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ßulöa. Samstag, den 3. September 1904.
31. Jahrgang.
Unpolitische Zeitläuse.
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® Berlin, 1. September 1904. Nachdruck verboten.
Die Stadt der Intelligenz liegt bekanntlich an der Spree; dort gedeihen die Wahrsagerinnen, die Wunderdoktore und die Bauernfänger. Und neuerdings ist das intelligente Berlin noch berühmt worden durch einen fürchterlich gelehrten Saul, den sogenannten klugen Hans.
Wenn man bisher von „Pferdeverstand" sprach, so meinte man den menschlichen Verstand in Pferdeangelegenheiten. Fortan wird es anders werden: jetzt wird der Verstand der Pferde auf den Leuchter erhoben. Hervorragende Leute sind hinausgepilgert zu dem wunderbaren Rapphengst, der in den Wissenschaften und Künsten so gut beschlagen ist, wie ein zwölfjähriger Volksfchüler. Das Wundertier buchstabiert und liest, rechnet mit ganzen Zahlen, gemeinen Brüchen und Dezimalbrüchen, kennt die Roten und unterscheidet gute Akkorde von den schlechten, erkennt die Menschen nach der Photographie, liest die Zeit vom Zifferblatt und schreibt usw. usw. All' die Weisheir, die in seinem Pferdeschädel steckt, gibt der kluge Hans durch Scharren mit dem Huf von sich; er scharrt gerade so oft mit seinem Hufe, als nötig ist, um in der verabredeten Hussprache die gestellte Frage richtig zu beantworten. Dieser Professor des Hufes hat die Bewunderung zahlreicher Zoologen erregt und die Spalten der Weltblätter gefüllt. Lute, die sich für Autoritäten halten, bezeugen auf eine oberflächliche Besichtigung hin, daß es sich hier wirklich um einen denkenden PferdeZeist handele und nicht um Dressur.
Das wird dne tolle Blamage für diese Helden der „voraussetzungSlosen Wissenschaft". Denn für jeden, der mü gesundem Menschenverstand die Sache betrachtet, ist es ganz klar und zweifellos, daß der kluge Hans nichts anderes tut, als was die dressierten Zirkuspferde seit unvordenklichen Zeiten leisten: fie scharren mit dem Hufe so oft, wie es verlangt wird. Wenn ihr Dresseur ihnen das gewohnte Zeichen zum Anfang gibt, so sangen sie an zu scharren, und wenn das gewohnte Zeichen zum Aufhören kommt, so hören sie auf. Das ist eine so alte und einfache Leistung, daß ein besserer Zirkus sich mit diesem Zeug gar nicht mehr abgibt.
Natürlich behaupten der Besitzer des klugen Hans und sein Stallmeister, daß fie dem Pferde keine Winke gäben und überhaupt keine „Hilfe" zuteil werden ließen. Ich will ihren guten Glauben gar nicht antasten; die nötigen Winke können unwillkürlich gegeben werden. Wenn Hans anfangen soll, zu zählen, gi-dtt sein Lehr- meister natürlich auf den Huf, der die Weisheit von sich geb«» soll; wenn die richtige Zahl der Hufschläge erreicht »st, so gibt es eine Bewegung der Befriedigung, sei es im Aufschlag der Augen oder in einer Veränderung der bisher in abwartender Spannung gehaltenen Gliedmaßen. Das genügt, um den klugen Hans zur Einstellung seiner Fußbewezung zu veranlassen.
Ein vernünftiger Mann, der sich das „Wundertier" angesehen hat, erzählt, es sei dem Pferde die Frage vorgelegt worden: „Han-, dort in dem mittleren Fenster über d»m kleinen Hause, wieviel Personen sind da?" In den Fenstem der Nachbarhäusern lagen nämlich viele Neugierige, welche die Prüfung des Pfeides beobachten wollten. Und der kluge Hars scharrte auf obige Frage die richtige Antwort. Wenn das mit rechten Dingen zugegangen sein sollte, so müßte Hans die deutsche Sprache schon recht gründlich verstehen. Er müßte zunächst wiffen, was ein Haus ist; dann müßte er ein kleines Haus von einem großen Hause unterscheiden können. Er müßte dar kleine Haus in der Umgebung herauS- suchen und dann seine weitere« Nachfsrschungen über diesem kleine« Hause anstellen. Er müßte uicht bloß wiffen, was ein Fenster ist, sondern auch das mittlere Feister von den seitlich gelegenen zu unterscheiden verstehen. Wenn nun wirklich «in Pferd so tief in die Verhältniswörter, Eigenschaftswörter und Hauptwörter der deutschen Sprache ringedrungen wäre, würde ein ja denkfähiges Gehirn nicht so'orr ein besseres Ausdruck-mittel für feine Gedanken finden, als «as rohe Abscharrer; ein r Zahl mit dem Huf? Ein Tier von solcher Intelligenz würde doch z. B. auf einen Mann, den es nach der Photographie nkannt hätte, einfach zugehen oder mit dem «opfe oder Huf kurzerhand aus den Mann zeigen; das lut aber Hans nicht, sondern er ö**gt drn angeblich erkannten Henn nur dadurch
an, daß er durch sein blödes Scharren mit dem Hufe die Ziffern des Platzes anzeigt, den der Mann in der Reihe der Leute einnimmt, von links nach rechts gerechnet. Soll das Pferd Ziffern oder sogar Buchstaben lesen können, so müßte es doch wenigstens die einfachsten Zeichen mit seinem Hufe in den Sand malen können. Und wenn das Pferd so viel Deutsch verstände, um das mittlere Fenster über dem kleinen Hause auffinden zu können, so müßte es doch auch Verständnis und Folgsamkeit beweisen, wenn fremde Leute in klarem Deutsch ihm sagten, er solle auf den und den Herrn zugehen oder das und das Ding in der Ecke anfassen rc. Davon ist aber gar keine Rede; der kluge Hans beschränkt fich auf die rohen, gleichmäßig wiederhol'-en Bewegungen seiner Gliedmaßen, deren Beginn und Ende ihm durch die gewohnten Winke angezeigt wird.
Aber — so sagen die leichtgläubigen Bewunderer — von den Winken und Hilfen bemerkt man doch nichts! Freilich, im ZirkuS merkt man auch nichts, wenn der Dreffeur geschickt ist, und von den Kunstgriffen der Taschenspieler, die uns unbegreifliche Mnge vorführen, merkt man erst recht nichts. Wenn die guten Leute glauben, mit der einfachen Beobachtung im Beisein der Dreffeure könnten sie die Seche ergründen, so ist das ein Beweis, daß sie ihren Menschenverstand schlechter benutzen, als der kluge Hans seine« Pferdeverstand.
Als die gewöhnlichen Kunststücke der Taschenspieler langweilig wurden, verlieh man ihnen einen neuen Reiz durch die Verbindung mit dem spiritistischen Aberglauben. Der ehrliche Taschenspieler sagte: Ich laffe Blumen aus der Luft regnen und Geister erscheinen; aber es ist keine Hexerei, sondern nur Geschwindigkeit und Sinnestäuschung! Als das nicht mehr zog, da sagte der unehrliche Taschenspieler: Ich laffe wirklich Geister erscheinen undlaffeBlumenrc aus der vierten Dimension regnen; bei mir ist es keine Geschwindigkeit und keine Sinnestäuschung, sondern wirkliche Hexerei! Ah, das war ein neuer, ein befferer Nervenkitzel! Die Leute stürzten sich auf Tischklopferei, Geisierfchrift, Geister-Apporte, Geister-Erscheinungen und was sonst zum spiritistischen Theater gehört. Es dauerte nicht lange, da wurden die „Medien" als das entlarvt, was sie waren, betrügerische Gaukler, die mit den alten indischen Kunstgriffen arbeiteten. Es trat ein Rückschlag ein, und diesen Rückschlag brüteten wieder schlaue „Künstler" aus, indem fie als Antispiritisten, als erklärte Nachahmer der spiritistischen Gaukler, die Beweglichkeit ihrer Gliedmaßen auf den Markt brachten.
Aehnlich geht die Entwicklung auf dem Gebiete der Tterdreffur. lieber die klugen Pferde, Hunde, Elefanten, Löwen rc, die im Zirkus gezeigt werden, regen fich nur noch einfältige Leute auf; venn die Dreffeure sagen ja offen, daß es nur Abrichtung ist. Aber nun behauptet Je» mand, die Dreffur sei keine Dressur, sondern wirkliche Erziehung und Belehrung, Heranbildung des Tiergeistes zum Hören, Lesen, Rechnen. Musizieren rc. Dos ist etwas Neues, was Großartige?! Darauf stürzt fich die sensationslüsterne Welt und sogar angebliche Gelehrte und Sachverständige. Der Rückschlag wird nicht Ausbleiben, ebensowenig die Ausbeutung derselben Nächstens werden wir in den großen Zirkussen Pferde sehen, die noch viel mehr leisten, als der kluge Hans, die vielleicht sogar Kubikwurzeln auszeichnen und Sonnenfinsternisse voraus berechnen
Die Welt will getäuscht fein, also mag sie getäuscht werden. Dieses alte Sprichwort gilt im 20. Jahrhundert nach Christus noch ebenso, wie im 20. Jahrhundert vor Christus. Aber wie erklärt -s sich, daß sogar einige „Männer der Wissenschaft" auf den Leim des klugen Hans gegangen find? Sehr einfach; die moderne Wiffenschaft nennt sich freilich „voraussetzungs- los" und tendenzfrei, aber sie ist es nicht. Diese Herren möchten gar zu gern ein Tier haben, das denken kann und so den Menschen den Vor- zug streitig macht, allein sapiens, vernünftig denkend zu sein. Wir die Propheten des Materialismus fich nach dem fehlenden körperlichen Zwischenglied zwischen Affen un) Menschen, seit Jahrzehnten vergeblich sehnen, so hasche« andere nach der Füllung der geistigen Lücke zwischen Mensch und Tier. Wird ihnen nun etwas vorgesührr, was Halbwegs nach einer tierischen Denkiätigkeit ausüeht, so greifen sie in blindem Eifer zu. Sie prüfen nicht gehörig, weil fie von ihrer Tendenz sich hinreißen lassen.
Die ganze Geschichte »st kein Beweis für die Weisheit der Tiere, sondern vielmehr für die Dummheit der Menschen.
Die modernen Menschen find meist hartgläubig in himmlisch en Dirg-u, aber vielfach verzweifelt leichtgläubig in tierischen Dingen.
Wir aber wollen uns von dem klugen Hans dahin belehren lassen, daß man fich nicht durch vekblüffende Augenscheine betören lassen darf, sondern den Dingen vorsichtig auf den Grund gehen muß. Es gibt in der Welt, die sich großen Teils auf ihren Unglauben so viel zu Gute tut, erschrecklich viel Aberglauben, auch Aberglauben unter wissenschaftlichem Deckmantel. Wer ein kluger Hans unter den Menschen sein will, der hütet sich vor solchem Aberglauben, mag es sich um Dressurkünste oder um spiritistische „Wunder" oder um Wahisagereien oder um Kurpfuscherei oder sonstigen Mumpitz handeln. O, die schlimmen Leute, die fich mit solchen Dingen befassen, wissen schon scheinbare Beweise für ihre Behauptungen beijubringen. Wer da auf den ersten besten Leim kriechen will, der kommt fein Lebenlang aus Irrtum und Schaden nicht heraus. Was der liebe Gott ms fegt, das ist zweifellos; aber was die Menschen sagen, daß muß man erst gründlich nachprüfen und nicht eher gläubig aufnehmen, als bis es wirklich durchschlagend erwiesen ist. Kommt es aus der Stadt der Intelligenz, so ist doppelte Vorsicht geboten.
UR. von der Haftung der Erben.
Bon Rechtsanwalt Dr. Marc.
(Nachdruck verboten.)
Der Tod vernichtet den Menschen, nicht aber den Kreis von Rechten und Pflichten, der sich an ihn knüpfte. Gewisse Rechte und Verbindlichkeiten sind freilich höchst perfönlich, sie endigen mit dem Tode desjenigen, in dessen Person sie begründet waren. Ein solches Recht ist der Nießbrauch, eine derartige Verbindlichkeit ist z. B. die Verpflichtung zur Leistung von persönlichen Diensten. Die weitaus meisten Rechte und Verbindlichkeiten indessen überleben ihr Subjekt, indem sie auf dessen Erben übergehen.
Die Hoffnung des Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers ist eine wirtschaftliche Notwendigkeit, welche schon die ältesten Rechtsordnungen anerkannten. Und so konstruierte denn schon das altrömische Recht den Satz: „Der Erbe ist der Erblasser. Er haftet für die Schulden des Erblassers, und zwar nicht nur mit den überkommenen Nachlaß - Aktivis, sondern auch mit seinem eigenen, nicht vom Erblasser erworbenen Vermögen." Dieses Prinzip ist auch in unser heutiges Recht übergegangen. Auch nach diesem haftet der Erbe für die Nachlaß-Verbindlichkeiten, und zwar grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlasse oder in Höhe seines Wertes, sondern mit seinem gesamten Vermögen.
Es liegt indessen auf der Hand, daß es mit diesem starren Satze nicht sein Bewenden haben kann. Die Billigkeit verlangt, daß dem Erben Mittel und Wege gewährt werden, durch die er die Haftung entweder ganz von sich abschütteln, oder doch auf den Nachlaß beschränken kann. Hierauf hinzielende Rechtssätze hat es zu allen Zeiten gegeben. Und auch unser heutiges Recht vermittelt in dieser Weise zwischen den Interessen der Nachlaß - Gläubiger und denen des Erben.
Vorab sei jedoch bemerkt: Durch letztwillige Versügung des Erblassers kann die persönliche Haftung des Erben natürlich nicht ausgeschlossen werden, insbesondere auch nicht dadurch, daß der Erblasser dieVerwaltung des Nachlasses einem Testaments Vollstrecker überträgt. In letzterem Falle können allerdings diejenigen Gläubiger des Erben, die nicht Nachlaßgläubiger sind, sich nicht an'die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unter- liegenden Nachlaß-Gegenstände halten. Der Erbe aber haftet den Nachlaß-Gläubigern trotzdem in der bereits geschilderten Weise.
Ferner ist zu beachten, daß der Erbe sich nicht dadurch der persönlichen Haftung entschlagen kann,1 daß er (was zulässig ist) die Erbschaft als Ganzes verkauft oder verschenkt. Eine solche Veräußerung bewirkt allerdings, daß der Erwerber den Nach- laßgläubiqern in gleicher Weise hastet wie der Erbe. Letzterer aber wird von seiner Haftung nicht befreit, wenn nicht die Etbschastsgläubiger ihn freiwillig aus derselben entlassen. Denn veräußerlich ist nicht die Erben qualität, sondern nur die Erbschaft. Inwieweit der Erwerber der Erbschaft dem Erben gegenüber zur Befriedigung der Nachlaßgläubiger verpflichtet ist,' ist eine andere Frage und je nach dem Inhalt des Veräußerungs- Geschäftes zu beantworten. Enthält dieses keine Bestimmungen, so ist allerdings der Erwerber der Erbschaft dem Veräußerer gegenüber in Ansehung der allermeisten Nachlaß-Verbindlichkeiten zur Be- friebigung verpflichtet.
Endlich ist noch vorab zu bemerken, daß zu den Rechtsinflituten, w -Ich« die Haftung des Eiben auf den Nachlaß beschränken, heule nicht ! die Errichtung eines NachlaßinventarS für sich
allein gehört — was allerdings häufig ttrlfim* lich angenommen wird. Trotzdem spielt daS Nachlaßinventar für die Erbenhaftung eine große Rolle: die Unterlassung feiner Errichtung kann dem Erben sehr schaden, indem fie seine Haftung zu einer endgiltig unbeschränkten macht. Hier- von wird weiter unten die Rede fein. Als selb- ständigen Vorteil dagegen schafft das Nachlaßinventar zu gunsten des Erben die Vermutung, daß weitere als die inventarisierten Gegenstände nicht im Nachlaß waren.
Das einfachste und radikalste Mittel deS Erben zur Hastbefreiung ist natürlich die Ausschlagung der Erbschaft. Es ist nämlich jedermann zur Ausschlagung einer ihm zugefallenen Erbschaft berechtigt. Die Ausschlagung hat binnen einer bestimmten Frist zu erfolgen. Die Frist beträgt für gewöhnlich sechs Wochen. Sie begannt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung als Erbe — Testament, gesetzliche Erbfolge — Kenntnis erlangt. Beruht bie Berufung auf einer Verfügung des ErblafferS, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung durch das Nachlaßgericht. Der Erbe kann aber die Ausschlagung auch schon vor dem Beginn der Frist, also vor seiner Kenntnis des BerufungSgrundes und vor der gerichtlichen Verkündung des Testamentes vornehmen, nicht aber vor dem Tode des Erblassers. Ausnahmsweise beträgt die Frist sechs Monate, wenn nämlich der Erdlaffer seinen letzten Wohnütz im Auslande gehabt hat, ober wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Auslande aufhält. Ist also der Erdlaffer auf einer ins Ausland unternommenen Reise gestorben, so beträgt die Frist nur sechs Wochen, da der Aufenthalt im Auslande teilten ausländischen Wohnsitz begründet hat. Hat aber der Erbe ihn ins Ausland begleitet, so beträgt die Frist sechs Monate, da ja nach dem Gesetz hinsichtlich des Erben der Aufenthalt im Aus lande bei Beginn der Frist für deren Verlängerung genügt. — Die Ausschlagung der Erbschaft nun erfolgt durch eine diesbezügliche dem Nachlaßgericht gegenüber vom Erben abzugebende« Erklärung. Nachlaßgericht ist dasjenige Gericht, in dessen Amtsbezirk der Erblasser feinen letzten Wohnsitz — nicht Aufenthalt — gehabt hat. Die Erklärung des Erben muß gerichtlich oder notariell beglaubigt fein. Wohnt der Erbe also am Sitze des Nachlaßgerichtes, so ist es am einfachsten, wenn er die Erklärung zu Protokoll des Nachlaßrichters selbst abgibt. Eltern und Vormünder bedürfen zur Ausschlagung namens ihrer Kinder und Mündel der vorherigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. — Die frist- und formgerechte Ausschlagung der Erbschaft hat zur Folge, daß der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Er ist nicht Erbe, haftet also auch nicht als solcher. Aber eben, weil durch die Ausschlagung die Erbschaft dem Erben völlig verloren geht, wird et diese Art der Haftentledigung nur wählen, wenn er der Ueberschuldung des Nachlasses sicher ist.
Anderenfalls wird er sich in anderer Weise vor der unbeschränkten Haftung schützen wollen.
Einen gewissen Schutz gewährt nun zunächst das Aufgebot der den Erben unbekannten Nachlaßgläubiger. Ein solches kann der Erbe beim Nachlaßgericht beantragen. Er hat zu diesem Zwecke seine Erbenqualität nachzuweifen und ein Verzeichnis der ihm bekannten Nachlaßgläukiger unter Angabe ihres Wohnortes beizusügen. Das Gericht veröffentlicht bann bas Aufgebot mit einer Anmeldefrist von höchstens sechs Monaten und erläßt nach Ablauf derselben ein Aufschluß- urteil. Durch letzteres werden alle Nachlaß- gläubiger, die sich nicht gemeldet haben oder den Erben nicht bekannt geworden sind, mit ihren Forderungen an den Nachlaß ausgeschlossen. Diese Ausschließung ist jedoch keine absolute, fie reicht nur so weit, als ihr Zweck, — die Haftentlassung deS Erben — heischt. Kraft des Ausschlußurteils ist der Erbe nämlich berechtigt, die Befriedigung der ausgeschlossenen Gläubiger insoweit zu verweigern, als der Nachlaß durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Ein ausgeschlossener Gläubiger ist also doppelt benachteiligt: Er kann Befriedigung nur aus dem Nachlaß, nicht auch aus dem sonstigen Vermögen des Erden verlangen, und auch ans dem Nachlaß nur, so weit solcher nach Befriedigung der nicht au5ge» fchloffenen Gläubiger tiocb vorhanden ist. Dagegen geht bet Ausgeschlossene den Vermächtnisnehmern vor. Der Erbe braucht deshalb natürlich nicht der Auszahlung der Vermächtnisse zu warten, bis sich etwaige ausge chloffene Nach- laßgläubiger melden. Er hat nur, wenn sich solche melden, mit der Berichtigung der Vermächtnisse inne zu holten und erst die Ausgeschlossenen zu befriedigen.