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Fulda, Mittwoch den 15. Mai 1907.

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[:] Der kleine Befähigungsnachweis.

Dis Frage des Befähigungsnachweises na. mentlich seit dem Beginn der neueren Handwer­kerbewegung in den Vordergrund getreten. Seit 1885 hat den Anregungen des Zentrums zufolge die Mehrheit des Reichstages die Forde­rung vertreten und diese Forderung auch in einem Gesetzentwurf von 1889 zum Ausdruck gebracht. Troy alljährlichen Drängens bezeichnete der Bun­desrat den Gesetzentwurf unter energischem Wider- stand als „absolut unannehmbar". Dies hat aber den Reichstag nicht abgehalten, auch bei Beratung der Handwerkervorlage im Jahre 1897 von neuem seinen Standpunkt und seine Wünsche zum Ausdruck zu bringen. Er folgte einer Resolu- tiori des Zentrums, welche die Regierung auffor­derte, „in der nächsten Session einen Gesetzentwur: zur Einführung des Befähigungsnachweises im Hanbwerk dem Reichstag vorzulegen." Diese Re­solution wurde zwar vom Reichstag mit großer Mehrheit angenommen, der Gesetzentwurf ist aber

bis heute ausgebliebe«.

Inzwischen ist eine gemäßigtere Form des Befähi­gungsnachweises geltend gemacht worden, und zwar in der Weise, daß nur derjenige Lehrlinge ausbilden soll, der den Befähigungsnachweis et- bracht hat. In dieser Hinsicht bedeutet zwar das Handwerkergesetz vom 26. Juli 1897 einen kleinen Fortschritt: es wurde nämlich bestimmt, daß nur derjenige Lehrlinge ausbilden darf, der die Lehr­zeit durchgemacht hat, mindestens 24 Jahre alt ist und die Gesellenprüfung bestanden hat. Das Ge- setz blieb auf halbem Wege stehen, indem es nicht die Meisterprüfung, sondern nur die Ge- sellenprüfung fordert. Immerhin hat das da­malige Gesetz schon den Meistertitel eingesetzt, die Bestrebungen auf dem Gebiete des Befähigungs­nachweises wurden aber unvermindert fortgeführt. Dem allgemeinen Drängen gegenüber hat sich nun die Regierung veranlaßt gesehen, in dieser Frage teilweise nachzugeben. Bereits vor einiger Zeit hat Staatssekretär Graf Posadowsky gele­gentlich einer Interpellation die Erklärung abge­geben,, daß die Regierung in einer demnächst dem Reichstag zu unterbreitenden Vorlage die Wünsche nach Einführung des sog. kleinen Befähigungs­nachweises erfüllen werde. Der Entwurf ist nun­mehr dem Reichstag zugegangen.

Der Entwurf entspricht durchaus dem, was in der Zwischenzeit schon darüber angekündigt wurde. Die von ihm in Vorschlag gebrachten Neuerungen und Reformen sind also im großen Ganzen schon bekannt. Eine Hauptsache liegt in der Aende- rung des § 133 der Gewerbeordnung. Bisher war in diesem Paragraph in seinem ersten Absatz be­stimmt, daß nur derjenige Handwerker den Mei­stertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks führen dürfe, welcher in seinem Ge- werbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meisterprüfung bestanden hat: zu letzterer durften in der Regel nur jene zirgelas- sen werden, welche mindestens drei Jahre als Ge- feste in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind. Nrm- mehr kommt die neue Vorlage de« Wünschen des Handwerks entgegen und dehnt sich im besonderen auf den Titel

„ Baumeister" und BaugrwcrkSmeister" aus. Es ist bestimmt, daß die Befugnis zur Füh­rung dieses Titels durch den Bundesrat geregelt wird. Bisher stand die Bezeichnung als Baumer- ster oder Bailgewerkmei'ter regelmäßig frei, selbst wenn der Betreffende weder Maurer- noch Zim­mermeister war. Der Titel führte mithin zur Irreführung des Kundenkreises. Die Regie­rungsvorlage will die entsprechende Neuregelung auf das Baugewerbe beschränken, weil nur aus

diesem in nennenswertem Umfange Beschwerden laut geworden wären. In diesen Bestimmungen ist der Hauptwert der neuen Vorlage zu suchen.

In ihrem ersten Teile entspricht die Vorlage ebenfalls einem schon längst gehegten Wunsche. In § 126b des bisherigen Gesetzes sind Bestim­mungen dahin getroffen, daß die Vorschriften über den Lehrverttag, die Dauer der Lehrzeit rc. keine Anwendung finden auf Lehrlinge in staat­lich anerkannten Lehrwerkstätten. Dagegen ifr auf das Lehrverhältnis zwischen Eltern und Kindern keine Rücksicht genommen worden. Wie das Handwerk in seiner großen Mehrzahl, so bezeichnet' jetzt auch die neue Vorlage in diesem Falle den Abschluß eines förmlichen schriftlichen Vertrages, z. B. zwischen Vater und Sohn, für entbehrlich. Im übrigen bleibt aber, soweit es sich um Handwerkerlehrlinge handelt, den Hand­werkskammern eine nähere Regelung dieses 93er- hältnisses Vorbehalten.

Von einschneidender Bedeutung ist auch die Neuregulierung des § 129 der Gewerbe­ordnung. Die in dem Entwurf vorgeschlagene Aenderung bringt nämlich den sogen.

kleinen Befähigungsnachweis.

Er bezieht sich auf die Befugnisse zur Anleitung von Lehrlingen. Msher war, wie wir vorhin schon erwähnten, bestimmt die Zurückgelung des 24. Qe- bensjahres, eine von der Handelskammer festge­setzte Lehrzeit oder die selbständige Ausübung des Handwerks sett fünf Jahren. Neu kommt zu die- sen Bestimmungen jetzt noch hinzu, daß die Befug­nis zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zusteht, welche nach § 133 den Meister­titel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkers führen dürfen. Durch diese Be­stimmung ist für das Handwerk die Durchfüh­rung der Maßnahme ausgesprochen, für die in den beteiligten Kreisen die Bezeichnung als kleiner Befähigungsnachweis gebräuchlich geworden ist. Zur Vermeidung einer Mißdeutung wird aber in der Begründung ausdrücklich hervorgehoben, daß darin kein Nachgeben gegenüber der Forderung des sogenannten großen oder allgemeinen Befähi- gungsnachweises ober gar ein Schritt aus dem Wege zur Einführung des letzteren zu erblicken wäre. Damit bringt die Regierung zum Aus­druck, daß sie auf ihrem Widerstand gegenüber der Einführung des eigentlichen Befähigungsnach­weises durchaus verharren will. Bekanntlich ist schon bei der Beratung des Handwerkergesetzes vom Jahre 1897 der Versuch, nach einem Anträge des Zentrums wenigstens von 1905 ab die Mei­sterprüfung gesetzlich festzulegen, ebenfalls an dem Widerspruche der Regierung gescheitert. Jmmer- hm bedeutet die Gewährung des kleinen Befähi­gungsnachweises eine Umkehr der Regierung auf ihrem bisherigen Wege.

Der neue § 129 enthält auch Bestimmungen über Ausnahmen in der Befugnis zur An- kettung von Lehrlingen. Die Vorschrift dürfte insofern eine erhöhte Bedeutung gewinnen, als voraussichtlich in Zukunft infolge der verschärften Anforderungen an die Lehrbefähigung die Befug- rrs der höheren Verwaltungsbehörde zur Zulas- ung von Ausnahmen häufiger in Anspruch genommen werden wird als jetzt. In der Hauvt- ache ist aber die neue Bestimmung der bisherigen Faflung gleich. Neu sind die Vorschriften für de« A e § f & I l. Das bisherige Gesetz machte keine lusnah.nedorschristeu für die Fälle nötig, in de- ren durch den Tod des Lehrherrn in dem betref.

^Handwerksbetriebe die zur Anleitung be- mrte Person fortfiel. Hier konnte durch jeden Ge- hltten der bte Gesellenprüfung abgelegt hatte, Erwtz beschafft werden. Künftighin wird es

erheblich schwerer

Äleii, geeignete Vertreter zu finden, da. dafür im ittßemeinen nur jene in Betracht kommen, die chon bte Befugnis zur.Führung des Meiftertttels ve,itzen, gleichwohl aber bas Handwerk nicht selb­

ständig betreiben. Die Begründung hebt ober hierbei ausdrücklich hervor, daß der Entwurf das Recht zur Führung des Meistertitels nicht von der Tatfache der felbständigen Ausübung des Gewer­bes abhängig macht. In dem Gesetzentwurf ist bestimmt: „In Handwerksbetrieben, welche nach dem Tode des Gewerbetreibenden für Rechnung der Witwe ober minderjähriger Erben fortgesetz t werben, sind bis zum Ablauf eines Jah­res nach dem Tode des Lehrherrn als Vertreter zur Anleitung von Lehrlingen auch Personen b e« fugt, welche nur den Anforderungen des Abs. 1. Nr. 1 und 2 (also unter Ausschluß des Meister­titels) entsprechen." Der Paragraph nimmt also besondere Rücksicht auf die Verhältnisse der Witwen und der minderjährigen Erben, für die auch an anderen Stellen der Gewerbeord­nung Fürforge getroffen worden ist.

Schließlich ist noch ein Artikel dem Entwurf beigefügt, welcher die

Uebergangsbestimmungen

regelt. Es ist festgesetzt, daß Personen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Anleitung von Lehrlingen befugt sind, die zu diesem Zeit­punkte bereits in das Lehrverhältnis eingetretenen Lehrlinge auslehren dürfen. Weiter ist vorge­sehen. daß während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zulassung zur Meisterprüfung von dem Bestehen der Ge­sellenprüfung nicht abhängig gemacht werden darf. Schließlich heißt es, daß die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erworbene Befugnis zur Füh­rung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks unberührt bleibt. Im großen Ganzen werden diese Ueber­gangsbestimmungen dem enftprechen, was in Handwerkerkreisen für den Fall der Neuregelung der gesamten Frage bisher schon erwartet worden ist. Die Vorlage als solche wird das Handwerk als neue Abschlagszahlung jedenfalls gern annehmen. Der Reichstag wird bestrebt sein müs­sen, etwaige Härten auszumerzen und Verbesser- ungen an ihre Stelle treten zu lassen.

Deutsches Reich.

Berlin, 14. Mai 1907.

.*. Herrn Pfarrer Grandinger ins Album. Die konservative ,Kreuzzeitung' schreibt zu der Angelegenheit des liberalen Landtagsabgeord- neten Pfarrer Grandinger:

Die liberale Presse macht viel Aufhebens von dem von ims kürzlich mitgeteilen Schreiben des Bamberger Erzbischofs Dr. Sibert an den katholischen Pfarrer Grandinger, der sich als liberaler Landtagskandidat in Bayern hat auf­stellen lassen. Wundern kann man sich aber nicht, wenn der Erzbischof war­nend seine Stimme erhebt gegenüber dem ihm unterstellten Geistlichen. Der bayerische Liberalismus insbesondere ist sehr stark kulturkämpferisch gesinnt, undwennman dre starke Kirchenfeindschaft berück- sichtigt, die der Liberalismus in jüngster Zeit zur Schau trägt, besonders der süd- deutsche Jungliberalismus, so muß man zugeben, daß das Auftreten eines ka­tholischen Pfarrers als Kandidat und Freund dieses Liberalismus wohl geeignet sein kann, die Gemüter des katholischen Volkes zu verwirren und Aergernis in seiner Gemeinde zu erregen. Wenn sich politisch auch gegen die Stellungnahme des Pfarrers Grandinger nichts einwenden lasten mag, so ist doch aus kirchlichen Rück.- sichten ferne Parteinahme für den Liberalis­mus und ganz besonders sein Auftreten als liberaler Landtagskandidat so bedenklich.

daß es ganz begreiflich erscheinen muß, wenn der Erzbischof warnend seine Stimme erhoben hat.

-g Evangelischer Bund und Doktoptitel. Geradezu kindisch ist die Art, wie der Eoangel. Bund seinem Haß gegen die Katholiken bisweilen glaubt Ausdruck geben zu müsten. In Rr. 51 seiner.Deutsch - Evangel. Korresp/ begeifert er, daß der Kardinal Fischer einem hochgestellten und sehr verdienstvollen Geistlichen den römischen Doktortitel von Rom mitgebracht habe. Bei ihrer lediglich vom Haß eingegebenen langen Epistel und Denunziation an die Staatsregierung metft der Evangel. Bund gar nicht, daß er sich selbst damit ins Gesicht schlägt. Darum sei er von uns daran erinnert. Die ,Deutsch-Eoangel. Korresp.' schxeibt: „Was sagt die Staatsregierung dazu, wenn Leute in Deutschland den Doktortitel tragen, den sie einfach ohne vorhergegangenen wissen- schaftlichen Nachweis aus dem Auslände beziehen, während der Deutsche sonst ihn mit Arbeit und Studium auf einer Universität erwer­ben muß? Ist der ultramontane Hochmut schon soweit, daß man sich einfach über die deut- schm staatlichen Bestimmungen auf dieses Gebiet hinwegsetzt." — Ei, ei, woher hat denn aber der protestantische Pfarrer Dr. Hackenberg seit einigen Jahren seinen theologischen „Doktor"? auf welcher Universität und auf Grund welcher wissenschaftlichen Leistungen hat er ihn bekommen? Unseres Wissens hat er weiter nichts geleistet, als daß er sich durch »eine Regsamkeit im Evangel. Bunde, dessen rheinischer Provinz- Vorsitzender er ist, ausgezeichnet hat. Das ist auch seinerzeit von allen Blättern widerspruchs­los feftgefteDt worden. Ja, Bane»-, das ist auch etwas anderes! Das ist schon en.es Doktortitels wert, und der Evangel. Bund darf sich in seinem „Hochmut" schon einmal über „staatliche" Bestim­mungen hinwegsetzen.

Zu Ehren der englischen Journalisten, welche demnächst den vorjährigen Besuch deutscher Journalisten in England erwidern werden, ver­anstaltet der Magistrat von Berlin am 30. Mai einen Empfang im Festsaal deS Berliner Rat­hauses. Es find hierfür 5000 Mark zur Ver-» fügung gestellt.

* Regentenwahl in Braunschweig. Die ver­traulichen Besprechungen des braunschweigi­schen Landtages, die vorgestern stattfanden, haben die Schwierigkeiten, die sich der Kandidatur des Herzogs Johann Albrecht von Mecklen­burg noch entgegenzustellen drohten und die sich zum Teil auch auf die finanzielle Frage bezogen, endgültig beseitigt. Die Regentenwahl soll nun­mehr am Donnerstag oder Freitag dieser Woche, tattfinden. — Die Z.oilliste des verstorbenen Regenten Albrecht belief sich auf 1,125,000 Mk., Braunschweig wollte die Zivilliste jetzt mit Rück- icht darauf, daß Herzog Johann Albrecht von Mecklenburg in kinderloser Ehe lebt, um 3< 0,000 Mark kürzen, weswegen der Herzog Schwierig­keiten mache.

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Fulda, den 8. Mai 1907.

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