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Druck und Verla- d« ZuldaerActiendrucker^ in Zulda (Harmonie;
Sernsprecher TU. 9.
Küda. Mittwoch den 19. Oktober 1904.
M 240
31. Jahrgang.
w. Das eheliche Güterrecht in.
Zweites Blatt
Gütertrennung.
In gewissen Fällen tritt kraft Gesetze- vicht die Verwaltung und Nutznießung, sondern die G ü t e r t r e n n u n g ein. Die Gütertrennung ist deshalb al- eine Art de- gesetzlichen Güter« stände- behandelt. Die Gütertrennung kann auch durch Ehevertrag vereinbart werden, sei es mit direkten Worten, sei eS etwa durch die Erklärung: „Die Verwaltung und Nutznießung des ManneS am Vermögen der Frau wird au-geschlossen" oder: „folgende Vermögensstücke werden für Vorbehalttgut erklärt". In diesem Falle gelten die Vorschriften d-S B. S.-B. über Gütertrennung.
Die Fälle, in denen die Gütertrennung kraft Gesetze- eintritt, find:
1)Wen» der Mann die Ehe mit seiner in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Frau ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (de- Vaters, deS Vormundes) geschloffen hat;
2) wenn die Verwaltung und Nutznießung de- ManveS, die allgemeine Gütergemeinschaft, die SrrungenschafrSgemeinschaft oder die Fahrni-gememschaft (welch letztere drei Formen de- vertragsmäßigen Güterrechts wir in folgendem behandeln) ander- als durch Eheoertrag oder durch Auflösung der Ehe endig«», (oergl. II. Teil);
3) Wenn durch Sheoertrag die Verwaltung und Nutznießung de- ManneS ausgeschlossen oder die allgemeine Gütergemeinschaft, die ÜKrungenschaft-gemeinschaft oder FahrniS« gemeinschaft aufgeboten wird, ohne daß der Ehevertrag einen Güterstand festsetzt;
4) wenn die nach § 155 (Der Ehegatte, der aus Scheidung zu Klagen berechtigt ist, kann statt auf Scheidung aus Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft klagen) auf« gehobene eheliche Gemeinschaft wieder her- gestellt wird.
Gilt die Gütertrennung, so steht dem Manne weder Verwaltung noch Nutz« nirßung am Vermögen seiner Frau zu; diese verfügt über ihr Vermögen, wie wenn sie un« verheiratet wäre. Es liegt der Frau jedoch »b, zur Bestreitung des ehelichen Aufwande-, den der Mann zu tragen hat, einen angemessenen Beitrag zu leisten, fall- fie au8 den Einkünften ihres Vermögen- oder dem Er- trage ihrer Arbeit oder eine- von ihr bettiebenen Erwerb-geschästeS hierzu imstande ist.
So weit die Frau dem Manne ihr Vermögen zur Verwaltung überläßt, kann er, wenn die Frau nicht etwas anderes bestimmt hat, die Einkünfte, die er während seiner Verwaltung bezieht, nach freiem Ermessen verwenden, jedoch hat er solche Verpflichtungen zu erfüllen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten zu werden pflegen. Hierher gehören auch neben den Steuern, den Zinsen von Verbindlichkeiten der Frau usw. auch die von der Frau auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht ge- schuldeten Leistungen. Doch betonen wir ausdrücklich, daß alle diese Lasten aus den Ein- künften nur insoweit zu bestreiten find, daß fie aus dem, dem Manne überlaffenen Vermögen ruhen. Eine persönliche Verpflichtung des Manne- zur Tragung der erwähnten Lasten aus eigenen Mitteln besteht nicht. Noch weniger find dir Gläubiger der Frau berechtigt, sich direkt an den Mann zu halten.
Au- dem Gesagten ergibt sich, daß der Mann nicht für die Schulden der Frau haftet; ebenso haftet diese auch nicht für die Schulden de- ManneS. Somit jedoch auS dieser Aus- schlirßung der gegenseitigen Schuldenhaftung für gutgläubige Dritte keine Nachteile erwachsen, bestimmt das Gesetz, daß einem Dritten gegenüber auS dieser Ausschließung Einwendungen grgrn ein zwischen ihm und einem der Ehegatten "orgrnommenen Rechtsgeschäft nur dann her- Selestet werden können, wenn die Ausschließung dem Dritten bekannt oder in dar G ü t e r r e ch t - reg ister eingetragen war.
Güterrechtsregister.
Er werden nämlich an den Amtsgerichten Eüterrechtsregister geführt. Dee Einwägungen in das Güterrechtsregister haben bei den Amtsgerichten zu geschehen, in deffen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz hat. Durch Anordnung bet Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichte einem Amtsgerichte übertragen werden. Verlegt
der Mann nach der Eintragung seinen Wohnfitz in einen anderen Bezirk, so muß die Eintragung im Register dieses Bezirkes wiederholt werden. Die Eintragungen erfolgen nur auf Antrag, welches in öffentlich beglaubigter Form und abgesehen von der Vorlegung eines Ehevertrages regelmäßig von beiden Ehegatten zu stellen ist. Sie Eintragungen werden vom Amtsgerichte in dem für seine Bekanntmachungen bestimmten Blatt veröffentlicht. Die Einficht deS Güterrechtsregisters ist jedem gestattet; auch kann von den Eintragungen eine Abschrift ge. fordert werden, welche auf Verlangen zu beglaubigen ist. Ebenso hat das Amtsgericht auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß bezüglich deS Gegenstandes einer Einttagung weitere Eintragungen in daS Eüterrechtsregister nicht vorhanden find oder daß eine bestimmte Eintragung in da- Register nicht erfolgt ist.
’o kann, wenn das Geschäft zur
werden.
solchen Verfügung.
Hebet ein Recht verfügen bedeutet: es übertragen, belasten, verändern oder ausheben.
Verweigert die Frau ihre Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft der unter 2 und 3 ge» dachten Art, ? *— ----k-*e —
Das vertra-smStzi-e Süterrecht.
I. Allgemeine Gütergemeinschaft.
Die allgemeine Gütergemeinschaft bezweckt die vollständige Lebensgemeinschaft, welche die Ehe unter den Ehegatten begründet, auch in ver- mögenSrechtticher Beziehung zum Ausdruck zu bringen. Beide Ehegatten sollen nur ein Vermögen haben, welches sowohl die Funkttonen der Vermögen- des einen als des anderen Ehegatten versteht. Ein Vertrag über diese allge- meine Gütergemeinschaft kann nur von den Ver- lobten bezw. Ehegatten in Person geschloffen werden, eine Verttetung ist unzulässig; solange also ein Verlobter oder Ehegatte geschäftSun« fähig ist, kann mithin die Allgemeine Gütergemeinschaft überhaupt nicht eingegangen oder ausgehoben werden.
Der allgemeinen Gütergemeinschaft unterliegt also da- gesamte Vermögen beider Eheleute, sowohl da- zur Zeit der Eheschließung vor- handene (eingebrachte), als auch daS, waS fie erst nach Abschluß deS EhevertrageS während der Gütergemeinschaft erwerben. Es heißt Gesamt gut, es ist, um einen alten RechtS- auSdruck zu gebrauchen, Eigentum beider Ehegatten „zur gesamten Hand", welcher Ausdruck besagen will, daß keiner der Ehegatten über seinen Anteil an dem Gesamtgut oder an den einzelnen dazu gehörigen Gegenständen versügen oder Teilung verlangen kann.
Ausgenommen ist nur da- „Vorbehalts- gut", und zwar haben wir wohl ein Vorbe« haltsgut deS Mann e-, wie der Frau, nämlich: l)was im Ehevertrag für Vorbehalt-gut erklärt wird,
2) waS ein Ehegatte von TodeSwegen oder durch unentgeltliche Verfügung unter Lebenden erwirbt, sofern der Erblasser oder der Zu- wendende bestimmt hat, daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
3) was ein Ehegatte auf Grund des Vorbehaltsgutes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung ober Entziehung eines zu dem Vorbehaltsgute gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das fich auf das Vorbehaltsgut bezieht.
DaS Gesamtgut unterliegt der Verwaltung des ManneS. Er ist befugt, die dazu gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und Rechtsstreitigkeiten, die fich auf das Gesamt- gut beziehen, im eigenen Namen zu führen; auch steht ihm darüber die freie Verfügungs- jeroalt zu (§ 740 der Lioilprozeßordnung besagt sterüber: „Bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in daS Gesamtgut ein gegen den Ehemann ergangenes Urteil erforderlich und genügend."); er bedarf jedoch der Zustimmung der Frau:
1) Zu Schenkungen aus dem Gesamtgute, es sei denn, düß durch die Schenkung einer fitt« lichen Pflicht oder der Rücksicht auf den Anstand entsprochen wird, z. B. Armenunterstützungen, Hochzeitsgeschenke,
2) Zur Verfügung Über das Gesamtgut im Ganzen, sofern nicht die Frau der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung zuge- stimmt hat, sowie zur Eingehung einer solchen Verpflichtung.
3) Zur Verfügung über ein zum Gesamtgut ge- hörendes Grundstück (insbesondere also zu deffen Veräußerung und Belastung) foroie zur Eingehung der Verpflichtung zu einer
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich ist, dieselbe auf Antrag des Mannes durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
Ätfleme«« nnd Muzeisemtei!
• Amsterdam, 18. Okl. 1904. Der Sturm, der in der vorigen Woche an der holländischen Küste wütete,
Literarisches.
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□ Illgendlettüre.
Für die Jugend ist gerade daS Beste gut genug. Diesen AuSspruch werden gewiß alle fürsorglichen Eltern, alle Lehrer und Pädagogen gern unterschreiben. Wenn, wie die tägliche Er- fahrung es zu vollster Genüge erweist, schon erwachsene Leute von dem Inhalt ihrer gewohnten Lektüre in ihrem Denken und Fühlen mehr oder weniger beeinflußt werden, wo doch ihr Geist von den vielen Geschäften deS Tages und von dem Getriebe der Außenwelt nicht selten ganz außerordentlich in Anspruch genommen ist, — so ist dieses aber bei der Jugend, deren Ideen- kreis denn doch im allgemeinen eigentlich ein noch sehr beschränkter ist, noch ganz besonders der Fall.
Eltern, deren Stellvertreter, Lehrer und Erzieher, sie können auf die Lektüre ihrer Pflegebefohlenen gar nicht genug achtsam sein. Gedanken, Gefühle, Vorstellungen, die man in jungen Jahren in sich aufnimmt, sie haften, besonders bei begabten, talentierten Individuen, oft derart fest, daß sie dieselben sogar auch noch in späten Jahren geistig beschäftigen und, je nachdem fie gut oder schlecht, edel oder unedel, lauter oder unlauter waren, auf ihre Phantasie noch immer mehr oder weniger bestimmend ein« wirken. Und so werden wir denn der so ernsten, wohlwollenden Mahnung wahrer Menschen« freunde, den Söhnen und Töchtern, den Schülern und Schülerinnen nur die beste, sorgfältig aus- gewählte Lektüre in die Hand zu geben, gewiss nur mit größter Freude entsprechen. Zum Glücke fehlt e- uns heutzutage nicht mehr daran.
Der Schreiber dieser Zeilen, der den Einfluß deS Lesens auf Herz und Verstand der Jugend durch eine lange Reihe von Jahren auf- merksam zu beobachten Gelegenheit hatte, ist in der überaus angenehmen Lage, den Eltern, Lehrern, Erziehern, Vorstehern und Vorsteherinnen von Schulen, Erziehungsanstalten und Penfionaten eine Jugendzeitschrift, die „Efeu« ranken" (Illustrierte Zeitschrift für die katho« tische Jugend. Redigiert von Jos. Seger er, Seminarpräfett und Religionslehrer in Regensburg. Jahres-AbonnementSpreiS nur 3.60 Mk. für 12 elegant ausgestattete, je 82 Seiten starke Hefte. Regensburg, VerlagSanstalt vormals G. I. Manz) zu empfehlen, die alle Vorzüge einer für das allen Einflüffen so leicht zugängliche Herz der Jugend passenden Lektüre in fich vereinigt; als größter Vorzug derselben muß der Umstand heroorgehoben werden, daß die „Efeu- ranken" in echt katholischem Geiste geschrieben sind.
Die katholische Kritik hat sich Über die bisher veröffentlichten 14 Jahrgänge einstimmig dahin geäußert, daß ihnen sowohl inhaltlich, wie auch namentlich nach der illustrativen Seite hin das uneingeschräntteste Lob gebührt und daß den „Sfeuranken" auf katholischem Gebiete keine an« )ere ähnliche Zeitschrift an die Seite gestellt werden kann. Tatsächlich gibt es fast kein Land in Europa, wo sie nicht gelesen werden, und jwar gehören die höchsten AdelSfamilien nicht minder wie die bürgerlichen Kreise zu ihren Verehrern.
Damit jedoch die „Efeuranken" der ihnen zugedachten Bestimmung, möglichst viele katholische Leser deS jugendlichen Volkes zu gewinnen, nahekommen, bedürfen sie der tätigen Unterstützung aller jener Kreise, welche in erster Linie an dem großen Werke der Jugenderziehung und -Bildung mitschaffen. Um auch der studierenden Jugend speziell zu dienen und Überhaupt höhere Ansprüche zu befriedigen, bringt fie, soweit zweck, mäßig. Apologetisches, und ihr historischer, geographischer und literatischer Teil ist ganz besonders wertvoll.
Der vor kurzem vollendete 14. Jahrgang präsentiert sich sehr schmuck und gefällig nut seinen vielen gut gewählten Illustrationen und farbigen Bildern, sowie seinem abwechslungsreichen Inhalte. Der tüchtigen Redaktion steht ein auSgewählter Kreis namhafter Mitarbeiter zur Seite, und auch in ihrem neuen Jahrgänge werden die „Efeuranken" der lieben katholischen Jugend eine reiche, sittlich einwandfreie, form- vollendete UuterhaltungSlektüre bieten, die sich immer mehr vervollkommnen wird, je mehr Abnehmer sie finden.
Durch daS auffallend günstige Wetter in den erste» Tagen deS OlroberS hatten sich die meisten und auch die schwächeren Boote weit in die See hinaus gewagt, wo der Fischfang ergiebiger war. AiS die Vorzeichen eines heftigen Sturmes sich einstellten, gelang er noch vielen Schiffern, teilweise mit PreiSgebung ihrer Netze, den Hafen von Imutden zu erreichen, wer aber nicht so glücklich war, hatte fich gegen die Wut deS SturmeS, der schließlich zu einem förmlichen Orkan wurde, zu wehren. Bange Tage und schreckliche Nächte durchlebten inzwischen bi« zurückgebliebenen Frauen und Kinder. In Urk war dar Telephon, daS die Insel mit I muide» verbindet, zwei Tage und Nächte lang von dichten Mafien besorgter und wehklagender Frauen umlagert. Die vierzehn «mgekommenen Fischer, die sämtlich im kräftigsten MauneSalter standen, hinterlassen zahlreiche Witwen un) Waisen, so daß an den WohltätigkeitSstnn große Ansprüche gemacht werden müffen. Die Königin ist hier mit leuchtendem Beispiel vorangegangen, indem fie den Bürgermeistern der heimgesuchten Fischerplätze sofortige Hilfe zur Linderung der augenblickliche» Net zugesagt hat.
♦ Die Macht der Einbildung. Ein merkwürdiger Todesfall, der durch die Macht der Einbildung »eran- laßt worbe» war, wurde in den letzten Tagen in der englischen Presse viel besprochen. Wie auS Sineinatt berichtet wurde, trank dort ein junges Mädchen, da» infolge von Krankheit melancholisch geworden war, wie eS glaubte, auS einer Flasche Karbolsäure. Trotzdme ihm sofort ärztliche Hilfe zuteil wurde, starb eS; aber die Sektion ergab keine Spure» von ®ift, und man fand auch die Flasche mit Karbolsäure völlig unberührt. In Wirklichkeit hatte daS Mädchen auS einer Flasche getrunken, deren Jnhatt eine vollkommen harmlose Mixtur war; aber die Einbildung, daß eS Karbolsäure getrunken habe, hatte eS getötet. Di« Einbildung, Sug« Sestio», oder wie man eS sonst nennen will, hat scho r arte und gesunde Menschen getötet; fie hat Krankheiten verursacht oder beim Einnehmen von Medizinen Wirkungen erzeugt, die daS genaue Gegenteil der sonst beachteten Wirkungen find. Ein englischer Arzt stellt au» den Annalen der Medizin eine Anzahl höchst merkwürdiger Fälle dieser Art zusammm. Bor einem Jahr wurde in Douai der Fall einer jungen Artillerierekruten beobachtet, der fest davon überzeugt war, daß er sterben müffe, wenn er bade. Seine Kameraden lachten ihn auS, und un ihm daS Törichte feines Wahns zu beweisen, zogen fie ihm die Kleider ab und setzten ihn in ein Bad. AIS fie chn aus dem Waffer nahmen war er tot; die Sektion ergab keinerlei organische Störung in seinem Körper. Daß die Einbildung eine Krankheit erzeugen kann, die schließlich zum Tode fühtt, zeigt ver folgende Fall. In ttnrm Gefängnis war eine Pockenerkranku», vorgekommen. Diese Tatsache gelangte auch zur Kenntnis der Gefangenen. Siner von diese», ein kräftiger, gesunder Mann, befand fich in einer Zelle, in der,wie «glaubte, ein en Pocken erkrankter anderer Gefangener gestorben war. Da» war aber nicht der Fall, trotzdem meldete er fich nach zwei Tagen alS krank, und bald zeigt« er alle Symptome der Pocken. Er war überzeugt, daß er sterben müßte, und er starb in der Tat. Die Immunität der Aerzte gegen Infektionskrankheiten erklärt fich zum großen Teil auch daher, daß fie fich niemals eine Krankheit einbilden, und auch die Patienten zerbrechen fich gewöhnlich nicht den Kopf, von welchem Krankheitsfall der Doktor eben kommt, und fie bleiben verschont. Auch junge Mediziner, die in Krankenhäusern arbetten und von Fieberkranken oder ansteckenden Kranken in die Krankensäle zurückkehren, tragen keine Jnsettion mit fich, auch wenn fie weiter nichts getan haben, alS fich die Hände zu waschen. Ebenso bekannt ist eS andererseits, daß Studenten der Medizin in den ersten Semester« oft an der Krankheit leiden, die der Proseffor in seinen Vorlesungen gerade bespttcht oder mit der der Student fich besonders beschäftigt. Auch viele Frauen habe» gleich alle Symptome einer Krankheit, sowie eine Freundin erwähnt, daß fie an der betreffenden Krankheit leider. Ebenso kann die Einbildung die Wirkungvon Medizinen in ihr Gegenteil verkehren. So erzählt der Arzt folgenden Fall auS der Praxis: Sine» Tages kam eine einfache Frau zum Arzt, der ihr gegen ihre Schlaflosigkeit Opiumpillen verschrieb, ohne ihr zu sagen, warum er ie verschrieb. Die Frau, die noch nichts von Opium gehört hatte, ließ das Rezept in der Apotheke anfertigen, wo man ihr noch einschärfte, daß fie vor dem Schlafen« zehen zwei Pillen nehmen müßte. Sie kannte aber nur Abführpillen, wie man fie ir jeder Drogerie kaufen kann, und da nach ihrer Meinung alle Pillen nur die ein«, ihr bekannte Wirkung habe« konnten, wirtten die Opiumpillen auch stark tu diesem Sinne, verschaffte» ihr aber keinen Schlaf. Bon den vielen Fällen, die noch ange- ührt werden, sei zum Schluß ein etwa» drastischer erwähnt Ein Arzt gab hundert verschiedenen Personen gefärbter Waffer. AlS der letzte „die Medizin" hinunter- geschluckt hatte, rief er plötzlich: „Um GotteSwillen, ich lebe mich vergriffen. Sie haben alle ein starkes Brechmittel genommen." Nach wenigen Minuten stellte fich bei achtzig Patienten die unerwünschte Wirkung ein, und ie war doch nur eine Folge der Einbildung.
hat der holländischen Fifcherflotte nicht nur großen Schaden zugefügt, sondern auch zahlreicheMenschen- , opfer gefordert. Besonders die Bevölkerung de, Insel Urk in der Zuiderzee ist schwer heimgesucht worden.