Einzelbild herunterladen
 

Mdaer

Deren tu>ortlid>ee Schriftleiter: 3-B«**?

vq^in täglich, m« 1..«; nahm« der Sone« L Cd Feiertage, viertel' jährl. vrzuyrprei, »hre Bringerlobn und vefteligrldinZuldaund •usroärts! Bll 50 Pfg.

3Xr'V""s«'V wedienMiege: „IllustrierteSonntagrzeitung"

Zeitung

monatsbeilage: „^UlÖQtr GeschlchtZblätter".

»«zeige«: Vie ein sp 'Itrge petitzeiie oder deren Baum 15 pfg. Reklamen die petitzeilt 25 pfg.; del wieder« holunaen wird entspr. Kabatt gewährt.

Botati eusorud «. Verla, »er cu Iftaer Sc« tieudruierei m Suioa.

<iernlore ott llr. 9.

JW 30,

Fulda, Mittwoch, den 7. Februar 1906.

33. Jahrqan^.

Zweites Atatt

§ Ztatistlsches zur Fürsorgeerziehung Minderjähriger.

Die im Ministerium der Inner« bearbeitete Statistik über di« Fürsorgeerziehung Minder- jähriger ist für das Rechnungsjahr 1904 er­schienen und ergibt, daß in vielem Jahre (vom 1. April 1904 bis zum 31. März 1950) 6458 Minderjährige nach dem Gesetz vom 2. Juli 1900 in Fürsorgeerziehung gekommen sind. Das ist weniger a>S im Vorjahre 6523), mehr als im Rechnungsjahre 1902 (6 > 96), während Vie Zahl der im ersten Gellungsjahre des Gesetzes 1901 Ueberwiesenen (7787) nicht annähernd wieder erreicht worden ist. DaS Zahlenoerhältnis zwi­schen den Geschlechtern, nämlich zwei Drittel weibliche, ist im ganzen nahezu unverändert ge­blieben; fast unverändert ist auch die überwie- gende Beteiligung der höheren Altersstufen; der prozentuale Anteil der größeren Mädchen ist so- gar stärker als in irgend einem vorhergehenden Jahre, während bei den Knaben eine geringe Verschiebung nach der Richtung eines jüngeren Ueberweisungsal'ers stattgefunden hat. Die erst­genannte Erscheinung deutet auf eine Zunahme der jugendlichen Prostitution und ein fortschrei­tendes Eingreifen der Fürsorgeerziehung in dielen Schaden. Bei einem nach Altersklassen vor ge­nommenen Vergleich der Fürforgezöglinge mit der geiamten Bevölkerung tritt noch eine ver­hältnismäßig starke Beteiligung der Dreizehn- jährigen hervor, im ganzen entfallen auf !• «,000 Personen unter 18 Jahren 6 Fürsorgezöglinge beim männlichen, 3 beim w iblichen Geschlecht.

In den weitaus meisten Fällen erfolgte die Ueberweisung nach Absatz 3 des § 1 des Gesetzes, also wegen bereits einqelretener Verwahrlotung, .ur rn dem einen Viertel der Fälle war Ge- «ahrdung der Minderjährigen allein oder in Ver- bindung mit einer strafbaren Handlung deS Strasmündigen der Ueberweisungsgrund. Die Verteilung bei Ueberwiesenen ruf Stadt und äkand ergibt dasselbe bemerkenswerte Bild wie ,m Vorjahre. Berlin stellt doppelt soviel Für- sorgezöglmge als seiner jugendlichen Gesamtbe- völkerung nach dem allgemeinen Verhältnis ent- tpricht; ähnlich stehen die Mittelstädte von 20,C0C bis 10<i,00C Einwohnern, während für die provinziellen Großstädte das Verhältnis noch ungünstiger ist. Dagegen etihpriebt bei den Ge- meinben r> n 20 0 bis 20,000 Einwohner btt Zahl der Fürsorgezöolinge der der jugendlichen Bevölkerung, und die kleineren Gemeinden lie­ferten nur zwei Fünftel deS nach der Bevölke- runoszahl von ihnen zu erwartenden Anteils. Tr tz der besseren Schuleinrichtungen ist al'o die Gefahr der Verwahrlosung in den Großstädten unvergleichlich stärker. Mehr als ein Sechstel aller Ueberwiesenen sind unehelicher Geburt. Was das Religionsbekenntnis betrifft, so sind die evangeli'che und die katholi'che Bevölkerung nach hem Verhältnis ihrer Gesamtseelenzahl in der Monarchie beteiligt. Die Zahl der bei der lleberweimng schon bestraften Minderjährigen ist noch immer bedauerlich hock, Diebstahl ist der am meisten vorkommende Strafgrund • die Fälle, in denen schon Freiheitsstrafen verhängt waren, sind im Vergleich mit dem Vorjahre etwas seilen«. Etwas, aber nur unwesentlich ger narr ist auch die Verbreitung lasterhafter Steigungen uni« den Ueberwiesenen.

betrachtet man die Berufsarten, aus denen die Ueberrowfenen gekommen sind, so ist miebnum u«d noch mehr als im Boi jähre die Zahl d« Beschättiounoslofen auffallend. Es sind bei den männlichen fast 20 v. H., bei den weiblichen In v. H. d« Schulentlaffenen. Im übrigen sind nnier den männlichen schulentlaffenen Zöglingen die Leb'iinqe noch mehr als im Vorjahre, näm­lich mit 33,2 v. H, vertreten. Die verbreitete Annahme, daß die Mehrheit d« . in Fürsorge- «ziehung Gelangenden geistig od« körperlich minderwertig sei, bestätigt sich nicht, 90,9 v. H. waren geistig. 85,6 v. H köiper'ich gesund. Die wiiktich minberroertiaen Zöglinge stammen übrigen» zumeist von Trinkern ab.

Die 6158 Zöglinge stammen aus 5637 Fa- milien; auf 360 Familien sind je 2, aus 109 je 3, aus 39 je 4, auf 21 je 5, aus 4 je 6, aus 2 je 7, au» ein« II Geschwister über­wiesen. Seit Inkrafttreten des Fürsorge- ErziehunqsgeietzeS haben von je 10000 preu- Aschen Familien 33 Fürsorgezöglinge gestellt. Aast die Hälfte dies« Familien ist, wie auch

Statistik ergibt, durch Vorstrafen eines ®.6et deid« Elternteile belastet, und in reichlich ewem Viertel der Familien waren Bat« e « ZYT** "der beide d« Trunksucht oder Unzucht 9^’ ba< Ml fast ein Sechstel d« Fa- unter der Armenpflege, die es bL Tero’^t hat' ihr« Slot in einer H fieuä * ** Ämb<t »-»ährleistenden Weije

ururden von den Ueberwiesenen 4432 m Erziehungsanstalten, 8-J9 in fremden gimthen; 27 wurden .n der eigenen Familie begaffen, während d« Rest sich «„ter solche ver- teilt, die in Krankenhäusern, in Gefängnissen,

auf ber Flucht oder noch nicht untergebracht waren. Die Anstaltserziehung hat also wieder noch zugenommen, und das bei den Zöglingen beider Konfessionen. Die katholischen Zöglinge werden zumeist in kirchlichen Anstalten, die evangelischen ganz üb«wiegend, die Mädchen fast ausschließlich, in Privatanstalten untergebracht; staatliche und kommunale Anstalten nehmen nur einen kleineren Teil d« Zöglinge auf, die Unter­bringung in besonderen Abteilungen von Arbeits­häusern geht merkbar zurück. Die Vorschriften des § 9 des Gesetzes, welche die konfeffionelle Erziehung betreffen, sind überall gewahrt, und es wurde nur noch bei 73 Zöglingen von der in diesem Paragraph gegebenen beichtänklen Er­laubnis ein« Unterbringung in Anfialken ober Familien anderen Bekenntnisse- Gebrauch ge­macht. Die Familienpflege wurde bei den Mädchen weniger, bei den Knaben mehr ange- wendet als im Vorjahre; übrigens besteht die zunehmende Neigung, die überwiesenen Minder- jährigen zuerst einer Anstalt und von dort aus später ein« Familie zuzulühren.

Schließlich sei «wähnt, daß die Sterblich- keitsziff« d« Fürsorgezöglinge nach wie vor der­jenigen d« übrigen jugendlichen Bevölkerung entspricht, daß die Entweichungen leid« nur unbeträchtlich abgenommen haben, und daß von den Zöglingen der älteren Jahrgänge (1901, 1905 und 1903 überwiesenen) 25,2 v. H. als gebeff«t, 6 v. H. als verschlechtert m ihrer sitt­lichen Verfassung be<eid)re. weiden. Auch unter den mit 16 und mehr Jahren erst in Fürsorge­erziehung Eingetretenen, deren Erziehungs'ähig- keit vielfach bezweifelt und bestritten wird, bat ein unerheblicher Bestandteil zu günstigen Be- richten Anlaß gegeben.

Die Geiamtkvsten der Fürsorgeerziehung im Jahre 1904 haben 5 978021 Mark betragen, wovon der Staat 3802364 Mark zu ttagen hatte.

DarpraparatorischeGesetz für Deutsch- Sü-westajrlka.

Don P. Nob. Streit 0. M. I.

Mit diesem Namen hat man die kaiserliche Verordnung vom 26. Dezember 1905, betreffend die Einziehung von Vermögen Eingeborener im ssidwestafrikanischen Schutzgebiet, bezeichnet. Nach Niederwerfung des Aufstandes stellt sich die Auf­gabe, den, Lande einen gesicherten Frieden und geordnete Verhältnisse, diese beiden elementaren Vorbedingungen für Wohlfahrt und Gedeihen, zu geben. „Wir müssen hier setzt", so lauten die ersten Worte Seiner Exzellenz Gouverneur von Linde- auist in Windhuk, „ein neues Gebäude in gemein­samer Arbeit aufrichten". - T« erste Schritt nun zur Neuregelung der Lage in Deuts.h-Süd- westasrika ist zu erblicken in der kaiserlichen Ver- ordnung, welche vom 26. Dezember 1905 datiert. Aber schon gleich nach ihrem Erscheinen wurde sie Gegenstand mehrfacher Kritik und Erörterung. Es dürfte jedoch zunächst dem Interesse des Lesers dienen, diese kaiserliche Verordnung deS nähern kennen zu lernen.

Zwölf sehr kurz gefaßte Paragraphen umfaßt die Verordnung und sie betrifft, wie gesagt, die E i n z i e h u n g von Vermögen, oder richtiger (ge- maß der Ausdrucksweise der Verordnung und der tatsächlichen Verhältnisse des Landes) von Stammesvermögen Eingeborener imsüdwestafrikanischenSchutzgebiet. Nach dem Wortlaut der Verordnung unterscheiden sich diese Eingeborenen in solche, welche sich bei dem Aufstande als schuldig erwiesen und jene, bei wel­chen dies nicht der Fall ist. Mit den ersteren be­schäftigt sich die Verordnung in den §§ 1—9, in­dem sie zuerst die strafbaren Handlungen bestimmt (8 1). sodann die zu verhängende Strafe angibt (§ 1) und endlich das Einziehui'gsverfahren in sein« vollziehenden Gewalt 1), in seiner zu voll­ziehenden Art und Weise (§§ 3—6) und schließlich in seinen Rechtsfolgen (§§ 7—9) darlegt.

Zunächst also die strafbaren Handlun­gen (8 1). Einer solchen haben sich schuldig ge­macht alle jene Eingeborenen, „welche gegen die Negierung, gegen Nichteingeborene oder gegen an- bere Eingeborene kriegerifch-feindielige Handlun­gen oder bei diesen Handlungen mittelbaren oder unmittelbaren Beistand geleistet haben".

Die Strafe sodann, welche wegen genann­ter Vergehen zu verhängen ist, soll folgende fein: „Das Stammesvermögen solcher Eingeborenen .., einschließlich der nach ber Verordnung betreffend die Schaffung von Eingeborenen-Reservaten vom 10. April 1898 gebildeten Reservate, kann ganz oder teilweise eingezogen werden". (§ 1.) Nach den Nechtsanschauungen der Eingeborenen in Deutsch-Südwestafrika besitzt nicht der Einzelne — das Privateigentum der Eingeborenen ist mini­mal und beschränkt sich meistens auf einige beweg- liche Habe, welche zum p«sönlichen Gebrauch not­wendig sind, sondern der Stamm bezw. der Häupt­ling, welcher den Stamm verkörpert und reprä­sentiert. Daher wirft sich folgende Schwierigkeit auf: WaS dann, wenn nur ein Teil des Stammes die strafbaren Handlungen begangen hat? Auf die Frage antwortet die Verordnung in § 2. Er lautet: „Die Einziehung kann auch dann verfügt werden, wenn sich nur ein Teil eines Stammes ber im § 1 bezeichneten Handlungen schuldig ge­macht hat."

Hierauf behandelt die Verordnung das Ein- ziehungsverfahren (§ 1, §§ 3-9). Die einziehende Gewalt liegt in den Händen des Gouverneurs. „Die Einziehung wird durch den Gouverneur verfügt." (§ 1.) Die Art und

Weise der Einziehungsverfügung (§§ 3—6) ist aber folgende: Zunächst soll eine erste öffent­liche Bekanntmachung bartun, daß die Einziehung verhängt ist. (§ 3.) Diese Bekannt- machung hat mehrere Punkte zu enthalten: 1. die Bezeichung jener Eingeborenen, welche von der Einziehung betroffen werben (§ 3 Nr. 1); 2. die h stichst genaue Angabe der einzelnen Gegen­stände, welche zu dem von der Einziehung betroffe­nen Stammesvermögen gehören (§ 3 Nr. 2); 3. die Angabe des Grundes der Einziehung (§ 3 Nr. 3); 4. die Eröffnung, daß die von der Ein­ziehung betroffenen Eingeborenen binnen vier Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung beim Gouverneur gegen die Einziehung Einspruch erheben können (§ 3 Nr. 4); 5. wird ein Ein­spruch erhoben, so kann der Gouverneur die Ein­ziehungsverfügung abändern oder aufbeben; andernfalls hat er den Einspruch mit einer gut­achtlichen Aeußerung dem Reichskanzler (Aus­wärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) zur Entschei­dung vorzulegen. Die Entscheidung des Reichs­kanzlers ist endgilrig. (§ 4); 5. hat die erste öf­fentliche Bekanntmachung die Aufforderung zu enthalten, daß alle Ansprüche aus einem Rechtsge­schäfte, das sich auf das von der Einziehung be­troffene Stammesvermögen bezieht, binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei den vom Gouverneur zu bestimmenden Dienststellen anzu­melden sind, widrigenfalls würden die Ansprüche seitens des Fiskus nicht berücksichtigt werden. (§ 3, Nr. 5); 6. das Verbot an die Schuldner einge­zogener Forderungen, ihre Leistung an die bis­herigen Gläubiger zu bewirken mit dem Hinweise, daß eine dem Verbote zuwider erfolgte Leistung dem Fiskus gegenüber von ber Verbindlichkeit nicht befreie. (§ 3 Nr. 6.)

Sodann hat eine zweite öffentliche Bekanntmachung zu folgen und Kunde da­von zu geben, sobald die Einziehungsverfügung unanfechtbar ober aufgehoben werden ist. (§ 5.) Der Zeitraum, nach deren Verlauf die Ein­ziehungsverfügung unanfechtbar wird, ist nicht an­gegeben. Nach § 3 Nr. 4 zu schlichen vollzieht sich die Unanfechtbarkeit nach Verlaus von vier Mo­naten, da jeglicher Einspruch binnen vier Mona­ten von den Eingeborenen erhoben fein muft Tie beiden öffentlichen Bekanntinachunaen gelten als bewirkt, sobald sie an der Amts täfel des Gouver­neurs angehestet sind. (§ 6.)

Die Rechtsfolgen der Einziehungsver­fügung (§§ 7—9) beginnen bereits.mit der ersten öffentlichen Bekanntmachung. Durch dieselbe „ver­lieren die von der Einziehung betroffenen Einge­borenen das Recht über das ber Einziehung unter­stellte Stammesvermögen zu verfügen". (§ 7.) Die Leistung, welcher nach dieser Bekanntmachung an die bisherigen Gläubiger bewirkt wird, wird ginr dann anerkannt und ber Schuldner von ihr befreit, „wenn ihm zur Zeit ber Leistung die Ein- z-ehungsverfügung nicht bekannt war." (§7) Mit der zweiten öffentlichen Bekanntmachung wird die Einziehungsverfügung perfekt (§ 7), d. h. die Einziehung des Stanimesvcrmögens ist voll­zogen. Durch die erste Bekanutniachuug wird dem Eingeborenen daS Verfügungsrecht, durch die zweite bas Besitz- und Eigentumsrecht entzogen. Diese gehen auf den FiskuS über. An ihn sind jetzt alle Leistungen zu bewirken und alle Forde­rungen zu stellen, denn mit den Rechten über­nimmt ber Fiskus auch anhaftende Verbindlich­keiten (§ 8), jedoch nur unter der Bedingung, daß letztere 1. aus einem Rechtsgeschäft entstanden sind, das sich auf daS eiugezogene Stammesver- mögen befteht und bereits vor der Bekanntmachimg der Einziehungsverfügung abgeschlossen worden ist, und daß 2. deren Erfüllung nur aus den ein« gezogenen Stammesvermögen Verlangt werden kann. Für andere Rechtsansprüche also über­nimmt der Fiskus keine Verpflichtung. Hat jedoch ein Schuldner auch seinerseits vermögensrechtliche Ansprüche, deren Befriedigung er aber wegen den erwähnten Bedingungen nicht verlangen kann, so steht es dem Gouverneur zu, die Leistung dem Fiskus gegenüber nach gegebenem Verhältnis zu erlassen (§ 9). Die Anmeldung und Feststellung dieser Ansprüche erfolgt nach den hierüber vom Gouverneur zu erlaffenben Bestimmuiigen." (§ 9.) Andere Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, wel­cher durch kriegerisch-feindselige Handlungen von Eingeborenen zugefügt wurde, bleibt insoweit au­ßer Betracht, als d« Geschädigte eine staatliche Hilfeleistung zum Ersätze dieses Schadens erhalten hat. (§ 9.) Diese neun Paragraphen der Verord­nung beschäftigen sich also nur mit solchen Einge­borenen, welche sich einer der strafbaren Hand­lungen schuldig gemacht haben. Mithin trägt die­ser erste Teil ber Verordnung voll und ganz den Charakter einet Strafe.

Der zehnte Paragraph betrifft im Gegensätze alle übrigen Eingeborenen, welche sich weder straf­bar noch schuldig gemacht haben. Bezüglich dieser bestimmt die Verordnung durch den genannten Paragraphen ein zweifaches: 1. der Gouverneur hat die Befugnis, das Stammesvermögen dies« Eingeborenen einzuziehen, wenn sie ihre Stain- mesorganisation verloren haben; 2. d« Gouver­neur hat die Befugnis, von dem Stammesver­mögen eines Eingeborenenstammes, besten Seelen­zahl im Verhältnis zur Größe des StammlandeS so gering ist, daß die wirtschaftliche Ausnutzung des ganzen StammesgebieteS ausgeschloffen er­scheint, soviel einzuziehen, als zur ErhaUung deS Stammes nicht erforderlich ist. DaS Einziehungs- Verfahren geschieht in derselben oben angegebenen Art und Weise.

Dieser zweite Teil, obgleich im Rahmen einer großen Strafverorbnung, ist feine Straf- Verordnung und kann es auch nicht sein, denn als solche hätte sie keine Berechtigung: wo keine Schuld ist, da kann auch keine Strafe sein. Nur politische und wirtschaftliche Gründe, d. h. die Sicherheits- stellunq bei Friedens und bet Aufschwung ber

wirtschaftlichen Wohlfahrt im Laude, können die­sen § 10 rechtfertigen, und zwar unter der Be­dingung, daß die Wohlfahrt der einzelnen Stam- mesmitglieder nicht beschädigt werde. Gerade dieser zweite Teil ist der Gegenstand heftiger An­griffe geworden. Jedenfalls war es eine recht zutreffende Bemerkung, welche in einem Artikel der „Köln. Volkszeitg." (Nr. 57, die kaiserliche Verordnung vom 26. Dezember 1900) gefallen: „Es war wohl ein Mißgriff, bief? Bestimmungen dem vorhergehenden Strafgesetze anzufsigen; bet' odiose Stempel einer Strafe bleibt ihnen so un­verdienterweise aufgedrückt."

Die zwei letzten Paragraphen (§§ 11, 12) be- treffen die Ausführung der gesamten Ver ordnung. Ter Gouverneur hat alle Anordnun gen, welche zur Ausführung dieser Verordnung notwendig sind, zu erlassen (§ 11). Die Verord­nung selbst soll mit dem 1. Februar 1906 in Kraft treten. Zugleich wird ihr zurückwirkende Kraft beigelegt, deren Grenze aber nicht bestimmt wird.

HS

vermischtes.

♦ 51 Jahre sm Bett. Daß ein Leben, dessen weitaus größter Teil in unheilbarer Krankheit im Bett »«bracht worden ist. doch ein glückliches sein kann, wird mon nut schwer glauben. Dennoch wird das in einem hohen Grade durch eine Kranke bewiesen, die jetzt im königlichen Hospital für Un­heilbare zu Putney in England gestorben ist. Als die Anstalt im Jahre 1854 eröffnet wurde, fand als erste Patientin eine Miß Reife Aumahme, die da­mals 29 Jahre alt war und an einer unheilbaren Lähmung d« Halsmuskeln, Arme und Bein litt. Man glaubte, daß sie d« Tod bald von ihrem Leisen «löien werde; ab« sie bat noch 51 Jahre gelebt und ist im Alter von 80 Jahren, nicht etwa an ein« Rranßjeit, sondern an Altersschwäche ge­storben. Für die Anstatt errvuchs aus ihrem langen Aufenthalt ein Kostenaufwand von 70,000 Mark. Sie selbst ab« wußte sich ihr Leben auf eine an­genehme Art einzurichten, nahm zu allen Vorgängen des weite« HanseS, daS für sie die Wett bedeutete, Anteil und war stets vergnügt, ja tröstete in liebenswürdig« Weise andere Kranke. In der gleichen Annalt sind noch andere Beispiele auf« zuzählen von Cchwerleidenden, die sieh dennoch mit all« Zähigkeit an daS Leben klammern. Seit 1857 befindet sich eine gelähmte Frau dort und mehrere andere Insassen befinden sich schon 40 Jahre im Krankenhaus. Seit 42 Jahren liegt ein weiblicher Patient in demselben Zimmer, ohne je das Lager verlassen zu bab^n, und doch liegt auf ihren sym­pathischen Zügenreine Verbitterung, ist in ihr nie der Gedanke au'gestiegen, daß der Tod bisse r wäre, als em solches Leben. Männer werden in der Regel nicht so alt, jedoch war immerhin ein Patient 35 Jahre in dem Krankenhaus zu Putney.

* Pantoffelheld. „Habe ich die Ehre, den Herrn des Hauses zu sprechen?" „Nee, bedauere, meine Fran ist nickt zn Haufe!"

Literarisches.

In d« nettesten Nummer (5) der .Allgemeinen Rundschau'. Wochenschrift für Politik und Kultur (Herausgeber und Verleger Dr. 21min Kausen in München) setzt der Verfasser der „Trutzbriefe eines Unverantwortlicheu" feine unerbittlichen Anklagen über die „Privilegierte Massenvergif. tnng des deutschen Volkes" fort. In gründ­lichst« und überzeugendster Weise wird dem furcht­baren Aergernisse der millionenweise verbreiteten sogen. „Aklphotographen" zu Leibe gerückt und der Nachweis erbracht, daß der Einwand, die Aktphotos und Aktwerke seien nur zum beruflichen Gebrauch für Künstler und «unstgewerbeireibende bestimmt, ein bewußter oder unbewußter Schwindel ist. Die Namm« bietet auch im übrigen eine reiche Fülle von int«essantem und aktuellem Stoff. Wir heben ganz besond«s die geistvolle und tiefgründige Studie E. M. Hamanns über FrenssenS „ vittigenlei' her­vor. Es ist daS Beste, was wir bisher über den vielgenannten Roman gelesen haben. Und es ist selbst auf katholischer Seite schon recht Oberfläch­liches und Unverantwortliches darüber veröffentlicht worden. Dr. Ludwig Sternberg« führt seine un» «bittliche Auseinandersetzung mit dem „staatlichen Tuellzwang in d« Arm«' zu Ende. Sehr lesens­wert ,st Dr. I Weigl» Plaud«ei Üb« das be- rühmte Benediltinerklost« Ettal. Im übrigen ge­nügt diesmal die Aufführung d« Tttel; P. Leo: Staatliches Recht und Moral: Prof. »tauert übet P. Tenifle und den Luther-Streit; Domkapitular Dr. Braun: John Mitchel, Organifterte Arven; Dr. M. Flemffch: Bom modernen „Elend in bet Jugendliteratur"; L Rafael: Was ift die Siebe 1 stpedicht); endlich eine Bühnen- und Musitrundschan von Teibt«-München, Geffset- Wiesbaden und Schneiders-Düffeldorf.

Reklamen- uub Anzeigenteil.

Quaker Oats

Die echte« Quaker Oats werde« eer in ;c;cMet«e»e«. «rit der Quaker Schutzmarke meekeae« Packele« verkauft

Quaker Oats kostet «w den dritten Teil des Preises den aas für die gleiche Quantität Fleisch zu zahlen hat und enthält erheblich höheren Nährwert