36. Jahrgang.
Fulda, Samstag den 13. November 1909
M 261
Drittes Wlatt
Zn
, Du schreibst mir ganz bestimmt, Rena?'
„Ganz bestimmt/
„Und denkst mich mal an mich?" , Da lachte sie wieder ihr fröhliches Lachen
„Kann ich denn an Dich schreiben, ohne an Dich denken? Viel, immer werde ich an Dich denken,
im Grünens Was meinst Du, Onkel Heinz, da sind wir doch andere Menschen, Grillen laden wir uns nicht zu Gast und kommen sie ungebeten, machen wir kurzen Prozeß mit ihnen Weißt Du, Sigurd, wir wollen beide Ringe werfen, aber um ein ganzes Pfund Schokolade, und ehrlich bezahlen."
Nun mußte er doch lachen und da flog sie ihm schon voraus zum Ringspiel.
.Bist Du nun fröhlich?" fragte sie ihn, als er ehrlich und redlich gewonnen und sie sich mit Handschlag verpflichtet hatte, morgen früh ihre Spielschuld zu tilgen.
Er hielt die kleine Mädchenhand fest und zwang Renate dadurch, zu ihm auszusehen
.Wantm bist Du mit allen gut, Rena? Sei's nur irrit mir," flüsterte er.
Sie riß ihre Hand aus der seinen und sah ihn maßlos erstaunt an. Im Moment war ihr Gesicht dunkelrot geworden, durch die schlanke Gestalt ging ein leises Beben Heftig schüttelte sie den Kopf und lief in den Wald, nach der entgegengesetzten Richtung ihrer Niederlassung zu Ein paar Minuten des Alleinseins, daß der aufrührerische Herzschlag ruhiger wurde.
Von nun an vermied sie das Alleinsein mit Sigurd und schloß sich fester an Wemer an und so vergingen DornauS Ferienwochen und die Abreise nahte.
„Weißt Du, Tante, daß mir's ordentlich schwer wird, wieder von hier fortzugehen,' sagte sie am Morgen des Reisetages mit umflorten Augen. „Onkel Walldorf war die ganze Zett so lieb und Werner —*
Beate drohte mit dem Finger. „Für diese Frmnd- schast war's schon Zeit, daß ein Auseinandergehen kommt. Ihr seid zwei Kinder, die mit dem Feuer spielen, bis es gefährlich wird."
„Aber Tante! Werner und ich? Ich habe den Werner siirchkbar lieb, so, wie man eben einen Bruder lieb hat, anders könnte er mir nie gefährlich wer- den."
„Er nicht Dir, aber Du vielleicht ihm "
„Tante, Tante, was Deine Phantasie wieder für Exttasprünge macht!" Sieh Dir doch den Jungen an, so was Vergnügtes, Seelenruhiges, sieht das verliebt aus? Nein, wir beide stehen auf unverrückbar kame-
VestellgeldinZuidaso- wie amwärts 1.50 Mk.
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Verlag der Zuldaer Ak- ttendruckerei iw Fulda Monatsbellage: „8uldaer Geschichtrblatter Fernsprecher Nr. 9.
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gräflichen ehemals reichsunmittelbaren Familien zu. Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Str. 7 bezeichneten, müssen im Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigentum besitzen. Außerdem gelten für die Vertreter die Grundsätze, welche der 8 53 für die Wahlberechtigung vorschreibt.
§ 55. Vollziehung der Wahlen tn den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden. In jedem Wahlbezirke des Wahlverbandes der Landgemeinden wird die Wahlversammlung gebildet: 1. durch Vertreter der einzelnen Land- gemeinden; 2. durch die Besitzer der in dem Bezirke liegenden selbständigen Güter, welche nicht zu den größeren Grundbesitzern (§ 43) gehören; 3. durch diejenigen Gewerbetreibenden und Bergwerksbesttzer, welche wegen ihrer auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen in die Klaffe AI der Gewerbesteuer unter dem Mtttel- atze veranlagt sind. Auf die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Wahlberechtigten finden die Bestimmungen der §8 52 bis 54 Anwendung.
8 56. Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Güter (§ 55 Nr. 2), deren jedes zu weniger als 60 Mark Grund- und Gebäudesteuer ver- anlagt ist, so werden die Besitzer derselben nach An- ordnung des Kreisausschusses dergestatt zu Gesamt- (Kollektiv-) Stimmen vereinigt, daß auf jeve Stimme, soweit möglich, ein Grund- und Gebäudesteuerbetrag von 60 Mark entfällt. Der Kreisausschuß regelt die Art, in welcher das Kollektivstimmrecht ausgeübt wrrd.
§ 57. Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei Gemeinden: 1. von weniger als 400 Einwohnern durch einen Wahlmann; 2. von 400 und weniger als 800 Einwohnern durch zwei; 3. von 800 und weniger als 1200 Einwohnern durch drei; 4. von 1200 und weniger als 2000Einwohnern durch vier; 5. von 2000 und weniger als 3- 00 Einwohnern durch fünf Wahlmänner, und für jede fernere Vollzahl ron 1000 Seelen durch einen ferneren Wahlmann. Dte Wahlmänner der Landgemeinden werden von der Gemeindeversammlung, in denjenigen Landgemeinden aber, tn welchen eine gewählte Gemeindevertretung bestehl oder eingesührt wird, von der letzteren und dem Ge- meindevorstande aus der Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch absolute Slimmenmehrhett gewählt. Als Gemeindevorstand bezw. Gemerdever- lretunq gelten in den einzelnen Gemeinden die tu s 38 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwal- tungsqerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz- Sammlung S. 237) als solche bezeichneten Gemeinde- organe. Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigesügten Wahlreglements. Aus- geschloffen von der Teilnahme an der Wahl in der Gemeindeversammlung sind diejenigen, welche zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer gehören.
§ 58. Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Gemeinden, deren jede joentget als 60 Mark Grund- und Gebäudesteuer entrichtet und weniger als 100 Einwohner zählt, so werden dieselben nach Anordnung des Kreisausschuffes in gleicher Weise, wie die Besitzer der im § 56 gedachten Guter, zu Gesamt- (Kollektiv-) Stimmen vereinigt. '
§ 59. Wer als Besitzer eines selbständige« Gutes, als Gewerbetreibender, oder Bergwerks-, befitzer zur Teilnahme an den Wahlen im Verbände der Landgemeinden persönlich berechtigt ist (§ 55 Nr. 2 und 3), darf die auf ihn gefallene Wahl als Wahlmann einer Landgemeinde ablehnen. Nimmt er die Wahl an, so ist er zur Ausübung seines persönlichen Wahlrechts nicht befugt Dagegen wird durch die Ausübung eines Wahlrechts als Wahlmann einer Landgemeinde die Ausübung des persönlichen Wahlrechts im Verbände der größeren Grundbesitzer nicht ausgeschloffen.
§ 60 Die Vertreter der Gemeinden des Wahlbezirkes, die Besitzer der zu dem letzteren gehörigen selbständigen Güter und die wahlberechtigten Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer treten unter der Leitung des Landrates an dem von dem Kreisausschuffe zu bestimmenden Wahlorte behufs der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusammen.
§ 61. Vollziehung der Wahlen in den tädten beziehungsweise Städtewahlbezirke n. Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeordneten erfolgt in denjenigen Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen haben, durch den Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung, welche zu diesem Behufe unter dem Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt werden. In den- jeaigen Städten, welche mit anderen Städten des
radfchastlichem Fuß und um die Freundschaft zu erholten wollen wir von jetzt an fleißig miteinander korrespondieren. Wir haben es uns zwar gestanden, daß wir beide schwache Briefschreiber sind, aber was scha- hets? Die Briefe sind ja eben nur für uns, kein anderer braucht sie ja zu lesen "
„Und mit Sigurd wird auch korrespondiert?" Tante Beate konnte sehr unschuldig tun.
„Mit Sigurd?" Renate bückte sich, um die Kof- ferriemen festzuziehen. „Nein, Tanke, wir sind uns gegenseitig viel zu wenig intereffant und dann bin ich für den Herrn auch viel zu oberflächlich und geistlos. Der würde jedenfalls sttlgerechte Auslaffungeu einer höheren Tochter verlangen und die kann ich nicht leisten."
' Beate dachte sich ihr Teil. Sie hatte ein scharfes Ange und längst bemertt, daß Renates Liebreiz nicht ohne Eindruck auf Sigurd geblieben war, aber ebenso klar sah sie, daß er in seinem anerzogenen Hochmut, der sich so weit erhaben düntte über das Spielerkind, dieser Regung mit aller Macht entgegentrat. Jedenfalls war sie fehr zufrieden, daß ihr Töchterchen dieser Sphäre hier nun wieder entrückt wurde. Sie war schon viel zu viel Künstlerftau geworden, um nicht auf Renatens Talent großes Gewicht zu legen und Hoffnungen für die Zukunft darauf zu bauen. Erst sollte sie studieren und ihre Begabung betätigen und das gab Arbeit, ernste Arbeit, die von keiner Liebeständelei gestört werden darf. Was dann weiter geschehen sollte, das brachte die Zeit ohne vieles Denken von selbst, die Zeit, in der Renate selbständig fein und selbständig entscheiden wird
Sie hatten schon Abschied voneinander genommen, Dornaus und die drei Walldorfs, und waren eingestiegen, nur Renate stand noch auf dem Perron und redete eifrig mit Werner, aufgeregt, wie es sonst nicht ihre Art war.
& Die Kreistagswahlen.
Anläßlich der beoorstehenden Wahlen zum Kreistage wird es von Jnterefle sem etwas Näheres über die Zusammensetzung dieser Körperschaft und das Wahlverfahren nutzutellen.
Die Zahl der Zreistagsmitglieder des Krnfes Fulda beträgt zur Zeit 24, davon haben zu wählen: 1) der Verband der Landgemeinden 9, 2) der Verband der Großgrundbesitzer und Gewerbetreibenden 8, 3) die Stadt Fulda 7.
Die Zahl und deren Verteilung auf die drei Ver- «• bände wird alle 12 Jahre neu festgestellt und richtet sich nach der Bevölkerungsziffer des gesamten Kreises dem Verhältnis zwischen Stadt und Land und der Zahl der Wahlberechtigten im Verband der Großgrundbesitzer und Gewerbetreibenden.
Zu dem letzteren Verband gehören die Großgrundbesitzer, welche zu 180 Mark ober mehr Grundsteuer jährlich und die Gewerbetreibenden, welche zu 300 Mark oder mehr Gewerbesteuer jährlich veranlagt sind.
Als die Zahl und Verteilung zuletzt im Jahre 1900 festgestellt wurde, hatte der ganze Kreis Fulda 53 416,' die Stadt Fulda 16 900 Seelen, heute hat der ganze Kreis etwa 60 000, die Stadt Fulda 21 600 Seelen. Bei der nächsten Fesfftellung wird deshalb die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf 26 steigen, wovon die Stadt Fulda 9 Mitglieder zu wählen hätte, während auf die Landgemeinden und den Verband der Großgrundbesitzer und Gewerbetreiben- ten zusammen, wie bisher, 17 entfielen. Welcher der beiden Verbände 9 und welcher 8 Mitglieder zu wählen hat, bestimmt das Los
Noch vor 15 Jahren war die Verteilung anders, damals hatten die Landgemeinden noch 11 Kreistagsmitglieder, die Großgrundbesitzer 6, die Stadt Fulda 6, die Gewerbetreibenden gar keines. Die starke Be- völkerungszunahme der Stadt Fulda und die Vermehrung der größeren Gewerbäetriebe haben diese Verhältnisse gründlich geändert, zudem ist der Großgrundbesitz allmählig weniger geworden.
Die Bildung der Wahlverbände und die Wahl ckbst werden durch die §§ 44 bis 61 der Kreisordnung jeregelt, deren Wortlaut wir hier folgen taffen:
§ 41. Zahl der Mitglieder deS Kreis tag es. Die Kreisversammlung (der Kreistag) besteh In Kreisen, welche unter Ausschluß der im aktiven Militärdienste stehenden Personen 30000 oder weniger Einwohner haben, aus 20 Mitgliedern. In Kreisen mit mehr als 30 000 bis zu 100000 Einwohnern tritt für jede Bollzahl von 5000 und in Steifen mit mehr als 100000 Einwohnern für jede über die letztere Zahl überschießende Vollzahl von 10000 Einwohner je ein Vertreter hinzu. *
§ 42. Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten. Zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden drei Wahkverbände gebildet, und zwar: a) der Wahl- terband der größeren Grundbesitzer, b) der Wahlver- >and der Landgemeinden und e) der Wahlverband der Städte. In den Kreisen, in welchen keine dem Wahl- oerbanbe der Städte angehörige Gemeinde vorhanden scheidet dieser Wahlverband aus.
§ 43. Bildung des WahlverbandeS der größeren Grundbesitzer. Der Wahlverband der größeren Grundbesitzer besteht aus allen denjenigen jur Zahlung von Kreisabgaben verpflichteten Grundbesitzern, mit Einschluß der juristischen Personen, Akliengesellschasten und Kommanditgesellschaften au Aktien, welche von ihrem gesummten, innerhalb des Kreises belegenen Grundeigentume mindestens ISO Mk. an Grundsteuer zu entrichten haben, bezw. zu entrichten haben würden, wenn sie dazu nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. Mai 1861 veranlagt wären. Der Provinzia'vertretung bleibt überlasten, diesen Steuerbetrag für einzelne Kreise bis auf den Betrag von 225 Mk. zu erhöhen, oder bis auf den Betrag von 150 Mk. zu ermäßigen. Dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer treten diejenigen Gewerbetreibenden und Bergwertsbesitzer hinzu, welche wegen ihrer
an die schöne Zeit hier und an die vielen, vielen Rosen, die Du leichtsinniger Mensch an mich verschwendet hast."
Sie drückte den mächtigen Rosenstrauß, den sie in der Hand hielt, an das Gesicht, dabei fiel ihr das Sträußchen, das sie bisher mit den Rosen zusammen gehalten hatte, auf den Asphalt. Sie bückte sich hastig danach. Eine einzige weiße Rose inmitten duftender Veilchen war es. Mit zitternder Hand nestelte sie die Blumen zwischen die Rosen. „Daß ich's nicht wieder verliere, das Symbol."
Sie hatte auf einmal Tränen in den Augen. „Ob ich ihm nacheifern werde, das kann ich Dir nicht versprechen, Sigurd. Ich bin nun mal nicht von der Veilchenart, aber Dir. Dir kann's ja auch ganz gleich fein."
Sie sah ihn an Zornig sollte der Blick fein, aber die funkelnden Tropfen milderten den Ausdruck und ließen das Weh durchschimmern, dem sie entsprossen. Und der, dem es galt, der verstand die Sprache. Ueber- legen lächelnd faßte er nach der kleinen zitternden Hand und küßte sie
„Faß es als Frieden ssymbol zwischen uns auf, Renate."
Das dritte Signal. Renate umarmte den Onkel und auch Werner bekam noch seinen Kuß — dann ging der Zug ab. Und nun drückte sie sich in die Ecke und meinte so recht aus Herzensgrund.
6. Kapitel.
Wieder waren drei Jahre vergangen. Bei Dornaus ftanb eine große Umwälzung bevor. Abbmch bei Meininger Häuslichkeit und Umzug nach Berlin. Schneller, als Heinz Dornau zu hoffen gewagt, war er zur Berühmtheit gelangt. Sein Drama, das er in der Zeit seines Sommeraufenthaltes in L. unter bet Feber hatte, war in diesem Winter mit großem, unbestrittenem Erfolge im Berliner Schauspielhause aufgeführt worden und hatte eine Premiere geliefert, wie seit Jahren keine glänzender ausgefallen war. Dieser Erfolg hatte einen Engagemenfsanfrag der königlichen Intendanz zur Folge gehabt Leicht trennte sich Dor- nau nicht von Meiningen, aber er hatte längst einge-
innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unter- ' nehmungen tn der Klasse A I der Gewerbesteuer mit i dem Mittelsatze veranlagt sind Von der Teilnahme an dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer sind die zu dem Kreise gehörigen Gemeinden bezüglich ihres innerhalb des letzteren belegenen Grundbesitzes ausgeschlossen. Dasselbe gilt von den,enigen Vereinigungen von Grundbesitzern - Haubergsgenossenschaslen, Mär- kerschaftSgenoffen, Gemeindenutzungsberechtigte, Ern- wcnttsberechtigte usw. deren gemeinschaftliches Eigentum nicht nachweislich durch em besonderes prrvat- rechtliches Verhältnis enstanden ist.
$44. Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden. Der Wahlverband der Landgemeinden umfaßt: 1. sämtliche Landgemeinden des Kreises, soweit dieselben nicht ,um Wahlverbande, der Städte (§6 42 und 45) gehören; 3. sämtliche Beutzer selbständiger Güter, mit Einschluß der juristischen Per- onen, Aktiengesellschaften und Kommandilgesell- f(haften auf Aktien, welche nicht zu dem Verbände der größeren Grundbesitzer (§ 43) gehören; 3. diejenigen Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer auf dem platten Lande innerhalb des »reifes betriebenen gewerblichen Unternehmungen in der Klaffe A I unter dem Mittelsatze veranlagt sind. Auf die Gemeinden und die ihnen gleichgestellten Genoffen- fdrnften, welche innerhalb des Kreises selbständige Güter besitzen, findet der letzte Absatz des § 43 gleichmäßig Anwendung.
8 45. Bildung des Wahlverbandes der Städte. Der Wahlverband der Städte umfaßt im Regierungsbezirk Kastel die Gemeinden des Kreises, welche bisher auf dem Kreistage, bezw. dem Koinmu- nallandtage, im Städtestande vertreten gewesen sind, im Regierungsbezirk Wiesbaden diejenigen Gemeinden des Kreises/ welche im § 22 dieses Gesetzes aufge- W § 46.' Verteilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlvero an de. Die nach § 41 dieses Gesetzes jedem Kreise nach Maßgabe seiner Bevölkerungszister zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird auf die drei Wahlverbände der größeren Grundbesitzer, der Landgemeinden und der Städte nach folgenden Grundsätzen verteitt: l^Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnis der städtischen und ländlichen Bevölkerung, wie dasselbe durch die letzte allgemeine Volkszählung fest- gestellt worden ist, bestimmt. Die Zahl der städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denjenigen Kreisen, in wÄchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesamtzahl aller Abgeordneten nicht übersteigen. 2. Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden Zahl der Kreislagsabgeordneten erhalten die Verbände der größeren Grundbesitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte. In denjenigen Kreisen aber, in welchen die Zähl der int Wahlverbande der größeren Grundbesitzer Wahlberechtigten nicht mindestens doppelt so groß ist, wie die aus der vorstehenden Bestimmung sich ergebende Zahl von Kreistagsabgeordneten dieses Wahlverbandes erhält letzterer nur soviel Kreistazsabgeordnete, als sich ergeben, wenn für jeden derselben zwei Wahlberechtigte vorhanden sind, mindestens jedoch im Regierungsbezirk Kassel ein Drtttel und im Regierungsbezirk Wiesbaden ein Viertel der Zahl sämtlicher ländlichen Kreistags, abgeordneten. Die dadurch ausfallende Zahl von Abgeordneten deS Wahlverbandes der größeren Grundbesitzer fällt dem Wahlverbande der Landgemeinden zu.
§ 47. Bleibt die vorhandene Zahl der in dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer Waklberech- tigten (§ 43) in einem Kreise unter der ihrem Ver- bande nach § 46 zukommenden Abgeordnetenzahl, so wählt dieser Verband nur soviele Abgeordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die demselben hiernach abgehende Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande der Landgemeinden zu.
s 48. Verteilung der vom Wahlverbande , der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke. Zum Zwecke : der Wahl der von dem Verbände der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten werden in räumlicher Bb- ■ rnndung und nach Maßgabe der Bevökerung Wahl- ! bezirke gebildet, deren jeder die Wahl von einem dis : zwei Abgeordneten zu vollziehen hat.
, §49. Verteilung der vom Wahlverbande
i der Städte zu wählenden Ab geordneten auf i die einzelnen Stadtgemeinden, bezw. Bil- . düng von Städtewahlbezirken. Die Zahl der . vom Wahlverbande der Städte überhaupt zu wählen- : den Kreistagsabgeordneten wird auf die einzelnen
Stäbe des Kreises nach Maßgabe der Seelenzahlverteilt. Sind in einem Kreise mehrere Städte vor Händen, auf welche hiernach nicht je ein Abgeordneter aüt so werden diese Städte behufs der Wahl mm« )estens eines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt. Ist in einem Kreise neben anderen großen Städten nur eine Stadt vorhanden, welche nach ihrer Seelenzahl nicht einen Abgeordneten ,u wählen haben würde, so ist demselben gleichwohl ein Abgeordneter zu überweisen. , .
§ 50. Ausgleichung der sich bet der Verteilung der Kreistags abgeordneten er« gebenden Bruchteile. Ergeben sich bei den nach Maßgabe der §§ 46 bis 49 des Gesetzes vorzunehmenden Berechnungen Bruchteile, so werden dieselben nut insoweit berücksichtigt, als sie V. erreichen ober übersteigen. Ueberfteigen sie */., so werden sie sur voll gerechnet; kommen sie *,« gleich, so bestimmt das Lo-, welchem der bei der Verteilung beteiligten Wahlverbände und Wahlbezirke, bezw. welcher Stadtgememde der Bruchteil für voll gerechnet werden soll.
8 51. Vollziehung der Wahlen tn den Wahlverbänden der größeren Grundbe- sitzet Rur Wahl der von dem Wahlverbande bet größeren Grundbesitzer zu wägenden Kreistagsabgeorb- neten treten die zu diesem Verbände gehörigen Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer tn der Kreisstadt unter dem Vorsitze des Landrates zu- sammen^. fcem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur eine Stimme. Auch als Stellvertreter können Personen, welche bereits eine Stimme sichren, em ferneres Stimmrecht nicht ausüben. Ausgenommen sind die im § 54 Nr. 7 bezeichneten Vertreter.
s 53. Das Recht zur persönlichen Teilnahme an den Wahlen (51 steht vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§ 54) denjenigen Grundbesitzern, Gewerbetreibenden und Bergwerksbefchern zu, reelle a) Angehörige des Deutschen Reiches und selbst- , ständig sind; als selbständig wird derjenige angesehen, welcher das 21. Lebensjahr vollendet hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnungen entzogen ist; b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Das Wahlrecht geht verloren, sobald ein der vorstehenden Erfordernisse bei dem bis dahrn Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. Es ruht wahrend der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder solcher Vergehen, welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet, ober wenn die gerichtliche Hast verfügt ist.
8 54. Durch Stellvertretung können sich an den Wahlen beteiligen: 1. der Staat und der
Nassauische Zentralstudienfonds durch einen Vertreter aus der Zahl seiner Beamten, seiner Domanen- pächter, oder der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 2. sonstige juristische Personen. Aktiengesellschaften, und Kommanditgesellschaften auf Aktien durch einen Pächter oder mit Generalvollmacht versehenen Administrator eines im Kreise belegenen größeren Gutes, oder durch einen Vertreter aus der Zahl der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; Korporationen sind defugr, sie nach Maßgabe ihrer Statuten oder Verfaffungen vertreten $u taffen; 8. Eltern durch ihre Söhne, welchen sie die Verwaltung selbständiger Güter bauernd übertragen haben; 4. unverheiratete Besitzerinnen durch Vertreter ans der Zahl der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 5. die Mitglieder regierender Häuser durch ein Mitglied ihrer Familie oder einen Vertreter aus der Zahl ihrer Beamten, ihrer Gutspächter ober der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 6. b,e gemeinschaftlichen Besitzer eines größeren Grundeigentums (43) durch einen Mitbesitzer bezw. die Teilnehmer eines gewerblichen Unternehmens durch einen derselben; 7. Ehefrauen, sowohl groß- wie minderjährige, können durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevormundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden; wird die Vormundschaft ober Pflegschaft von weiblichen Personen geführt, so kann deren Vertretung nach Maßgabe der Bestimmung unter 4 erfolgen, — insofern dre unter Nr. 2 genannten Berechtigten im Deutschen Reiche ihren Sitz haben und die unter Nr. 3 bis 7 : genannten Berechtigten Angehörige des Deutschen Reiches sind und sich im Genüsse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Die den Mitgliedern regierender • Häuser vorstehend unter Nr. 5 eingeräumte Befugnis : steht auch den Mitgliedern des Naffauifchen und des >k Hessischen Fürstenhauses, sowie den fürstlichen und
Irrende Seele.
16] Roman von H. Teichert.
„Sehr liebenswürdig," fiel ihm Renate ins Wort und reichte ihm die Hand. „Sie haben sich aber wirklich ganz unnötig bemüht — nun, jedenfalls danke ich Ihnen und freue mich, daß unser Tisch eine angenehme Bekanntschaft vermittelt hat."
Mittlerweile waren Dornaus auch näher gekommen, alles noch Fehlende bald zur Stelle und die Gesellschaft bald in lebhafter Unterhaltung. Der junge Gast wär sehr redselig. Renate fand, daß er ihnen gerade noch zum Vergnügen gefehlt hatte, und war sehr bald in lustigem Geplänkel mit ihm. Sigurd war empört darüber, „geradezu shocking", wie sie sich benahm. Die Multer hatte doch wohl recht, wenn sie über das Mädchen abfällig urteilte, dachte er. Viel zu wenig zurückhaltend, viel zu wenig mädchenhaft schüchtern! Wie sie lachte, daß alle chre Perlzähne zu sehen waren und der stille Wcstd widerhallte von dem klangvollen Ton! Sie hatte wohl gar keine Anlagen dazu, dereinst die Gattin eines hochgestellten, distinguietten Mannes zu werden und einem vornehmen Hause vorzustehen. Meckwürdig, wie ihm der Sebanle gerade kam. Ihm konnte es doch wirklich gleich sein, wo sie einst ihre Hausftauenwürde entfaltete; ihre Lebenswege lagen so weit auseinander, ihm war's wirklich furchtbar gleichgültig.
Da sah sie ihn an und unter ihrem Blick stieg ihm ®kt ’n die Stirn Er ärgerte sich über sich selbst.
kümmerten ihn diese lachenden Augen, lachten sie nicht jeden an?
.Was denkst Du eben, Sigurd?" fragte sie munter, "besteh- es. Dir paßt hier etwas nicht.
-Und wenn s so wäre?"
"5° 8st's zu ändern, wird's geschehen. Ist n ober baS Bier zu warm?" irritieren mich nicht."
„Aber bu Mucken."
»Auch die nicht."
„Na, dann häng Dich auf oder sei lustig! Wie fcnn man fn cf) em Gesicht machen zur Sommerszeit.