Einzelbild herunterladen
 

frfädnt ti-ttch mit Xusttöbmt -er §o.m- «sd Feiertage, viertel- jührlicheevemgrpreir ohne Sriagerlohn und vefteLgel-in 8»lda so­wie auswärts 1.50 Ml.

verantto. Redattenrr «ark Schütte, sürdieAnzetgenr

A.par;rLer tu Fulda.

eitung

Monakbcilage: „Fuldaer Geschichtsblätter"

xw$$t8ew: we ent* spaltige Petitzeile oder deren RaumljSPfg. Retlamendrepetitzeile 25 Pfg., bei wieder- Holungen wird entspr.

Rabatt gewährt.

Lotationrdruckund Verlag der Fuldaer Ak­tiendruckerei in Fulda Fernsprecher Nr. 4.

Fulda, Freitag den 7. Januar 1910.

4.

37. Jahrgang.

Zweites Wlcrtt.

V Zur Schulaussichtsfrage.

I. Die Aufsicht über den weülicheu Unterricht St denVolksschulen; Grundsätzliches. (4.)

B.

Wem obliegt der weltliche Unterricht und die Er­ziehung in den Schulen?

Drei Faktoren haben ein Interesse an der Er- iehung der Jugend in der Schule: die Familie, die Kirche und der Staat. Die Rechte dieser drei Fakto- /m auf die Schule im allgemeinen anzugeben, ist 'icht schwer; aber steinjedemeinze Inen F al le «geneinander abzuwägen, ist eine verwickelte Auf- »abe. Beweis ftir letzteres sind die vielen Kämpfe, die in Laufe der Geschichte zwischen Staat und Kirche m die Schule entbrannt sind.

Au erster Stelle haben die Eltern ein Recht <uf die Erziehung ihrer Kinder, und zwar, wenn es Ich um chrisrlcche Eltern handelt, sowohl in der na- pirlichen wie in der übematiirlichen Ordnung. Zur Erziehung ihrer Kinder in der natürlichen Religion und Sittlichkeit sind die Eltern durch die Na­tur befugt und verpflichtet. Körperlich und geistig hilflos, nahmngS- und e^ichungsbedürstig tritt das Kind in die Familie ein. Dieser Not abzuhelfen, hat die Natur selber den Eltem die entsprechenden Triebe und da» entsprechende Pflichtbewußtsein ins Herz ge­legt. Die Eltern fühlen es aus ihrem Innern heraus, ohne daß ein Gesetz oder ein Priester es ihnen sage, daß sie an erster Stelle berufen und verpflichtet sind, das Kind wie körperlich zu nähren und zu pflegen, so geistig und sittlich zu bilden und zu erziehen. Dieser Erziehungstrieb und dieses Bewußtsein der Er- KkhllNgSpflicht ist jo fest, so allgemein und so unwider­stehlich der Seele der Eltern eingepflanzt, daß es alle Merkmale eine» ivahren Naturgesetzes ätt sich trägt. Zur Erziehung in der übernatürlichen Religion und Sittlichkeit aber sind die christlichen El­tern beauftragt und verpflichtet durch das Sakrament der Ehe. Dieses Sakrament weist die Eltern an, die Kinder, die sie erzeugen, für das Reich Gottes, für die christliche Heilsordnung, für den Himmel zu er­ziehen.

Dieses natürliche und übernatürliche Erzieh- ungsamt, aus dem eine natürliche und übernatürliche Erziehungspflicht erfließt, stammt von Gott, dem Ur­heber der natürlichm Ordnung, und von Christus, dem Urheber der übernatürlichen Ordnung; Gott und Ehristo (bezw. Gottes und Christi Stellvertretern) ge­genüber sind darum die Eltem bezüglich der Ausübung dieses Amtes Rechenschaft schuldig; andererseits kann niemand* weder Staat noch Kirche, ihnen dieses Recht rauben oder sie in der pflichtmäßigen Geltendmachung desselben behindern, ohne sich gegen Gott selber auf­zulehnen.

An zweiter Stelle hat die Kirche ein Recht auf die Erziehung der Jugend in den Schulen. Dieses Recht ist zwar nicht ganz desselben Ursprungs wie das Erziehungsrecht der Eltern: es ist nämlich der Kirche einzig von Christus übertragen worden, während das Erziehungsrecht der Eltern teils von Gott, teils vom Gottmenschen Jesus Christus stammt; aber das Erziehungsrecht der Kirche hat denselben Umfang und ist derselbm Natur, wie dassenige der christlichen Eltem: es ist ein allgemeines, unmit­telbares und direktes, d. h. es erstreckt sich auf die ge­samte natürliche Erziehung des getauften Kindes, er­faßt dieselbe direkt bis inS Innerste hinein und ist von Gott unmittelbar verliehen. Die Kirche ist darum mich unsere Mutter mit allen Lehr- u. Erziehungsrech- ten und -Pflichten wie die leibliche Mutter es ist. Rur in einem Punkte überragt das Erziehungsrecht der Kirche dasjenige der Eltem, in der Ordnung der Ab­hängigkeit: Die Kirche nämlich besitzt ein oberstes und völlig unabhängiges Lehr- und Erziehungsrecht auf die getauften Kinder, während die chrisüichen El­tem ihre unmittelbaren, direkten und allseitigen Er­ziehungsrechte nur in Abhängigkeit von der Kirche, nur als Organe jener obersten Völkererzieherin aus­üben dürfen nach den Motten des Herm an die .Apostel: „Adr ist alle G ew a I t gegeben im Him­mel und auf Erden. Gehet also — in der An- «teilnahme an dieser meiner höchsten Gewalt — hin In die ganze Welt und machet alle Völker zu meinen Schülem, indem ihr sie taufet im Namen des VaterS und des Sohnes und des hl. Geistes und sie alles halten lehret, was immer ich euch gesagt habe." (Mt. 28, 19, 20). H.er w.rd ben Aposteln von Christus unmittelbar der Unterricht und die Erziehung hinsichtlich der gesamten natürlichm wie übematürlichen Sittenlehre, die Chttstus gepre­digt hat, übertragen, mit derselben, direkten und ober­sten Machtvollkomnwnhett, die Christus selber besaß und als Gottmensch besitzt, und hinsichtlich aller Ge­tauften der gangen Welt. Daraus folgt, daß überall da, wo Getaufte erzogen werden, die Kirche ein un­mittelbares, direktes, unabhängiges und oberstes Er- zichungSrecht nach Christi Befehl geltmd machen barf unb geltend machen muß. Und da Unterricht und Etziehung in den Schulen unzettrennlich mit einander betbunben find, wie wir früher gezeigt haben, so hat die Kirche nicht bloß auf die Erziehung, sondem auch vuf den ganzen welttichen Unterricht in den Schulen die bezeichneten Rechte.

Als dritter Beteiligter an der Erziehung, und damit am ganzen weltlichen Unterricht in den Schu­len meldet sich der S t a a t. Der Staat findet bei der Geltmdmachung seiner Rechte auf die Schule be- reite zwei Konkurrenten vor, die Familie unb bie yjfo- Beide find im Besitze göttlicher Rechte

kie Schule, wie wir betoiefett haben. Göttliche aber kann nicht einmal der Träger derselben, i rn ’SS aufhebm, einschränkm oder um* t'crn- 2ltc müssen also an ben Staat bie Auffor- >eru«g richten, göttliche Aufträge vorzuzeigen, ge* mag denen er befugt sei, in der Weise, wie er es ge­hn hctt, die Lehr- und Erziehungsrechte der Fmnilie Ud der Kirche .aufzuheben bezw, einzu-

schränken. Solche göttliche Ermächtigungen kann der Staat aber nicht vorweisen; es wäre ja auch Got­tes Weisheit unwürdig, der Familie und der Kirche bie genannten Rechte zu übertragen samt der Pflicht, sie getreu auszuüben und dahinterher das Angeord­nete in wesentlichen Punkten und auf die Dauer wie­der umznstoßm ober zu verändern. Nein, wenn eines klar ist, bann ist es dieses, daß das natürliche Sitten­gesetz unb bas positive christliche Gesetz, auf toelchen dir Rechte bet Familie und der Kirche beruhen, als unveräußerliche und unveränderliche von Gott und Chttstus erlassen sind.

Aber könnte der Staat auf die Schule nicht solche Rechte besitzen, die zwar keine Beschränk- ung oder Aufhebung der diesbezüglichen Rechte der Familie und der Kirche bedeuten, aber doch als Mitrechte anzusehen wären von ebenso unmittelbarer und diretter Natur, wie es die Rechte der Familie und der Kirche sind? Wenn jene beiden unbeschadet ihres unmittelbaren und direkten Charatters neben einander bestehen können, so kann ganz gut auch noch ein Dritter hinzutreten. Ant­wort: Erstens, gesetzt der Staat besäße solche un­mittelbaren und bireften Rechte auf die Schule, dann müßte er dieselben aber doch der Oberleitung der Kirche unterordnen, wie die? auch die Eltem tun müssen. Aber zweitens, der Staat muß bereifen, daß er solche göttlichen Rechte besitzt. Das kann er aber nicht. Von Christus hat er solche Rechte nicht bekommm; aber auch nicht von Gott, dem Urheber des Naturgesetzes. Welches nämlich sind nach dem Naturgesetz bie Rechte des Staates in Hinsicht auf bie Kinder? Die Kinder sind dem Staate erst mit­telbar zugehörig; denn unmittelbar gehören die Kinder der Familie durch die Geburt und der Kirche durch die Taufe. Die Familie geht geschicht­lich und begrifflich dem Staate voraus. Zu­vor bestanden Familien, dann erst einigten sich die Familien zu Staatsvcrb'anden. Ferner: die Eltern find es, bie bie Kinder erzeugen, die Mutter ist es, die sie zur Welt bringt, die Familie ist es, der sie die Natur unmittelbar zur Ernährung, Pflege und Klei­dung, zur Bildung und Erziehung antiertraut. Erst vermittels der Familien sind sie Staatsbürger. Damm kann der Staat keine anderen als nur mit­telbare unb in birette Rechte auf die Kinder haben. Der Staat ist dämm nicht allgemeiner Er­zieher noch allgemeiner Lehrmeister der K.nder, er ist nur „eine Rechtsanstalt, bestimmt, durch Auftecht- erhaltung unb Durchführung der sozialen Rechtsord­nung bie zeitliche Wohlfahrt des Menschen zu ermög­lichen und zu fördern". Das ist seine unmittel­bare Aufgabe, daraus resultieren seine unmittel­baren Rechte Und sagen wir es gleich: Diese Rechte find so mannigfach, so vielgestaltig, so be­deutsam, daß der Staat sich recht wohl neben der Kirche sehen lassen kann, und in dieser seiner so weitgehenden Machtsphare ist er direkt ganz und gar unabhängig von jeder onbem Macht, auch von der Kirche, und nur Gott verantwortlich.

Wir wissen es sehr wohl, daß der Staat ein gro­ßes, ein mannigfaches Interesse an der Erzieh­ung unb Bilbung der Jugend hat und haben muß. Aus den Zöglingen der Schulen rekmtieren sich die künftigen Parlamentarier, die an der staatlichen Gesetzgebung einen so wesentlichen Anteil neh­men; auS ben Zöglingen der Schulen hebt der Staat feine Soldaten aus, auf denen die Sicher­heit unb Machtstellung des Staates nach außen unb nach innen zu einem großen Teil beruht; die moderne Kttegfühmng braucht aber Männer, die selbständig zu denken und zu handeln vermögen; aus den Zöglingen der Schule erwachsen die Arbeiter unb Arbeitgeber; die Wirtschaftspolitik zeigt aber, daß die wirtschaftliche Leistungs­fähigkeit eines Volkes zu einem guten Teile durch den Stand der Volksbildung bedingt ist; aus den Schulen, höheren wie niederen, bezieht der Staat seine Beamten, seine Bürger; es mutz ihm also ein Lebensinteresie fein, daß die Kinder patriotisch erzogen und tüchtig durchgebildet werden.

AuS allem dem ergibt sich, daß der Staat als Staat das größte Interesse an der Schule hat Und aus diesem Interesse ergeben sich auch Rechte, aber keine unmittelbaren und direkten. Wer letztere dem Staate zuschreiben wollte, der müßte ihm z. B. auch ein unmittelbares und direktes Recht auf die Eheschließung verschreiben, das Recht die Braut­paare zu bestimmen, das Recht zur Heirat zu zwingen usw., denn an allem dem Hai der Staat ebenfalls das größte Interesse.

AuS dem Gesagten ergeben sich verschiedene Fol­gerungen, nämlich erstens, daß das Staats- schulmonopol unb bie Staatsschule als widerrechüiche Eingriffe in bie Rechte der Familie und der Kirche bezeichnet werden müffen.

Das Staatsschulmonopol besteht ja darin, daß der Staat ben Unterricht unb die Erziehung der schulfähigen Kinder für sich allein in Anspruch nimmt. Es tritt in einer schärferen unb in einer milderen Form auf, je nachdem die Privattätigkeit auf dem Schulgebiete gänzlich ausgeschaltet wird, sodaß nur der Staat sich die Vollmacht zuschreibt, Schulen zu errichten unb zu leiten, ober zwar Privatschulen zu- gelassen werben, aber nur mit staatlicher Genehmi­gung unb unter staatlicher Aufsicht, sodaß der Staat den Lehrplan, die Unterrichtsfächer, die Schulbücher, die Lehrmethode usw. auch in diesen Pritiatschulen beftimmt In beiden Fällen werden bie Eltern ge­zwungen, ihre Kinder einer Schule zuweiscn zu las­sen, in der letzthin vom Staate allein vorgebildete bezw. geprüfte, letzthin vom Staate allein angestellte beato. zugelassene unb letzthin vom Staate allein be= aussichttgte Lehrer den vom Staate angegebenen Lehr­stoff nach Lehrbüchern unb Mehrmeihoden, die der Staat bestimmt, zu ben Zielen und Zwecken, die der Staat anweist, erziehen und unterttchten. Daß solches ein Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltem und der Kirche ist, liegt auf der Hand. Daß aber der Ausbau des Staatsschulmonopols schließlich zum So- zialismuS in der Erziehung fühtt, wird von vielen nicht beachtet. Heute wird das Staatsschulmonopol noch etwa» beschränkt durch die Möglichkeit, welche

bie Eltem in ben schulfreien Stunden zu Hause ha­ben, ihre Kinder in ihrem Sinne zu unterttchten unb zu erziehen. Aber lassen mir ben liberalen Verstaat­lichungstendenzen ihren freien Lauf und wir werden schließlich eine vollständige Konfiskatton der elter­lichen Erziehungsrechte erleben. Es wird die Stunde kommen, von bet ab bie Kinder nicht mehr als den Eltem gehörig, sondem als Staatseigentum betrach­tet unb darum schon von frühester Jugend an in Staatsanstalten untergebracht, von Staates wegen und für den Staat erzogen werden. Das Staatsschul­monopol, wie wir es augenblicklich haben, ist nur eine Halbheit; diese Halbheit wird und muß eine Wendung nehmen, entweder so wie sie das Natur­gesetz und die christlich« Weltanschauung es haben will, oder so wie der konsequente Liberalismus, nämlich der Sozialismus, sie ersehnt. Leider ist die letztere Gefahr nicht so gering, denn bis jetzt hat das Staatsmonopol Wittlich einen stetigen Zug zum Libe- ral-Sozialismus gezeigt. Erst trat das Staatsschul­monopol in gemäßigtem Sinne auf. Man sprach zwar den staatsmonopolistischen Gmndsatz aus, daß die Schule Sache des Staates sei, unb daß daher der Staat — nicht die Kirche ober die Familien bezw. die Gemeinden — die Oberaufsicht und Oberleitung der Schulen besitze. Aber man überließ der Kirche die Unteraufsicht und gestattete ihr einen schätzens­werten Einfluß auf die Erziehung der Kinder. Doch durch die Falksche Schulgesetzgebung gibt es in der Schule keine rein kirchliche Aufsicht und keinen rein kirchlichen Einfluß mehr, sondern nur eine (dazu noch recht beschränkte) Mitwirkung von Geistlichen im Na­men u. Auftrag und nach den Weisungen des Staates. So ist der heutige Staat selber, selbstverständlich ohne es zu wollen, ein Beförderer sozialistischer Ideen, unb dies sogar auf einem so folgenschweren Gebiete, wie es die Schule ist! Man muß dies als patriotisch denkender und fühlender Mann aufs bitterfte beklagen. Die Macht, die dem Staate durch das Staatsschul- monopol in die Hände gegeben wird, ist ein Danaer­geschenk, ist eine gefährliche Waffe, die sich schließlich gegen den Staat selber, besonders gegen das monar­chische Prinzip, kehren wird, wenn nicht zur rechten Zeit die Umkehr erfolgt. Eine kleine Umkehr ist, Gott sei's gedankt, durch die allemkiieste Schulgesetz­gebung erfolgt: den Gernemdeorganen als bitt Ver­tretern der Familien ist ein größerer Einfluß auf die Schulen gewährt worden, als dies früher der Fall war. Aber es sind nur winzig kleine Rückerstattungen des eutfrembeten Rechtes an die Familien, unb bie Kirche hat durch sie nicht nur nichts von ihren Rechten zurückerhalten, sondern soll durch bie in den­selben neuesten Gesetzen vorgesehenen Umwandlungen der geistlichen Ortsschiilinspektionen in Rektoren-Stel- len noch des letzten minimalen Restes eines Schein- Aufsichts- unb -Leitungsrechtes über bie Schulen be­raubt werden.

Auch der S t a at s s ch n l z w a n g, wonach die Eltern ihre Kinder in die Staatsschule — seien es Volksschulen, Mittelschulen oder Universitäten — schicken müssen, auf die sie keinen Einfluß haben, ist nach dem Gesagten als eine Verletzung der göttlichen Rechte der Familie und der Kirche anzusehen.

Diesen Rechtsverletzungen gegenüber ist es nicht bloß das gute Recht, nein bie heilige Pficht der Eltern unb der Kirche, die Unterrichtsfrei- zu verlangen, zu verlangen, daß es gestattet sei, außer unb neben ben Staatsschulen auch freie christliche Schulen, Volksschulen, Gymnasien unb Universitäten, unter Aufsicht unb Leitung ber Kirche zu grünben, die mit benfelben Rechten und Berechtigungen ausgestattet sind wie die Staatsschulen, aus ben Staatseinnah­men dieselben Zuschüsse erhalten wie die Staatsschu­len, unb jedem aus dem Volk ohne Beeinträchtigung seines späteren FottkommenS in bürgerlichen oder staatlichen Diensten offen stehen. Das ist das Mindest­maß dessen, was man fordern muß vom Standpunkt der Vernunft, ber Freiheit, ber Wissenschaft unb des Rechtes unb — des staatlichen Interesses: ein freies, zufriedenes Volk ist die beste Stühe des Staates; und ber loyale Wettbewerb zwischen freien unb staatlichen Schulen, ber im Anschlüsse an biefe Unterrichtsfrei­heit einsetzen wird, kann nur dazu beitragen, ben wis­senschaftlichen Eifer unb die wissenschaftlichen Lei­stungen ber Schulen, der Lehrer unb der Schüler, zu steigern unb überhaupt das gesamte Volk für Bildung, Erziehung und Wissenschaft aufs höchste zu interessie­ren. Warum werden bei uns so wenig Schenkungen für bie Schulen, speziell für bie Universitäten, gemacht, und im freien Amerika so viele? Ein ®nmb für diese betrübende Tatsache ist die Unfreiheit unserer Wissenschaft und Volksbildung. Was soll der Reiche Geschenke machen einer Schule, auf die weder er noch feine Mitbürger Einfluß haben?

Aus dem Gesagten ergibt sich zweitens, daß auch der Schulzwang, wonach alle Kinder ihre Ausbildung unb Erziehung in der Schule suchen müssen, und ber Privatunterricht im elterlichen Hause durch bie Eltern ober durch Hauslehrer als ungenü­gend angesehen wird, i n s i ch widerrechtlich ist. Ich sage in sich, denn mit Rücksicht auf bie heutig en Verhältnisse scheint ber Schulzwang einerseits eine Notwenoigkeit zu fein, andererseits scheinen die Eltem, in ber Erkentnis biefer Notwendigkeit, allge­mein auch ihre Zustimmung zu diesem geringeren Hebel zu geben. Die Eltem sind nämlich teils aus Mangel an ben nötigen Kenntnissen, teils infolge des heutigen Erwerbslebens vielfach ganz aufeerftanbe, ihre Kinder persönlich so zu unterrichten und zu erziehen, wie es für ihr späteres materielles Fortkommen im heutigen gesteigerten Wettbewerb und für ihre spätere religiöse und sittliche Lebensfühmng ge­genüber den großen und mannigfachen sittlichen und religiösen Gefahren unserer Zeit notwendig ist. Es muß also eine Stellvertretung Platzgreifen, und zwar kann ben modernen Bildungs unb Erzieh- ungsbedürfniffen nur eine organisierte Stell­vertretung gerecht werden, in der Art, baß von einer größeren Gesamtheit von Familien ein Lehrer beru­fen werde, der planmäßig und mechodisch zu bestimm­ten Stunden des Tages die Kinder unterrichte. Nur durch einen gründlichen methodischen Religionsunter­richt kann der heutige Schüler gegen all die religiösen

und sittlichen Gefahren gewappnet werden, die seiner später Watten. Nur durch einen gründlichen unb me­thodischen Unterricht in ben weltlichen Fächern kann ber Schüler in ber heutigen Zeit die für fein späteres körperliches und soziales Leben und Fortkommen not­wendigen Kenntnisse erwerben. Ein solcher plcmma- feiger und methodischer Unterricht kann aber wohl nur in einer Schule erteilt werden. Und ber Besuch dieser Schule muß, bei ber heutigen Beschaffenheit un­seres Proletariates wohl obligatorisch gemacht werben, sonst versäumen es die Meisten, sich dieses einzig ausreichenden Mittels zur Vermittelung der Bildung unb Erziehung an ihre Kinder zu bedienen, zum großen Schaden des Gemeinwohles und des Staates, der Familien und der Kirche. Unter der Vor­aussetzung also, daß die Eltern von dieser Notwendig­keit einer obligatorischen Schule überzeugt sind und dem Schulzwang ihre Zustimmung geben, darf man ihn billigen. Aber nicht billigen darf man, daß die Schulen in der gekennzeichneten Weise dem Einflüsse ber Familie unb ber Kirche entzogen werben.

Wrr wollen nicht schließen, ohne ausdrücklich noch einzeln die Rechte namhaft zu machen, die der Staat auf die Schule besitzt, damit jedermann ersehe, wie sehr wir von ber Pflicht durchdrungen sind, dem Kaiser zu geben, was des Kaisers ist.

Unmittelbare und direkte Rechte auf bett Unter»1 richt unb die Erziehung in den Schulen können unb dürfen wir dem Staate nicht zuerkennen; täten wir es, so würden wir uns gegen Gottes Gesetz auflehnen und würden den Grundsätzen untreu werden, die die katholische Kirche durch alle Jahrhunderte als unveräußerliche angesehen hat; wir haben das genügsam bargelegt Wohl aber erkennen wir es gerne an, daß ber Staat erstens selbst in Hinsicht auf den Unterricht unb die Er« ziehung in ben Schulen, den Religionsunterricht eingeschloffen, indirekte Rechte hat, nämlich:

Der Staat hat das Recht, Schulen zu verbieten bezw. aufzuheben, in denen gemeinschädliche Jrrtüm« gelehrt werden ober durch bie ber legitime Bestand bes Staates gefährdet ober untergraben wirb.

Der Staat kann selber, etwa weil bie Privattätigkeit nicht ausreicht ober weil er die Privattättgkeit durch ben Wettbewerb anspornen will, im Interesse de- Staatswohles Schulen errichten unb leiten, selbstver­ständlich unter Wahrung aller Rechte ber Familie unb bet Kircke.

Der' Staat kann ferner jene Eltern, die ihre Erziehung?- und Unterrichtspflichten hinsichtlich ihrer Kindern erwiesenermaßen vernachlässigen, zur Er« süllung ihrer Pflichten im Jntereffe bes Staats« wohles anhalten unb nötigenfalls andere geeignete Personen mit ber Sorge dafür betrauen, jedoch unter Wahrung ber Rechte ber Kirche.

Der Staat kann wiederum im Interesse des Staats« Wohles von denen, bie als Beamte von ihm angestellt sein wollen, ein bestimmtes Maß von Schulbildung verlangen. Desgleichen kann er von allen Bürgern jene bürgerlichen, sozialen unb religiösen Kenntnisse fordern, bie zur Erhaltung der gesellschaftlichen Pflichten nötig sind; er barf auch eine Kontrolle au«- üben, ob unb in wie Weit feinen berechtigten Forderun­gen in der Schule entsprochen wirb; jeboch beides nut im Einverständnis mit der Kirche, der obersten Lehre­rin u. Erzieherin aller Christen. Zweitens hat der Staat direkte Rechte auf bie ä u 6 e te Gestaltung des Schulbetriebes, nämlich nach ber hygienischen, baupolizeilichen unb finanziellen Seite. Und hier öffnet sich ihm ein großes Arbeitsfeld und eine gar wirksame Einflußsphäre. Diesen Einfluß barf bet Staat voll unb ganz ausüben, soweit nur immer die Liechte ber Familie und ber Kirche dadurch nicht an« getastet werben. Unb man muß es hier ganz beson­ders bem preußischen Staate nachrühmen: er hat für die Schule in biefen Hinsichten nunmehr nach anbett-, halb Jahrhunberten viel, hervorragend viel für btt Schulen getan.

Es bleibt also auch dem Staate ein großer unb mannigfacher Einfluß auf die Schule gesichert. Nicht ist es unsere Absicht, bem Staate etwas an seinen Rech­ten zu kürzen, im Gegenteil: bei unseren ganzen Dar­legungen leitete uns nur der eine Grundsatz „Suum euique, Jedem das Seine/

Wir haben in Preußen noch kein einheitliches unb vollständiges Schulgesetz. Was wir also bei der künf­tigen gesetzlichen Regelung der Schulftage forbem müssen ist dieses: Verständigung zwischen Staat unb Kirche hinsichtlich aller Schulftagen, mögen dieselben nun bie Volksschulen ober Mittelschulen oder Universitäten betreffen, auf der Unterlage des Na­turgesetzes unb des christlichen GesetzeS. Die Kirche wird dem Staate ganz gewiß soweit ent­gegenkommen, als es ihr nur immer möglich ist. Der Staat und das Gemeinwohl werden au8 einer solchen Regelung nur gewinnen, was bie Geschichte jener Lander, in denen eine gewisse Unterrichtsfreiheit herrscht, z. B. Belgiens, genugsam bewiesen hat.

vermischtes.

* Der Biettrieg in Solingen ist nach einer Dauer von vier Monaten beigelegt worden und zwar durch Abschluß eines Vergleiches zwischen dem Vorstand des WirtevereinS und dem Feststellungs­ausschuß der Arbeitervereine, der grundsätzlich oie Zulassung der kleinen Gläser ausspricht, im übrigen aber die Bereitwilligkeit der Wirte zum Ausdruck bringt, dem Gast, der es ausdrücklich verlangt, da- Bier bisheriger Qualität in einem alten Glase zu verabreichen.

* Unterschleife bei einer Krankenkasse sind in Bochum entdeckt worden. Der schuldige Rendant Manger, der die Kaffe seit 20 Jahren verwaltet, wurde seines Dienstes entsetzt. Wie hoch die unter­schlagene Summe ist, wird noch geheim gehalten.

BOOOOOOOOO OOOOOO

Anzeigen — I

find h der,Fll!d. Zlg.' oou sicherem Erfolg.!

>0000000000000001