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monotsbtuage: „Zuldaer Geschichtrblätter".

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im. wochenbriiag--„Illustrierte Zonntagrzeitung

Auzeigeo: vir ei» spaliige Petitzeile »der bereu Raum 15 psg. Betlamen die perltzeile 25 pfg.; bei Wieder­holungen wird enii-r.

Habatt gewähr».

Druck und Verlag der Zuldaer Acticndruckere in Znlda (Harmonik

Zernsprecher Nr. 9.

M 31,

Zulda, Freitag, den 12. Februar 1904.

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31. Jahrgang.

Dämpfen und wegen der Art des Betriebes er­hebliche Gefahren für Körper und Geist bestehen. Als solche verbotene Werkstätten bezeichnet Las Kinderschutzgesetz dies

Werkstätten zur Anfertigung von Schieferwaren, Schiefertafeln und Griffeln, mit Ausnahme von Werkstätten, in denen lediglich das Färben, Bemalen und Bekleben sowie die Verpackung von Griffeln und das Färben, Liniieren rind Einrahmen von Schiefertafeln erfolgt,

Werkstätten der Steinmetzen und Steinhauer,

Werkstätten der Steinbohrer, Steinschleifer oder Steinpolierer,

Kalkbrennereien und Gipsbrennereien,

Werkstätten der Töpfer,

Werkstätten der Glasbläser, Glasätzer, Glas­schleifer oder Glasmattierer, mit Ausnahme d> r Werkstätten der Glasbläser, in denen aus- schließlich vor der Lampe geblasen wird,

Spiegelbelegereien,

Werkstätten, in denen Gegenstände aus galvani­schem Wege durch Vergolden, Versilbern, Vernickeln und dergleichen mit Metallüber­zügen versehen weroen oder in denen Gegen­stände auf galvanoplastischem Wege hergestellt werden,

Werkstätten, in denen Blei- und Zinnspielwaren bemalt werden,

Blei-, Zink-, Zinn-, Rot- und Gelbgießereien und sonstige Metallgießereien,

Werkstätten der Gürtler und Bronzeure,

Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen dieser Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden,

Metallschleifereieu und Metallpolierereien, Feilenhauereien,

Harnischmachereien und Bleianknüpfereien,

Werkstätten, in denen Quecksilber verwandt wird, Werkstätten zur Herstellung von Explosivstoffen, Feuerwerkskörpern, Zündhölzern und sonstigen Zündwaren,

Abdeckereien,

Werkstätten, in denen Gespinste, Gewebe und dergleichen mittelst chemischer Agentien gebleicht werden,

Färbereien,

Lumpensortierereien,

Felleinsalzereien und Gerbereien,

Werkstätten z r Verfertigung von Gummi-, Guttapercha- und Kautschukwaren,

Werkstätten zur Verfertigung von Polsterwaren, Roßhaarspinnereien,

Werkstätten der Perlmutterverarbeitung,

Haar« und Borstenzurichtereien; Bürsten- und Pinselmachereien, sofern mit ausländischem tierischen Mattriale gearbeitet wird,

Fleischereien,

Hasenhaarschneidereien, Bet.federnreinigungsanstalten, Chemische Waschanstalten, Werkstätten der Maler und Anstreicher.

Unter den Begriff der Werkstätten fallen auch Räume, die zum Schlafen, Wohne» oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Ar­beit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene, gewerbliche Arbeitsstellen.

Im Betriebe aller der vorgenannten Werk­stätten dürfen Kinder, abgesehen vom Austragen von Waren und von sonstigen Botengängen, nicht beschäftigt werden.

Im Betriebe anderer Werkstätten, im Handelsgewerbe (Groß- und Kleinhan­del), und in Verkehrsgewerben (Personen- und Güterverkehr jeder Art, Schiffahrt, Flößerei, Fährbetrieb), darfeine Beschäftigung fremder Kinder unter 12 Jahren und eigener Kinder unter 10 Jahren überhaupt nicht, fremder Kinder über 12 Jahre und eigener Kinder über zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens, (Nachtzeit), und nicht vor­dem Vormittagsunterrichte stattfinÄen, damit die Kinder ausreichende Nachtruhe haben und nicht abgemattet zur Schule kommen. Um die Mittags­zeit muß den Kindern eine mindestens zweistün­dige Pause gewährt, und die Arbeit durch die Pause völlig unterbrochen werden. Während der Dauer der Pause dürfen die Kinder auch nicht mit einer nebensächlichen Arbeit beauftragt wer­den. Die Pause muß ununterbrochen zwei Stunden hintereinander dauern. Dafür, daß dies geschieht, und die Pause innegehalten wird, hat der Gewerbetreibende zu sorgen, er macht sich strafbar, wenn er die Beschäftigung der Kinder während der Pause auch nur duldet. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. Fremde Kinder dürfen an Werktagen nicht länger als 3 Stunden, während der Schulferien nicht länger als 4 Stunden täglich beschäftigt werden. An Sonn- und Festtagen ist jegliche Beschäfti­gung ftemder sowohl wie eigener Kinder im Be­triebe von Werkstätten, im Hanselsgewerbe und in Verkehrsgewerben verboten. In der Wohnung oder der Werkstätte der Eltern, Verwandten pp. dürfen eigene Kinder unter 12 Jahren für fremde Arbeitgeber Arbeiten nicht verrichten.

Vermischtes.

* Au! der Schule. Lehrer (im grammatischen Unterricht): „Wir wollen jetzt Sätze bilden mit de« persönlichen Fürwörtern: ich, du u. s. to. Wenn z. B. der Vater sagt: ,Jch g'hr au!/ wie sagt dann die Multer zu ihm? Schüler: „Du bleibst zu Haus I"

* Wenn sic kocht. „Das scheint eine fleißige Dame zu sein, die junge Frau Oberlehrer. Diese«, Morgen war sie schon um vier Uhr im HaprhaÜ tätig." — „Stimmt, ramit sie um zwölf ein Mit­tagessen fertig krii gl — zwei- bis dreimal mißlingt'- ihr nämlich jeden Tag."

Literarisches.

Das 5. Heft (Fcbruarheft) von.Hochland^ setzt mit einem äußerst aktuellen Thema ein. Der bekannte Germanist, Unioersitätsprofeffor Dr. W. Streitberg, weist in dem Aufsaz .Sprache und Schrift'die Unmög­lichkeit des Satzes nach: .Schreibe, wie du sprichst!' Er versucht auch eine phonetische Schreibung aufzu- stellrn, bet deren Anblick einen aber, wie er selbst sagt, ein gelindes Grauen beschleicht. Dem folgt eine Studie .Das Unbegreifliche' von O. von der Pfordten, m welcher der als Dramatiker geschätzte Verfaffer in seinen Zügen sicherer Seelenkunde die vielverschiedenen Auffaflungen des Glücks einander gegenüberstellt. Univ-- Dozenr Dr Aug. Messer gibt unter --em Titel: .Zwei pädagogische Charakterköpfe' scharfe Porträts der un­zweifelhaft bedeutendsten gegenwärtigen Pädagogen Herm. Schiller und Ciro Willmann. Alsdann spricht Reichsgerichtsrat Dr. Peter Spahn in hochinteressanter Weise über die Deutsch Ostafrikabahn. In dem vor­liegenden ersten Teil des Aufsatzes schildert Verfasser mit größter Ke.intnis und Anschaulichkeit die geogra- phischen und Kulturvechältnisse unserer Kolonie, der er große Bedeutung zumißt und fürderenenergischePflege er aufs entschiedenste eintritt. Eine sehr hübsche Karte ist dem Aufsatz beigegeüen. Hervorragende literarische Qualitäten besitzt die nun folgende Novelle .Schnee in Floren;' von dem jüngst verstorbenen böhmische« Dichter Julius Zeyer. Zr Immanuel Kants läojährigem Todestag schreibt der Straßburger Nniverfitätsprofeffor Dr. El, Baeumker eine eingehende Würdigung Das einzige' authentische X3i!ö' Kants, von Döbler gemalt, ist in guter Wiedergabe als Kunstblatt beigegeben. Dem notwendig etwas schwereren Aufsatz folgt die liebevolle und lebendige .Dorfchronik' bet Lulu von Strauß-Torney, halb Geschichte, halb Novelle, die Entwickelung des niedersächsischen Dorsis durch Jahr­hunderte. Eine neue Rubrik .Kleine Bausteine' bringt kürzere Artikel über Emzelfragen, wie .Aussterbendes Tierleben' von Dr. F Knauer, .Kants Humor' von I. Buchholz und ,tz. von Steins äfihe ifche Weltan­schauung' von Dr. M. (Sitlinger. In dem Abschnitt ^Kritik' finden wir eine auf den neuesten Veröffentlichungen beruhende Darstellung des Charakters Viktor HugoS, der hier von interessanten neuen Seiten beleuchtet wirb. .Hochland Echo' und .Rundschau'sind wiederum so reich­haltig, daß sie nicht einzeln besprochen werden können. Besonders hervorzuheben ist noch die reizende Kunst­beilage von L. v. Zumbuschs ,Das Volkslied', deren zarter blauer Lichtdruckton überaus vornehm wirkt.

Das Ulnderschutz-Gesetz.

MeichSgeietz betr. Kinderarbeil in gewerbl. Betrieben., fl. Beschitftiquug von Kindern im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerbeu.

Bon Stadtrat Julitz.

-------(Nachdruck >-rboteu.)

Das Kinderschutzgesetz regelt die Kinderarbeit in Betrieben, welche als gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind; unter das­selbe fallen also nicht die Landwirtschaft und ihre Nebenbetriebe, der Gartenbau mit Aus­nahme der Kunst-, Zier- und Handelsgärtnerei, die Fischerei und die häuslichen Dienstleistungen (Gesindedier.ft, Kinderpflege, Aufwartung u. a.) Das Kinderschutzgesetz erstreckt sich auf alle Erwerbszweige in „gewerblichen" Betrieben, insbesondere auch auf die Haus­industrie im weitesten Umfange. Durch dasselbe wird nicht nur die Arbeitszeit der in gewerb- . lichea Betrieb:» beschäftigten fremden Kinder ge­regelt, sonder» es sind auch die Betriebe in das Gesetz einbezogen, in denen lediglich eigene Kinder tätig sind.

Als Kinder im Sinne des Kinder­schutzgesetzes gelten die noch nicht schulpflich­tigen oder noch schulpflichtigen Knaben und Mäd­chen unter dreizehn Jahren, sowie solche Knaben und Rädchei'. über dreizehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Man konnte das Grenzalter nicht auf vierzehn Jahre setze», weil die Schulpflicht nicht in allen Bunoesst ölen bis zum vierzehnten Jahre reicht.

Das Kinderschutzgesetz unterscheidet eigene und fremde Kinder.

Als eigene Kinder erklärt das Gesetz unter der Voraussetzung, daß sie zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt:

1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie be­schäftigt, oder mit dessen Ehegatten bis.zum dritten Grade verwandt sind, also Söhne und Töchter gegenüber'den Eltern, Enkel gegenüber den Großeltern, Urenkel gegenüber den Urgroß­eltern, Geschwister gegeneinander, Neffen und Nichten gegenüber Onkel und Tante;

2. Kinder, ^die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder deffen Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind;

3. Kinder, die zur gesetzlichen Zwangser­ziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesen sind, zu­gleich mit eigenen Kindern der unter 1 oder 2 bezeichneten Art beschäftigt werden;

4. Kinder, welche in der Wohnung oder Werkstätte der Eltern, Verwandten pp. (vor­stehend 1—3), nicht von den Eltern, Verwandten pp. beschäftigt werden, sondern für andere Ar­beitgeber Arbeiten verrichten;

5. Kinder, welche beim Austragen von Zei­tungen, Milch und Backwaren für fremde Ar­beitgeber ihren Eltern, Verwandten pp. (vor­stehend 1—3) bei der Ausführung der von diesen für einen fremden Betrieb übernommenen Nus­tragearbeiten helfen, so daß die Beschäftigung nicht unmittelbar durch den fremden Unternehmer, sondern durch die Eltern, Verwandten pp. er­folgt.

Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder, insbesondere die in den Haus­stand aufgenommenen, nicht zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) überwie­senen Waisen-, Zieh- und Pflegekinder, soweit sie nicht demjenigen, welcher sie beschäftigt, und zu deffen Hausstande sie gehören, oder mit deffen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt oder »on diefeu Personen an Kindesstatt ang enommen »der bevormundet sind.

Verboten ist die Beschäftigung so­wohl fremder wie eigener Kinder teils «egen der mit der Beschäftigung verbundenen Anstrengung, teils wegen der Betriebsgefahren und der der Gesundheit und kindlichen Entwicke- mng besonders schädlichen Beschäftigungsarten bn Bant« aller An, im Betriebe von Ziege­leien, do* Stembrüchen, von Sand-, Ton-, Kies- und Lehmgruben, beim Steinklopfen, im Schorn- ßeinfener^wrrbe, in dem mit dem Speditions- getchäste »erdundenen Fuhrwerkrbetriebe, beim Misch« und Mahl« von Farben, beim Arbeit« ht Kellerei«, in Werkstätten mit durch elemen­tare Kraft (Dampf, Wind, Waffer, Gas, Luft, ««VriztM. u. a.) bewegt« Triebwerk« und in allen den Werkstätten, in welch« fit die Kinder durch Mnattrmng von Staub und schädlichen

Wort Arthur.

SÜ> ft.

Saf.<4-v /yvv

Wir geben unseren Lesern beistehend einen r Plan des Kriegshafens von Port Arthur, welcher ; । der natürliche Stützpunkt für die im westlichen Teile des ostasiatisch« Kriegsschauplatzes tätigen Schiffe und die einzige Zufluchts- und Reparatur- j stätte daselbst für die im Kampf beschädigten Kriegsschiffe ist. Seine Einrichtungen und j Leistungsfähigkeit find daher, das zergt schon der soeben geglückte erste Angriff der Japaner auf die russische Flotte, für diese von aller­größter Bedeutung.

Port Arthur, früher chinesisch, dann von den Japanern durch Angriff von der Landseite aus erobert, und nach dem Friedennschluß chine­sischerseits den Russen „verpachtet", liegt auf der äußersten Südspitze der den Golf von Petschili von Norden her vom Gelben Meere abschließenden Bucht. Es ist ein von Natur vorzüglicher Hafen und meist völlig eisfrei. Port Arthur ist Endstation der sogenannten ostsibirischen Eisenbahn, welche von dort in nordöstlicher Richtung über Niutschwang und Mukden führend, in der Mandschurei Anschluß an die große Sibirische Bahn hat, steht also in unmittelbarer, wenn auch sehr weitgedehnter ; Verbindung mit dem europäischen Rußland. ; Unter 38°48' Nordbreite und 12P20' Ostlänge gelegen, bildet der Hafen von Port Arthur eine gekrümmte Bucht, die mit einem viereckige» großen Bassin, dem sogenannten Osthaf« in Verbindung steht. Eine Anzahl starker Forts und Batterien sichert die nur 360 Meter breite Hafeneinfahrt gegen den Angriff feindlicher Schiffe. Eine Sperrung dieses schmalen Waffer- arms durch Mn« ist leicht auszuführen. Die im Bassin selbst oder im inner» Hafen lieg«den Schiffe sind durch die Hügelketten, welche sich an der Küste hinzieh«, gegen d« direkt« Schuß von feindlichen, vor dem Hasen manöverierenben Schiff« vollkommen geschützt. Das natürliche Becken, welches durch künstlichen Ausbau in ein richtiges von Quais eingefaßt« Bassins ver­wandelt ist, hat eine Tiefe von 8 bis 9 Meter und läßt sich leicht noch weiter vertief«, eb«fo wie dies bei der durchschnittlich nur 7 Meter

Wasserspiegel befindliches Licht etwa 14 Kilo­meter weit sichtbar ist.

Die sämtlichen Anlagen des Hafens sind durch 4wutsche Ingenieure und Baumeister auSgeführt worden. Die Stadt zählt über 4000 «imvohn« und ist durch eine gute Straße mit Riutschucm^ und weiter nach Tientsin vttbunden, währ«» eine zweite"Strchße nach Korea führt.

tief« Haf«einfahrt geschehen ist. Tine Anzahl Schuppen, Speicher und Reparaturwerkstätten, unter einander durch Schim«geleise verbünd«, sind unmittelbar an den Quais errichtet.

Ein etwa 150 Meter langes Trockendock er­streckt sich in nördlicher Richtung von dem Bassin auS nach der nördlich von letzterem gelegenen Stadt, die telegraphisch mit Niutschtang verbun­den ist. Auf der westlich« Sette-der Einfahrt steht ein Kuchttmm, deffen 28 Meter über dem