Maer W Zeitung
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Larl Schütte;
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Fulda, Mittwoch den 29. Januar 1908.
M 23.
35. Jahrqanq.
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# Schule und Gemeinde.
„Wenn ich eine Wahlparole auszugeben hätte, so wäre e-3 diese: Die christliche Schule muß wieder erobert werdens Da sollen alle Väter milgehen, und die Mütter sollen auch mitgehen." (Windlhorft, ans dem rheinischen Parteitag zu Köln am 3. Februar 1890.)
Die Verwirklichung dieses Wortes Windi- horsts ist durch das neue Schul unterhal- t u n g s g e s e tz, das mit dem 1. April 1908 in Kraft tritt, mehr als früher in unsere Hände ge- legt. Tie Volksschule als solche ist nach -em neuen Gesetz jetzt fast vollständig den Gemeinden übergeben: Die Gemeinde beschließt in der Regel Lei Gründung neuer Schulen, den Gemeinden obliegt die Unterhaltung der Schulen, die Gemeinden haben zu bestimme» über die innere und äußere Organisation der Schule, die Genieir.den haben einen großeil Einfluß bei Be- sevuno der Lehrerstellen usw. Um so tottoenbi- ger ist es, daß man den großen Aufgaben der kommunalen Schulpflege mit dem nötigen Verständnis und warmem Herzen gegenübertritt.
Da nun die Schule nur dann ihre Aufgaben hinreichend lösen kann, wenn ihre Organisation und Einrichtung nichts zu wünschen übrig läßt, ist es notwendig, daß man sich wenigstens in großen Zügen über die Bestimmungen des Schulunterhaltungsgesetzes klar ist.
I. Träger der Schullasteu.
Seither waren Träger der Schullasten die Gemeinden, Sozietäten, Kirchangeminden, Patrone usw. Vom 1. April 1908 fällt dies alles fort und nur die bürgerliche Gemeinde oder ein selbständiger Gutsbezirk ist Träger der Schullast unter deni Namen „Schulde r- bau b". Handelt es sich um kleinere, ärmere Gemeinden oder Gutsbezirke, so können sich diese zu einem „Gesamtschulverband" zusammentun. Die Lasten verteilen sich dann auf die einzelnen denz Gesamtschulverband angeschlossenen Gemein-, den oder Gutsbezirke.
Nicht zulässig ist eS, daß dabei größere kommunale Körperschaften, wie etwa der Kreis, zum Träger der Schullast gemacht wird.
Eine Gemeinde oder ein Gutsbezirk kann auch mehreren Schulverbänden angehören. Wenn die Wohnungen einpr Gemeinde beispielsweise an weit auseinanderliegenden Orten sich befinden, so kann die Gemeinde bezüglich des einen Teils mit der ihr benachbart liegenden Gemeinde A, und bezüglich des andern Teils mit der diesem benachbart liegenden Gemeinde B einen eigenen Schulverband bilden', oder eine Gemeinde be- fivt katholische und evangelische Kinder: dann kann sie gleichzeitig bezüglich der katholischen Kinder mit der benachbarten katholischen Gemeinde A und bezüglich der evangelischen Kinder mit der benachbarten evangelischen Gemeind.' B einen eigenen Schulverband bilden.
lieber die Bildung, Aenderung und Auflösung der Gesamtschulbezirke beschließt, wenn die beteiligten Gemeinden oder Gutsbezirke dem zu- stinimen, nach Anhörung des Kreisausschusses (bei Städten des Bezirksausschusses) die Schulaufsichtsbehörde. d. i. die Kgl. Regierung, Abteilung für Schulsachen. Widersprechen die bet-. ßKmeinden oder Gutsbezirke, so geht die Sache zunächst an bett Kreisausschuß (bei Städten Be- zirksausschrtß). Segen den Beschluß dieser Kör- perschast ist dann in allen Fällen innerhalb 2 Wochen noch eine Beschwerde an den Provinzialrat zulässig.
lieber Vermögensauseinandersetzungen infolge ton Bildung, Aenderung oder Auflösung der Schulverbände beschließt die Schulaufsichtsbe- börde. Dagegen ist innerhalb 2 Wochen Klage beim Bezirksausschuß möglich
II. Schnllasten; Staatsleistungen. Schulvermö gen. Leistungen Dritter.
Das neue Volksschulunterhaltungsgesetz stellt vaS sog. Kommunalprinzip auf, d. h. die Schullasten bilden einen Teil der Gemeindelast, sind also aus Gemeindemitteln, eventuell im Wege der Gemeindesteuern auszubringen. Stur ergänznngsweise kann bei ganz armen Gemeinden der Staat aus Staatsmitteln Zuschüsse leisten. Die Verwaltung der Schulfonds, des Schul- haushaltSetats, die Ansammlung und Verwendung von Baufonds und dergl. sind Sache der betr. Gemeinden resp. des betr. Schulverbandes. Die verschiedenen Instanzen, die hier neben der Schulaufsichtsbehörde in Betracht kommen, sind die Schulverbände resp. Genteinden, sodann der Kreisausschuß (bei Städten der Bezirksausschuß) sowie als letzte Instanz der Provinztalrat.
Bezüglich des seither bereits vorhanden en S er u l vermögens ist leitender Gedanke, daß es entfach auf den neuen Schulverband übergeht, ganz einerlei, woher es beruhte. Handelt es sich hrerbet um Ktrchengememden, die seither Träger der Schullast waren, so muß aus dem Kirchen- vem.Lpen eine Aussonderung des zu Schulzwe- den bestimmten Vermögens stattfinden, das dann auf den neuen Schulverband übergeht.
Verpflichtungen dritter zu Schul- zwecken, die auf besonderen Rechtstiteln beruhen, bleiben bestehen. Alle sonstigen auf allgemeiner Rechtsnorm (Gesetz, Provinzialrecht, Orts- oder Sckmlv-rfassung, Gewohnheitsrecht oder Herkommen) beruhenden Verpflichtungen werden aufgehoben.
III. Verwaltung der Schnlangelegenheiten. Lehreransteünngen.
y adtgemeinden ist die Feststellung de§ Schulhaushalts, die Bewilligung der für die
Schule erforderlichen Mittel, die Verwaltung des Schulvermögens, die vermögensrechtliche Vertretung nach anßen und die Anstellung der Beamten Sache der Gemeindeorgane, also mit in erster Linie des Stadtverordnetenkollegi° « m s. Für die übrigen Angelegenheiten ist eine Schuldeputation zu bilden. Dieser Schuldeputatton steht auch die Teilnahme an der Schul- attfficht zu. Die Schuldeptttion besteht aus 1—3 Beigeordneten (darunter kann auch ein Stadtschulrat sein), der gleichen Zahl von Stadtverordneten sowie m i n d e st e n s der gleichen Anzahl von des Erziehungs» und Volksschulivesens kundigen Männern (darunter mindestens ein Rektor oder Lehrer), ferner einem katholischen und evangelischen Geistlichen und bei mindestens 20 jüdischen Volksschülern einen Ortsrabbiner. Maßgebend für die Zusammensetzung der Schuldepu- tation ist im Wesentlichen das Stadtverordnetenkollegium.
In Landgemeinden ist (entsprechend der Schuldeputation in den Städten) ein S ch u I- vorstand zu bilden. Der Schulvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher resp. Bürgermeister, einem Lehrer und einem katholischen resp. evangelischen Geistlichen sowie aus 2-6 Gemeindebürgern, die von der Gemeindevertretung zu wählen sind.
Was die A n st e l l u n g der Lehrer angeht, so werden Lehrer und Lehrerinnen von den (Gemeindebehörden gewählt: jedoch erfolgt in Schulverbänden mit 25 oder weniger Schulstellen die Wahl aus 3 von der Schulaufsichtsbehörde als befähi.'t Bezeichneten. Hat der Schulverband niehr als 25 Schulstellen, so hat er freie Wahl. Tie Gemeinden, die bisher Träger der Schullast waren und bisher schon eine weitergehende Mitwirkung bei der Berufung von Lehrpersonen aus- geübt haben, behalten diese weitergehenden Rechte. — Die Besetzung von Rektoren- nnb Hauptlehrerstellen erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde.
IV. Die koufessionellen Verhältnisse.
Damit wären wir zu dem für das christliche Vo^k wichtigsten Teil des Volksschnlunterhal- tungsoeseyeS gelangt. Das Gesetz normiert hier folgendermaßen:
1 .Grundsatz des Gesetzes: Konfessionsschule.
Ter § 33 des Gesetzes sagt: „Die öffentlichen Volksschulen sind in der Regel so einzurichten, daß der Unterricht evangelischen Kindern durch evangelische Lehrkräfte, katholischen Kindern durch katholische Lehrkräfte erteilt wird." — Damit ist also die konfessionelle Schule als regelmäßige Form der Volksschule grundsätzlich festgelegt.
Das Gesetz vermeidet den Ausdruck „Konfes- sionsschule" und „Simultanschule", und kennt nur Schulen mit katholischen und evangelischen Lehrkräften, also nicht die Konfession der Kinder, sondern der an der Schule angestellten Lehrer ist maßgebend. An Volksschulen mit einer Lehrkraft ist stets ein katholischer Lehrer a.tzustellen, wetut der vorhergehende Lehrer katholisch war und ein evangelischer Lehrer, wenit der vorhergehende Lehrer evangelisch war. Bei der Anstel- lmtg iociterer Lehrkräfte ist ebenfalls die Konfession des seitherigen einzigen Lehrers maßgebend.
2. Gesetzliche Ausnahmen von dem Grttndsatz der Konfessionsschule.
Nach § 42 des Gesetzes soll Nassau aus ..historischen- Gründen die Simultauschnle .behalten", obschon es tatsächlich die Konfessionsschule hatte. Aus „nationalen" Gründen (Polenpolitik) soll in Posen und Westpreußert das Schulunterhaltungs- gefey überhaupt keine Geltung haben. — Selbstverständlich hat sich das Zentrum mit aller Macht gegelt diese Bestimmungen gewehrt, doch leider vergeblich.
3. Fernerer Grundsatz: Möglichste Erhaltung des bestehenden Zustandes.
Wie es mit den seitherigen Konfessionsschnlen beim alten bleiben soll, so auch mit den seitherige» Simultanschule». Waren an einer Schule oder in einem Schulverband seither katholische und evangelische Lehrer angestellt, so soll es dabei auch in Zukunft so bleiben. Nur aits besonderen Gründen kann die Schuldepuration resp. der Schulvorstand mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eine neu zu errichtende Schule als Konfessionsschule einrichten.
Hier begeglien wir also dem ersten scharfen Vorstoß zu Gunsten der Simultanschulen. Sowohl in ihrem Bestände, wie in ihrer Fortentwicklung soll die Simultanschule aufs Kräftigste geschützt werden.
Ebenso soll in Schulverbänden. in denen zugleich Simultan- und Konsefsionsschulen bestehen, bei Errichtung neuer Schulen möglichst das bisherige Verhältnis zwischen beiden Schularten aufrecht erhalten bleiben.
4. Ausnahmen von dem Grundsatz der Aufrechterhaltung des bestehen
den Zu st and S.
ft) Der § 35 Ads. 2 besagt: „Statt der evangelischen Lehrkraft soll bei Erledigung der Stelle tn der Regel eine katholische angestellt werden, wenn fünf Jahre nacheinander mindestens % der dre .Schule besuchenden einheimischen Kinder, aus- schsießlich der Gastschulkinder (d. h. der dem Schulverbande zugewiesenen, einem anderen Schulverbande angehörenden Kinder) katholisch gewesen sind und während dieser Zeit die Zahl der evangelischen Kinder weniger al» 20 betragen hat. Unter den entsprechenden Voraussetzungen soll in der Reael statt einer katholischen Lehrkraft
eine evangelische angestellt werden. Die Veränderung bedarf der Zustimmung des Unter* richlsministers."
Bei mebrklassigen Schulen ist hierbei die Zahl 20 durch 40 ersetzt.
Die Schule einer bestimmten Konfession soll demnach unter folgenden Voraussetzungen mit Lehrkräften der anderen Konsefsioit besetzt werden: a) mindestens % der die Schule besucl-enden Kinder — (die Gastschulkinder bleiben außer Betracht) — müssen der anderen Konfession angehören: d) dieser Zustand muß fünf Jahre nach- einander bestanden haben; c) die Zahl der Kinder der ursprünglichen Konfession muß weniger als 20, bei mehrklassigen Schulen weniger als 40 betragen und zwar dies auch wieder 5 Jahre lang nackieinander; d) der Unterrichts Minister muß fetite Zustimmung geben. Bei einklassigen Schu- len soll endlich noch die Anstellung eines Lehrers dec anderen Konfession erst erfolgen, wenn die Stelle erledigt ist.
b) Die für uns bedeutungsvollste Ausnahme macht der § 36 Abs. 4 ff: „Schulen der in Abs. 1 bezeichneten Art (d. h. also Simultanschulen) können aus besonderen Gründen auch von anderen Schulverbänden (in denen bisher Simultanschu- len nicht bestanden) mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet werden. Der Beschluß des Schulverbandes ist nebst der Genehmi- guugserklärung der Schulaufsichtsbehörde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Binnen 4 Wochen vom Tage der Bekanntmachung ab, kann von Beteiligten das Vorhandensein besonderer Gründe durch Einspruch beim Kreisans- schusse, sofern eine Stadt beteiligt'ist, beim Bezirksausschüsse bestritten werden. Gegen die Beschlüsse des Kreisansschusses oder des Bezirksansschusses ist die Beschwerde an den Provinzialrar zulässig. — Versagt die Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung, weil sie besondere Gründe nicht als vorliegend erachtet, so steht den Schulverbänden die Beschwerde an den Provinzialrat zu. — Gegen dem Beschluß des Provinzialrats findet die .Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Obervertvaltungsgericht innerhalb 4 Wochen statt."
Dies ist die Bestimmung, auf Grund deren in Zukunft in Schulverbänden, die bis dahin lediglich konfessionelle Schuleit hatten, auch Simultanschulen errichtet werden können. Nach Maßgabe dieser Vorschrift werden sich zukünftig die Kämpfe um Konfessionsschule oder Simultanschule in den einzelnen Schulverbänden abspielen. Deshalb ist diese Bestimmung von ganz besonderer Wichtigkeit.
Was unter den „besonderen Gründen" zu verstehen ist, ist im Gesetze nirgendwo gesagt. Jedenfalls wird dieser Begriff und seine ^Auslegung in den nächsten Jahren bei der weiteren Entwickelung unseres Dolksschulwesens eine bedeutungsvolle Rolle spiele». Bei dec ganz unbestimmten Fassung des Gesetzes, die der Willkür simultanschullüsterner Gemeinde - Verwaltungen Tür und Tor öffnet, braucht es nicht weiter aus- einandergesetzt zu werden, daß das Zentrum einmütig gegen diese Bestimmung stimmte.
5. Das Verfahren zur Errichtung von Simultan schulen aus „besonderen Gründe n".
Darüber, ob „besondere Gründe" zur Errichtung einer «Nmultanschule vorliegen, hat zunächst in Stadtgemeinden die Schuldeputation, in Landgemeinden der Schulvorstand durch Beschluß zu entscheiden. Dieser Beschluß bedarf der Geneh- n.igunq der Schulaufsichtsbehörde. Wird die Ge- nehmigung versagt, so kann der Schulverband dagegen Beschiverde beim Provinzialrat erheben.
Erteilt die Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung. so ist sowohl der Beschluß des Schulver- bandes als auch die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Nunmehr steht allen „Beteiligten", insbesondere also auch den Familien- v ä t e r » das Recht zu, durch Einleitung des Der- waltrmgsstreitverfahrens das Vorhandensein besonderer Gründe zu beftreiten. Dieses mutz binnen 4 Wochen vom Tage der Bekannttnac^tng obiger Beschlüsse an geltend gemacht Iverbcn und ztvar Einspruch beim Kreisausschuß, wenn es sich Landgemeinden, — durch Einspruch beim Bezirksausschuß. wenn ei sich tun Stadtgemein de» handelt.
Siegen die Beschlüsse des Kreis- oder Bezirks- auSschusses ist die Beschwerde an den Provinzial- rat. — gegen dessen Beschluß die Klage zum Obervertvaltungsgericht binnen vier Wochen gegeben.
6. Schutz der konfessionellen Minderheiten.
Zum Schlüsse kommen noch die Bestimmungen in Betracht, welche den Schutz der konfessionellen Minderheiten betreffen. Es ist ja allgemein bekannt, daß das Zentrum schon seit Jahren laute Klagen darüber führt, daß in so vielen Fällen trotz recht erheblicher Zahl der vorhandenen katholischen Kinder diese gezwungen werden, evangelische Schulen zu besuchen. Alljährlich sind im preußischen Landtage eine Anzahl von Fällen vorgeführt worden, in denen tn geradezu nach Abbülfe schreiender Weise die Einrichtung katholischer Volksschulen verweigert wurde, während im Gegensatz dazu recht oft Gemeinden genötigt wurden, für eine verschwindend kleine Zahl evan- gelischer Kinder besondere Schulen zu unterhalten. Die auf diesem Gebiete vorhandenen Mißstände sollen nun durch nachstehende Bestimmun- gen gehoben werden.
1. Erteilung des Religionsunterrichts: § 37 Abs. 1 des Gesetzes sagt: „Beträgt in einer Volksschule, die nur mit katholischen ober nur mit ebanaelif&en Lehrkräften besetzt ist.
die Zahl der einheimischen evangelischen oder ka- tholisäten Schulkinder dauernd mindestens zwölf, so ist tunlichst für diese ein besonderer Religionsunterricht einzurichtcn."
Wenn nun auch die Bestimmung des Abs. 1 als befriedigend bezeichnet werden kann, so erleidet sie eine erhebliche Verschlechterung durch den Abs. 3: „Wo eine anderweite Beschaffung dieses Unterrichts (d. h. also des Religionsunterrichts) mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist, darf zum Zwecke seiner Erteilung eine evangelische oder katholische Lehrkraft angestellt werden, welche auch mit der Erteilung anderweiten Unterrichts zu betrauen ist." Hier liegt die Gefahr klar ztttage, daß auf diesem Umwege an Schulen konfessioneller Gestaltung ohne zwingenden Grund Lehrkräfte der anderen Konfession angestellt werden, also Simultanschulen geschaffen werden, ohne daß der gesetzlich hot- crefebene Weg des § 36 eingeschlagen wird. § 39 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt allerdings, daß solche Schulen im Sinne des Gesetzes nicht als Simultanschulen betrachtet werden sollen.
2. Anspruch der konfessionellen Minderheiten auf Errichtung einer Schnle ihrer Konfession: In dieser Beziehung bestimmt § 36 Abs. 9 des Gesetzes' „Beträgt in einer gemäß Abs. 4 errichteten Schule (d. h. also Simultanschule) die Zahl der die Schule besuchenden einheimischen evangelischen oder katholischen Kinder mit Ausschluß der (stast- schulkinder während fünf aufeinanderfolgender Jahre über 60, in den Städten sowie in Landgemeinden von mehr als 5000 Einwohnern über 120, so i st, sofern die gesetzliche» Vertreter von mehr als 60 bezw. 120 dieser Kinder den Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde stellen, für diese eine Beschulung in Schulen mit lediglich evangelischen oder lediglich katholischen Lehrkräften einzurichten, falls int Schulverbande eine Schule der letzteren Art nicht bereits besteht, in welche die Kinder eingeschult werden können."
Hervorzuheben ist insbesondere, daß hier ein rechtlich begründeter Anspruch der Minderheiten aus Errichtung einer Schule ihres Bekenntnisses geschaffen worden ist.
Man kann jedoch sicher nicht behaupten, daß diese Voraussetzungen allzu einfach seien, man muß vielmehr zugeben, daß ihr Zusainmpntreffen die Errichtung einer Konfessionsschule geradezu als Befriedigung eines schreienden Mißstandes Verlangt.
* * 1 •
Ties in kurzen Zügen der Inhalt des Schul- unferhaltungsgcsetzes. Nach diesem Gesetz ist. die ganze Gestaltung unseres Schulwesens in der Zukunft in die Hände der S e l b st Verwaltungsbehörden gelegt: dec Kreis- und Bezirksausschüsse, des Provinzialrats, — bereit Tätigkeit angeregt wird von den die Schulverdäude vertretenden Behörden: der Schuldeputation unb dem Schulvorstand. Alle diese Behörden werden in ihrer Gestaltung ganz wesentlich beeinflußt durch die Zusammensetzung der Gemeindeorgane: des Stadiverordneten-Kollegtuin- in Städten, der Gemeindevertretung in Landgemeinden. Bei allen kommunalen Wahlen, insbescndere bei den Wahlen der Stadtverordneten und der Gemeindevertreter wird also in Zukunft entscheidendes Gewicht der Frage beizu- lrgen sein: welche Stellung nimmt der betreffende Kandidat ein bezüglich der konfessionellen oder der Simultan s ch u l e? — Das Volk wird in Zukunft wert mehr als bisher den kommunalen Wahlen seine Anfmerksamkeit zuwenden müssen, damit die Selbstverivaltungsorgane so gestaltet werden, wie es der Ueberzeugung des katholischen Volksteiles entspricht. Bei den kommunalen Wahlen wird man sich in Zukunft stets den Gedanken gegenwärtig halten müssen, daß es sich bei der Auswahl der zu erwählenden Männer nicht mehr nur um Vermögensintereffen, etwa um höhere oder niedere Steuern handelt, sondern um hohe, vom katholischen Volke stets mit vollster Hingabe und größter Opferfreudigkeit vertretene und verteidigte Ideale: um die Frage, ob die Konfessionsschule erhalten oder die Simultanschule ein geführt werden soll. Das katholische Volk hat in Zukunft selbst die Entscheidung dieser Frage in der Hand und damit die Entscheidung über die Zukunft seiner Jugend I
Vermischtes.
* Der Orden „Pour le merite“ ist vom Kaiser dem 70jährige» Komponisten Max Bruch und dem Prof. Dr. ing. Gabriel v. Seidl in München verliehen worden.
* Reiterstandbild bei Kaisers. Prof. Tuaillon hat den Auitrag erhalten, ein Reiterstandbild des KaiserS anzusertigen. Ter Monarch gewährte ihm am Freitag vormittag eine Sitzung im Marstalle. Bisher hat es noch kein solches Standbild gegeben.
* Der Glückwunsch anf Steinkohlen. Eine au» Steinkohlen angefertigte Glückwunsch-Karte hat ber Hauer Joseph Dudek von derKleophasgrube m Ober chlesien an den Kaiser gesandt. Die Karte ist geschmackvoll auSgesührt. Als Gefchenk für dte muh«» volle Arbest ließ der Kaiser dem Absender durch da». Hofmarschall-Amt mit seinem Dank« tojtwflg. goldene Busennadel zugehen.