würde, ohne daß er auch nur einen Teil von den bisher gezahlten Beiträgen zurückelhielte, wenn er nicht durch Kleben von mindestens 10 Marken der ersten Lohuklaffe im Werte von

± Noch etwas vom Acker Hof.

In wenigen Tagen wird der Ackerhof dem Boden aleichgemacht sein; es wögen deshalb noch einige weitere Mitteilungen über die Wand- lunaen, die dieser historische Bau im Laufe der Jahrhunderte erfahren hat, hier eine Stelle finden.

Nachdem die Barfüßermönche, die mehr als 300 Jahre in Fulda segensreich gewirkt, ihr Kloster verlassen Hütten — dasselbe soll zur Ordensprovinz zum hl. Johannes dem Täufer gehört haben, die wegen der Häresie und Kriegs­zeiten aufgelöst wurdet —, da wurde auch die ^.Klause" von ihren frommen Bewohnerinnen, „dem weiblichen Contrafait der Minoriten", wie P. Polykarp Schmitt ste rennt, geräumt Wir wiffen nicht, welchen Zwecken das Gebäude nun gedient hat. Im Jahre 1571 aber wurde bekanntlich den von Fürstcbt Balthasar von Dernbach hierher berufenen Jesuiten das Fran- ziskaverkloster übn wiesen, welches damals „un­wohnlich, schmutzig und uon Auswärtigen besetzt war".

Im Jahre 1575 wurde von Abt Balthasar ein grosses, schönes Haus, ein zweites Kolleg als dritter Flügel erbaut und zu Ehren des Gene­rals, der zuerst um die Gründung angegangen worden war, Borgiasbau genannt. Später wurde jenseits der das Kolleg östlich begrenzen­den Straße der „Ackerhof" erworben, in welchem die nötigste Oekonomie stch befand."

So der Bericht der Jesuitenannalen. Der Name „Borgiasbau" haftet noch heute an dem mächtigen Ziegler'schen Geschäfts- und Wohn- hause, sowie ja auch die nördlich daran vorbei­führende Straße jetzt „Boraiasstraße" genannt wird. Ebenso schließt auch der Name „Acker­hof" eine Erinnerung an die Jesuiten- zeit in sich, denn die „Klause" war nun zum Oekonomiehof geworden, wir ihn die große Haushaltung des Kollegs erforderte. (Be­kanntlich haben auch die Landgüter von Kün­zell, Sulzbof und Tretzhof dem ausgedehnten landwirtschaftlichen Betrieb der Jesuiten gedient) Aus dieser Periode be3 Ackerhofes stammt bis beachtenswerte Skulptur, eine Vogelgeststt (Eule?) mit der Jahreszahl 1580 an einer jedenfalls im genannten Jahre eingesetzten Wand des Erd­geschosses, die jetzt ihre Stelle im städtischen Museum finden wird

Im Jahrr 1773 erfolgte bekanntlich die Auf­lösung der Gesellschaft I su. Eine ungedruckte Quells — die Welie'sche Familienchronik, aus

folgen. Es wurde nun kein eigener Direktor I finden. Dadurch, daß sie eine bestimmte Jett wchr ernannt, die Forstlehranstalt aber 1826 hindurch unter Beobachtung der dabft in Be« nach Melsungen verlegt. tracht kommenden Vorschriften bestimmte Bei-

In den Äcker Hof, in welchem neben den Forst- träge zahlen, erwerben sie fich einen Anspruch, stndemen auch der Forstlehrer Heinr. Harnikel^'- ------------ m--«-* —- ~

(später Direktor der Forstlehranstalt in Mel- jungen) seine Wohnung gehabt, zog nun die evangelische Volksschule ein und diese ist darin geblieben bis in seine letzten Tage. So hat der alte historische Bau mannigfachen Wechsel erleben müssen.

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vruck und Verla- d« A _ SnldaerActiendruckerel

monatsbcilage: „Wdael GeschichtMAter". “sSÄ

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