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Zuldaer W Zeitung

lÄMi«. wochrnbellage:„IllustrierteSonntagrzeitung"

35. Jahrqanq,

Fulda, Mittwoch den 22. April 1908.

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Irveires

Reklamen- und Anzeigenteil.

Ich muß Ihuen wirklich Norwürft mache«, Kind!

r=^q ganzen ÄlmungSorgane, daß Sie wirklich schien- 12M nigst dannach greifen sollten. Habe» Sie erst

B&rsen-Knrse Otto Goebel, Jank- uni Wechsel-geschäft infnlia, Schlojlstrajle. • Jekphon Jtr. 28

alter Kredit-!

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Erscheint ttglich *it Rurnahme der Sohu- und Feiertage, viertel- jährliche'Vrzugrpreir ohne Vrtngerlohn und Bestellgeld in Zulda so­wie aurwärtrs.50 Mt.

»traut». Redakteur: «arl Schutte;

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Lnzet-eu: vte töt- fpalttge Petitseile oder deren Raum 15 Pfg. Reklamen diepetitzeile 25 »fg., bei wieder- Holungen wird entspr. Rabatt gewährt.

votatiourdruckund Verlag der Fuldaer Li- ttrndruckerei in Fulda Fernsprecher Hr. 9.

99,90 90» 81iu 92-

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einen Anfang gemacht, dann nehmen Sie FayS Lchte Sodener auch immer und Sie werden gut dabei fahren Die Schachtel kostet 86 Pf. und ist in allen Apotheken, Drogerien u. Mineral- wassrchandlungen zu haben; lassen Sie stch aber keine Nachahmung aufhLngrn. ,

, 1. d. 8. Em.

, 9. Em. . .

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„ Ergänz.-8tetz

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dum Abgeordneten ist jeder Preuße, also nicht nur bet in einer bestimmten Gemeinde ansässige, wähl­bar, bet baS dreißigste Lebensjahr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und bereits ein Kahr lang dem preußischen Staatsverbande angehört. Die bei den Urwahlen gewählten Wahlmännern treten zu der ihnen bekanntzu­gebenden Zeit zur Abgordnetenwahl zusammen. Als Legitimation dient ihnen die von dem Wahl­vorsteher ihres Urwahlbezirks eingehändigte und von ihnen unterschriebene Bestätigung ihrer Wahl. Die Wahl selbst ist wie die in den Ur­wahlbezirken öffentlich. Sie erfolgt durch Stimmgebung zu Protokoll. Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahlmännern

4 Stehl Hyp^Bank IIE

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mondsbenage: „Fulda« Geschichtrblätttt"

Wahlen erfolgen wie in der Wahlmännerwahl nach absoluter Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei der ersten Abstimmung diese nicht, so wird zur engem Wahl geschritten. Wahlstim­men, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig. — Auch für die Abgeordnetenwahl kann in größeren Wahlbezirken die Gruppenwahl festgesetzt werden. Der Minister des Innern kann anordnen, daß in Wahlbezirken, in denen die Zabl der Wahlmänner 500 oder mehr be­trägt, die Wahl der Abgeordneten in Gruppen der Wahlmänner vorzunehmen ist und dabei die Orte innerhalb der Wahlbezirke bestimmen, an denen örtlich getrennte Gruppen der Wablmän- ner zu versammeln sind. An Stelle dieser Ab­stimmung kann der Minister unter der gleichen Voraussetzung auch anordnen, daß in dem Wahl­bezirk die Abstimmung bei der Wahl der Abge­ordneten in der Form der Fristwahl stattfindet. In einigen Wahlkreisen sind mehrere Abgeord­nete zu wählen. Dort hat der Wahlmann so­gleich anzugeben, wen er an erster, zweiter usw. Stelle zum Abgeordneten wählt. ES ist nicht gi stattet, für jede Stelle denselben Namen zu nennen.)

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7. Hypothekenbank, tdeutsche Kreditbk. rt. Kreditanstalt.

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& Vie Wahl zum preußischen Ab- geordneienhause.

In Preußen find gegenwärtig die Dorberek- tungen im Gange für die Abgeordnetenwahlsi zum preußischen Landtag. Wir geben in nach­stehendem eine kurze Darstellung der Landtags- Wahl, wie sie getätigt wird, wer wahlberechtig ist usw. Wir bitten unsere Leser dringend, diese Bestimmungen, die ja verwickelt genug find und vielen nicht völlig bekannt sein werden, aufzu­bewahren.

Wer ist wahlberechtigt 7

4 8ttIb.StobtanLo.1901 4 „ „ v.1907

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4 Bayer. Grundrente * , «isend.-Anl.

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3*/» Kaff. LandeSte-Obi. 8*/« „ 1. Set. XXI

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4 Sr.Heff.St.-ALv.9S 8 */» , «nL, abg. 3 Sächsische Rente . ;8*/i Württemberg, abg«.

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5 «uIgJtbtanLo.1902 le/»e Griech. E. B.o. 90 VI* . , Monop.^lul.

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3*ji Nassau Landesb. P. 3,0 4 Preuß. Centr.-Bod.

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4 Ägypter unifizierte 5 Mexrk.kos.äust.v.99 stfr.

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4 Oesterr.Südb. (Lomb. >

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4 Oesterr. St.-B. 0. 83

4 Berl. HypbL Pfddrf. 1U/1V unL 1915 4'/»Dtsch.HyP. BerLXVII 4 Fkf. HyP. XIV. 1900

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todisch. Anilm-u. Zodaf. »üchster Farbwerks. . lektr. Schuckrrt, Rürnd.

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'Uabrü Fulda 7V . «rein. Schuhs. Fulda, ordd. Wollkämmerei.

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Oesterr. StaatSdi Pest.Ung-Kom.-L Ser.II.rzb.

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Eine Künstlerin muß doch ihr« Stimme schonen und pflegen, denn eine einzige, ernsthafte Erkäl­tung kann der Stimme und der ganzen Karriere gefährlich loerben. Fays ächte Sodener Mineral- pastillen sind doch auch ein so bequemes Mittel zur Pflege des Halses, des Kehlkopfes und der ganzen Atmungsorgane, daß Sie wirklich schien-

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3 Prag.» Durerb. . .

3 Raab-Oedenbrallalte) 3 Raab.-OdÄrLo. 91

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4 Kr.Rudolfd. 'salrkg.) 3Vi?.3talien. Eis en.-DbL

4 Baqr. Brsb. Münch. 31*

4 Frks. H^pbk. Ser. XVI M-XVIIunl 1910

4 , XX , 1915

4Fkf.Hyp.I.XVliI 1905 3*)i , @n. XII n. Xin 3*1» , Eer.XVunk.1906 37« , Ser. XIX 1906 4 Hypkl». unt 1915 4 , , oetL 1908

3‘f» „ „ verlosb.

4 Hamb. H,pb. 1905 4 , 1910

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3 Porttm.E.-B.(Baira- Baixa)....

Buld«n(S°ld) --2 Mk. 1 Oesterr. Gulden cWhrg.f^Mk. 1.70. 1 Oesterr.-Ung. Krone - 85 Pfg. 1 holländ. Gulden - SIH. lJo t 21.6. 1 Peso ----- Mk. 4. 1 Dollar ---- Mk. 4.20. 7 Gulden süddeutsche Währung — Mk. 12. 1 Mark Santo = 1L0.

Die Wahl ist indirekt. Zuerst wählen die Urwäh­ler (b. h. alle Wahlberechtigten) die Wahlmänner in be- ondern Versammlungen, und dann ebenso in besondern Versammlungen wählen die Wahl­männer die Abgeordneten. Es kann also nicht ein Urwähler direkt den Abgeordneten wählen. — DaS Wahlverfahren hat seit der letz­en Wahl im November 1903 eine Aenderung erfahren. Nach dem bisherigen Verfahren hat- en di« Urwähler sich gleichzeitig zu einer be- timmten Stunde einzufinden und wurden der Reihe nach aufgerufen; wer sich zur festgesetzten Zeit nicht einfand und sich auch bis zum Schluß des Namensaufrufes nicht meldete, konnte nicht mitwählen, und dasselbe galt für die Wahlmän­ner bei den Arbgeordnetenivahlen. Das wird jetzt teilweise geändert durch die F r i st w a h l. s 3 bestimmt darüber, daß in Gemeinden mit

„ BSb. Stirn, berg unt.b.1905

2 Hyp.-u.Wchjb.

, , (imolb.)

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Bdk-A. Würz. 1909 3'/i" „ 1907

4 Berl. Hypbk-Psdbrf.

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4 , Kronenrente

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Vermischtes.

• Geflüchtet ist in Rheda (Westfalen) der Mitinhaber der westfälischen Sortier- und Wasch­anstalt M. Reinhardt u. Co., M. Reinhardt nach Abhebung von 60000 M Geschäftsguthaben bet der Reichsbank. Ueber das Geschäft wurde der Konkurs verhängt.

• 10000 Mark im Vogelsand. Vor kurzem starb in Forchheim in Oberfranken der Werk­meister Fiedler, seinen Erben ein Vermögen von 40 000 Mark hinterlassend, fein Mobiliar ver­machte er dem Hausherrn. Als dieser ein Kist­chen mit Vogelsand ausstreute, lagen am Boden 10000 JK, in Wertpapieren.

— Monolog eines Pantoffelhelden: „Wie gut hat ell doch so ein Schwerhöriger! Seine Fran kann zanken, soviel Sie nur will, — ihn stört daS nicht."

3««ter|8orffter Kur«

Augsburger 7p.... Braunschweiger 20 TI. KmnlSndische 10 A.. Freiburger 15 Fs.. . Malländer 45 Lire. . Mailänder 10 Lire. . Meininger 7 fl.. . . . steuchateler 10 Fs.. . Oesters v. 1864 100 fl. Oesterr. Kred.v.58 100fl. Pappenheimer 7 fl.. . Lürkealose ..... llugar. Staats 100 fl.. •öenetianet 30Lir. . .

Reichsbanl» Diskonto: Lombard-Zinsfuß:

liner Zivilbevölkerung von mindestens 50000 die Abstimmung bei der Wahl der Wahlmänner, also bei den Urwahlen, in einer nach Anfangs-1 auf den Vorschlag des Wahlkommissars gewählt und Endtermin festzusetzenden Abstimmnngsfrist z und bilden mit diesem den Wahlvorstand. Die1

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• Portugies. unist^An- W leihe v. 1902 Serie L

Rumä. am. Rte.v.90 Rumä. äuß. Rte.v.89

Wahlberechtigt ist jeder selbständige Preuße, btr das 24. Lebensjahr vollendet hat, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist, nicht auS öffent­lichen Mitteln Armenunterstützung empfängt und in der Gemeinde, in der er wählen will, min­destens sechs Monate seinen beständigen Ausenthalt oder Wohnsitz gehabt hat. Unter „selbständig" fft hier zu verstehen: nicht unter Vormundschaft stehend oder in seinem Ser- fügungsrecht beschränkt sein. Ein eigener Haus­halt ist nicht nötig; eS können also auch Schlaf, burschen, Kostgänger, Dienstboten usw. ihre Stimme abgebän. Ob jemand Steuern zahlt oder nicht, kommt nicht in Betracht; durch die Höhe der Steuern wird nur die Klasseneintei­lung bestimmt. Während bei der RerchstagS- und Gemeindewahl derjenige, der Armenunter­stützung erhalt, nicht wahlberechtigt ist, wenn er diese in dem Laufe des vorausgegangenerl Jah­res erhalten hat, ist er bei der Landtagswahl nur dann nicht wahlberechtigt, wenn er zur Zeit der Aufstellung der Wählerliste von der Armenver- wallung unterstützt wird. — Da nur der Preuße, nicht aber der Angehörige eines an­dern Bundesstaates wahlberechtigt ist, so mögen alle in Preußen ansässigen Nichtpreußen darauf aufmerksam gemacht sein, sich so rasch als mög- stch noch in den preußischen Staatsverband cmf- »ehinen zu lassen.

Slaffmeinteilmtfl.

Die Wahl ist in 3 Klassen, die nach dem Steuerbetrag gebildet werden, abgestust. Aber die Ur- Wähler werden nicht für die ganze Gemeinde, wie eS früher gewesen ist, sondern für jeden Urwahlbe- zirk irr drei Klassen geteilt. Diese Einleitung geschieht folgendermaßen: Sämtliche Wähler eines Urwahlbezirks werden nach der Höhe ihrer Steuerleistung (direkte Staatsgemeinde, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern) untereinander geschrieben, an letzter Stelle stehen die, welche keine Steuer bezahlen; diese werden mit einer fingierten (als bezahlt angenommenen) Steuer von 3 M eingestellt. Dann wird die ganze Steuersumme zusammengezählt und durch 3 ge­teilt. Das erste Drittel, das die meist wenigen Höchstbesteuerten umfaßt, bildet die erste Klasse, die zlveite Klasse besteht aus denen, die die nächst niedrigen Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten Drittels zahlen, und alle übrigen bilden die dritte Klasse. Verringert sich jedoch durch die nicht zur Staatssteuer veranlagten Personen der dritten Abteilung und der für diese in Ansatz gebrachte Steuersatz von 3 die Gesamtsteuer, summe, die auf die erste und zweite Abteilung entfällt, so wird die erste und zweite Abteilung m der Weise gebildet, daß jeder die Hälfte der ! bni'klich gezahlten Steuersumme zugewiesen 1 totrb. Es zeigt sich also hier, daß man möglichst i verhmdert Hat, daß rrgeird der Fall eintreten 1 konnte, daß die minder steuerkräftigen Urwähler 1

(Fristwahl) erfolgt statt der bisherigen Abstim­mung in gemeinschaftlicher Versammlung der Urwäbler (Terminwahl). Innerhalb der angeordneten Wahlzeit kann jeder Wähler zu der tbm passenden Stunde seine Stimme abgeben. Außerdem ist zur Erleichterung der Wahlhand­lung noch vorgesehen, daß Abteilungen mtt 500 ober mehr Wählern in Abteilungsgrup­pen geteilt werden sollen, was eine bessere Aus­wahl der Wahllokale und schnellere Erledigung der Wahlhandlung ermöglichen soll. Die Frist- wähl kann auch auf kleinere Gemeinden (unter 50000 Einwohnern) ausgedehnt, und die Ter- minSwahl für größere Gemeinden beibehalten werden; in beiden Fällen muß dazu die Anord­nung vom Minister des Innern auf Antrag des Gemeindevorstandes getroffen werden. I m allgemeinen wird es aber in Orten unter 50000 Einwohnern bei dem früheren Wahl verfahr en, bet der Terminwahl bleiben. Die Wähler wer­den in der Wahlversammlung in der Reihenfolge der Abteilungsliste einzeln aufgerufen, müssen dann an den vor dem Wahlvorstande aufgestell­ten Tisch herantreten, auf Anfordern sich legi­timieren und unter deutlicher Bezeichnung den Urwäbler deS Urwahlbezirks benennen, dem sie ihre Stimme geben wollen. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so nennt der Wähler so viel Namen, als Wahlmänner in seiner Ab­teilung gewählt werden müssen. Die Zahl bet Wahlmänner muß dann genau angegeben wer­den; ebenso genau auch die Reihenfolge, wie sie auf den Stimmzetteln stehen. — Die Wahl ge­schieht abteilungsweise, anfangend mit der drit­ten Abteilung. Nach Beendigung des Namens­aufrufes fragt der Wahlvorsteher an, ob noch Urwähler dieser Abteilung anwesend sind, die ihre Stimme noch nicht abgegeben haben. Ist das nicht der Fall, dann erklärt er die Abstim­mung für geschlossen. Ist für eine Abteilung die Wahlhandlung geschloffen, so müssen die Wahlberechtigten dieser Abteilung das Lokal ver­lassen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß nicht etwa die Wähler das Lokal verlassen bür* en, bevor das Wahlresultat ihrer Abteilung fest­steht.

Wer kann Wahlmann werden?

Die zu wählenden Wabtmänner müffen in dem Be- irfe wohnen, dem die Urwähler angehören. Es änn also z. B. für den 1. Bezirk nur ein Urwäh- er dieses Bezirkes, nicht des 2., 3. usw.. als Wablmann aufgestellt werden. Dagegen ist eS gleichgüllig, für welche Klaffe die Wahlmänner ernannt werden. Es kann also der Urwähler, )er seiner Steuer nach der dritten Klaffe ange­hört. nicht nur in dieser, sondern auch in der zweiten ober ersten als Wahlmann aufgestellt und gewählt toerben, und ebenso ist es mit den Wählern der andern beiden Klassen.

Die Abgeorduetenwahl.

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Iber dritten Klaffe die Wähler der ersten und 1 zweiten Klaffe verdrängen könnten. Wer keine Steuern bezahlt, wählt unter allen Umständen in der dritten Klaffe.

Die Urwöhlerlistm.

Wie bei den andern Wahlen muß jeder Wähler stch »ergewissern, daß sein Name in der UrwLhlerliste steht, aber nicht nur davon, sondem daß er auch feiner Steuer nach in der richtigen Klaffe aufgeführt ist. Die Listen werden nämlich zweimal öffenrlich aus­gelegt. Sofort nach der Ausschreibung der Wahl ist ein Verzeichnis der Urwähler, also aller stimm- berechtigten Wähler, anzuferttgen, in dem be jedem Namen der Steuerbetrag ange­geben wird, den der Urwähler bezahlt. Dieses Verzeichnis muß drei Tage lang öffentlich aus- liegen. Dies wird in ortsüblicher Weise bekannt gemacht. Einspruch gegen etwaige Fehler sind innerhalb drei Tagen bet dem Bürgermeisteramt zu erheben. Das ist bei Auslage dieser ersten Liste nötig, da nur diese für die Wahlberechti­gung maßgebend ist. Ist diese erste Liste nun berichtigt, dann wird die zweite ausgelegt, die die Einteilung der Urwähler in die drei Klassen enthält. Sie muß ebenfalls drei Tage offen liegen. Einspruch kann jetzt nur der Urwähler erheben, dessen Namen in der ersten Liste stand, und zwar nur gegen eine falsche Klasse. Aus der Abteilungsliste, in der ja die Klassen nach den Steuersummen begrenzt sind, kann jeder sehen, in welcher Klaffe er wählen darf.

Urwahlbezirke.

Zum Zwecke der Urwahl werden Nrwahlbeztrke gebildet: m einem solchen dürfen nicht weniger als 750 und nicht mehr als 1749 Seelen vorhanden sein. Auf jede Dollzahl von 250 Seelen muß ein Wahl­mann gewählt werden, wohlbemerkt nicht auf 250 Urwähler ,fonbern ohne Rücksicht auf die Zahl der Urwähler muß für jede 250 See­len einer Gemeinde oder eines Bezirks ein Wahlmann gewählt werden. Der Urwahlbezirk muß mindestens 750 Seelen umfassen, so daß also drei Wahlmänner, für jede Klasse einer, ge­wählt werden können. Gemeinden, die diese Zahl nicht haben, müssen mit andern Gemeinden zusammen wählen. Möglichst sollen die Urwahl- »ezirke so gebildet werden, daß die Zahl der in edem derselben zu wählenden Wahlmänner durch >ret teilbar ist. Zu drei Wahlmännern wählt jede Klasse einen, bei vier wählt die erste und dritte je einen, die zweite 2, bei fünf wählt die erste und dritte Klasse je 2, die zweite 1, bei sechs wählt jede Klasse 2.

Wie wir» gewähtt?

Umrechnung! 1 Psd. Sterling — Mk. 20.40. 1

1 aller Doldrubel — Mk. 3.20. 1

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