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«»tationedrncknnh Verlag der Fuldaer At> tiendruckerei ie Fulda Fernsprecher Hf. 9.

M 272.

Fulda, Samstag den 27. November 1909.

36. Jahrgang.

Drittes Wtcrtt.

* Die Reklame und insbesondere die Ausverkanfsreklame nach dem

neuen Wettbewerbsgesetze.

Las neue Gesetz über den unlauteren Wettbe­werb hat die wichtige Wirkung, daß die Geschäfts­leute ihre Reklame anders gestalten müssen. Da über die Tragweite der einschlägigen Bestimmungen noch immer Unklarheit herrscht, seien sie in Folgen- dem noch einmal erläutert.

Die im § 1 des neuen Gesetzes gegen den un- lauteren Wettbewerb enthalteneGeneralklausel: „Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden",

stellt gewissermaßen die Richtlinie für Handlungen jedes rechtlich und billig empfin­denden Kaufmannes dar, so daß er eigentlich der Mühe eines eingehenderen Studiums der nach­folgenden Sonderbestimmungen des Gesetzes über den Mißbrauch der geschäftlichen Reklame enthoben ist. Die Generalklausel des Gesetzes würde man in eine populäre Formel gebracht, etwa durch das Motto ersetzen können:

Was du nicht willst, das man dir tu. Das füg' auch keinem andern zu.'

Der Gesetzgeber stellt sich zur Aufgabe, die un­lautere Reklame in jeder Ausführung in Wort, Schrift, Bild oder anderen Darstellungen gegen­über der Konkurrenz und dem Publikum zu be- lämpfen. Es geschieht dies — außer durch die «ereits erwähnte Generalklausel, die eine Handhabe z. B. zur Bekämpfung des Rabatt- und Zugabe­unwesens, der Lockartikel re. bietet insbesondere durch die §§ 3 und 4 des Gesetzes.

§ 3 lautet:

„Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen Kreis von Personen bestimmt find, über geschäftliche Verhältnisse, ins­besondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemeffung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges, oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Berkaufs, oder über die Menge der Vorräte unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines be­sonders günstigen Angebots hervorzurufeu, kann auf Unterlaffung der unrichtigen Angaben in An­spruch genommen werden."

Es genügt also bei § 3, daß (objektiv) unrichtige Angaben bei der Reklame gemacht werden.

§ 4 enthält denselben Tatbestand wie § 3, bestraft jedoch diese Angaben, wenn sie wissentlich unwahr find, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis 5000 Mk., oder mit einer dieser Strafen.

Wenn man auch annehmen darf, daß jeder Kaufmann weiß, wie die Grenzen des Anwendungs­gebietes des Z 3 (§ 4) abgesteckt sind, so dürfte es »och nicht unzweckmäßig sein, einzelne besondere ßälle, wie sie in der geschäftlichen Praxis tagtäg- ich vorkommen, herauszugreifen. Auf Unterlassung md Schadenersatz (§ 3) wird u. a. in Anspruch lenommen, eventuell bestraft (§ 4) werden können.

Wer minderwertige Ware als .Prima' Ware «zeichnet,

wer sich weigert, die angekündigten und zur Schau gestellten Waren zu den angezeigten Preisen zu verkaufens

wer einen Restverkauf ankündigt und nur regu­läre Ware verkauft; oder wer „Reste" künstlich zur Anlockung ces Publikums zubereitet;

wer den „Wert' oder „früheren Preis" höher »ngibt, als cs tatsächlich der Fall war;

wer nach „hundert Verkäuferinnen' oder „zehn Hausdienern' in den Zeitungen sucht und hat nur wenige ©teilen zu besetzen:

wer annonciert „Größtes, erstes Spezialgeschäft" oder „einzig reelle Bezugsquelle am Platze", obwohl andere Geschäfte am Ort Anspruch auf die gleiche Bezeichnung haben;

wer seinen Betrieb zu unrecht als „Fabrik' be­zeichnet;

wer eine Preisermäßigung ankündigt, ohne daß die Preise herabgesetzt werden;

wer „1000 Paletots' zum Verkaufe ankündigt, ohne daß diese Menge tatsächlich vorhanden ist;

wer einen Umzug, Erbteilung nur als Vorwand zum forcierten Verkaufe benutzt;

wer niedrigere Preise während deS Ladenschluffes (z. B. Sonntags) an den im Schaufenster ausge­stellten Waren bringt, später jedoch während der Verkaufszeit höhere Preise nimmt oder angidt, daß die Waren inzwischen verkauft worden seien.

Vor allem sind wichtig die Bestimmungen über die Ankündigung eines

Ausverkaufs.

Unter „Ausverkauf' hat man unter der Geltung des neuen Gesetzes eine ganz bestimmte, gesetzlich festgesetzte Erscheinung im geschäftlichen Leben zu verstehen. Das Gesetz richtet sich gegen die Ankün­digung von „Ausverkäufen", die in Wirklichkeit keine Ausverkäufe sind. Ausverkäufe dürfen nur angekündigt werden, wenn zum Ausverkauf ein berechtigter Grund vorliegt. Dieser Grund ist in allen Fällen in der Ankündigung anzugeben und muß in allen Fällen selbstverständlich wahr sein. Es können nur solche Umstände als Grund für den Ausverkauf gelten, die nach der Auffaffung eines redlichen Geschäftsverkehrs dm Verkauf von Waren in der forcierten Form eines Ausverkaufs recht­fertigen. Daher können reklameartige Angaben überhaupt nicht in Betracht kommen, wie z. B. Angaben: Wegen großen Fremdenverkehrs oder Ausverkauf von Ballgarderobe. Auch An­kündigungen wie „Totalausverkauf", „Räu­mungsausverkauf", „Verkauf von Sommerhüten wegen vorgerückter Saison", „Ausverkauf für die Reise", „Ausverkauf für die Festtage" und ähnliche, rein reklamehaste Bezeichnungen sind künftig unzu­lässig; denn es fehlt in der Ankündigung die An­gabe des den Verkauf rechtfertigenden Grundes.

Dagegen würdm etwa folgende Bezeichnungen im Sinne der Vorschrift statthaft und ausreichend sein: Ausverkauf wegen Ausgabe des Geschäfts, Ausverkauf des Konfektionskagers wegen Aufgabe dieses oder jenes Geschäftszweiges, Ausverkauf des durch Brandschaden betroffenen Warenvorrates. Was für Ausverkäufe gilt, gilt auch für alle an­deren Ausverkauisankündigungen — das Wort „Aus" braucht in der Ankündigung nicht enthalten zu sein; den Ausverkäufen stehen also gleich Aus­drücke wie: „Räumungsverkaus", „Totalverkauf", „nur noch kurze Zeit", „Räumungspreise* etc. etc.

Soweit Ausverkaussanlündigungen gestattet sind, hat nun das Gesetz einige erschwerende Bestimmun­gen aufgestellt, die vorzugsweise der Kontrolle der Durchführung des Gesetzes dienen sollen. Sir be­stehen darin, daß wie schon bemerkt, bei der An­kündigung eines Ausverkaufs derGrund für denselben angegeben werden muß,daß ferner die höhere Verwaltungsbehörde Anordnung betr. Anzeige über den Zeitpunkt des Beginns und über die Vorlage eines Warenverzeichnisses treffen kann (nicht muß!) und besonders, daß das Vor- unv Nachschieben v on Waren, leibst wenn dieses in kleinstem Umfange erfolgt, unter schwere Strafen gestellt ist. Die Einführung der Anzeige­pflicht und der Pflicht zur Einreichung eines Ver­zeichnisses gilt sonach nur in den Gebieten, für die es die höhere Verwaltungsbehörde verordnen wird. Für unser Gebiet kommt sie noch nicht in Betracht. Das Verbot des Vor- und Nachschubs von Waren

I gilt allgemein und ist mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und Geldstrafe bis zu 5000 Mk bedroht. Diese Strafdrohung trifft unter anderen insbes. auch die Partiewarengeschäfte, wenn sie den Verkauf bestimmter Warenposten aus dem Wege des Aus­verkaufs oder eines ihm gleichstehenden Verfahrens ankündigen, und wenn sie diese Warenposten vor­her eigen? zu diesem Verkaufe erworben haben. Da aber solche Ausverkaufsveranstaltungen im Ge­gensatz zum regelmäßigen Geschäftsbetriebe stehen, so kann es für den reellen Geschäftsmann nur eine Genugtuung fein, wenn der mißbräuchlichen An­wendung der Ausverkaussreklame ein Riegel vorge­schoben wird. Auch ist zu beachten, daß bei wirk­lich notwendigen und gerechtfertigten Ausverkäufen, etwas wegen Auseinandersetzung, wegen Todesfall :c. die Erfüllung des Gesetzes, namentlich der Ver­zeichnisvorschrift, (wenn sie eingeführt werden sollte) um deswillen nicht schwierig ist, weil in solchen Fällen in der Regel bereits eine Bestandsaufnahme vorangegangen ist, und demnach das Warenverzeich­nis, welches der Behörde eventuell einzureichen ist, und dessen Anfertigung große Unbequemlichkeiten bereiten könnte, bereits vorliegt. Auch für die An­gabe des Grundes sind in solchen Fällen die Um­stände gegeben.

Die wichtigste Bestimmung des Gesetzes, nämlich das absolute Vor- und Nachschubverbot, mag wohl von unreellen Ausverkaufsveranstaltern als eine lästige Beschränkung empfunden werden. Jedoch ist diese Bestimmung zum Schutze der Kauf­leute, damit ihnen nicht durch eine zu lange Aus­dehnung der Ausverkausszeit Schädigungen über Ge­bühr erwachsen, in das Gesetz aufgenommen worden.

Um nun auch von vornherein vorzubeügen, daß findige skrupellose Geschäftsleute für Ausverkauss- o.’ranftaltungen neue, bis jetzt noch unbekannte Be­nennungen 'herausfinden und anwenden könnten, hat das Gesetz. die Bestimmung getroffen, daß die Verwaltungsbehörden bestimmte (in diesem Falle unbestimmt zu verstehen) formierte Verkaufs­normen nach Anhören zuständiger Handet- und Gewerbevertretungen auch den Ausvertaussbe- flimmungen unterstellen kann (§ 7 Abs. 1 .

Eine weitere wichtige Bestimmung ist. daß beim Ausverkauf einer Konkursmasse, die sich nicht mehr in den Händen des Konkursverwalters befindet, die Herkunft aus der Konkursmasse nicht angegeben roeroen darf. Dadurch mag wohl ein en bloo-Verkauf einer Konkursmasse an einen „Aus. Verkäufer", vielleicht zum Nachteil der Gläubiger, in Zukunft so gut wie ansgeschloffen fein, jedoch schützt, diese Bestimmung den reellen Wettbewerb des betreffenden Platzes vor „ewigen" Konkurs- ausverkäufen (Fall Sonntag in Berlin, Gerson & Co. in Hamburg), da die Vorschrift des Gesetzes in Verbindung mit dem Nachschubverbot dahin führen wird, daß der unsprünglich zur Masse gehö­rende Warenbestand in kurzer Zeit erschöpft sein wird.

Die Saison- und Jnventur-AuS ver­kaufe nehmen eine Sonderstellung ein. Die An­kündigung solcher Ausverkäufe ist zulässig, nur muß die Ankündigung sie als solche bezeichnen. Es sind jedoch nur die üblichen Saison- und Inventur- Ausverkäufe im ordenilichen Geschäftsverkehr privi­legiert. Es kann daher nicht willkürlich die Zahl der Saisons und die Vornahme der Inventuren vermehrt werden. Die varerwähnten Bestimmungen (Einreichung des Verzeichnisses, Nachschubverbol) gelten für sie nicht. Es werden vielmehr solche Veräußeiungsformen, sofern sie sich als „üblich" eingeiührt haben, als zum regelmäßigen Gesckäfts- betiiebe gehörend, angesehen. Um die Veranstaltung der üblichen Saison- und Jnventur-Ausverkän c vor mißbräuchlicher Anwendung zu schützen, ist der höheren Verwaltungsbehörde im Gesetz das Reckt etnräumt, diese Saisonausverläuse nach Zeit, Zahl und Dauer zu regeln. Im allgemeinen wird es als wünschens-1 wert bezeichnet werden können, baß die Interessenten I an einem Orte hierüber auf dem Wege freiwilliger, j

freundschaftlicher Uebereintunft eine Verständigung zu erzielen suchen. Ist aber solche nicht möglich, weil vielleicht wenige Konkurrenten eine solche be­hindern, dann werden die Jntereffenten gut tun, sich an die Behörde mit dem Wunsche einer solchen Regelung kraft Gesetzes zu wenden. Für die Rege­lung der Saison-Ausverkäufe durch die höhere Ver- waüungsbehörde wird als Grundsatz gelten dürfen, daß das Gesamtintereffe einer Branche auf die Er­haltung eines möglichst ausgedehnten regelmäßigen und normalen Geschäfts gerichtet ist, und daß da­her die zu regelnde Saison- und Inventur-Aus­verkäufe zeitlich möglichst konzentriert werden.

Für dte örtlichen Organisationen des interessierten Detailhandels ergibt sich also die Aufgabe, zunächst den Versuch einer freundschaftlichen Verständigung über die Zeit und Dauer rc. der Saison- und In­ventur-Ausverkäufe zu machen. Sollte aber dieser Weg nicht zum Ziele führen, bann wird man nicht umhin können, die Hilfe des Gesetzgebers zur Her- beiführung einer solchen Regelung herbeizuf chren.

Deutsches Reich.

+ Ein „guter" Rat an den Freisinn. Die demokratische „Berliner Volkszgt.", die sonst dem Freisinn, insbesondere der freisinnigen Volks­partei, durchaus nicht grün ist, gibt den frei­sinnigen Parteien den guten Rat, in allen Reichs tagswahlkreisen, in denen ein konservativer Kan­didat mit einem sozialdemokratischen in die Stich­wahl kommt, für den letzteren einzutreten. Da­durch werde in 20 und noch mehr Wahlkreise» der Sieg des Konservativen gehindert und bei des Sozialdemokraten herbeigeführt. — Dv „Deutsche Tagesztg." gibt zu, daß aus bieft Weise allerdings, wenn auch nicht 20 und mehr; so doch 12 bis 15 Kreise den Konservativen ab- genommen und den Sozialdemokraten zugefchanH würden. Wenn aber die Freisinnige Volkspartei eine solche allgemeine Wahlparole tatsächlich aus- geben wollte, dann würden auch die Konserva­tiven kaum noch in der Sage fein, die freisinnige! Stichwahlkandidaten gegen sozialdemokratische all gemein zu unterstützen. Was würde dann dv Folge fein? Die freisinnigen Abgeordnete» könnten in einer einzigen Droschke gi» und gern nach dem hohen Hause am Königsplas fahren. Die Konservativen würden also viel leicht ein Viertel ihrer Sitze, die Freisinnige! aber mindestens fünf Sechstel verlieren. — Auck wir find der Ansicht, daß sich die Freisinnig Volkspartei es sehr ernstlich überlegen wird, o> sie eine allgemeine Wahlparole für die Sozial öeinofralie angeben soll.

* Aerzteuvt im Heere. Von 560 Assistenz. arztstellm in Heer und Flotte sind zurzeit eirot 440 Stellen unbesetzt, sodaß der Revierdiens häufig von Stabsärzten versehen werden muß Von Andrang zur Sanitätsoffizierskarriere ist fei Jahren keine Rede mehr. Das hat zum große» Teil feinen Grund wohl dann, baß der Sanft lätsosfizier noch nicht bie Stellung des Truppen- olfiziers erreicht hat, und die Gleichstellung aud vorläufig nicht erreichen wird. Er gilt immer als Offizier zweiter Klaffe. Es tut not, daß bi» Heeresverwaltung hier Aenderung schafft. Selbst Die Aerzte des Zivilstandes dienen vielfach ihr Freiwilligenjahr nicht als Arzt ab, sondern ziehen die Reserr-eoFzierkarriere vor, weil die Dienste des einjährig-freiwilligen Arztes nicht voll er­kannt werden. Es liegt auf der Hand, baß die Schlagfeltigkeit unseres Heeres unter btefen Um­ständen leidet.

Meine Vaterstadt, wie sie war

Aus den Memoiren von A. Trabert.

Folge mir, freundlicher Leser, in die alte Bonl- satiusstadt Fulda, die ich trotz ihrer Bescheidenheit, nicht ohne Stolz, die Stätte meiner Geburt nenne, weil sie der Ausgangspunkt deutscher Kultur ist. Sie liegt still und anspruchslos in einem vormals kurhes- sifchen Winkel des Nhöngebietes, an der berühmten Vvlkerstraße, die einst die Emporien Leipzig und Frankfurt a. M. verband und im Jahre 1813 mit den Leichen der Flüchtigen umsäumt war, welche in der Völkerschlacht von Leipzig blutig überwunden, ihren grimmigen Imperator an der Spitze, der fran­zösischen Heimat zueilten, aber zunächst noch auf deut­scher Erde dem Hunger und dem Elende auf Schritt und Tritt erlagen.

Doch nicht ein düsteres Kriegsbild will ich gleich in diesem ersten Kapitel entfalten — meine Geschichte beginnt ja im tiefften Frieden.

Wir denken uns in einem Winter der 1820iger Sabre zurück und vilgern zusammen auf der Leip­ziger Land- oder Reichsstraße meiner Vaterstadt ent­gegen. Die Landschaft ist, wie das dort in der Zeit vom Dezember bis in den März hinein fast immer zu fein pflegt, mit tiefem Schnee bedeckt. Dennoch be­wegt sich auf der Straße, in der wir uns mühsam eine St^n brechen, Lastwagen hinter Lastwagen, sie alle hoch und schwer beladen und mit dem weißen Tuche überspannt, das in der Wintersonne glitzert, als wenn es mit der schimmernden Decke der Flur wetteifern

™ n ®lanj. J-der Wagen ist, da die Straße ,,,2 j?erge und Hügel hinwegzieht, mit sechs, acht, Pferden bespannt.

froh b >r C-^r- ^taen^'mer Eilfracht geladen, so geht es srvWmFf ~ÄUlLrc ^cS Gefährtes überall da, wo es die SSrn?Cltfbu Stmße erlaubt, und so lange bem' aefit' imfp lausenden Fuhrmann der Atem nicht aus- ^t-un er lautem Hü-HotckRnsen, im Trab.

uns ber sehen wir jetzt, indem wir

tadt oom Jxorben ber nähern, den Frauen­

berg und fein später durch den preußischen Kultur­kampf entvölkertes Franziskanerkloster. Am Fuße des Berges steht eine Kapelle und eine Reihe niedriger Häuschen schließt sich an. Wir befinden uns da am sogenannten Eichsselde, einem Teil der Fuldaer Vor­stadt. Als der Bonifatiusdom in feiner jetzigen Ge­stalt erbaut wurde, hatten sich hier, wie ich als Kind erzählen hörte, die bei dem Baue beschäftigten Arbei­ter aus dem Eichsselde Hütten errichtet; daher der Name, den jene Gegend noch heute führt.

Wir kaffen diese Häuserreihe rechts liegen und folgen einer Biegung der Straße, die uns jetzt dem Paulustor zuführt. •

Wir durchschreiten das Tor, indem wir von der Wache vielleicht noch nach Name, Herkunft und Zweck unserer Reise befragt werden, wofür wir dem inqui- rierenden Unteroffizier einen kleinen Bären auslän­den. und sehen jetzt, daß hier die Straße zwischen stattlichen Alleen fortgeht. Die hohen Baumriesen sind entlaubt und gestatten uns links den Einblick in den Schloßgarten, rechts in die bischöfliche Residenz „am Michelsberg". Gehn wir noch ein paar Schritte wei­ter, so sehen wir zu unserer Reckten den tiefer liegen­den Stistplatz mit dem Dom. An der oberen stadtwärts gekehrten Ecke des Platzes biegt sich die Fortsetzung der Leipziger Straße rechts ab nach dem „Abtslor" hin. Sie ist hier nur wenig abschüssig und trotzdem von den Fuhrleuten zur Winterzeit gefürchtet. Auf dem sestgeballten Schnee geraten die Lastwagen gar leicht ins Rutschen und der Fuhrmann wirst eiserne Keilen u. sonstige Hemmnisse unter die Räder, um das gefährliche Seitwärtsrollen des Wagens zu verhindern Vom Abtstor an geht der Lastwagenverkehr über den sogenannten Graben, einen anderen Teil der Fuldaer Vorstadt bann aus dieser in bie breite Löhersgasse. Hier wird Rast gemacht. Der Fuhrmann samt ben Knechten und Vorspönnern, mehr noch bie Rosse be- bürfen ber Stärkung. Zumeist wird bie Fahrt so ein­gerichtet, daß in der LöherSgaffe übernachtet wird. Es ist bann für den Unkundigen ost schwer, sich burch bie Straße noch burchzuwinden. Die städtische Straßen­beleuchtung — Oeflaternen, die an quer über die Straße gespannten eisernen Seilen hängen — ist nicht

mit übertriebenem Luxus hergestellt und die an den Wagen angebrachten Fuhrm.annslaternen, an denen an­statt der Glasscheiben Hornplatten angebracht sind, tragen mit dem spärlichen Lichtschimmer, den sie durch- laffen, nur wenig dazu bei, den Pfad zwischen den Wagen hell und sicher zu macken. Aber gern trägt man dies Ungemach der noch eifenbahnlosen Zeit; denn der lebhafte Verkehr auf bet Leipziger Straße ist ein Haupt- r.ahrungsguell der Stadt.

Fabriken hat in der Zeit, in welcher ich meine Leset hier einführe, Fulda noch nicht. Der damalige Geschäftsmann arbeitete mit feinen erwachsenen Söh­nen, und wenn er die nicht batte, mit einigen wenigen zugereisten Gesellen, die kurzweg nach ihrer Heimat etwa der Görlitzer, ber Darmstädter ober ber Pader­borner genannt wurden. Wollte man höflich gegen sie sein, so redete man sie mit dem Vornamen als „Herr Hanefranz" ober „Hext Schambatist"*) an. Trotz seinem so kleinlichen Geschäftsbetriebe konnte sich der Fuldaer Meister doch in einer Reihe von Jah­ren einige Hundert, wohl gar ein paar Tausend Gul­den ersparen und galt bann als ein wohlhabenber Mann. Blieb ihm das Glück hold, so brachte er es mit ber Zeit wohl auch auf ein Vermögen von 20 000 Gulden und galt bann für steinreich Ich erinnere mich noch als Knabe gesehen zu haben, baß auf zwei junge Fulbaechinen — sie hatten von ihrem Vater den Spitznamen „Die Bonhämelerchen" geerbt — fast nut ben Fingern als auf ungemein gute Partien hinge- toiefe# würbe, weil jede von ihnen, wie man sich leise zuraunte, eine Mitgift von bauten 10 000 ft. bekam. Hatte ein Fuldaer Bürger noch mehr verdient, als ber alte „Bonhamel". so hielt man ihn wohl schon für einen Millionär, auch wenn ihm noch an ber Mil­lion neunzehn Zwanzigstel fehlten.

Der Luxus unb bie Lebensansprüche des Groß­städters waren in jener Zeit ben Fuldaern fremd. Der Gesichtskreis des Letzteren umfaßte selten mehr als das NächstliegenbS. Dadurch entstand ein ausge­prägt konservativer Sinn, der meine Landsleute mit Unrecht in den Ruf der Beschränktheit brachte. Ener-

*) Johann Franz, Johann Baplista.

gielostgkeit könnte man ihnen schon mit mehr Berech­tigung zum Vorwurf machen. Der Fuldaer, der die Hochschule besuchte, blieb nicht selten durch volle 10 und wohl mehr Semester hindurch, mitunter bis an fein Lebensende Student. Das mochte vorzugsweise daher kommen, daß der junge Fuldaer — von den Söhnen ber eingewanberten Staatsdiener abgesehen — das Gymnasium nur besuchte, um später am Prie­sterseminar Theologie zu studieren. Ging er aus­nahmsweise auf eine auswärtige Universität, so war er ein verzogenes Muttersöhnchen, das schon als St­reift, indem es den Studenten der Hochschule ab- guckte, wie sie sich räusperten und wie sie spukten, rettungslos »erburiimett war und es im besten Falle zu einem kleinen städtischen Aemtcken brachte.

In allem übrigen war der Fuldaer, obgleich chat- lischen Stammes, seinem ausgesprochenen Volkscha­rakter nach entschieden Si-ddeiutscher. Im Haus­balte, auch im schlicht bürgerlichen, wurde eine gute Küche geführt, wenigstens gut im Vergleich zu den kulinarischen Gewohnheiten ber Norbdeutschen und insbesondere der Niederhessen, bie ber echte Fuldaer nicht leiden mochte, weil er sie für Hungerleider hielt.

Der Fuldaerin muß ich wohl noch besonders gedenken. Auch ihre Lebensanfprüche waren sehr bescheiden. Hut unb Schleier waren im dritten Jahrzehnt unseres Jahrhunderts für bie bürgerlichen Frauen unb Töchter be§ Buchenlanbes, auch wenn sie einer wohlhabenden Familie angeborten, unbe­kannte, allermindestens sehr entbehrliche Dinge. Ein einfaches Kattunkleid war für sie Putz genug Beim Ausgehen wurde über das Kleid der Radmantel ge­worfen, ber ebenfalls aus einem bunten Kattun her- gestellt und mit weißem Flanell gefüttert war. Die Fuldaerin machte sich ihren Rabmaniel in ber Regel selbst. Es würben zu diesem Zwecke die nötigen Stücke Flanell in ihrer ganzen Breite unb in ent­sprechender Länge nebeueinanber genäht. Ebenso mürbe mit bem Kattun verfahren unb dieser auf den Flanell gelegt. Das Ganze legte «man bann glatt ausgebreitet auf ben Fußboden. Mit Hilfe eines Bindfadens, ber die Länge des Mantels an gab und nrb in bf W'tte des ausaebreitet-n Stoffes um einen