MaerW Zeitung
Monatrbellage: „Zuldaer GeschlchstAAter«.
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31. Jahrgang.
KUöa, Donnerstag, den 1. Dezember 1904.
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25 Pf-.; bei toi Wütigen wirb entf Rabatt gewährt.
vrnck unb Verlag b« 8ulbeetadienbni<ter<?
in Znlba (Harmonie^ Zernsprecher M. 9=
tN-Nch, mtt ^rtflbme der Sonn* \kfeiert«9*» viertel- 7,^ve;us»preir srtngerlohn nnb v'_ .»»akbt Sv!da und
»eratMoortlicher
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,K'L» Wochenbeilage: „Illustrierte Sonntagsjeitung
»njetgem Vie «v tvatttste stetttzektr beten Baum IS
Grundlage höchster Kultur zu zeigen.
Da» im Köstlichen Berlage erscheinende »Hoch, l)a»d" hat sich unter der Leitung Karl Muth» schon im ersten Jahrgange (zwei stattlich im gegnerischen Lager «,erkannte, lang errungen. ®# f" _______ __M
.Hochland" seinem fiwzen Slawen bisher aste Ehre gemacht hat und unabläsfiig bemüht war, den gebil« beten Katholiken eine geistig hochstehende, vornehme Revue zu bieten, welche den hervorragendsten erst> Nasfigen Z-ttschriften anderer Lager ebenbürtig ist und
ie Bände) eine auch hochgeachtete Stel» läßt sich nicht bestreiten, daß
Dr. k. weihnachtsbücherschau 1904.
IV.
Der Verlag der J»s SSselschen Buchhandlung j i « mdteu uud München har sich an ein zntge- iräßes llaternehmen hecangemacht, du» nicht nur in tI:«»logischen, sondern in gebildeten Kreisen überhaupt da» größte Inter-ff« finden und mittelbar auch den breiten Masten zugute kommen dürfte. Seitdem P, (Mat aus oem internationalen katholi chen Gelehrten- lorg^eß in München einmal offen ausgesprochenhat, daß liebgeVotmene Ueberlie ermgen die Sonde der geschichtlichen Kritik nicht scheuen dürfen, ist daS Bedürfnis einer kritischen Nachprüfung auch der H -!ligerttegerden immer weiteren «reffen zum Bewuß-,ein gekommen. Die vo« SSselschen Berlage veranstaltete Sammlung illustrierter Heiligenleben will mit den Leg'Nde» und Sagen, die ein frommer Sinn em dar Leben und Mrkeu der Heiligen wob, keines.req» pietätloü aufräumen, sondern daS Legendenhafte ais solches kennzeichnen und von dem Gejchch lichen und Nachweisbar en trennen, war in den landläufigen HtitißeMschrelbupget, nicht immer gefchehelr ist. Wir sehen zu unserer gteybe, daß eine stattliche Anzahl naNih:ster Theolygen und Kirchenhistoriker stch in dm Dienst dieses zeitgemäßen Unternehmens gepellt hat. Für den streng kirchlichen Geist bürgen Namen wie der des gelehrten Bischofs von St. Galle«, Dr. Augustin Egger, deS Trhwgtt TheologieprofestorS Dr. H. Günter, de» Benediktiner-Bchlwlhekar« P, Odilo «etimonnet. Die beiden ersten Bände liegen in einem stattlichen Sroßoklavformat bereits vor, der drttte Band soll in den nächsten Tagen zur Ausgabe gelangen.
Der erste Band ist „Kaiser Heinrich II, dem Heiligen" gewidmet, dem Gründer und Patron de» B-sttiw» Bamberg, heffen Gebeine an der Grete der hl Kunigunde im Dome zu Bamberg ruhen. Das Btlo deS großen Kaisers hat durch die historische Untersuchung keinen seiner sympathischen Züge verloren und ist uns menschlich näher gebracht. Ein« wertvolle Beigabe find die vorzüglich rr produzierter, Bilder, dretuMsü-szig alt der Zahl, welche meist in chrouolcgi,cher Folge die Darstellung de» Heiligen seit dem U. Jahrhundert illustrieren.
Der vo - Bischof Dr. Egger verfaßte zweite Band cehandelt den hl. Augustinus und entwickelt in außerordentlich klarer und anziehendes Weise fein seelisches Leben, dem die Skizzierung de» Lußerrn LebenSgavge» nur al» Uaterlage dient. Auch diesem Bgnhe find zahlreiche Vollbilder unb Illustrationen (mit Sonographischer ErlSüttrung von ©tüdelberg) beigegeben Der dritte Band, deffen Beifaffer Dr Richard von Kralik den hl. Leopold, Mark- grafen von Oesterreich, würdigt, wird in Laufe der nächsten Wochen erscheinen.
Die technische Ausstattung in Bild- und Texidruck und Papier ist tadellos. Der Preis von 3 Mk. für jeden «and (geb) ist als wohlfeil zu b-zeich.en
Im Köstlichen Perlage erscheint noch vor Weihnachten „Jesu Leben und Werke." Aus den Quellen dargestellt von Richard von Kralik (geb 6 Mk ). Wie da» Borwort besagt, wird fich diese» Leben Jesu von de« bisherigen Darstellungen, den gläubigen wie den ungläubigen, unt-rscheideu. Er soll ein Stück Welt- und Kulturgeschichte sein, daS Bild Jesu vor allem mit den Mitteln der historischen Kritik darstellen und den Zweck verfolgen, Wiffen und Glaub:« al» einander ergü-zende Harmonie und al»
w. Das Reichsgesetz bett. Kauf' mmmsgerichte.
(Schluß.)
Dar Verfahren vor den Kaufmann», gerichten.
Auf das Prozeßverfahren vor den Kaufmanns, gerichten finden di« Vorschriften der Ge- werbegertchts.Gesetzes mit der Maßgabe entsprechendr Anwendung, daß die Berufung
auch in der äußeren Darbietung auf der Höhr der Zeu steht.
Die Allgemeine BerlagSgesrllschaft in München hat stch zweifellos em n chi zu uaier'chätzendeS Verdienst um den Aufschwung btt katholischen Liieraim erworben. DaS dreibändige Movumewalwerk „D.e katholische Kirch« unsrrer Zeit" usw war allein schon eine verlegerische Großtat. DaS künstle-isch hervorragende „Leben Jesu" von Phil. Schumacher und Pros. Schech (geb 20Mk), die in Vorbereitung begriffene ,Jllu striert e Geschichte der katholischen Kirche" von Ptof.ffor Dr. K:rsch und Proseffor Dr. Luksch (wird ju Ostern in einem Prachtband abgeschlcffm vorliegev), die von der Kritik einmütig als in ihrer Art einzig dastehend anerkannt«, in Lieferungen erscheinende .Illustrierte Geschichte der deutschen LiteraMr" von Pros. Dr Anselm Salzer mit »hren zahllosen Abbildungen und thr--m Reichtum an Rep ovuk-ioaen kostbarer Bibliot^kschätze, sowie andere mehr oder nrirber prächtig auSgeftatttte Lerlagrwerke haben ben Rus der Allgemeinen Verlags gesell schäft verhältnismäßig rasch v, gründ et.
Bon dem im vorigen Jahre erschienenen L-benS- bilde .Papst Pius X.N von Mlgr. Dr. Anton öe Waal ist inzwischen eine zweite, wesentlich ergänzte Arflige erschienen (geb 4 Mk). Der neue Papst konnte keinen beiureneten Biographen fi den, sein Name allein bürgt für die abstcknte Zuottläsfigkeit der an d-r Quelle geschöpften Materials
Von dem vorn bereit» erwähnten dreibändigen Werke .Dir katholische Kirche" .ist der erste Banv „Rom" von Mgr. Dr P M Vaum garten völlig umgeacbeitet und mit den neuen Verhältnissen feit Dem Tode Leo'» XIII in Einklang geb-acht worben Ein ausführliches LevenSbilb deS Hl. Vater» Papst PmS X, brmgi da» Werk auf bie volle aktuelle Höbe Der noch vor Weihnächte zur Aulgabe gelangende Prachtband tragt den Titel: .Der Papst, bie R - gierung unb Verwaltung ber Heiligen Kirche in Rom" unb ist mit ca. 50 Tafelbllser unb 1000 Abdi'blmgen im Text geschmückt W-e die 1. Auflage deS Baade» „Rom", so wird auch dieser neubeatbeitete Band in kostbar-r D-cke 30 Mk fsft-n
Mit der „Literarische!, Warte' im engsten Za sammenhang steht der .Literarische Rargeber für Weihnachten", der unter ter Reoaktion von Dr. Anton Lohr nun im dritten Jahrgange (fü 1904) erscheint. Biel ehrliche» Streben unb eine Un lumme von 8-beit st.ckc in diesem „Ratgeber", dsssn Referate auch für den Fachmann sehr lesenswert find.
Im gleichen Berlage erscheint demnächst ein Band Gedichte „Unter dec Scholle" von Pa«l Barth, einem Echtester, deffen starke Begabung bisher viel zu w-nig gewürdigt wurde (Geb. 3 Mk.)
Handel-Mazettt» wltmhifiorffcher Roman „M e i n> rad HelmpergerS denkwürdige» Jahr" (geb. 7.50 Mk) fand so große Anerkennung, daß bereit» die 3 bi» 5. Auflage nötig wurde.
Seit dem PreirouSschreiben der Deutschen Literatur- Gesellschaft find in ber Allgemeinen BerlagSgesell- schast eine ganze Reihe von Romanen erschienen, bie bat DnrchschMttSmaß überrag:« („Friebe ben Hütten" von M. v. Skensteen, „GotteStal" unb „Bauernkönig" von Schott, „Stern von Halalal" von HMnbm, „Zauberknoten" nach Barrtz,„Bezirk-Hauptmann von Lerchberg" von (Xante Scapmelli, „Leibeigen" von A. I Eüpper», „Juda» Ende" von de Waal, „Tauben- flng" von Hebenkanz-Käwpfer, „Luka» Del- mege" nach Sheehan von Dr. L«or, „Waldmin ter" und „Heimat" von Paul Kelle,). Alle diese Romane haben von unserer Seite bereit» ftüher die verdiente Würdigung geianoen.
gegen die Urteile der KaufmannSgertchte nur zulässig ist, wenn der W-rt des Streitgegenstandes den Betrag von 300 Mark übersteigt.
Die wichtigste Abweichung des kaufmannsgerichtlichen Prozeffes von ber Zivilprozeß-O,d nung ist, daß der Betrieb des ProzefseS durch das Gericht erfolgt (Offizialbetrieb), der Grundsatz des Prozeßbetriebes durch die Parteien also aufgegeben ist.
Hieraus resultiert, daß die Zustellungen von Amtswegen erfolgen, die Ladungen durch den GerichtLschreiber veranlaßt und die Verhandlungs- Termme von Amtswegen angesetzt werden. Im übrigen finden für daS Verfahren vor den Kaufmannsgerichten ebenso wie bet den Gewerbe gerichten die für das amtsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften der Z viiprozeß-Ordnung entsprechende Anwendung.
Wnd bei dem Kaufmannsgerichte eine vor das Gewerbegericht gehörige Klage erhoben, so hat das Kausmannsgericht, sofern für die Verhandlung und Entjchetdung derselben ein Gewerbegerichl besteht, durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Rechtsstreit an das Gewerbegericht zu verweisen Eine Anfechtung des Beschluffes findet nicht statt: mit der Verkitt dlpung des Beschluffes gilt der Rechtsstreit als bei dem Gewerbegerichte anhängig. Die in dem Verfahren vor dem Kaufmanns- gerichte erwachsenen Kosten werden als Teil der bei dem Gewerbegerichte erwachsenen Kosten behandelt. DteseVorschriftenfinden entsprechende Anwendung, wenn bei dem Gewerbegerichte eine vor das Kaufmannsgericht gehörige Klage erhoben wird.
Eine Bestimmung der Gewerbegerichts Gesetzes, die auch auf die Kaufmannsgerichte Anwendung gefunden hat, wollen wir noch he, vorheben, daß nämlich Rechtsanwälte und Personen, welche das Verhandeln vor Gericht geschästsmäß-g be treiben, als Prozeß-Bevollmächtigte oder Beistände vor dem Kaufmannsgerichte nicht zugelassen werden.
DaS Kaufmannsgericht kann bei Streitige- keiten zwischen Kaufleuten und HandlungSqe- hilfen odrr Handlungslehrlingen über die Bedingungen der Fortsetzung oder der W ederauf nahme des Dienst, oder Lehrverhält-nffeS als Ei»ig««gSa»t angerufen werben. E" soll also bei ausgebrochenen oder drohenden Streiken oder Lohndifferenzen zwischen Kaufleuten einerseits und Handlungsgehilfen und Lehrlingen andererseits vermittelnd eingreifen und eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten herbeiführen. Die Anrufung des Kaufmannsgerichtes als Einigungsamt hat;jedoch nur dann Wirkung, wenn fie von beiden Teil« erfolgt. Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorfitzende dem andern Teile oder deffen Stellvertretern oder Beauftragten Kenntnis geben und zugleich nach Möglichkeit dahin wirken, daß auch dieser Teil stch zur Anrufung des Eintgungsamtes bereit ftnbet. Auch in anderen Fä'ien, wenn also z. B. Arbeitseinfiellungen und Aussperrungen von dritter Seite zu seiner Kenntnis gelangen, soll der Vorsitzende auf die Anrufung des Einigungsamtes htnzuwirken suchen und dieselbe den Beteiligten bei geeigneter Veranlaffung nahe legen.
Tettens der beteiligten Handlungsgehilfen resp. Lehrlinge sowie der Kaufleute — von letzteren, sofern ihre Zahl mehr als drei beträgt — find Vertreter zu bestellen, welche mit ber Ver- Handlung vor dem EinigungSantte beauftragt werden. Als solche können nur Beteiligte bestellt werden, welche da« 25. Lebensjahr vollendet haben, stch im Besitze der bürgerlichen Errem echte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Bermö gen beschritt kt find. Soweit Angestellte in die-
fern Aller nicht, ober nicht in genügender Anzahl vo Hunden sinh können jüngere Vertreter zugelaffen werben. Di« Zahl der Vertreter je- ren Teiles soll in der Regel nicht mehr als drei betragen, jedoch kann daS EmigungSamt eine größere Zahl von Vertretern zulaffen.
DaS Kausmannsgericht, welches als Eint- gungsamttätg wirb, besteht neben dem Vorsitzenden a»S Vertrauensmännern der Kaufleute und Angestellten in gleicher Zahl. Die Vertrauensmänner find von den beteiligten zu bezeichnen; geschieht dies nicht, so ernennt sie der Vorsitzende, der auch die Zahl derselben festsetzt, im Falle stet über unter den Beteiligten keine Einigung erzielt wird. Dieselbe beträgt für jeden Teil mindesten» zwei. Die Vertrauensmänner tfltfen nicht zu den Beteiligten gehören. Der Vor» ltzmbe ist befugt, eine oder zwei unbeteiligte Personen als Beisitzer mit beratender Stimme »uzuziehen; vor der Zuziehung sind die beiden Teile zu hören. Kommt durch die Tätigkeit des ZmigungsamleS eine Vereinbarung zustande, so wirb diese öffentlich bekannt gemacht und gilt alsdann für bie Bedingungen beS weiteren Ar- beiiSoerhältniffes al- maßgebend; kommt eine wiche nicht zustande, so erlaßt bas SinigungS- ntt einen Schiedsspruch, der fich auf alle ftrettigen Fragen erstreckt. Derselbe ist den Ver« treietn beider Teile mit der Aufforderung zu eröffnen, stch bin nm einer zu bestimmenden Frist >m über zu etf Sren, ob sie sich dem SchiedS- lpiuch unterwerfen, Die Nichiabqabe der Erklärung binnen ber bestimmten Frist gilt el« Ablehnung der Unterwerfung. Rach Ablauf der Frist erläßt daS EmigungSamt eine öffentliche Bekanntmachung, bie ben abgegebenen Schiedsspruch unb bie da auf abgegebenen Erklärungen ber Putteien enthält. Ist weder eine Vereinbarung noch ein Schiedsspruch zustande gekommen, so ist dieses von dem Vorsitzenden deS Einigung»- amteS öffentlich bekannt zu machen.
Gutachten und Anträge der Kaufmannsgerichte.
DaS Kaufmannsgericht ist oerpfiichtek, auf Ansuchen von SlaalSbehörden oder deS Vorstandes des KommunalverbandeS, für welchen eS errichtet ist, Gutachten Über Fragen abzn- geben, welche daS kaufmännische Dienst- oder Lehrv erh ältnis betreffen. Ferner ist daS Kaufmannsgericht berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunalverbänben u"d an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder deS Reichs zu richten. Zur Vorbereitung oder Abgabe von Gutachten sowie zur Vorbereitung von Anträgen können Ausschüsse auS der Mitte des Kaufmannsgerichts gebildet werden. Diese Ausschüsse müssen zu gleichen Teilen auS Kaufleuten und Handlungsgehilfen zusammengesetzt sein, sofern es fich um Fragen handelt, welche die Interessen beider Teile berühren DaS Nähere bestimmt daS Statut.
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