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Jahraanft

Fuldn, DonneMan den 3. September l!)08.

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tWint tLglich mit Zbunahme der So.m> nnt $eltrtage. Viertel« jährliche» vezugrpreir ohne vrtngerlohn und Bestellgeld in Mda f o- wie auswärts 1.50 mt

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Lari Schütte;

d e r P r e s s e soll stark gemildert Werden. Redak- teure Verleger und Trucker usw. dürfen die Auskunft verweigern, wenn kein - Hindernis be- ftel-t wegen des Artikels die Bestrafung des Re- dastcurs herbeizuführen und wenn der Inhalt des Artikels nicht den Tatbestand eines Vervre- chens begründet. Bei unberechtigter Verweige­rung des Zeugr.istes soll die Z w a n a s h a f t in weniger bedeutenden Strafsachen, besonders beim Prrvatklagcverfahren, ganz ausgeschlossen sein. Auch soll ihre Höchstdauer von 6 auf 3 Monate herabgesetzt werden.

Ter Entwurf wird nicht allen Wünschen ge- reckst, ober er enthält eine große Reihe wichtiger Reuernngen und Verbesserungen gegenüber dem bestehenden Recht und bietet eine geeignete Grundlage für die weiteren Verhandlungen.

b. Köller hatte sich sehr bald den Ruf eines un- gemein scharfen Beamten zugezogen, der in den ersten Jahren seiner Tätigkeit unausgesetzt bit­tere Zusammenstöße mit den Bewohnern der bei­den Provinzen hatte und dessen Wirken sicher kein? Schuld daran trägt, daß die Verhältnisse in den letzten Jahren bester geworden sind, dah das Protestlertum sich allmählich auf den Boden der gegebenen Tatsachen stellte und sich bereitfin­den ließ, an den gegebenen Aufgaben der Gegen­wart mitzuarbeiten.

Zorn v. Bulach ist K a t h o l i k. Es gibt „na- tionale" Blätter die über die Berufung eines Ka­tholiken an die Spitze der Reichslande recht ver­drießlich sind. Zu rhrer Beruhigung mögen sie die „Franks. Ztg." nachlesen, deren gewiß , ein­wandfreies Urteil — in dem bei ihm üblichen Jargon — besagt: „Der Katholik aus gläu­bigem Hause, der nach französischer Adelssitte im College der Jesuiten seine erste Erziehung genoß, dessen junaerem Bruder der StraßburgerKrumm- stab Vorbehalten zu sein scheint, w e h r t s i ch m i 1 Schärfe gegen die Identifizierung von katholi­scher Religion und katholischer Politik nach Zen­trumsbefehl; und kein Liberaler wird ein Kuttenregiment in der Politik ehrlicher verabscheuen können als er. Es ist keintz Partei, die in ihm den Verfechter ihres, Gesamtpro­gramms sehen könnte, aber auch keine, von der er nicht eine Forderung sich zu eigen machte, wenn sie ihm aus Eigenem kam; wurde er doch als jun- gerTeputierter im Landesausschuß von seinen no- tabeln Kollegen als Sozialist beschrieen, als er bei Reform der Steuergesetzgebung als erster für die Kapital- und Rentensteuer eintrat I"

Also ein Zentrumsmann ist der künftige Staatssekretär nicht. Das hält uns „nicht ad, seine bevorstehende Ernennung $u begrüßen. Wir erwarten von seiner Tätigkeit eine fortschreitende Versöhnung in Elsaß-Lothringen.

veutscheZ Reich.

□ Ter neue Kurs im Reichslande.

Tie letzten Kaisertage in Elsaß-Lothringen haben eine große Ueberraschung gebracht. Zwar ist die von den Elsaß-Lothringern heiß erstrebte Reimm der elsaß-lothringischen Verfassung nicht gekommen, und damit die Gleichstellung der Reichslande mit den übrigen Bundesstaaten aus- geblieben, aber es sieht doch so aus, als ob bie Regierung ernstlich gesonnen wäre, das Reicks- land der nationalen Versöhnung naher zu bringen.

Der bisherige, als sehr scharf bekannte Staats­sekretär v. Köller geht, geschmückt mit dem höchsten Orden, den der Deutsche Kaiser als Kö­nig von Preußen zu vergeben hat, dem des Schwarzen Adlers. Und an seiner Stelle wird Hugo Freiherr Zorn von Bulach, Staats­sekretär, d. h. Ministerpräsident der Reichslande.

Diese übrigens noch bevorstehende Ernennung ist geeignet, die Altelsässer in hohem Grade mit den neuen Verhältnissen zu versöhnen; denn ge­rade Frhr. v. Bulach gehört wie kaum ein zweiter in das Elsaß hinein, lebt und fühlt mit ihm. Noch als Franzose kam er am 8. Februar 1851 in Straßburg zur Welt, als der Sproß eines uralten Geschlechts dieser Stadt und als der Sohn jenes Freiherrn Franz Zorn von Bulach, den Napo­leon III. zu seinem Kammerherrn machte. So mar denn auch die Erziehung, die ihm zuteil wurde, eine rein französische, und am Kriege von 1870/71 nahm er m Heere Frankreichs teil. Nach dem Feldzuge aber vollendete er seine Studien auf der Akademie in Hohenheim, wurde später nalheinander in den Bezirkstag, den Landesaus- schuß, den Reichstag gewählt, wurde Präsident des LandwirlschaftsrateZ, 1892 Mitglied des Stagtsrnles und 1895 Unterstaatssekretär. Ein jüngerer Bruder von ihm, der Straßburger Weih­bischof, nimmt gleichfalls im öffentlichen Leben der Reichslande eine sehr angesehene Stellung ein.

Die bisherige Tätigkeit des künftigen Staats­sekretärs im elsaß-lothringischen Parlamente, — und später im Reichstage, hat erkennen lassen, daß er durchaus auf dem Boden der modernen Anschauungen steht und gesonnen ist. den , be­stehenden Verhältnissen jede Festigung angedeihen zu lassen, die möglich ist. Es wird ihm, der die Empfindungen des Volkes, wenn nicht durchaus teilt, so doch zu verstehen vermag, der die Sprache des Landes spricht, eher gelingen, ein Band der Zusammengehörigkeit um Regierung und Re­gierte zu schlingen, als seinen Vorgängern, die in allem, was sie taten, als die Vollstrecker eines landfremden aufgezwungenen Willens galten.

Die Verwaltung Elsaß-Lothringens geschah bisher durch altdeutsche, meistens ans Ostelbien stammende Beamte. Tie Ausnahme der Hohen­lohe bestätigte nur die Regel. Besonders Herr

ÄÄu wochend-i,«,«- „Illustrierte Sonntagszeituug"

ten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Sonntagsruhe oder den Ladenschluß soll der Amtsrichter allein, in allen übrigen Fällen in Gemeinschaft mit den Schöffen „entscheiden.

Im Verfahren gegen Jugendliche ist als wich- tige Neuerung hervorzuheben, daß gegen sie die Strafe in vielen Fällen überhaupt entfällt und an ihre Stelle Maßnahmen der Erziehung und Besserung treten. Die Untersuchung soll unter­bleiben, wenn ihr Zweck durch Unterbringung in einer Erziehungsanstalt oder durch andere Maß­nahmen erreicht werden kann. Die Oeffentlrchkeit kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, auch für die Verkündung der Urteils gründe.

Im übrigen ist eine Beschränkung der Oesfent- lichkeit in Zukunft auch in Beleidigungsprozesien zugelassen, nicht nur wegen Gefährdung der öf­fentlichen Ordnung und Sittlichkeit, sondern auch zugunsten anderer Interessen auf Antrag eines Beteiligten. Denn, so heißt es in der Vorlage, es würden nicht selten Dinge zur Sprache ge­bracht, die das Privatleben des Beteiligten ober dritter Personen empfindlich berühren; oft genug biete die Verhandlung dem Beleidiger die will­kommene Handhabe, den Gegner bloßzustellen und sein privates Leben, ohne daß ein öffentliches Interesse dies verlangt, einer schadenfrohen und ungünstigen Kritik weiter Kreise preiszugeben.

Eine wichtige Neuerung enthält die Vorlage hinsichtlich der Auzeiqepflicht der Staatsanwalt­schaft. Der Grundsatz dps Verfolgungszwanges erfährt eine erhebliche Einschränkung. Und zwar soll die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen können, wenn der schon verurteilte Täter wegen des neuen Deliktes nur eine unwesentliche Zusatzstrafe zu gewärtigen hätte, ferner bei „allen Strafsachen, die in. erster Instanz vor dem Einzel­richter ohne Schössen kommen, allgemein bei den Delikten der Jugendlichen.

Tie Voruntersuchung bleibt beibehalten. Doch soll das ganze Vorverfahren verbessert werden. Ter Beschuldigte soll früh vernommen und über das, was ihm zur Last gelegt wird, vollständig unterrichtet werden. Bei Beweiserhebung soll Parteiöffentlichkeit herrschen. Bei Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverstäu- digen soll der Verteidiger regelmäßig zugezogen werden. Der mündliche Verkehr des Verteidigers mit dem verhafteten Beschuldigten wird von jeder Ueberwachung befreit, und auch der schrift­liche Verkehr soll keiner Beschränkung unter­liegen.

Hinsichtlich der Untersuchungshaft werden die Voraussetzungen für den Beschuldigten günstiger gestellt. Ter Kreis der Verhaftungsfälle soll möglichst eingeschränkt werden. Es soll auch bei Verbrechen nicht ohne weiteres Fluchtverdacht vermutet werden, sondern nur dann, wenn eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe zu erwarten ist. In allen anderen Fällen ist der Fluchtver­dacht durch bestimmte Tatsachen zu begründen.

Wichtige Veränderungen erfahren endlich die Bestimmungen über die Zcngnispflicht. Der Zeuge braucht nicht mehr, wenn er die Aussage wegen Gefahr, sich oder seinen Angehörigen straf­rechtliche Verfolgung zuzuziehen, verweigert, die begründenden Tatsachen anzuführen und glaub­haft zu machen, sondern nur an Eidesstatt zu versichern, daß eine solche Gefahr bestehe. Tie Befragung nach Vorstrafen soll mir, wenn miumgänglich notwendig, und dann nur im Hin­blick auf bestimmte Tatsachen zulässig sein. Auch andere Fragen, deren Beantwortung dem Zeu­gen zur lknehre gereichen könnte, sollen mir ge­stellt werden, wenn daS Gericht (nicht der Vor­sitzende allein) die Befragung für unerläßlich hält. Tie Vereidigung vor dem Amtsgericht soll in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen statt- finbcn. An Stelle des Voreides tritt der Nach­eid. Der Zeugniszwang gegenüber

fy Die Strasprozeszresorm.

Der Entwurf zur Strafprozeßreform ist, wie schon gemeldet, in einem stattlichen Bande von 400 Seiten nunmehr verösfentlicht worden.

Bekanntlich zeigte sich schon gleich nach dem Inkrafttreten der jetzt geltenden Gesetze in den siebziger Jahren so verschiedenerlei Mängel, daß der Wunsch nach einer Aenderung immer dringen­der wurde. Aber erst im Jahre 1903 berief die Regierung eine Sachverständigenkommission, um eine Reform vorzubereiten. Tas Ergebnis der Vorarbeiten liegt jetzt in der Novelle zum Nerichtsverfafsungsge setze und in dem Entwurf einer neuen StrafProzeß­ordnung vor. Wir haben den Hauptinhalt schon früher mitgeteilt, wollen aber zur Infor­mation unserer Leser noch einmal die wichtigsten zur Einführung vorgeschlagenen Neuerungen zu­sammenstellen.

Die Gerichtsverfassung soll nach dem Reform­plane sich folgendermaßen gestalten:

In der ersten Instanz:

1. Der Amtsrichter als Einzelrichter (ohne Schöffen), zuständig für die leichtesten Straftaten, die Urberiretungen.

2. Das Amts geeicht als kollegialer Gerichtshof, bestehend aus einem Richter und zwei Schöffen, zuständig •für die nächst leichteren Straftaten, die Vergehen.

3. Die Strafkammer bei den Landgerichten, be­stehend aus zwei Richtern und drei Schöffen, zuständig für schwere Straftaten, soweit diese nicht vor das Schwurgericht gelangen.

4. Das Schwurgericht in der bisherigen Ber- saffung von zwei Kollegien, wobei das Kollegium der zwölf Laien nur über die Schuldfragen zu entscheiden, cht bet der Strafabmessung rnitzuwirkeu hat.

In der zweiten (Berufungs)-Jnstanz:

1. Die Strafkammer des Landgerichts, besetzt mit drei Richtern (ohne Schöffen), zuständig für Be­rufungen gegen Urteile des Amtsrichters und des Amts­gerichts (Nr. 1 und 2 der ersten Instanz).

2. Der Strafsenat, besetzt mit fünf Richtern (ohne Schöffen), gebildet für ein oder auch für mehrere Landgerichte, zuständig für Berufungen gegen Urteile der Strasiammern (Nr. 3 der ersten Instanz).

In der dritten (Revisions)-Jnstanz:

1. Der Revisionssenatdes Oberlandesgerichts, besetzt mit fünf Richtern, zuständig für die Revision der Enpcheidungen der Strafkammern des Landgerichts (90 1 der zweiten Instanz).

2. Das Reichsgericht, zuständig für Revision der Entscheidungen der Strafsenate (Nr. 2 der zweiten Instanz) und der Schwurgerichte.

In die Strafkammer zieht also der 2 a i e als Richter ein. Zwei Juristen und drei Schöffen werden hier künftig das Urteil sprechen. Gegen die Entscheidungen der Strafkammer wird die langersehnte Berufung eingeführt. Hier aller­dings soll das Laienelement ausgeschlossen sein. Tie Schwurgerichte werden beibehalten. Gegen ihre Urteile gibt es nach wie vor keine Be­rufung. Der Geschworene wie der Schöffe erhal­ten künftig Tagegelder und Reisekosten.

Eine ganze Reihe von Sanierungen betreffen die Zuständigkeit der Gerichte. Die Zuständig­keit der Amtsgerichte hat eine nicht unbedeutende Erweiterung erfahren. Es wird ihnen eine An­zahl Sachen überwiesen, die bisher von den Straf­kammern abgeurteilt wurden. Außerdem soll durch die Staatsanwaltschaft eine Sache an das ? sgericht verwiesen werden können, wenn nach L.:ge des Falles keine schwerere Strafe als sechs Monate Gefängnis oder 1500 M Geldstrafe zu er« Warten ist. Ferner soll das Amtsgericht für alle bisher vor die Strafkammer gehörenden Verbre­chen der Personen unter 18 Jahren, sowie für Raub, Brandstiftung und Eisenbahntransportge- fährdmrg sofern die Täter nicht 18 Jahre alt find, zuständig sein. Bei Uebertretungen und den nur mit Haft ober höchstens 300 M Geldstrafe bedroh»

(*) Der Kaiser wird heute mittag wieder in Straßburg eintreffen. Er wird dort eine Ruderregatta besichtigen und dann im Automobil einige Orte besuchen.

** Die Ablösung des non dem Boxerauf­stande her noch immer in China liegenden deut- fchen Truppen-Detachements ist diesmal bekannt- ich auf dem Landwege über die rusfisch:stbirische Bahn nach dem Osten geschafft worden. Wie soeben telegraphiert wird, ist die Ablösungstrup^e innerhalb der vorgesehenen FahMÜ vollständig und in guter Verfassung in Tientsin eingetroffen.

* Die Abschaffung der 1. Wagenklaffe ist fchon früher von der preußischen Eisenbahn-Ver« wastung beabsichtigt gewesen, wurde jedoch nicht durchgeführt. Jetzt heißt es, daß im Winter- Fahrplan die 1. Klaffe auS verschiedenen Per­sonenzügen auf einer ganzen Reihe von Eisenbahn- Strecken gestrichen wird.

* Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche. Ans einer Bekanntmachung der Polizei-Direktion Köln geht hervor, daß in Aussicht genommen ist, einen verbesserten Nachrichten-Dienst über den Ausbruch von Maul- und Klauenseuche in sämt­lichen Bundesstaaten einzusühren. Die eingehen­den Meldungen sollen dem ,Reichsanzeiger' und landwfttschastlichen Zeitungen zur Veröffentlichung zugehen.

* * Die großen Landungs-Manöver der Hoch­see. Flotte, bestehend in einer Beschießung der Forts von Swinemünde, finden von Freitag ab stall.

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Der falsche Erbe.

Roman von Ed. Wagner.

95] (Nachdruck verboten).

Er erhob sich ruhig, ebenso Nelly, welche sei­nen Arm nahm, und beide begaben sich nach dem Wohnzimmer.

Mr. Silben schritt behaglich im Zimmer auf und ab; sein Gesicht zeigte deutlich, daß er mit sich selbst zufrieden war, endlich, Dank seiner Ausdauer am Ziele seines langen Suchens zu sein. Als Nelly und Guido eintraten, blieb er stehen und betrachtete sie mit triumphierendem Lächeln. , c

„So habe ich Sie endlich gefunden, meine schöne Mündel?" fragte er frohlockend. „Sie haben ihre zweite Flucht von Palermo wirklich geschickt ausgeführt, Nelly; doch sehen Sie, daß Sie mir nicht für immer entgehen können. War­um sprechen Sie nicht? Macht mein bloßes Er­scheinen Sie stumm?"

„Nehmen Sie auf Ihre Worte dieser Dame gegenüber mehr Bedacht", sagte Guido stolz. Ein etwas respektvoller Ton würde Ihnen bester an- stehen."

(Silben erschrak und starrte den jungen Mann mit großen Augen an. Jetzt erst schenkte er die­sem volle Beachtung, und da fiel ihm denn sofort dessen große Veränderung auf, seitdem er ihn zum letztenmal gesehen. Das edle, iiltelligente Gesicht schien ihm wenig Aehnlichkeit zu haben Mit jenem müden, ausdruckslosen, dessen er sich vohl erinnerte.

I „Ha!" stieß er unwillkürlich hervor. „Ist das hhr Blödsinniger, Nelly? Was — wie —" ; „Als Sie mich zuletzt sahen, war mein Geist Allerdings umnachtet", fiel ihm Harrington er<ui Und stolz ins Wort; „aber feit meiner Rückkehr ttach England — Dank Nelly's Fürsorge bin ich fonter ärztlichem Beistand wieder im vollen Be­sitz meines Verstandes."

„Wirklich?" rief Gildon, unfähig sein Er­staunen zu verbergen. Dr. Spezzo sagte doch, daß Ihre Wiederherstellung unmöglich sei. — Nun, das ist mir gleichgültig, ich denke aber, es wird Ihnen bekannt fein, daß ich der Vormund der jungen Dame bin, und als solcher befehle ich Ihnen- ihren Arm loszulassen. Nelly, haben Sie so wenig Selbstachtung und AnstandSgefühl, daß Sie sich an diesen Mann schmiegen? Ich werde genötigt sein, von meiner rechtmäßigen Autorität —"

„Damit ist's vorbei! unterbrach ihn Harring­ton ruhig. „Jetzt bin ich der Beschützer der Dame!"

„Sie? Mit welchem Recht?"

„Mit dem Recht eines Galten!" antwortete Guido mit Nachdruck. „Wir sind heute morgen in dem schottischen Torfe Donmuir getraut worden.

Gildon stieß einen furchtbaren Schrei aus und sank bann, wie vom Blitz getroffen, auf einen Stuhl nieder.

„Getraut!" hauchte er hervor. „Getraut!"

„Ja! Wollen Sie vielleicht zur Prüfung mei­ner Aussagen den Trauschein einsehen? Hier ist er."

Tabei zog Guido das Dokument aus der Tascke und reichte es Gildon. Tiefer warf einen Blick daraus und gab es dann dem jungen Manne zurück, welcher es in die Tasche steckte.

„Getraut!" wiederholte Gildon mit Hobler Stimme. „Es ist alles vorbei! O, wäre ich doch gestern abend gekommen! Hätte ich nur heute eher ein Pferd bekommen! Nun ist's zu spät, zu spät!"

„Ja, es ist zu spat für Sie, um gegen Nelly ferner von Liebe zu sprechen", bemerkte Guido. 1,Tie Seiten für Ihre Heiratspläne inbetreff auf Ihre Mündel, Ihre Verfolgungen und Gewalt­tätigkeiten sind für immer vorbei. Wir haben Sie heute inS Haus gelassen, um Sie mit dem Vorgefallenen bekannt zu machen. In einer

Stunde werden wir abreisen, deshalb werden Sie erlauben, daß wir uns jetzt zurückziehen."

Gildon stand auf und erhob fein Gesicht, wel­ches vor Aerger und Wut errötete.

„Einen Augenblick noch- Mr. Ferdinand Bran­der", rief er mit bitterer Stimme. „Ehe Sie mir die Tür zeigen, will ich Ihnen sagen, wer Sie sind. Zuvor aber erlauben Sie mir, Nelly, Sie darüber aufzuklären, wenn Sie geheiratet haben. Ihr edler Bräutigam, Mr. Brander, ist ein armer, bedauernswerter, gänzlich mittelloser Mann — ein Bettler, den Sie genötigt sein »er­ben, sein ganzes Leben zu versorgen. Dies ist jedoch Nebensache; aber da unten in dem Nach­barhause ist eine junge Frau, bie jetzt über bie Leiche ihres Kindes gebeugt, vor Schmerz ver­geht, und welche ältere unb daher gerechtere An­sprüche auf Ihren ehrenwerten Bräutigam hat durch eine Heirat im Auslände. Was haben Sie dazu zu sagen?"

„Nichts- als daß es Lügen sind, wie die mei­sten Ihrer Behauptungen!" entgegnete Nelly mit Entrüstung.

„Glauben Sie?" fragte Gildon höhnisch, unb fuhr bann lächelnd im Bewußtsein seiner lieber- lcgenheit fort: „Sie wollten nicht meine Frau iverben — wie gefällt es Ihnen beim, meine Schwiegertochter zu fein — bie Frau meines un­ehelichen Solmes? Ferbinand Brauber, Ihr hüb­scher Bräutigam, ist nämlich mein nicht aner­kannter Sohn, Madame. Tie Verwandtschaft wird ihm jedoch nichts nützen, da ich ihn niemals öffentlich anerkennen, noch ihm einen Pfennig von meinem Vermögen geben werde. Ich über- lasse es Euch beiden Frauen — Ihnen Nelly, unb ber ersten Frau — Eure Ansprüche auf ihn geltend zu machen. Wenn Sie aber den Rechts­weg betreten und auf bie gesetzliche Bestrafung des leichtsinnigen Menschen wegen Bigamie an­tragen wollen, wenn Sie anfangen, Ihren Irr­tum einzusehen unb von dem Betrüger, den Sie geheiratet haben, sich abtoenben wollen, bin ich

geneigt, Ihnen meinen Beistand wieder zu leihen."

Harrington hatte diesem Wortschwall mit der größten Ruhe und Aufmerksamkeit zugehört, da ihm derselbe Licht in jene dunkle Geschichte brachte, welche Ferdinand Brander ihm in bet stürmischen Nacht auf dem Schiffe, kurz vor dem Schiffbruch erzählte.

„Also Sie sind „Roderich Gildon", ber Vater Ferdinand Brander's!" rief er verwundert. „Ich habe schon früher von Ihnen gehört. Ihr Sohn, Mr. Gildon, ist zu Harrington Hall unter einem angenommenen Namen. Mein Name ist Guido Harrington."

Gildon kam ganz außer Faffung.

„Sie sind nicht Ferdinand Brander?" fragt« er in höchster Verwirrung.

„Zum Glück nicht!" antwortete Guido stolz.

„Ich bin der Sohn Sir Harringtons. Ihr Sohn aber, Mr. Gildon, ist zu Harrington Hall an meiner Stelle. Er glaubte, daß ich lebens­länglich blödsinnig sein würde unb hat meinen Namen und meinen Platz als bie feinigen an­genommen. Sogleich werbe ich mit meiner Gat­tin, Mrs. Harrington, nach Harrington Hall auf- brechen unb bas Vergnügen haben, Ferbinanb Brander in Gegenwart meines Vaters zu ent­larven unb ihn fortzuweisen von dem Platz, den er unrechtmäßig eingenommen.

Ewige Minuten saß Gildon schweigend da; bie Bitterkeit der unerwarteten Wendung der Dinge lastete so schwer auf ihm, daß er zu er­liegen drohte. Nelly war für immer außer seinem Bereich. Ferdinand Brander war in Gefahr, von dem Gesetz ereilt zu werden, und er hatte sich als Vater desselben bekannt- also mußte sein Fall auch ihn treffen und fein Name mit Schmach unb Schande bedeckt werden. Er überlegte dies alles rasch und war entschlossen, den Weg ber Versöhnung einzuschlagen. Er erhob seine Äugen und blickte unruhig von Diesem lu Jener, indem er zögernd sagte: