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36. Iahrqanq

Fulda, Dienstag den 27. Juli 1909

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Zweites Wtcrtt

Reklamen, und Anzeigenteil.

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f ü r Ki n d e r und Kra n ke

Anzeigen: Die et» fpaltigepetitieileeber bereit Raum J5 Pfg. Rettamendiepetitzeile 25 pfg., bet Wieder­holungen wird entfpr. Rabatt gewählt.

üotationsdruckund Verlag der Luldaer Ak- tiendruckerei in Fulda Fernsprecher Nr. 9.

fiörbcn nicht verzichten werde; die Annahme des betreffenden, von der Zweiten Kammer abge- lchnten Artikels sei nicht annehmbar für die Regierung. — Daß es sich bei dieser Schulde- form" um ein Stück Kulturkampf, um eine ziel- bewußte Schädigung und Zurücksetzung der Katholiken handelt, zeigt klar folgende Aus- lalsung der „Köln. Ztg." Nr. 783:

„Die Verfassungsreform vom Jahre 1906 hat ihre Schuldigkeit getan. Die Vertreter der klerikalen Id een weit, die katholischen Standesherren und mit ihnen die zwei Repräsentanten des katholischen Klerus, sind in die Minderheit gedrängt Der klerikale Einfluß ist durch den Zuwachs, den die Erste Kammer aus den Kreisen des protestantrschen rilterschastlichen Adels, aus Handel Industrie, Land­wirtschaft und Handwerk, aus der evangelischen Kirche und von der Landesuniversität und der Tech­nischen Hochschule hier erfahren hat, so sehr »en dünnt, daß der Klerikalismus, aus sich selbst gestellt, keinen maßgebenden Einfluß mehr auszuüben vermag. Nur so war es möglich, daß die fachmännische Bezirks- fchulaussicht im Hauptamt, wie sie der Entwurf der Regierung und dre Zweite Kammer wünschen auch in der Ersten Kammer gesiegt hat."

Das Geschrei möchten wir hören, wenn irgend­wo in einem überwiegend katholischen Staate die Protestanten in solch systematischer Weise zurück­gedrängt mürben, wie es in der wiirttembergt- schen Ersten Kammer bei den Katholiken geschehen ist, um die Beseitigung der geistlichen Schulauf­sicht durchzudrücken. Daß die liberale Presse sich eines solchen Heldenstückchens noch rühmt, setzt dem Ganzen die Krone miß

Fmnkreich bediente sich seiner Frvmdevlegion, "ein Hahn kräht danach, wenn ihre Gebeine im Sande bleichen. In Spanien liegen die Verhält- niffe anders. Da werden Landeskinder hinaus- geschickt, um sich für Zwecke erschlagen zu lassen, ür die die spanische Bevölkerung nicht den ge- ringsten Sinn hat.

Die spanische Regierung hat, die eigenen Lan­deskinder gegen deren Willen in das Abenteuer hineingejagt. Sie hat sich die Kredite dafür über den Kopf des Parlaments hinweg verschläfst und so lange sie nur konnte, hartnäckig geleugnet, daß sie beabsichtige die Riffkabylen mit Krieg zu über­ziehen. Wenn sie sich nun die Finger verbrennt, verdient sie kein Mitleid.

erzielen Ihre Anzeigen in der weitver« breiteten „Fuldaer Zeitung" Geschäfts« Anzeigen jeglicher Art, kleine Anzeigen wje Vermietungen, Verkäufe, Stellen- Angebote und Gesuche ic., ebenso Fa« milien-Anzeigen finden in dem gern ge« lesenen Blatte größte Beachtung.

trfcheint täglich mir Ausnahme ber So.m- »itd Feiertage. Viertel-

Glühstrümpfe werden eingetauft und Zigarren in den Preislagen von 5 und 6 bis 8 Pfennig pro Stück in solchen Mengen, daß bis zum 15. nächsten Monats wahrscheinlich alle Läger in den gangbarsten Preislaan geräumt sein werden. Die Weinhandlungen, Hotelbesitzer usw. kaufen Schaumweine, Zigarren, Kaffee, Tee usw. Auch andere Geschäftsleute und sogar Spekulanten kau- fen Spiritus und andere Artikel, um damit ein Geschäft zu machen. Ein förnrlicher Taumel hat die Leute erfaßt. Dieser geht so weit, daß jetzt mit voller Strenge Schulden eingetrieben wer­den, damit Geld zum Einkauf von den vorgenann- ten Artikeln zur Verfügung steht.

* Standesdünkel. Zwei Gerichts referen- d a r e saßen vor kurzem in einem Restaurant in Dortmund an zwei benachbarten Tischen, der eine in der Gesellschaft eines Volksschul­lehrers. Dieser Umstand gab dem andern An­laß zu stichelnden Bemerkungen, die bald beant­wortet wurden. So kam es zu erregten Erörte­rungen. Das Endresultat war, daß der Referen­dar, der die Gesellschaft eines Volksschullehrers für einen Gerichtsreferendar nicht ftandesginäß fand und in der ganzen Angelegenheit der provo­zierende Teil war, andern Tags seinem Kollegen eine Forderung unter schweren Bedingungen überbringen ließ. — Es muß hinzugefügt werden, daß der "Vater des Fordernden selbst Volksschul- lehrer ist!

* Was verdient der Schauspieler? Die Vor­arbeiten für das von den Bühnenangehörigen ge­wünschte Reichstheatergesetz, von dem sie so viel Glück und Segen erwarten, schreiten rü­stig vorwärts. Von feiten der Regterungspräsi- denten wird bei den lokalen Organisationen der „Deutschen Bühnengenossenschaft" Umfrage nach den Wünschen und Beschwerden der Schauspieler gehalten, und was sich dabei ergibt, ist für den Kenner zwar nicht neu, darf aber in diesem Zu­sammenhang wobl wieder einmal vermerkt wer­den. Rach dem bis jetzt gesammelten statistischen Material haben ungefähr 45 Prozent ein Jahreseinkommen von nur 720 bi? 1000 Mark, 25 Prozent bis 2400 Mark, 20 Pro­zent von 2400 bis 3000 Mark und nur 10 Pro­zent vermögen ihr Einkommen bis über 3000 “M zu steigern. Das sind natürlich traurige Verhält­nisse, doppelt traurig, weil diese kargen Ein« fünfte meist nur auf kurze Zeit hinaus gesichert sind, und weil auf der anderen Seite die „Ster­ne" des Tbeaterhimmels ungeheure Summen verdienen. Daß eine Verbesserung dieser Zu­stande erstrebenswert ist. bedarf keines Wortes.

Deutsches Reich.

H „Der rote Leierkasten" nennt sich das neueste gegen eine sozialdemokratische Flugschrift: „Zentrum und Arbeiter" gerichtete Agitations« f l u g b l a t t des Volksvereins. Nach einer kurzen Charakterisierung der sozialdemokratischen Jlug- blattmethode, den alten roten Schwindel über die Sozialpolitik des Zentrums immer wieder aus einer neuen Walze der sozialdemokratischen Agi­tationsorgel herunterzuleiern, werden im Flug­blatt schlagend die gegen die Sozialpolitik des Zentrums gerichteten Angriffe zurückgewiesen: angefangen von Bischof Ketteler und dem An­träge Galen bis zur neuesten Gewerbeordnungs­novelle mit der Ausdehnung des Arbeiterinnen- schutzes. (Das zurZurückweisung der sozialdemokrati­schen Schwindelangriffe vorzüglich geeignete Agi­tationsflugblatt wird von der Zentralstelle unentgelt­lich nur nach solchen Orten versandt, die den Volks­verein eingesührt haben oder in der Einführung sich befinden. In andern Fällen erfolgt die Frankozusendunq nur gegen Nnkostenvergütung: 100 St. 1 Mk., 500 St. 2 Mk., 1000 St. 3 Mk. durch die Zentralstelle des Volksoereins in M.Gladbach.)

]-( Stuttgart, 26. Juli 1909. Wie schon kurz gemeldet wurde, hat auch die erste Württemberg. Kammer der Beseitigung der geistlichen Schulaufsicht zugestimmt und die „fachmän­nische Schulaufsicht im Hauptamte" genehmigt. Die technische Ortsschulaufsicht durch den Geist­lichen soll fortan wegfallen. Die Ortsschulauf­sicht soll künftig nicht mehr Aufsicht über den inneren Schulbetrieb sein, die vielmehr aus­schließlich. dem Bezirksschulaufseher zukommt, sondern nur noch Aufsicht über die äußere Ord­nung der Schule, die Schulpflege, helfen Organ der Ortsschulrat ist. Wahrend die Zweite Kam­mer sich dafür entschieden hat, daß der Ortsschul­rat einen dauernden Auftrag zu Schulbesuchen entweder dem mitvorsitzenden Geistlichen oder einem Laien erteilen kann, hat die Erste Kam­mer dem Ortsgeistlichen eine etwas andere Stel­lung angewiesen, iiideiu sie ihm allein für alle Fälle, in denen es keiner Beratung und Beschlie- ßung durch den Ortsschulrat bedarf, die örtliche Aufsicht über die Schule Übertrag?: wissen will. Außerdem hat die Erste Kammer den Regierungs- entwurf wieder hergestellt, der die Oberaufsicht über die Volksschulen konfessionell teilt, während sich die Zweite Kammer für einen ge- meinfamen Oberschulrat entschieden hat. Schließ­lich hat die Erste Kammer den von der Zweiten Kemmer gestrichenen Artikel wiederhergestellt, der die Beaufsichtigung des Religionsun- rerrichts den kirchlichen Organen überträgt. Der Kultusminister gab bei dieser Geleg nheir die Erklärung ab, daß die Regierung auf die Leitung des Religionsunterrichtes durch die kirchlichen B'-

Erwerb (bei Dritten) .auch solcher, der bei gu­tem Willen hätte gewonnen werden können, sind abzurechnen.

Krankheit oder sonstige unverschuldete Behin- derung im Dienst für kürzere Zeit schließt An­spruch auf Bezahlung nicht ans. Zur Kranken­oder Unfallversicherung verpflichtete Personen müssen sich jedoch das Krankengeld anrechnen lassen. (Handlungsgehilfen rc. haben sechs Wo­chen Anspruch auf Fortbezahlung des Gehalts (H. G. B.).

Bei unverschuldeter Krankheit eines in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstpflichtigen (z. B. Gesinde, Hausbeamte, Hauslehrer) ist der Dienstherr zur Gewährung von Verpflegung und ärztlicher Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen verpflichtet, es müßte denn durch Versicherung und dergleichen dafür gesorgt sein. Tie Kosten können von dem für die Zeit der Erkrankung geschuldeten Lohn abgezogen werden. Kur und Verpflegung sind auch dann für die pflichtige Zeit zu gewähren, wenn der Dienstherr wegen der Krankheit sofort kündigt; sonst aber geht die Verpflichtung nicht weiter, als bis das Dienstverhältnis endet.

Räume, Vorrichtungen, Gerätschaften, auch Zugänge zu den Arbeitsräumen, Treppen, Stege rc. muß der Dieirstherr so einrichten, ebenso die Dienstleistungen so regeln, daß der Dienstpflich tige tunlichst gegen Gefahr für Leben und Ge­sundheit geschützt ist.

Bei häuslicher Gemeinschaft hat der Dienst- Herr auch in Ansehung des Wohn- und Schlaf- raumes, der Verpflegung, der Strbeit»- und Er- holungszeit die mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Dienstboten erfor­derlichen Einrichtung und Anordnungen zu tref­fen. Verletzung dieser Vorschrift berechtigt zum sofortigen Rücktritt und Anspruch auf Schaden- erfaß nach §§ 842—846.

Die Vorschriften der beiden letzten Abschnitte (§ 617, 618) können nicht durch Vertrag geändert werden. Das Dienstverhältnis

endet mit Ablauf der Zeit, für die e3 etnae-

V er traue Nsverträge über Dienste höherer Art ohne dauerndes DienswerhältniS und ohne feste Bezüge (Aerzte, Rechtsanwälte) können indessen jederzeit auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Der Dienstpflichtige aber muß, wenn er keinen wichtigen Grund hat, dem Dienstherrn Gelegenheit lasten, sich btd Dienste anderweit zu beschaffen, widrigenfalls er schadenersatzpflichtig wird.

Bei der Entlassung und beim Austritt ohne Kündigung kam: der Dienstpflichtige Vergütung für seine bisherigen Leistungen verlangen. Menn er aber selbst durch vertragswidriges Ver­halten die Entlassung herbeigeführt hat, ober trenn der Austritt durch vertragswidriges Ver­halten des Dienstherrn nicht begründet war, dann steht ihm der Anspruch soweit nicht zu. als ferne bisherigen Leistungen infolge der Kündigung kein Interesse für den Dienstherrn haben (em unfähiger Hauslehrer, der unrichtrges lehrte, kann dafür keine Vergütung beanspruchen). Er­folgt aber Entlassung oder Austritt wegen ver­tragswidrigen Verhaltens, so ist der schuldige Teil zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. (Weiterzahlung des Gehalts, an den Dienstpflichtigen bezw. Erstat­tung der dem Dienstherrn erwachsenden Mehr­kosten).

Zum Ailfsuchcn eines neuen Dienstes muß der Dienstherr nach der Kündigung dem, Dienst­pflichtigen Zeit gewähren (wie oft und wie lange nach Orts-, Handels- ober Gewerbegebrauch, jedenfalls nicht ohne Erlaubnis und nicht zu un­gelegener Zeit).

Zeugnis ist bei Beendigung des Dienstes auf Verlangen über Art und Dauer der Beschäfti­gung auszustellen, auf besonderen Wunsch auch über Leistungen und Betragen. (Unberechtigte Zusätze, die das Fortkommen erschweren oder Ver- Weigerung des Zeugnisses begründen Klage auf Ersatz des entstehenden Schadens.)

= Die Spanier in Marokko.

Die Kämpfe, die Spanien gchenwärtig in Marokko führt, haben die Unterjochung der zahl- reichen und kriegerischen Riffbevölkerung zun: Ziel Als Vorwand diente der Regierung der Widerstand der Eingeborenen in der Umgebung von Melilla gegen die Ausbeutung eines dort:- gen Erzbergwerks durch die Spanrer.

Diese Minen haben dre Spanrer n:cht vom .chtmäßigen Sultan von Marokko, sondern von. dem Rebellen Buhamara übernommen, dessen sich abwechselnd Spanier und Franzosen je nach Zeit und Umständen seit Jahren schon als emes Förderers ihres Vordringen in Marokko beö:e- nen. Die Riffstämme versuchten die Spanier von den Bergwerken ,in denen diese von rechts- wegen nichts zu tun haben, abzuweffen, worauf ine. Spanier unter dem Vorgeben, daß per Sul­tan die — von ihnen selbst gestörte — Ordnung jener Gegend nicht aufrecht zu erhalten ver- tnöae, mit Waffengewalt einschrttten. Raturstch nicht nur des Bergwerks wegen. Denn so viel frm auch die Spanier schon zu rechnen gelernt, bar die Minen die vielen Millionen nicht hielt sind, die der finanziell ohnehin schlecht auSge- stattete spanische Staat für die militärischen Ope­rationen auszugeben genötigt sein wird.

Ebensowenig wie die Franzose,: trotz der un­glaublichen Großsprechereien, mit denen d:e Be­setzung von Udschda und Casablanca begleitet wurde, an militärischem Ansehen dadurch gewon­nen haben, daß sie fo und so viel tausend Ma­rokkaner hinschlachteten', ebenfotoenig wird Spa­niens Ruhm in neuem Glanze erstrahlen, wenn 'es den spanischen Soldaten wirklich gelingen sollte, der Kabylen Herr zu werden. Die Spa­nier befinden sich außerdem am Riff insofern in einer weit ungünstigeren Lage, als es die Franzosen in Udscha und Casablanca waren, weil 'es ausgeschlossen war, daß Frankreich mit seinen reichen Hilfskräften von den Marokkanern über­wältigt werde, während es hinsichtlich der Spa­nier keineswegs so sicher ist, daß sie die Kabylen wirklich niederringen werden.

Man springt mit Marokko um, als wäre es kein von ganz Europa anerkannter souveräner Staat, mit dem alle europäischen Großmächte Ver­träge abgeschloffen haben, sondern als habe man les mit völlig rechtlosen wilden Völkerschaften zu 'tun. Spaniens gegenwärtiger Feldzug ist nichts anderes als ein Raubzug größeren Stils, der frühere kleinere Raubzüge decken soll. Hieraus ergibt sich aber sofort die Unüberlegtheit der spa­nischen Marokkopolitik. Denn selbst wenn Spa­nien nach schweren Opfern an Gut und Blut einen vollen Sieg davonträgt, toerben seine fijiva- chen Hände nicht imstande sein, den eroberten Landstrich dauernd zu halten. Es werden sich Nicht bloß mit den Marokkanern, sondern auch mit europäischen Mächten, die hinsichtlich der at­lantischen Küste Marokkos der Eifersucht stark zu­gänglich sind ,bedeutende Schwierigkeiten erge­ben.

Zn alledem kommen die Verwickelungen, die In Spanien selbst zu gewärtigen sind. Die Sze­nen, die sich bei dem Abmarsch der Truppen nach Marokko in Spanien abgespielt haben, sind ein drohendes Vorzeichen. Die Franzosen batten es in dieser Hinsicht weit bester. Die französische Regierung hütete sich Wohl, Truppen aus dem ?ande selbst nach Marokko zu entsenden. Sie wußte, daß das Land in Erregung geraten würde, wenn in Marokko französische Soldaten hinge- rofft worden wären zun: größeren Ruhme gewis­senloser Spekulanten und ehrgeiziger Politiker.

gangen ist. Ist über die Dauer nichts bestimmt, so kann von beiden Seiten gekündigt werden und zwar (wenn keine andere Kündigungsfrist ver­einbart ist) bei Tagelohn: an jedem Tage z::m folgenden Tage, — bei Wochenlohn: am Mon­tan (bezw. ersten Werktage der Wock>e) zun: Schluß der Woche, — bei Monatslohn: an jeden: 35. zum Schluß des Monats, — bei Dreiisten gegen vierteljährliche oder für längere Zeit be­messene" Vergütung: fedj» Wochen vor Schluß des Kalendervierte'ljahres zum Schluß des betr. Vierteljahres. Für die höheren Angestellten (Keh­rer, Gesellschafterinnen, Verwalter usw.), die festes Gehalt beziehen und hauptsächlich davon leben, gilt nur die letztere Kündigungsfrist. Wird nicht nach Zeitabschnitten vergütet,. dann kann jederzeit gekündigt werden, doch ist bei den Dienstpflichtigen, die hauptsächlich von ihrem Lohn leben, eine zweiwöchige Kündigungsfrist einzuhalten. — Lebenslänglich oder auf länger als fünf Jahre Angestellte können nach Ablauf von fünf Jahren bei sechsmonatiger Kün- digungsfrist kündigen (nicht umgekehrt I). Wird noch Ablauf der Dienstzeit das Dienstverhältnis mit Misten des Dienstherrn und ohne dessen un­verzüglichen Einspruch fortgesetzt, dann gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.

Bei unbegründeter Entlastung behält der Dienstpflichtige nach § 324 Anspruch auf Wer- t e rz a h l u n g des Gehalts. Er muß sich aber alrechnen lasten, was er infolge der Entlassung spart (z. B. Dienstaufwand) oder was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt, ober zu erwerben böswillig unterläßt. — Umge­kehrt erwächst bei unbegründetem Aus­tritt dem Dienstherrn Anspruch auf Schaden­ersatz.

Begründet können Entlastung und Austritt ohne Kündigungsfrist sein, wenn ein „wichtiger Grund" vorliegt. Was „w. G." ist, hängt von den Umständen ab: grobd Ehrverlqtzung, Un­ehrlichkeit, Untreue, Unfähigkeit, Trunksucht, Vertragsbruch, Beleidigung, Mißhandlung, Ver- fubritnä usw

Gesetz und Recht.

Es ist eine viel beklagte Tatsache, daß die Kennt­nis des staatlichen Lebens und der öffentlichen Ein­richtungen noch so wenig Gemeingut unseres Volkes geworden ist. Das öffentliche Leben ist ja allerdings io vielgestaltig und verwickelt geworden, daß es dem Laien schwer fällt, sich zurechtzufinden. Immer mehr aber stellen Staat und Gemeinde an den einzelnen Bürger die Forderung, an den mannigfaltigsten Auf­gaben mitzuwirken, immer dringender wird darum für jedermann die Kenntnis der staatlichen Einrichtungen und der Gesetzgebung. Die Veröffentlichungen, die wir an dieser Stelle von Zeit zu Zeit bringen werden wollen dazu beitragen, diese Kenntnis zu vermitteln. Sie wollen den wesentlichen Inhalt der für den Staatsbürger wichtigsten Gesetze in verständlicher und .übersichtlicher Form darlegen. Es empfiehlt sich, die Auszüge auszuschneiden und aufzuheben, man erhält so mit der Zeit eine reichhaltige Gesetzsammlung.

Dienstvertrag.

Besonders geregelt sind die Dienste der H a n d- Iu n g s g ehi l f en und -Lehrlinge, der Han-

Mäkler und -Agenten (Handelsgesetz­buch) ferner die Dienste der gewerblichen A r • ectter (Gewerbeordnung) und des Gesin- ?VErgänzend greift G-'D. mit folgenden Bestimmungen ein:

Gegenstand des Dienstvertrags ist die Leistung von körperlicher oder geistiger Arbeit gegen Ver­gütung. Der Dienst ist persönlich zu leisten .(durch Geldstrafe oder Haft kann er nicht er­rungen werden Z. P. O. § 838).

, . ~te Vergütung ist nach der Dienstleistung zu "ö. bei Wochen-, Monats- usw. Lohn nadj Zeitabschnitte. — Ist Vergütung nicht apfobt Hilt sie als stillschweigend voraus- nr>rfi n,,toenn die Dienstleistung den Umständen ib«. «x Qe9en eine Vergütung zu erwarten toar; wenn ^iet sich dann nach der Taxe und 8lprnn^^e $°Ee, nW besteht, nach der üblichen „7“ Ueberträgt der Dienstheer nicht w überhaupt nicht den Dienst, so besteht 7k auf Bezahlung: Ersparungen

»gifefDften'i und anbertoeiter

......Huldaer W Zeitung

Verantw.^Redakteur °

,SSsL woch-Mimre: „Illustrierte Sonntagrzeitung" „Fuldaer GeschichtrblStter"

volkswirtschaftlicher und Soziales.

* lieber die Lage der heimischen Zigarreuiu- dustrie nach Inkrafttreten der neuen Steuer äußert man sich in Interessentenkreisen dahin, daß die jetzige Hausse im Zigarrenhandel eine große Stockung nicht nach sich ziehen dürfte, da alle La» gervoiräte, darunter auch die sog. „Ladenhüter , jett flott abgehen und keine nennenswertenLager- bestände verbleiben. Die meisten Fabriken sind gar nicht in der Lage, die Menge der unausgesetzt em- laufenden Aufträge zu erledigen: alle Aufträge lverden daher nur ritt Vorbehalt angenommen. Ta nach dem 15. August aber schon wieder d:e Fabrikation für das Weihnachtsgeschäft ausge­nommen werden muß, dürfte eipe größere Sto­ckung in diesem Spätsommer und Herbst kaum eintreten.

vermischtes.

" Detlev von Liliencron ist am Sonntag in Altwahlstedt zur Ruhe bestatet worden. Der Kaiser hatte der Witwe telegraphisch sen: B ileid ausgesprochen. Eine Deputation des kur- hessischen Jnf.-Regiments Nr. 81 in Frankfurt, dem Liliencron einst angehört hat, erwies dem ritterlichen Kriegshelden die militärschen Ehren. Die Gedächtnisrede am Grabe hielt Richard Debmel.

** Tas Geschäft blüht. Daß jetzt infolge der Finanzreform Zigarrenfabriken, Kaffee- und Tee-Jmportz-G.'schäfte, Streichholzfabriken, Spe­diteure, Zigarettenfabriken, Druckereien, Stem- Velmaschinenfabriken Lampen- und Glühstrumpf- fabriken Tag und Nacht zu tun haben, läßt sich leicht denken. Tie Reichsdruckerei und sämtliche andere Druckereien in Berlii:, Leipzig sind jetzt mit der Anfertigung von Talons usw. beschäftig:, von denen noch eine Menge vor dem 1. August dieses Jahres, das heißt, vor dem Inkrafttreten deS Gesetzes, neu ausgegeben werden sollen, um den Talonstempel zu sparen. Tie Fabriken, welche Maschinen zum Numerieren der Talons und Zinsscheine unfertigen, haben vollständig ge­räumt. Nicht eine Maschine ist aufzutreiben.