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Jahrgang
Fulda, Dienstag den 11. Januar 1910
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Was verordnen
Dienstanweisungen
in angelegentlichem Gespräch gegenüber. Die jüngere, eine blonde, etwas zur Fülle neigende Erscheinung mit Hellen Augen und rosiger Gesichtsfarbe hätte man schön nennen können, wenn nicht ein unverkennbarer Zug von Hochmut dem Antlitz seinen Stempel aufge- drückt hätte. Die jugendlichen Züge erschienen dadurch kalt und hart und dies beeinträchtigte die Schönheit sehr.
Die ältere Dame, offenbar die Gesellschafterin des Fräuleins, trug ein dunkles, einfaches Wollkleid von etwas altmodischem Schnitt. Ihr Haar war an den Schläfen schon leicht ergraut, doch machte sie einen würdigen Eindruck. Bei Egons Eintritt erhob sie sich mit einer Verbeugung und begrüßte den Ange- kommenen beinahe unterwürfig, was dieser kaum zu bemerken schien. Er wandte sich nach kurzem Gruße an die junge Dame und sagte: „Hast Du ein Viertelstündchen Zeit für mich, Ada? Ich möchte mit Dir sprechen."
Die junge Dame blickte den Bruder gespannt an. „Was bringst Du denn für Neuigkeiten? Du machst mich ja beinahe neugierig. Dein Ton klingt, als ob es etwas wichtiges wäre?" —
Egon bejahte. Die ältere Dame schickte sich sofott an, die Laube zu verlaflen. Als die Geschwister allein waren, begann Ada rasch: „Nun darf ich jetzt erfahren, was Du mir zu sagen hast?"
„Ja, ja, sogleich. Ich habe nämlich heute eine Entdeckung gemacht, die mich sehr beunruhigt. Es betrifft Viktor."
Er sprach mit gedämpfter Stimme und lugte vorsichtig durch das dichte Buschwerk der Laube, ob kein Lauscher in der Nähe sei. Die junge Dame sah voll Interesse auf den Bruder.
„Viktor? Was ist mit ihm? Hat er etwa Dick) zum Universalerben eingesetzt?"
„Laß doch jetzt die dummen Späffe, Ada", entgegnete Egon 'ungeduldig. Die Sache ist wirklich ernst genug. Du erinnerst Dich doch, daß Viktor uns erzählte, er habe ein junges Mädchen im Walde getroffen, das sich verirrt hatte, und das er p.ach der Mühle begleitete?"
„Nun ja, was ist denn Merkwürdiges dabei?"
j'S« ä Wochenbeilage: „Illustrierte Sonntagrzeitung"
Erscheint täglich mit Ausnahme der §a.m- u»d Feiertage, viertei- jjährlicherVeMgrpreis ohne Srinarrlohn und Bestellgeld in Fnlda sowie auswärts
Verantw. Redakteur: «ar» Schütter
Staat und Lehrerschaft $ine richtige sein.
sterial-Erlaß vom 19. November 1908. Nach welcher Richtung die Erweiterrmg der Amtsöefugniffe des Rektors im Sinne der Regierung sich bewegen sollte, hat Kultusminister Boffe im Erlaß vom 6. Juli 1895 ausgesprochen, indem er betonte, die Rektoren sollten direft dem Kreisschulinspettor unterstellt werden und „bei einer solchen Ausgestaltung würde für eine besondere Ortsaussicht (des Geistlichen) ein hinreichender Wirkungskreis" bleiben. In demselben Erlasse'vom 6. Juli 1895 suchte der Minister die „Beunruhigung", die in evangelischen Kreisen durch die Erlasse vom 1. Juli 1889 und vom 25. Juli 1892 und 1894 entstanden war, zu beschwichtigen. Es handele sich nur um städtische Schulsysteme, die Verordnungen feien lediglich aus technischen Gründen hervorgegangen und würden nur dort durchgeführt, wo organisatorische Gründe dies erforderten, und dann werde man zuvor von Fall zu Fall im Einvernehmen mit den Konsistorien, mit den evangelischen geistlichen Behörden, vorgehen. Von katholischen kirchlichen Behörden redet der Erlaß nicht. Die Beunruhigung evangelischer Kreise ist nur zu berechtigt gewesen: ' - ektorensystem ist mittlerweile zu einem gründ
lichen Zustande an allen mehr als fünfllaffigen schulen geworden, allerdings nicht durch Gesetz, sondern auf dem Verwaltungswege, und mit dem Einzug des Rettors ist dort, wo ein Rektor besteht, die geistliche Schulaufficht grundsätzlich in Wegfall gekommen.
Das Gesetz betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906 erkennt dieses durch Ministerialerlasse extensiv und intensiv, nach Ausdehnung und Machtbefugnis, erweiterte Rektoren- (und Hauptlehrer-)System schweigend an in den §§ 58, 59 und 60, indem es gesetzlich festlegt, wie die Wahl und Anstellung der Rektoren (und-Hauptlehrer) zu erfolgen habe: die Rektoren und Hauptlehrer werden geradeso wie die Lehrer und Lehrerinnen von der Schulaufsichtsbehörde und von ihr allein bestätigt und angestellt, wahrend die Gemeindeorgane bloß ein Wahl- und Vorschlagsrecht besitzen. Aber es spricht keine Pflichtmäßigkeit der Anstellung von Rektoren an mehr als fünfklassigen Schulen aus. Zu diesen Gesetzesparagraphen bemerkt der Oberlandesgerichtsrat Marx in seiner Schrift: „Tas Gesetz betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906. Zweite, verbesserte Auflage. Köln 1908" auf S. 84:
„Die in den letzten Jahren in stets umfangreicheren Maße seitens der Staatsregierung geübte Gepflogenheit, an allen Schulsystemen mit sechs oder mehr Schulstellen Rektoren anzustellen, die mit größeren Leilungs- besugnissen ausgerüstet sind, wie Hauptlehrer, hat dadurch im hohem Grade Mißtrauen erregt, daß die Verwaltung durch Einführung von Rektoren die geistliche Ortsschulinspektion zu beseitigen sucht. In einigen Bezirken geht die Negierung planmäßig dazu über, die Bildung größerer Systeme durch Z u - sammenlegung verschiedener Schulen u. dergleichen möglichst zu fordern, und auf diese Weise die Anstellung eines Rektors und damit die Beseitigung des geistlichen Ortsschulinspektors zu bewirken. Die Gemeinden mit drei oder vierklassigen Schulen mögen den an sie herantretenden Versuchen, eine Aenderung der bestehenden Berhältnisse vorzuuehmen, und mit der größten Vorsicht begegnen, wenn ihnen an der Beibehaltung der geistlichen Schulaufsicht gelegen ist."
So viel vorläufig über die Amtsbefugnisse der Rektoren. Im Verlaufe unserer Darlegungen werden wir noch näher darauf zurückkommen.
Durch das Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 1909 schließlich werden die Ge h a l t s Verhältnisse der Rettoren tind Hauptlehrer geregelt. Da hier die Rektoren und Hauptlehrer zusammen auftreten, wollen wir diesen Punkt beim Titel Hauptlehrer erledigen, zu dem wir jetzt übergehen.
2. a) An erster Stelle soll uns die A n ft e l l u n g der Hauptlehrer beschäftigen.
Die Hauptlehrer sind „solche erste Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr Lehrkräften (bis
V Zur Schrrlauffichtsfrage.
III. Die Rektoren- und Hauptlehrerfi a g e.
„Das wirst Du gleich erfahren."
In Egons Gesicht trat ein beinahe boshafter Zug.
„Mir fiel schon bei jener Erzählung etwas im Ton Viktors auf", fuhr er dann fort, „doch schenkte ich der Wahrnehmung keine Beachtung. Heute ist eS mir klar geworden. Marie, Dein Zimmermädchen, oder Deine Zofe, wenn Dir das lieber ist, berichtete mir an jenem Abend, sie habe gesehen, wie Viktor nochmals und ganz heimlich das Haus verließ und den Weg nach der Mühle einschlng. Er hat das seitdem schon öfters getan. Matte sagt, ihr 'falle dabei auf, daß er sich so ost umsehe, ob niemand sein Fort- gchen bemerke. — Während er uns glauben läßt, er sei in seinem Zimmer, schleicht er sich heimlich davon und sucht eine Gelegenheit, die Enkelin des Müllers zu sehen. Merkst Du etwas?"
Der hochmütige Ausdruck im Gesichte Adas verschärfte sich noch.
„Das ist alles nur Vermlltung. Wer weiß, war da die Matte alles zusammengereimt hat."
„Deine Zuversicht würde vollständig schwinden, wenn Du, wie ich heute, Gelegenhett gehabt hättest, Viftor genau zu beobachten."
„Er sprach mit dem Mädchen? — Heute?"
Ada schien nun doch etwas unruhig zu werden'.
„Jawohl", berichtete Egon weiter. „Ich bemecke schon seit einiger Zeit, daß Viktor eine bestimmte Stunde zu seinen Spaziergängen wählt, daß er sorg- sältiger als sonst Toilette macht und immer dieselbe Richtung einschlägt. Mißtrauisch war ich einmal schon und so versuchte ich cinigemole in der harmlosesten Weise mich ihm anzuschließrn. Er wußte es aber jedesmal sehr geschickt zu vermttden, daß ich ihn begleitete. Er hatte immer sehr dringende Aufträge für mich, die keinen Aufschub vertrugen. Heute indes ließ ich mich nicht abweisen. Ich dachte nämlich nicht anders, denn er hätte ein Stelldichein mit der kleinen Müllerin. Aber so weit ist die Sache noch nicht. Bis der schwerfällige Mensch dahin kommt, eine Liebeserklärung zu machen, ist ein anderer längst verheiratet. Aber verliebt ist er In die Kleine, daran ist kein Zweifel mehr!"
lFortsetzung foIoM
____ ___________ staatlichen Gesetze und jx-ienjcanivcisungrN hinsichtlich der Reftoren und 'Hauptlehrer? Scheiden wir, behufs Beantwortung dieser Fmge, die Reftoren von den Hauptlehrern, und fragen wir rins zuerst, was besagen die staatlichen Gesetze hinsichtlich der Rektoren?
, 1. Der Kürze halber ziehen wir bloß die staatlichen Bestimmungen der letzten zwanzig Jahre in den
Um die Reftoren- und Hauptlehcerftage vorurteilslos und gründlich behandeln zu können, muß man weiter ausholen, als dies gewöhnlich geschieht. Für gewöhnlich wird diese Frage nur unter dem Gesichtswinkel der geistlichen Schulaufsicht angesehen. Dieser Gesichtspunkt ist richtig und zutreffend, aber zu einseitig, als daß damit die ganze Frage schon gelöst wäre. Vielmehr wird man diese ebenso heikle als aktuelle Frage auch noch nach anderen Hinsichten betrachten müssen, um ein vollsta n- diges Bild zu bekommen; man wird sich fragen: erstens welches ist die Stellung der Reftoren und Hauptlehrer nach den bestehenden staatlichen Gesetzen, Mmistcrialerlassen und Dienstanweisungen in Preußen? Zweitens, was ist Berechtigtes an dieser Stellung einmal gegenüber den Ansprüchen der Lehrer, zum anderen gegenüber den berechtigten Forderungen der Familie und Kirche. Erst dann, wenn mau die Rektoren- und Hauptlehrerfrage im Lichte der berechtigten Forderungen aller an der Schule beteiligten Faktoren, Familie, Kirche, betrachtet, wird die Lösung
Gesichtskreis unserer Betrachtung, nämlich alle Mini- stettalerlasse zu dieser Frage seit 1889 einschließlich sowie die beiden letzten großen Volksfchul- gesetzgebungen, das Gesetz betreffend die Unterhaltung der öffenllichen Volksschulen vom 28. Juli 1906, nebst den Ausführungsanweisungen, die der Kultusminister zu diesem Gesetze erlassen hat, sowie das Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 1909 nebst den zu ihm gehörigen Ausführungsbestimmungen und Dienstanweisungen. Das erstere dieser beiden Gesetze betrifft die Unterhaltung der Volksschulen, das letztere die Besoldung der Lehrpersonen.
Durch das Gesetz vom 28. Juli 1906 ist das Syriern der Rektoren und Hauptlehrer nicht erst einge- führt worden, vielmehr gab es Rektoren »nd Haupt- Idjrer schon vor 1906. Aber erst mit Beginn der neunziger Jahre suchte die Regierung dieses System systematisch auszubauen, um es nach und nach an allen Schulen mit sechs oder mehr Schulstellen einzufuhren. Durch die Ministerial-Erlasse des Kultusministers Bosse vom 25. Juli 1892, vom 12. Juli 1893 und vom 25. Juli 1894 wird, wohl zum ersten Male, der Grundsatz ausgestellt, daß für j e de s größere Schulsystem mit sechs oder mehr auf- steigenden Klassen ein Rektor anzustellen sei. So war der Höhepunkt in der Ausdehnung des Rektorats erreicht: alle sechs- und mehttlafsigen Schulen sollen grundsätzlich unter einem Rektor stehen; so wollte es wenigstens der Minister, ein Gesetz desselben Inhaltes liegt aber bis heute noch nicht vor.
b) Aber auch die A m t s b e f u g n i s s e der Rektoren wuchsen immer mehr. Hierüber enthalten die Munsterial-Erlaffe vom 1. Juli 1889, vom 12. Juli 1893, vom 9. Januar 1895, vom 6. Juli 1895 das nähere; außerdem ward das Verhältnis des Rektors zur städtischen Schuldeputation geregelt durch Ministe- ttal-Erlaß vom 19. Dezember 1894 und das Verhältnis zwischen Reftoren und Lehrerschaft durch Mini-
Schclttenbl'ume.
23] Originalroman von Irene v. Hellmuth.
„Na, siehst Du, — Du hast mich also lieb, Marie?" 'Sie nickte emsthaft.
„Ja sehr, — sehr lieb, und ich könnte nicht mitansehen, wenn Sie eine andere nähmen und schön mtt ihr täten, das wäre zu schrecklich. Ich weiß gar nicht, was ich bann anfangen sollte!"
„Nun, Du müßtest Dir bann eben auch einen an- . dern nehmen", lachte Egon sorglos.
Das Mädchen, das er noch immer in seinen Armen hielt, warf einen mißtrauischen Blick auf ihn. „DaS ssagen Sie nun wieder so leicht hin", entgegnete Matte, den Kopf hängend, plötzlich entfuhr es leise ihren Lippen: „Um Gotteswillen, — lassen Sie mich los, — der gnädige Herr!"
In der Tat erschien soeben die hohe Gestalt Viktors im Türrahmen. Egon fuhr herum, in demselben ,Augenblick schlüpfte Matte hinaus mtt hochrotem Gesicht; denn der Einttetende mußte die vettrauliche Stellung wahrgenommen haben, in der sich die beiden stben noch befunden hatten. Finster ruhte sein Blick auf Egon, dem ein leichtes Rot der Verlegenheit über baS Gesicht hinlief. Er wollte sich ebenfalls entfernen, doch Vtftor vettrat ihm den Weg.
„Was hattest Du mit bem Mädchen?" fragte er in strengem Ton, sich dicht vor den jungen Mann hinstellend.
„Nichts", lautete die kurze, trotzige Antwott.
r „Um das glauben zu können, habe ich zu viel ge- Men. Ich verbiete Dir in meinem Hause berartige Licbeöhändel! Herrgott, hätte ich ahnen können, was Tu mir für Verdruß bereiten würdest, ich hätte wahrhaftig Deinem Vater nicht versprochen, für Dich zu Jorgen! Was werde ich da noch alles erleben müssen! Mir scheint, der leichte Sinn Deines Vaters hat sich taif Dich vererbt. Aber treibe die Sache nicht bis »um Aeußersten! Es könnte sonst der Fall eintreten, Daß ich mein gegebenes Wort in einem Sinn hielte, ber Dir sehr wenig gefallen dürste. ES stehen mir Koch Mittel und Wege zu Gebote, um Dich zu zäh-
zu fünf Lehrkräften) denen Leitungsbefugnisse übertragen sind" (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1909). Georg Klotzsch, Geh. Ober- regierungsrat und Vortragender Rat im Kultusministerium, bemerft in seiner Schrift „Gesetz über das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 26. Mai 1909" zu diesem Paragraphen auf S. 65 Anmerkung folgendes:
„3. Der § 24 Abs. 1 geht davon aus, daß an Volksschulen mit drei oder mehr Lehrkräften dem ersten Lehrer Leitungsbefugnisse zu übertragen sind. Auf diesem Standpunkt stand auch bereits das frühere Lehrerbesoldungsgesetz. Demgemäß ist auch bereits in sem größten Teil der Monarchie verfahren. Wo bisher eine solche ^Übertragung von Leitungsbefugnissen noch nicht stattgefunden hat, wird sie, falls nicht im Emzelfalle ans der Person des Lehrers Bedenken sich ergeben, nunmehr zu bewirken und damit die rechtliche Grundlage für die Gewährung einer Amtszulage zu schaffen sein Die mit Leitungsbefugnissen betrauten ersten Lehrer an solchen Schulen werden, sofern ihnen nicht die Amtsbezeichnung „Rektor" zukvmmt, den Titel „Hauptlehrer" zu fuhren haben."
Wir können diese Pflicht, erste Leher an drei bis fünfklassigen Schulen als Hauptlehrer mit Lei- tungIbefugnissen atizustellen, aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht herauslesen, geradesowenig als in diesem Gesetze und im Volksschulunterhaltungsgefetz vom 28. Juli' 1906 eine Pflicht ausgesprochen ist, an mehr als fünfklassigen Schulen Rektoren mit den entsprechenden Leitungsbefugnissen anzustellen; letzteres ist nur durch M i n i st e r i a l e r l as s e verfügt worden, die kein Gesetz sind, und über die „P f l i ch t", Hauptlehrer anzustellen, existiert weder ein Gesetz noch ein Ministerialerlaß. Aber daß es die Absicht und der Wille herrschender Kreise der Staatsregierung ist, daß überall Rektoren undHauptlehrer angestellt werden, mag diese Auslegung des § 24 des Gesehes durch einen Vorlmg. Rat im Ministerium.wohl zeigen. Und welches letzte Ziel bei diesem Bestreben der Regierung vorschwebt, haben wir oben im Erlasse des Kultusministers Bosse vom 25 Juli 1894 gehört.
b) An zweiter Stelle sollen uns die Gehalts- Verhältnisse der Hauptlehrer (und Reftoren) beschäftigen.
Was die G e h a l t s v er h ä l t n i s s e der Rektoren und Hauptlehrer betrifft, so erhielten „Rektoren und solche erste Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr Lehrkräften, denen Leitungsbefugnisse übertragen sind (Hauptlehrer)", seither nach Maßgabe der örtlichen und amtlichen Verhältnisse ein höhere? Grund- gehalt (§ 2 Abs. 2. d. a. G ). An dessen Stelle tritt jetzt eine pensionsfähige Amtszulage, für Rektoren von mindestens 700 Mk. jährlich, für Haupt- lehret von mindestens 200 Mk. jährlich. Diese Sähe sind im Gesetz ausdrücklich als Mindestsätze bezeichnet. Bei wachsender Arbeit ist de Reftoren und Hauptlehreril diese pensionsfähige Amtszulage zu erhöhen, gemäß dem Geiste des Gesetzes und entsprechend der ausdrücklichen Resolution des Abgeordnetenhauses
„die königliche Staatsregierung zu ersuchen, auf dem Verwaltungswege dahin zu wirken, daß den Leitern von größeren Schulen mit zwar weniger als sechs aussteiaenden, aber einer größeren An,abl von Parallelklaffen, eine ihrer besonderen Mühewaltung entsprechende höhereAmts zutage gewährt werde".
An dritter Stelle sprechen wir von den Lei- ungsbefugnissen der Hauptlehrer:
„Die Hebettragung der Leitungsbefugnisse an Rektoren und Hauptlehrer wird, nach der Auslegung desselben Plotzsch (a. a. O. S. 65), „grundsätzlich ohne Vorbehalt des Widerrufs zu erfolgen haben. Auch wenn eine unwiderrufliche Uebeitragung statt- gesunden hat, ist ein» Entziehung der Leitungsbefugnisse durch eine Verwaltungsanordnung der Schulaufsicht s b eh ö rd e aus schwerwiegenden Gründen nicht ausgeschlossen, doch bleibt der Anspruch des Lehrers auf die pensionsfähige Amtszulage unberührt. Vgl. auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes vom 3. November 1908”.
Den Inhalt und Umfang der von der Kö
niglichen Regierung zu Kassel, Abteilung für Kirchen- unb Schulsachen unterm 2. Sept. 1909 erlassenen Leitungsbefugnisse der Hauptlehrer im preußischen Anteil unserer Diözese bestimmt die „D i e n st a n- weisung für Hauptlehrer an drei und mehrklasfigen Volksschulen des Regierungsbezirks Kassel." Hiermit vergleiche man die frühere „Instruktion für die Hauptlehrer".
Aus der Gegenüberstellung beider Instruktion en wird man sofort ersehen, wie beträchtlich die Machtbefugnisse der Hauptlehrer auf die ganze Schule, und spe- zicll auch dem geistlichen Ortsschulinspeftor gegenüber, gewachsen sind. . Zwar ist die geistliche Ortsfchulauf- sicht auch in der neuesten Dienstanweisung für die Hauptlehrer noch nicht abgeschafft, wie sie durch das Reftorensystem tatsächlich beseitigt ist. Aber jedermann sieht, daß in der neuen Dienstanweisung der geistliche Ortsschulinspeftor eigentlich bloß nur noch Mittelsperson zwischen Hauptlehrer und Kreis- schulinspeftor ist, ohne eigentliche selbständige Auf- sichts- und Leitungsverhaltniffe. Zwar heißt es im § 1, daß der Hauptlehrer „unter Aufsicht des Kgl. Ortsschulinspektors" die ihm anvertraute Schule ein- heiilich zu leiten" habe; ferner in § 2, daß er „die amtlichen Weisungen des Ottsschulinspektors zu befolgen", sowie daß er dem Ortsschulinspeftor „die vor- gcschriebenen Listen und Nachweisungen zu übergeben* habe; ferner in § 3, daß bei unausgeglichenen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Lehrpersonen und dem Haupflehrer dec Ottsschulinspeftor die Entscheidungen des Haupttehrers aufheben könne; ferner in § 4, daß Beurlaubungen und Vertretungen von Lehrern und Lehrerinnen letzthin nur vom Ortsschulinspektor erteilt werden können, ferner in § 5, daß der halbjährige Stundenplan der ganzen Schule „dem Ortsschulinspeftor zur Genehmigung vorzulegen" ist, während der Lehrplan für das ganze Jahr dem Ortsschulinspeftor zur Weitergabe an den KreiSschultnspektor einzureichen ist, fer-» ner daß der Ortsschulinspeftor den Vorsitz in den Schulkonferenzen führt (§ 12); hingegen ist dem Hauptlehrer die Ueberwachung des Unterrichtes (§ 6), die Aufrechter- haltung der Schulordnung (§ 7) die Handhabung der Schulzucht (§ 8) die Ueberwachung des Schulbesuches § 9), nämlich die Aufnahme, Abmeldung, Versetzung (falls der Ottsschulinspeftor letztere sich nicht Vorbehalten hat) und die Beurlaubung der Kinder bis zu 3 Tagen, ferner die Schulgesundheitspflege (§ 10), die Aufsicht über das Schulgebäude und dasSchulinventar (§ 11), ausgenommen größere Anschaffungen und Herstellungsarbeiten, ihm unabhängig vom Lokalschulinspettor zuerkannt.
Was die Tragweite dieser Dienstanweisung angeht, so kann ich mich nicht der Auffassung cmschlie- ßen. die von vielen Geistlichen geteilt wird, daß nämlich durch diese Dienstanweisung der Ortsschulin- spekior tatsächlich nunmehr ganz einflußlos geworden sei. Aber die Beunruhigung, die in evangelischen Kreisen damals sich regte, als die Amts- bestignisse der Rektoren erweitert wurden, die Befürchtung, daß dadurch die geistliche Schulaufficht in Kürze fallen werde, dieser Beunruhigung kann ich mich angesichts der Erweiterung der Amtsbeftignisse der Hauptlehrer nicht erwehren. Diese erweiterte Dienstanweisung birgt in sich soviele Reibungsflächen zwischen Hauptlebrer und Ottsschulinspeftor, daß e8 ganz gewiß zu Konflikten kommen wird. Sodann aber geht der ganze Zug der ministettellen und regierungsseitigen Erlasse feit zwei Jahrzehnten stetig dahin, die Schulaufficht der Kirche immer mehr zu beschränken und schließlich ganz mrszuschalten.
So viel über den ersten Punkt: Welches ist die Stellung der Rektoren und Hauptlehrer nach den staatlichen Gesetzen, Ministerialerlassen und Dienstanwei». fangen in Preußen?
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men! Ich bringe Dich zu einem meiner Geschäftsfreunde, wo Du lernen sollst, auf eigenen Füßen zu stehen und wo Du streng und hatt arbeiten mußt, wenn Du nicht verhungern willst! Denn wenn ich Dir jetzt nur so viel gäbe, als Du durch Deiner Hände Arbeit Verdienst, — Du könntest damit nicht einmal das Scflz zur Suppe bezahlen. Wenn Du es so fort treibst, wie bisher, dann sollst Du mich mal kennen lernen!"
Egon erwidette kein Wort. Er wußte sehr gut, daß sein Vetter schwer gereift war, und daß er ihm gegenüber den Kürzeren zog. Der Mann der strengen Pflichterfüllung konnte es nicht begreifen, daß es angenehmere Dinge auf der Welt gab, um sich die Zeit zu vertreiben cfls die Arbeit.
Eine kleine Weile standen sich die beiden in finsterem Schweigen gegenüber, dann sagte Viktor mit gemilderter Stimme: „Tu kennst jetzt meine Meinung, also ttchte Dich darnach!"
„Wenn Du jetzt fertig bist, so möchte ich mich empfehlen", entgegnete Egon nicht ohne Spott. „Du hast heute wahrhaftig genug Reden gehalten, — da werde ich wirklich versuchen müssen, mich — zu bessern!" Mit einer leichten ironischen Verbeugung ließ er Viktor stehen.
Dieser setzte fich und stützte mit sorgenvoller Miene den Kopf in die Hand.
„Der Leichtsinn liegt ihm im Blute", murmelte er. „Dagegen ist schwer anzukämpfen. Aber die süße, arme „Schattenblume" soll er mir nicht vergiften, — über sie werde ich wachen."--
Egon Betrat den Garten. Wie ein kleines Paradies dehnte er fich am Bergabhang hin. Süßer, betäubender Blumenduft erfüllte die laue Lust. Der Flieder blühte und streckte die blauen und weißen Blütendolden über die Mauer, die sich ringsum zog. Herrliche Baumgruppen gewährten Schutz vor den heißen Sttahlen der Sonne. Da und dort luden bequeme Bänke im kühlen Schatten zum Sitzen ein. Egon durchschritt mehrere der sauber mit Kies bestreuten Wege. Endlich machte er vor einer Laube Halt. Ein helles Kleid schimmerte ihm entgegen, er trat ein Zwei Damen, eine Jüngere und eine ältere, saßen sich