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verantw. Redakteur: Earl Schütter flrdierlereis«:

3. parzrüer t» Fulda.

Maer

wochcnbellagc: „Illustrierte Somtagrzeitung"

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Rotationsdruckund Verlag der Fuldaer A» tlendrukkrrei hr Fulda Fernsprecher Nr. 9.

JA 56.

Fulda, Samstag den 7. März 1908.

35. Jahrgang.

4. Zur Schuldeputation gehöre« regelmäßig u u r I licken Mittelschulen (Landwirtschaft?-, Ackerbau-, Männer. Es muß sich mlndeltend «in Rektor, Haupt-i und Winterschulen) jetzt mehr bewilligt wordeu « « l m < n t_____ K_____Ä _ <__E QD.wm I . — aaa «» t E’__

Drittes Wtatt

z Dös tan-wirtschafttiche Zchulwesen Preußens hat beim diesjährigen Landwirtschafts, etat eine weitere Berücksichtigung erfahren, indem neue Mittel zu seiner Hebung bereitgestcllt war- den sind. So sind zugunsten der landwirtschaft­

gefallen und am allerwenigsten der Marchese Rionero hatte eine Ahnung daß sein ehemaliger Rechtsbeistaild dem schändlichen Verbrechen so nahe stände, welches sein Leben aller Freude und alles Glückes beraubt hatte.

Ter Notar beeilte sich, das Schreiben feines Jugendfreundes, welches ihm eine höchst ange­nehme Ueberraschung bereitete, sofort zu beant­worten.

Er beteuerte hoch ttnd teuer, im Falle einer Entdeckung genau nach dem Wunsche Pisanis zu handeln und vermaß sich, die Sache schon so ge­schickt ins Werk setzen zu wollen, daß die Familie Pisani die Summe von etwa 10 000 Frank — dies sei der ungefähre Wert der Hälfte der Ju­welen — erhalten und auch annehmen solle.

Mit einem Eide bekräftigte er dies Verspre- chen und beschwor zugleick den Freund mit be­weglichen Worten, ihn nicht zu verraten.

In Wirklichkeit war Tommaso Basileo weit entfernt davon, dies Versorechen je erfüllen zu wollen. Er jubelte im stillen über den reichen Fund und belächelte die Einfalt des Buckligen, der seinen Worten traute. Um so größer war seine Freude an dem reichen Vermächtnis, das der Räuber ihm gemacht, weil er die Hoffnung, in den Besitz der so heiß begehrten Juwelen zu ge­langen, schon aufgegeben hatte.

Er war gerade mit einer schwierigen Arbeit beschäftigt, als der Bote Pisanis ihm gemeldet wurde. Es handelte sich darum, Notizen aus einem Aktenheft zu machen, ein Testament betref­fend, das ihm anvertraut worden war. Ein Brief aus Palermo, soeben angelangt, erbat jene Auskunft.

Zitternd vor Erregung, beendete Basileo so schnell wie möglich die angefangene Arbeit, packte dann die Akten zusammen und verschloß sie in einem Schranke, den Brief Pisanis dagegen zer- riß er in kleine Stücke und warf diese ins Feuer.

hatte er getan, um jede Spur seiner Mitschuld zu vernichten, und glaubte sehr vor­sichtig gehandelt zu haben, nur hatte er in ber

lehrer oder BolkSschullehrrr darunter befinden. Wenn die Zahl der des Erziehung?. und VolksschulwefenS kundigen Männer 44. L 3 des Gesetzes) auf 4 oder mehr festgesetzt wird» so müsien darunter wenigstens zwei Rektoren oder Lehrer sein. I» diesem Falle können an Stell« der Lehrer auch Lehrerinnen, die an

45 000 <M; im ganzen 576 000 M, zur Förderung der ländlichen Fortbildungsschulen ein Plus t>ot|

Este und Verwirrung den unverzeihlichen Miß- griff begangen, das Schreiben aus Palermo zu vernichten und den Brief Antonios dem Akten» bündel einzuverleiben, welches seiner Obhut an« vertraut war und in seiner Registratur verblieb.

Mit verstellter Hand und in sehr unverfäng­licher Weise gab er alsdann seinem Mitschuldigen die gewünschte Versicherung und expedierte den Boten aus Oualiano.

Drei Tage danach wurde Antonio Pisani, den man den „Kalabresen" nannte, in Oualiano ver­haftet Der Wirt des Gasthauses daselbst, ein Neapolitaner, welcher den Buckligen vor Jahren gekannt, hatte Verdacht geschöpft, das scheue We­sen seines Gastes, der hier unter fremdem Na­men aufgetreten war, mußte seine Aufmerksam­keit erregen, die hohe Belohnung, auf den Kopf des Mörders ausgesetzt, reizte seine Habsucht, und so bedachte er sich nicht lange und inachte heimlich eine Anzeige.

Die Verhaftung fand in der Nachtzeit statt und Ptsani, der eben durch einen schweren Traum geängstigt worden war, wähnte anfangs, daß ei nur eine Fortsetzung der Schrecken sei, die ihn ae* Pnntflt hatten, bis die festen Hände der Genbar- men ihm Hände und Füße fesselten.

Si4 verloren gebend und müde dieses Lebenß der Angst, Sorge und der peinigenden Gewissens« bisse, bekannte Pisani reumütig sein Vergehen^ verneinte aber entschieden die Frage, ob er Miß schuldige gehabt.

Obgleich man aus den Fußspuren der flüchti­gen Verbrecher sogleich erkannte, daß es zwei ge wesen waren, die den Einbruch in der Villa Rio nero verübt hatten, war doch Pisani zu keinem Geständnis zu bewegen, was diesen Punkt betraf.

Der Prozeß zog sich deshalb in die Länge weil man hoffte, den Namen des Mitschuldige« zu erfahren und in den Besitz der geraubten <6e» genstände zu kommen.

(Fortsetzung folgt.)

Deutsches Reich.

□ Die „Erfolge" der Ansiedelungspolitik in den Provinzen Westpreußen und Pofen werden durch die am Donnerstag dem Abgeordneten- hause zugegangene „Denkschrift über die Aus- führung des Gesetzes vom 26. April 1886, betr, die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen für das Jahr 1907) drastisch vor Augen geführt. Danach wurden bis zum Schluß des vergangenen Jahre­insgesamt 335383 Hektar für 306702437 Mk. angekauft. Davon stammen aber aus polniicher Hand nur 106120 Hektar, für die 85 648000 Mk. bezahlt wurden. Also über Vs der 'ange« kauften Fläche gehörte deutschen Besitzern. Zum Auskauf polnischen Besitzes und besten Be« siedelung mit Deutschen ist der Ostmarkenfondc bestimmt, aber zum größeren Teil wird er dazu verwendet, bankerotten deutschen Grundeigen­tümern auf die Beine zu helfen. Das ist ja auch eine Stärkung des Deutschtums. — Ein Beweis für die durch die Ansiedelungspoliti^ hervorgerufcne enorme Steig er ungder Boden» preise ist daß die Durchschnittspreise von 1007 Mark auf 1 Hektar im Jahre 1903 auf 1508 Mark im Jahre 1907 stiegen, während der Durchschnittspreis sür sämtliche bisher von der Ansiedelungskommisfion erworbenen Liegenschaften 914 Mark für das Hektar bet'Ug. — Während bet ganzen Tätigkeit der Ansiedlungskommistion bis Ende 1907 wurden 13617 Anfiedleroer. trüge abgeschlossen und genehmigt und zwar

Für den Fall, baß dem Schreiber ein Unglück zustoßen solle — eine Entdeckung seiner Schuld — möchte der Notar Basileo den Schatz heben, ihn zu Gelde machen und die Hälfte des Wertes an die Familie Pisani in Kalabrien senden.

Letzteres müßte mit aller Vorsicht geschehen damit jene keine Ahnung davon hätten, woher das Geld stamme. Basileo konnte ja seinen Namen als den des Gebers nennen und sagen, daß er ein Freund des Antonio Pisani sei und für dessen Familie zu sorgen versprochen hätte.

Wenn Basileo ihm feierlich durch einen Eid gewährleiste, daß er so handeln wolle, dann ver­pflichte er — Pisani — sich zu ewigem Still­schweigen, was die Mitschuld des Genossen be­träfe.

Ter Bote, welchen der Bucklige nach Neapel gesendet, sollte ihm auch sogleich die Antwort des Notars bringen. Da der Bursche nicht lesen konnte, glaubte Pisani ganz sicher zu gehen.

Ec befand sich zu derselben Zeit in dem Markt­flecken Oualiano, nahe bei Neapel, wo er sich noch sicher wähnte, obgleich die Polizei bereits aus seiner Spur war.

Giovanna hatte nämlich in ihren Delirien mehrmals laut den Namen „Pisani" genannt, hatte sich, von dem „Kalabresen" in jbrer Ein­bildung verfolgt, in die dunkelste Ecke ihres Zim­mers geflüchtet und flüsternd erzählt, daß der »Bucklige" den bösen Blick habe und Unglück brirfJ.e' lvie alle Gezeichneten.

Diese Aeußerungen der Irrsinnigen, sorgsam notiert und gesammelt, dienten doch dazu, dem Untersuchungsrichter einen Leitfaden bei seinen mUm Nachforschungen zu geben.

-Befragte man Giovanna in direkter Weise, wer den Mord an der Marckesa begangen habe, oann erwiderte sie stets nur mit geheimnisvoller mein^ebe^r*3 f3'Jen- E'ist kostet es

Seltsam war es in dec Tat, daß Giovanna den Namen des Notars nie gekannt. Auf Basileo war demnach auch nicht her geringste Verdacht

m. Schulvorstand oder Schnldkputalisn?

Das am 1. April 1908 in Kraft tretende Volks- schulunterhaltungsgesetz verteilt die Verwaltung der Volksschulangelegenhciten zwischen den nach den Gemeindeverfassungsgesetzen eingerichteten Gemeindeorganen und den auf Grund des neuen Gesetzes zu bildenden Organisationen. Beide Arten sind verschieden, je nachdem es fick um eine Stadtgcmeinde oder Landgemeinde, die letztere Klasse auch, wenn es sich um einen Ge­samtschulverband handelt.

In Stadtgemeinden muß eine Schuldepu- t a t i o n eingerichtet werden. Den Gemeinde- orpanen. bleibt die Feststellung des Schulhaus­halts, die Bewilligung der für die Schule erfor­derlichen Mittel, die Verwaltung des Schuloer- nwgens, die vermögensrechtliche Vertretung nach außen und die Anstellung der Beamten (worunter nicht etwa die Lehrer einbegriffen sindi) Vorbe­halten. (Sergi. § 43 des Ges.) — In Landge­meinden, welche einen eigenen Schulverband bil­den, sind die Gemeindeorgane zuständig für die Feststellung des Schulhaushalts, die Bewilligung der für die Schule erforderlichen Mittel, die Rech­nungslegung und die vermögensrechtliche Ver­tretung nach außen (vergl. § 46 des Ges.). Im übrigen steht die Verwaltung der Volksschulan- gelegenheiten einem Schulvorstand zu, der zugleich für die äußere Ordnung im Schulwesen zu sorgen und die Verbindung zwischen Schule und Elternhaus zu pflegen hat.

In Gesamtschulverbänden, die aus mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken bestehen, sind regel­mäßig und naturgemäß keine, den Gemeinde­organen zu vergleichenden Dertretungskörper vorhanden. Das Volksschulunterhaltungsgesetz mußte hier also die zur Verwaltung der sämt­lichen Volksschulangelegenheiten berufenen Or­gane ne» schaffen. Es hat als solche bestimmt, den Schulvorstand und den Verbandsoorsteher. (9 49 des Ges.)

Nach § 56 des Gesetzes können ausnahms­weise kommunale nachbarliche Ver- bände, die an sich a n d e r e n als Schulzwecken dienen, auf ihren Antrag von der Schulaufsichts­behörde (bet König!. Regierung, Abt. für Schul- fachen) un Einvernehmen mit bcm Regiernnis- Prasidenten zu Gesa m t sch u lv e r b§n b en erklärt werben. Voraussetzung ist, baß sie nach ihrer Verfassung einen Vorsteher unb eine Verbandsvertretung haben. Als solche kommu­nale Verbanbe werben im Gesetz beispielsweise angeführt die Amtsverbänbe in Westfalen unb bie Bürgermeistereien in ber Rheinprovinz.

die Landgemeinden bestimmt der 8 47 ^di-iOdes Gesetzes, baß, wenn sie mehr als 10 000 Einwohner umfassen, auf Beschluß ber Gemelnöeorgane eine Schuldeputation eingesetzt werden kann, welche bann nach den in den §§ 43 bis 45 des Gesetzes gegebenen Be- stlmmungen zusammengesetzt und zuständig ist. oaaa £-funilen dw Landgemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern Schuldeputationen statt des re- 0. waßig für sie vorgesehenen Schulvorstandes einrichten: in diesem Falle muß aber der dahin­gehende Beschluß von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.

Für Gesamtschulverbände bestimmt der § 57 Ge'etzes daß, wenn eine Stadt dem Gesamt- fchmvcrbande angehört, dann stets e i n e S ch u l-

Ut’M-t0”0®bildet werden muß. In Alin V?n 6rte Bestimmungen des § 47, hl» re§ ®re^e§ sinngemäß Anwendung sin- oen. Es kann somit ein Eesamtschulverband mit

Itn Dunkeln.

Roman von Ernesto Selva.

Nach einer wahren Begebenheit erzählt.

(Nachdruck verboten.)

Mehr als einmal war Antonio Pisani schon nahe daran gewesen, sich durch fein sonderbares ©etoren zu verraten. Er sprach im Schlafe, er cr verflucht sei, hienieden und in .Elt, denn das von seiner Hand vergossene un2 ADe. Dann in einem Anfalle aufrichtiger Reue, wollte er sich selbst Ä?u L?^riiefern, um seine Tat durch den aber war es auch, welche ihn veranlagt- x e ©enoffen seines Verbrechens einen Brief zu fchrei" f>en den er nach Neapel in die Kanzlei des Ni> tars sandte. Vielleicht war es auch das Soracfühi seines nahen Endes, das den Verbrecher antrkb ietztwilllgen Anordnungen zu treffen.

.. der Lcele dieses Menschen war ein form, von Gut unb Böse, unb leibet be- hielt letzteres die Oberhand. Er bereute sein Ver- brechen und zwar in so hohem Grade daß er *u- weilen entschlossen war, sich selbst der Justizbe­hörde zu überliefern und durch ein aufrichftgez Geständnis sein Gewissen zu erleichtern: anderer scits dachte er zwar nicht einmal daran, den Raub wieder zurück zu erstatten, um dessentwillen er aach den Mord begangen hatte. Im Gegenteil, ".betrachtete das Juwelenkästchen als sein recht- s"onwes Eigentum, über welches er verfügte, in oerseiben Weise, tote andere über ihr Vermögen v"w Nahen des Todes.

, ~cc Brief, an Basileo gerichtet, tat diesem wo der Schatz vergraben sei, und enthielt -ferner folgenden Vorschlag:

einer der Schuldeputation unterstellte« Schule angr» stellt sind, geroäblt werden. — Die vorgenannten Per­sonen werden sämtlich von den der Schuldeputation anqebörenden Mitgliedern der Gemeindevorstandes und der Stadtverordnetenversammlung (§ 44.1.1 und 2) gewählt und bedürfen der Bestätigung seitens der SchulaufsichtSbebörde.

In den Schulvorstand können auch andere Frauen, nicht nur Lehrerinnen gewählt werden. ES empfiehlt stch zuweilen, Frauen, die in Fürsorgetätigkeit bewandert find, int Schulvorstand zu haben. Der Lehrer, der an sich zum Schulvorstand gehört, wird von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt. ES ist selbstverständlich der Gemeindevertretung über- laflen, auch noch weitere Lehrpersonen in den Schul­vorstand hineinzuwählen. Di« gewählten Mitglieder deS Schulvorstandes bedürfen ebenfalls, rote die der Schuldeputation, der Bestätigung durch die Schulauf­sichtsbehörde. Letztere kann bezüglich des Schulver- bandeS dieses Bestättgungsrecht auf die ihr Nachgeord­nete« Organe übertragen, z. B. den Lantr it.

5. Der wichtigste Unterschied zwischen der Einrich­tung einer Schuldeputation oder eines Schulvorstandes liegt in der Möglichkeit ber Bildung besonderer Schnlkommisfionen.

Dem nach der Bestimmung deS Gesetze? intet« konfessionellen Schuldeputationen sollten nach dem ur­sprünglichen Entwurf konfessionelle Schulkommisfionen zur Seile treten. Nach den jetzigen Bestimmungen des § 45 könne« solche Kommissionen auch für Simultan- schulen gebildet werden. Ihre Einrichtung hängt von einem Beschlüsse der Gemeindeorgane ab, der der Genehmigung der SchulaufsichtSbebörde bedarf. Wenn Schulkommissionen für konfessio­nelle Schulen gebildet werden, dann müssen die von der Schuldeputation in die Kommission zu wählenden Mitglieder, die aus der Zahl der zu den Schulen des betr. Schulbezirks gewiesenen Einwohner genommen werden müssen, derselben Konfession an» gehören, rote die Lehrer der Konfessions­schule. Wenn dagegen in einer Landgemeinde em Schulvorstand eingerichtet ist, so hängt e8 nicht von dem Belieben der Gemeindeorgane ab, solche Schul­kommissionen einzusetzen, sondern solche müssen dann nach § 48 des Gesetzes gebildet werden und zwar sür eine oder mehrere Schulen derselben An jedesmal eine besondere Schullominiifion eingerichtet werden. Es muß mithin eine Schulkommission für eine oder mehrere katholische Konfesfionsschulen des Bezirks —- eine andere für die evangelischen Konfesnonsschulen —, eventuell eine dritte für die Stmultanjchulen des Be­zirks eingerichlet werden. Diese Kommissionen sind Organe des Schulvorstandes und dazu berufen, für äußere Ordnung im Schulwesen zu sorgen und die Verbindung zwifche« Schule und Elternhaus zu pflegen.

6. Endlich sei darauf hingewiesen, daß zur Schul­deputation stets ein Pfarrer, sowohl der katholischen Kirche, wie der evangelischen Landestirche gehört, auch wenn der Schulverband nur Schulen einer Kommission besitzt. Bezüglich des Schulvorstandes ist dagegen in §_ 47 Abs. 3 be? Gesetzes bestimmt, daß, wenn der L-chulverband nur Schulen einer Konfession besitzt, dann der Pfarrer der anderen Konfession nicht dem Schulvorstande angehört.

Nach allebem glauben wit, b en G e- meinbeorganen anraten zu sollen, sich auf jebe Weise ber Einrichtung einer Schulbeputation in S a n b ge­rn ei n b e n zu toibersetzen, vielmehr darauf zu bestehen, daß nach den Be­timmungen des Gesetzes ein Schul­vorstand gebildet wird.

mehr als 3000 Einwohnern mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, — ein Gesamtschulv-rband mit mehr als 10 000 Elnwhnern ohne weite­res, eine Schuldeputation einrichien. In diesem Falle fällt aber nicht der nach § 50 des Gesetzes vorgesehene Schulvorstand weg, wie dies bei Landgemeinden der Fall ist, vielmehr tritt die Schuldeputation neben den gemäß 8 50 ge­bildeten Schulvorstand bezw. die nach 8 56 diesem gleichgestellte, zur Vertretung deS kommunalen Verbandes berufene Organisation. (Sgl. Aus- führun gSanwei sung des Kultusministers vom 6. November 1907. A. I. 3.)

Bei dieser Sachlage ist es für die Landge­meinden von größter Wichtigkeit, festzustellen, welchen Unterschied in der Serwal- tu n g der Volks schulangelegenheiten bie Einrichtung einer Schulbeputa­tion gegenüber ber Einrichtung eines Schulvorstandes begrünbet.

Hier soll auf einige mehr oder weniger wichtige Unterschiede hingewiesen werden, die Frage be­züglich der Gesamtschulverbände aber einstweilen außer Betracht gelassen werden.

1. Die Schuldeputation ist, soweit eS sich um bie Verwaltung der Bolksschularigelegenheiten handelt. Org an d eS G emeind evorstan des (alfo z. B. deS Bürgermeisters in der Rheinprovinz) und deshalb verpflichtet, dessen Anordnungen Folge zu leisten. (§ 43 Abs. 2). Soweit sie Schul auf sichtsrechte auszuüben hat, handelt fie all Organ der Schulaufsichtsbehörde und ist verpflichtet, insoweit deren Anordnungen Folge zu leisten. (§ 43, Abs. des Gef etzes).

Der Schulvorstand ist zwar auch ein Gemeinde­organ, er ist auch eine öffentliche Behörde, aber er ist nicht Organ des Gememdevorstandes. Er tritt diesem also weit selbständiger als die Schuldeputation gegen­über. In seiner Amtsiührung ist er nur den Weisungen der Berwaltungs- unb Schulaufsichtsbehörden unter­worfen, also ben Anordnungen des LandratS bezw. der königl. Regierung. Schulauffichtsrechte können ihm auch in gewissem Umfange eingeräumt werden; die Schulaufsichtsbehörden werden in dieser Beziehung Ge- Ichäftsanweisungen zu erlassen haben.

2. Mit dieser Stellung der beiden Organe stimmt e? überein, wenn § 44 II. Gesetz bestimmt, daß der Bürgermeister jederzeit selbst in die Schuldenu- talion einzuireten und den Bo rs itz mit vollem Stimm­recht *u übernehmen befugt ist. Wenn er selbst nicht den Borfitz übernehmen will, hat er den Vor­sitzende« zu beftimmen.

Der Vorsitzende des Schulvorstands dagegen wird von der Schulaufsichtsbehörde ernannt § 47 Abs. 8). Regelmäßig soll er aus den Mitgliedern des Schulvorstande! genommen werden. Die Aus­führungsanweisungen des Kultusminister! vom 6. No­vember 1907 (B. III. 8) sagt in dieser Beziehung: „91 b« roeicbungen sollen nur ausnahmsweise eintreten. Der geschichtlichen Entwickelung in der Mehrzahl der Pro­vinzen wird es entsprechen, meistens den Orts- schulinfpektor, sofern er Mitglied des Schulvor­standes ist, mir dem Vorsitz zu betrauen." — Da nach § 47 Abs. 8 eine Teilung des Vorsitzes nach Geschäftszweigen zulässig ist, so wird der Ortsschulinspekior jedenfalls mit dem Vorsitz bei der Behandlung innerer Schulangelegen, heit en zu betrauen sein.

3. Nach den oben bereit! mitgeteilten Obliegen­heiten der Gemeindeorgane liegt beim Vorhandensein einer Schuldeputation den Gemeindeorganen die ge­samte Verwaltung d eS Schulvermögens ob. § 43 Abs. 1). Beim Vorhandensein eines Schul­vorstande! haben die Gemeindeorgane dagegen lediglich die Bewilligung der für die Schule er­forderlichen Mittel und die Rechnungsentlastung vor­zunehmen. Dem Schulvorstand aber gebührt im übrigen die Verwaltung des Schulvermögeus und die Bestimmung darüber, wie die von den Ge­meindeorganen für Schulzwecke bewilligten Mittel ver­wendet werden sollen. Dem Schulvorstand steht hier« nach auch das Rechts zu, darüber zu bestimmen, in welcher Weise die den Schulzwecken dienenden Gebäude benutzt werden sollen, — selbstverständlich unbeschadet der Befugnisse der Aufsichtsbehörden in dieser Be­ziehung.

140 000 <M, insgesamt 495 000 «M,, bann brittcnH int Dispositionsfonds zu wissenschaftlichen uni Lehcztoecken ein Mehr von 500 000 M, im ganz«» 850 000 X Mit besonderer Genugtuung tourbl bei ben Etatsberatungcn die Mitteilung des Zu« Wachses der ländlichen Fortbildungsschulen auf« genommen; denn in den letzten sieben Rechnungs­jahren ist ihre Zahl von 1161 auf 2998 gestiegen und die Anzahl ber Schüler von 15567 auf 52 691.

Allerdings hat das gewerbliche Unterrichts- Wesen bisher eine weit größere Förderung er­fahren. Dieses Mißverständnis erklärt sich nebelt der Eigenart der ländlichen gegenüber den städti­schen Verhältnissen hauptsächlich aus dem Mangel an geeignetem Lehrpersonal unb aus bem Um­stände, daß nach dem Provinzialdotationsgesetzs dieses Unterrichtswesen den Provinzen unterstellt ist, was einer wirklich nachdrücklichen Förderung des nicdern landwirtschaftlichen Unterrichtswe­sens äußerlich hinderlich ist. Als Mittel znr Ab­hilfe des Lehrermangels wäre wohl eine Vermeh­rung der Fortbildungskurse für bie an ben Fort­bildungsschulen zumeist tätigen Volksschullehrer zu empfehlen, ein Vorschlag, der sich auch leicht« durchführen ließe, wenn man nicht, wie es stellen­weise verlangt wird, die Fortbildungsschulen zu reinen Fachschulen herausbilden, sondern sie als Fortsetzung der Volksschulen, allerdings mit fach­lich oder ländlich gerichtetem Unterricht, auffasieu würbe.

In Heffen-Nassau ist bas länbliche Fortbil- dungssckultoesen bekanntlich obligatorisch einge­führt. Die Anregung, es allgemein obligatorisch zu machen, wird im Hinblick auf bie lokale Ver­schiedenartigkeit der einzelnen Landesteile nicht als zweckmäßig erachtet.