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wochenbeims«: „Illustrierte Soimtagzzeitung"

Fulda, Montau den 3. Januar 1910.

Zweites Wlcrtt.

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Zur Schulaufsichtsfrage

Dreizehn

rdmrahme bet $o,m= und Feiertage Viertel« iShrtiche'-Setuqrpreir ohne vringrrtohn und vestellgeld in Mda so­wie <mrwärtrll.50Mk.

Verantw. Redakteur;

Lar? Schütter

wiesen. ,

An diesen ihren Rechten auf den Relrgwns» unterricht in den höheren und niederen Schulen hat die Kirche darum auch jederzeit mit allem Ernste festgehalten. Die preußischen Bischöfe protestierten 1849 gegen das Unterfangen des Staates, den Auf­trag zum Religionsunterricht eigenmächtig zu erteilen. Auch gegen das Falksche Schulaussichtsgesetz vom 11. März 1872 wandten sich die preußischen Bischöfe am 13. März 1872 mit einer Immediateingabe an den König. Und als ihre Stimme am Thron nicht ge­hört wurde,, sandten sie bald darauf eine vereinte „Erklärung" an das Staatsministerium, in der sie erklärten, daß die Kirche „ein angeborenes göttliches Recht auf die Schule habe, dessen sie sich, selbst wenn sie wollte, nicht entäußern könnte, da es ihr nur zur

mondsbiUage: „Zuldaer Geschichtsblätter"

Uebrigens war es ein Wunder unb ein Glück zu­gleich. daß der Mama die Streifereien des junge« Kriegers noch nicht aufgefallen waren. DaS hätte etwas gegeben! Und jetzt — jetzt segelte Mama di"kt auf den ahnungslosen Oberleutnant zu. Er ge­wahrt, erkennt sie — stutzt. Martha stockt der Herz­schlag, und unwillkürlich macht ste eine beschwörende Gelte. Mama redet ihn an — Martha loird's schwarz vor den Augen. Er hört in respektvoller Haltung auf das, was ihm die Rätin sagt, aber seine Auge« leuchten freudig auf. Jetzt lächelt er —wunder­hübsch I — verbeugt sich verbindlich und überreicht der Rätin seine Visitenkarte. Dann küßt er ihr höflich die Hand, und nach einem weiteren kurzen Meinung»« ausiousch trennen sich beide. Martha lugt, einer Ohnmacht nahe, hinter den Fenstervorhängen hervor.! Dann rennt sie hinaus. Mama entgegen.

Wieder ganz lächelnde Gelassenheit, kehrt diese zu­rück „Mama!" Vergnügt schält sich die Rätin aus ihrem Regenmantel. „Ich hab' doch immer die be­sten Einfälle von der Welt!" plaudert sie selbstgefällig „Unser vierzehnter Tischgast ist gefunden. Ein rw, zender Mensch. Da lies einmal: Kurt v. Regin- hart, Oberleutnant im sechsten Dragoner-Regiment. Gut erzogen — das erkennt man sofort. Du hättest nur sehen sollen, wie respektvoll er meine Bitte an­hörte. Er hat der schwierigen, ungewöhnlichen Si­tuation, in der ich mich befand, mit dem liebenswür­digsten 'Herzensakt alles Peinliche genommen. Jsi nur schnell nach Hause geeilt, um Gesellschaftstoilette zu machen. Sei nur recht liebenswürdig gegen rh« - hörst Du?" Martha aber sank kraftlos auf eine« Stuhl. O Gott, was würde daraus werden?

Erstlich allem Anschein nach eine dicke Freundschafl zwischen der Kanzleirätin und dem hübschen Drago­neroffizier. Die Hausfrau beschäfttgte sich, als er uni ihre übrigen Gäste erschienen waren, vorzugsweise mit ihm. Er erteilte unbefangen mit freimütiger Offenheit jeden gewünschten Aufschluß über sich, und dabei stellte es sich zur Freude der Rätin heraus, daß seine Mutter eine Jugendfreundin von ihr war, von bet sie nur wußte, daß sie sich glänzend verheiratet habe. Gut« Leute Kind! . -

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+ Unter -er Herrschaft -es neuen Börfengefetzes.

Man schreibt uns aus Berlin:

Aus seiner Ablehnung des Börsengesetzes ist dem Zentrum der Vorwurf gemacht worden, daß es in sei­ner Wirtschaftspolitik nicht alle Interessen der deut­schen Volkswirtschaft mit gleichem Maße messe; Wäh- rend cs den landwirtschaftlichen Interessen eine un­gerechtfertigt- Bevorzugung angedeihm lasse, behan­dele es Industrie und Handel als Stiestinder.

Bei allen wirtschasrspolitischen Maßnahmen ist es ausschließlich der E r f o l g, der die Zustimmung oder die Ablehnung rechtfertigt. Die Erfahnmgen aber, die das deutsche Wirtschaftsleben bis jetzt mit dem neuen Börsengesetz gemacht hat, sind keineswegs der­art, daß dos Zentrum in eine Nachprüfung seiner Stellungnahme einzutreten genötigt wäre. Es 'st be­kannt, wie gleich die erste Woche nach dem Inkraft­treten der Börsengesetznovelle und Der dadurch bewirk­ten Zulassung des Terminhandels in Bergwerks- und

mich ganz willig, Martha zur ehrsamen Hausfrau zu erkiesen, diese jedoch hatte sich merkwürdig zugeknöpft verhalten. Im Grunde schickte es sich so. Die Sache kam sicherlich ins Geleis, wenn das Mädchen den Bau­rat erst näher kennen lernte. Er sollte heute links von ihr bei Tisch sitzen und ein recht unbedeutendes junges Ding — die Tochter der „Ueberfuhrfreundin" hatte ihm die Rätin zur Tischdame gewählt. Rur schlau sein, nicht etwa mit dec Türe ins Haus fallen, — ihre Freudinnen sollten vergebens auf einen Anlaß zu dem gewissen: „Aha — auf Den haben Sie es abgesehen!" lauem.

So war benn alles prächtig vorbereitet. Der Speisetisch war wunderhübsch hergertchtet und die Hauptperson des Abends, Martha, sah geradezu rei­zend aus. Sie hatte ihr neuestes Kleid an, eine Aus­nahme von bet Regel. Das nämlich war eine der Schwächen der Rätin; bei ihr mußten erst die alten Kleider aufgetragen werden, ehe die neuen zum Ge­brauch gelangten. Martha freute sich dämm riesig, endlich einmal in einer Toilette zu stecken, die noch mit dem Modejournale in Einklang stand. Heiter kam sie in die Küche gelaufen, in der ihre Mama sich plagte, ein paar soeben abgegebene Briefe in der Hand.

„Um Gotteswillen — doch keine Absage?" stöhnte ahnungsvoll die Rätin und überflog rasch den Inhalt der BilletS. Zornig schrie sie auf. „Wer schreibt benn ab?" fmg Martha in cmvörender Gemütsruhe, just kein günstiges Zeichen für ihre Uebereinstimmung mit MamaS Heiratsplänen. „Norden samt Frau und Dein Tischherr. Im letzten Moment — das ist rück­sichtslos über alle Maßen! Räume nur schnell ihre Gedecke weg — na, die werd' ich wieder einladen."

Martha sann nach. »Ohne die Nordens geht's ganz gut — wir machen aus ihren Tischnachbarn ein Paar. Wer aber soll mich zur Tafel führen? Und — ja Mama — drei Personen von sechzehn — da find wir ja heut' dreizehn bei Tisch "

Die Rätin hätte beinahe'vor Schreck die Brat­pfanne tasten lassen. „Dreizehn? Gerechter Gott!" lamentierte sie. „Was ist denn nur da zu machen — —" . AL Mama es wird'» niemand bemerken —

ihrer Kinder auch in der übernatürlichen religiösen Wahrheit und im übernatürlichen Gesetz, natürlich auch wiederum in Abhängigkeit von der Kirche.

Aber soll der Staat denn gar nichts in die Schule zu sagen haben? Wir sind weit entfernt dies zu behaupten. Saum caique, jedem daS Seine, auch dem Staate; dazu drängt uns schon unser natürliches Rechtsgefühl, dazu drängt uns auch «och das besondere Gebot des Herrn: Gebet dem Kaiser, was des Kaisers ist.

Wir verkennen also nicht, daß auch der Staat das größte Interesse hat an der religiösen Beleh­rung und sittlichen Erziehung seiner Bürger. Wir verkennen nicht, daß aus diesem Interesse und aus der Zugehörigkeit der Kinder zum Staatsverbande sich gewisse Rechte des Staates auf die Schule, ja sogar auf den Religionsunterricht in den Schulen ergeben. Da nämlich eine gewisse religiöse Bildung und eine gewisse sittliche Erziehung der Bürger zum Staatswohl notwendig ist, kann der Staat von der Kirche verlangen, daß sie diese Bildung und diese Erziehung ihren Gläubigen zuteil werden läßt. Was wir aber, nach dem Gebote Christi „Gebet Gott, was Gottes ist" leugnen müssen, ist dieses.

daß die Rechte des Staates auf die Schule un­mittelbare «nd direkte und von der Kirche und der Familie unabhängige seien. Scheiden wir, um dies besser beweisen zu können, die christ­lichen Staaten von den nichtchristlichen. Selbst der nicht christliche Staat muß, wenn er das Natur­gesetz nicht verletzen will, die Rechte der Eltern auf den Unterricht und die Erziehung ihrer Kinder achten, er kann sich also niemals unmittelbare und direkte Rechte auf die Schule zueignen; das Natur­gesetz, das den Eltern allein solche Rechte gibt, ver- bietet ihm das. Doch davon soll im nächsten Artikel ausflchrlicher die Rede sein. Der nichtchrist- liche Staat muß weiterhin, wenn er wiederum das Naturgesetz respektieren will, auch diejenigen Rechte der Kirche achten, welche sich aus dem Natur­gesetz ergeben. Ist aber der Staat ein christlicher Staat dann muß er außerdem noch die von Christus der Kirche übertragenen Rechte hin­sichtlich der Unterweisung in den geoffenbarten Wahrheiten sorgsam respektieren. Und der pari­tätische Staat? Nun, entweder ist er christlich oder nichtchristlich — auf alle Fälle besitzt er keine unmittelbaren und direkten Rechte auf die Schule, vor allem nicht, was uns hier beschäftigt, in Hinsicht auf den Religionsunterricht. Diesen Sachverhalt haben selbst protestantische hervorragende Rechts­lehrer anerkannt. So schreibt der dänische Staats- rat Moser (Bon der Landeshoheit im Geistlichen. Frankfurt u. Leipzig 1773, 742): Das Schulwesen gehöret „bey betten Catholischen" zu den iuribus ordinis. „Was zu denen iuribus ordinis gehört, haben wir oben öffters gehört, nemlich die geist­lichen Personen, besonders die Kirchen- und Schul- Diener, resp. Examen, Ordinirung, Einsetzung, Visitirung und Bestrafung; ... zu denen Diöces- Rechten gehören die Oberaufsicht über Kir- chen. Schulen, milde Stiftungen."

G. L. Böhmer, einer der angesehensten prote­stantischen Rechtslehrer seiner Zeit, schreibt: „Schulen, welche sich mit Unterricht in der Religion aus­schließlich oder zugleich mit anderem Unterricht be- fassen, sind kirchliche Körperschaften. Das Recht, sie zu gründen, ist ein Recht der Kirche und gehört zu den Annexen der Religionsübung. Die Schulen also und die int Schulamte tätigen Personen unter­stehen der kirchlichen Gerichtsbarkeit" (Principia iur. can., Gottingae 1802, § 456).

Der innere Grund hierfür liegt im Wesen und in der Aufgabe des Staates. Der Staat ist nicht der „präsente Gott," wie Hegel ihn nannte, sondern auch er steht wie alles Geschöpfliche, Menschliche und Irdische unter Gott. Die Staatsbefugnisse finden alle ihre erste Begrenzung in den Gesetzen Gottes: Alles, was Gott dem Bereiche der Staatsgewalt entzogen hat, ist von ihm auszuscheiden. Was aber hat Gott dem Bereiche der Staatsgewalt entzogen? Antwort: Zu den Dingen, die der Staatsgewalt von Gott entzogen sind, gehören unter anderem ganz gewiß die obenerwähnten Rechte der Kirche auf den religiösen und sittlichen Unterricht, auf die religiöse und sittliche Erziehung in den Schulen: wir haben das mit aller logischen Genauigkeit be»

/ Kanzleirat Woran hatte einige Freunde zu „einer taffe Tee" eingetaben, für acht Uhr abends, was na­türlich eine großartige Gasterei in Aussicht stellte. Die Feinschmecker schmunzelten — so gut wie bei der «Rätin speiste man nirgends. Eine Hausfrau — Hut ab vor ihr! Da ging alles am Schnürchen. Sie gab weniger aus als andere Frauen, und doch war ihre ^Haushaltsführung reichlicher gls bei vielen. Sie war eben in eigener Person hinter allem her.

i Gar wenn sie Gäste hatte. Damit übertrieb sie's. Hhre Tochter Martha, von ihr zu einer perfetten Haus­frau erzogen, war eine verläßliche Hilfe. Allein wie jebermann, hätte ja auch Martha etwas mißglücken können — nein, nein, lieber plagte sich die Rätin wie "ein Negersklave!

Alt genug zum Heiraten war Martha. Vierund- zwonzig vorbei — also beinahe ein altes Mädchen. Sie hätte schon längst Frau sein können. Allein die Rätin war der Ansicht, daß sich ein Mädchen erst ver­heiraten solle, wenn ihr Verstand ausgereist sei. Denn was habe ein Mann an so einem Flaumgänschen, das vom Leben nichts versteht? Gar nichts.

Mit dieser Begründung batte die Rätin mehr als einen Freier ab gewiesen.

Die Zahl der Verehrer, welche das wohlhabende, hübsche Mädchen umschwärmten, hatte sich schließlich Mehr unb mehr vermindert, unb letztlich hatte ihre Mama bie Bemerkung einer guten Freundin hinab- .toürgen müssen: „Daß es ihr vorkomme, als ob Martha die „Uebcrfubr" versäumt habe." Das war der Rätin denn doch in die Nase gefahren und hatte sie zu dem Entschluß bewogen, diesen Winter die Ver­heiratung Marthas ins Auge zu fassen.

I Die heutige Gesellschaft war eine Art Schachzug, gut dies einzuleiten. Unter den Eingeladenen befand sich jemand, der alle Eigenschaften besaß, die sich die «Stin an einem Schwiegersöhne wünschte. Solide Stellung, solides Vermögen, foliben Charakter. Ein Iißchen abgewetzt, wo bet Kopf aufhörte. Sonst je- (hoL foin« NuSll-llwa tTvpt WQgti/t kchi»»

Fabriksanteilen einen förmlichen Preissturz auf dem Montanaktienmarkt brachte. ES fei weiter erinnert an die nicht gerade unanfechtbare Spekulation mit den Phönixwerten. Wenn bis beute eine ernstlichere Er­schütterung des Wirffchastslebens durch die infolge der Börsengesetznovelle geschaffenen Zustände noch nicht eingetreten ist, so ist zu bedenken, daß die Zett seit dem Jnttasttreten derselben noch allzu kurz ist, um sie in ihren ganzen Konsequenzen auswirken zu raffen. Aber eine Anbahnung der unsicheren Verhältnisse, welche die Gesahreines Börsenkrachs her­ausbeschwören, ist bereits vorhanden. Der belannte Börsenschriftsteller Buchwald macht in einem Berliner Blatte auf die auffällige und wichtige Erscheinung aufmerksam, daß die Warnungen der Großbanken an ihre Kunden vor einer weiteren Kurssteigerung voll­ständig unwirksam sind. Je mehr die Banken zur Vorsicht mahnen, desto weiter steigen die Kurse. Buch­wald bemertt dazu:

„Das ist offenbar kein Zufall, sondern eine pritt* zipiell wichtige Neuerscheinung; eine Erscheinung, bie mit der Revision des Vörsengesetzes im Zusammenhang steht. Eine große Schar neuer Spekulanten ist plötzlich aufgetaucht; diese Leute machen aber ihre Geschäft« nicht mehr, wie es in den letzten Jahren der Fall war, bei den Großbanken, sondern bei den Privatbankiers. Und noch einige Punkte. Man mußte den Einfluß, den die Großbanken auf den Börsenmarkt hatten, be­dauern. Aber man konnte nicht umhin, den Stand­punkt zu vertreten, daß das Effektenspekulationsgeschäft hiermit auch solidere Bahnen eingeschlagen hat.. Die Tatsache, daß wir seit dem Jahre 1895 keinen eigent­lichen Börsenkrach hatten feinen Krach, der sich nur aus einer ungesunden Position der Engagementsver­hältnisse ergab), ist doch zu einem großen Teil auf bie Beschränkungen zurückzuführen, die das Börsengesetz auserlegt hat! gleichzeitig natürlich auch auf die herrjchende Stellung der Banken, die im eigenen Inte­resse, teilweise wenigstens, zur rechten Zeit gebremst haben. Jetzt müssen wir uns aber auch darauf gefaßt machen, daß die Effektenmärkte unsolider geworden sind. Ein leiser Anstoß genügt, um dem deutschen Kapital erhebliche Wunden zu schlagen. Man denke nur daran, in wie ruhigen Bahnen sich vor 3 und 2 Jahren der Börsenrückschlag vollzogen hat. Dies» Zeiten sind vorüber. Wir müssen nun mit erhebuchen Schwankungen rechnen. Auch darüber kann kein Zweifel herrschen, daß die Situation schon jetzt für einen Rückschlag reif ist sobald nur das geringste passiert."

Es ist wohl überflüssig zu fragen, ob diese durch das neue Börsengesetz hervorgerufenen Verhältnisse den ernsten Interessen des deutschen Handels und der deutschen Industrie forderlich sind oder nicht. Freud«- und Nutzen von ihnen kann nur die Spekulation haben. Wir aber sind der Ansicht, daß die ernste« Interessen des Handels und der Industrie für unfrei Volkswirtschaft erheblich wichtiger unb bedeutsamer sind, und wir zweifeln auch nicht, daß der Tag kam«' men wird, wo Handel und Industrie Uns ege«' des neuen Börsengesetzes erfahren unb ei«-' gestehen werden. ______________ _

Deutsches Reich.

* Zum preußischen Parteitage der Sozial­demokraten, der am 3. Jan. in Berlin begi n haben Genossen auf Vorzeigung ihrer Mitglud?« bücher freien Zutritt. Angehörige anderer Par­teien aber müssen zahlen, und zwar für jede« halben Tag 50 Pfg. Man scheint zu glauben, daß die Tagung als „Vorstellung" recht erheb­liche Anziehungskraft auszuüben vermöchte.

J Als kommunale Musterwirtschaft hat man bis« heran vielfach den Betrieb der Stadtverwaltung in Düsseldorf angesehen. Die dortige Kranken«' Hausfrage, die bisher — und mit Recht — unter dem Gesichtswinkel besprochen wurde, daß sie eine Auslebung des „liberalen Prinzips" in seiner Rein«' kultnr darstelle, ist auch nach der Seite der Ver« wendung öffentlicher Gelder außerordentlich lehr«! reich, wie ein Baubericht deS städtischen Beigeord«!

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37. Jahrgang.

—" „So? Und bin ich niemand? Soll ich mich durch die nächsten zwöls Monate von der Angst foltern lassen, daß ich, oder Papa, oder Du der Dreizehnte bist, der sterben muß? Uebrigens weiß ich es ganz gewiß, daß das Todeslos mich träfe — mir sagt es eine Ahnung, und meine Ahnungen gehen stets in Erfüllung---'

Martha faltete entmutigt bie Hände, sie wußte es, nicht einmal Engelszungen hätten Mama ihre Ah­nungen und ihren Aberglauben aus dem Kopf gere­det. „Fällt Dir denn gar niemand ein, der uns aus unserer Verlegenheit reißen könnte?" jammerte die Rätin. „Unb wenn ich ihn vom Monde holen soll — ich muß einen vierzehnten Tischgast haben!"

„Ich denke vergebens nach, wen Wir so vor Tor­schluß einladen könnten. . ." .Niemanden — Wir müssen aber doch einen Ersatzmann ausfindig machen. Ersatzmann ...! Martha — das ist eine Idee! Ich laufe fort und bitte den ersten besten jungen Offizier, dem ich begegne, mir aus der Not zu helfen . Der Of- siziersrang ist eine Garantie — und die Herren selbst sind weder engherzig noch Kleinlichkeitskrämer." „Ma­ma — ich bitte Dich um Gotteswillen — das kann doch nicht Dein Emst sein?"

„Jawohl, es war der Rätin vollkommener Ernst. Sie streifte die breite Schürze ab, lief ins Vorzimmer, wo sie achtlos einen Hut auf ihre schöne Gesellschasts- fiift-r stülpte und einen Regenmantel umhing. Dann stürmte sie zur Türe hinaus. Martha lief entsetzt ins Zimmer unb riß das Fenster auf.

Allein über unb über errötenb, fuhr ste schnell wieder zurück — Drüben auf der Straße machte re seine übliche Fensterpromenade. Er War hartnäckig darin — schon feit Monaten. Unb er gefiel ihr. Wenn auch nur bie geringste Aussicht vorhanden ge­wesen wäre, bie Abneigung ber Mama gegen einen militärischen Schwiegersohn zu besiegen, sie hätte ihn durch ein ganz klein wenig Freundlichkeit ermutigt, sich ihr zu nahem. Aber sie wußte, wie Mama in diesem Punkte dachte und hatte deshalb den hübschen Oberleutnant durch ihre kälteste Kiene in respektvol­ler Entfernung gehalten. Ihr Herz jedoch pochte je­desmal rum Zerwrinaen wenn sie ibn aewabrte.

Erfüllung einer unerläßlichen Pflicht, des christlichen Unterrichtes und der Erziehung der Jugend, von ihrem göttlichen Stifter übertragen worden ist." Selbst in den Konkordaten, wo die Kirche dem Staate alle ihr nur irgendwie möglichen Zugeständnissen zu machen pflegt, ging die Kirche von diesen Rechten nicht ab, weil es sich eben hier um Grund- rechte, um unveräußerliche Satzungen der Kirche, um göttliche Rechte handett. Pius VIL, als das bayerische Konkordat ausgearbeitet wurde, betont, „daß die Bischöfe bei der Heber« wachung des Glaubens und der Sttten auch in den öffentlichen Schulen nicht behindert werden dürfen".

Das am 28. Juli 1859 abgeschlossene b a d i s ch e Konkordat ordnet an: „In den Elementarschulen soll der Religionsunterricht von den Pfarrern erteilt werden, in den anderen Schulen nur von solchen, denen der Erzbischof hierfür die Lehrvollmacht und die Ausübung dieses Lehrauftrages übertragen hat, und denen er diese Befugnisse nicht wieder ent» zogen hat."

Die preußische Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 bestimmte noch: den religiösen Unter­richt in der Volksschule leiten (unter der Oberaufsicht des Staates) die betreffenden Religionsgesellschaften (Art. 24\ Doch das Falksche Schulaussichtsgesetz vom 11. März 1872, und namentlich das Resttipt des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, betreffend den katholischen Religionsunterricht in den Volks­schulen vom 18. Februar 1876 hob das in der Ver- fafsungsurkunde von 1850 noch gewährte Unterauf­sichtsrecht der Kirche vollends auf; es bestimmte, daß der schulplanmäßige Religionsunterricht in der Volksschule von den vom Staate dazu berufenen oder zugelassenen Organen unter seiner Aus­sicht erteilt wird. Dieser Zustand der Dinge, der bis auf den heutigen Tag anhält, ist nicht nur im kirchlichen, sondern auch im staatlichen Interesse tief zu bedauern. Das hat kein Geringerer erkannt, als der große Kaiser Wilhelm I. Der Abgeordnete P. Reichensperger erzählte im Abgeordnetenhause am 13. Februar 1872 bei Beratung des Falksche» Schulgesetzes folgendes: „Mir tritt bei dieser Er­wägung mit vollster Lebendigkeit vor die Seele, was im Jahre 1850 Se. Majestät der jetzt regie­rende König von Preußen, damaliger Prinz von Preußen, zu einer damaligen Deputation des Ab­geordnetenhauses, deren Mitglied ich war, geäußert hat. Es war, als er aus dem badischen Feldzuge (gegen die Revolution in Baden) zurückkehrte, und damals hat der Herr mit bewegten Worten aus­gesprochen, daß er als letzten, tiefsten Grund der vollen staatlichen und sozialen Auf­lösung in Baden nichts anderes erkannt habe, als die Entfremdung der Schule von der Kirche, als die Entchristlichung der Schule."

II. Zur Aufsicht übet den Religionsunterricht in der Schule; Grundsätzliches. (2.)

Es fragt sich nun, ob die Eltern und ob der Staat solche Rechte hinsichtlich des religiösen Un- terrichtes (und der sittlichen Erziehung) haben.

Beginnen wir mit den Eltern. Den Eltern sind die Kinder durch die Geburt anvertraut, sie find die von der Natur unmittelbar eingesetzten direkten Lehret und Erzieher ihrer Kinder in den Wahrheiten der natürlichen Religion, in den Satzungen des natürlichen Dittengesetzes, d. h. i« allen reit» mSsen und sittlichen Wahrheiten, dte der Mensch auch ohne Offenbarung, nämlich auf Grund seiner Vernunstsähigkeit und auf Grund der Stimme seines Gewissens, erkennen kann. Die Eltern besitzen also ein unmittelbares und direktes Lehr- und Erziehungs­recht in Bezug auf ihre Kinder. Hinsichtlich bet Ausübung dieses unmittelbaren, direkten Lehr- und Erziehungstechtes der Eltern besteht aber ein -Unterschied zwischen getauften und nicht getauften, zwischen christlichen und nichtchristlichen Ettern. Diejenigen Ettern, die nicht der Kirche angehören, ü>er die also die Kirche keine direkte Jurisdiktion htt, besitzen nicht bloß dieses unmittelbare und breite Recht, sondern üben es auch unabhängig »von der Kirche aus. Freilich haben die Ettern »ach dem Maße ihrer Kenntnis von ber Kirche und [ion der Pflicht, der Kirche sich anzuschließen, die köewiffenspflicht, der Kirche beizutreten und als Christen ihre natürlichen Rechte auf den religiösen I rnterricht (uno die sitttiche Erziehung) ihrer Kinder, • unbeschadet des unmittelbaren Charakters derselben, kn höheren Rechten der Kirche nnterzuordnen; »der so lange sie nun einmal in keiner Weise Glieder bet Kirche sind, üben sie ihre direkten und unmittel­baren Religions-Unterrichtsrechte unabhängig von bet Kirche aus, die ihnen nur ihre, von Christus «ihnen auferlegte Pflicht des Beitrittes zur Kirche .immer und immer wieder einschärfen darf und muß, (die aber, so lange sie noch nicht Glieder der Kirche Nnd, in den religiösen Unterricht ihrer Kinder nicht -eingreifen kann. „Was haben wir mit denen zu schaffen, die außerhalb der Kirche stehen?" sagt der Apostel. (1. Kor. 5,12). Dasselbe gilt auch, um dies gleich vorweg zu nehmen,von jenen Staaten, die verfas­sungsgemäß nichtchristlich, also heidnisch, jüdisch oder mohamedanisch sind. Auch ihnen gegenüber besitzt die Kirche keine direkte Jurisdittionsgewalt.

Als Christen sind die Ettern weiterhin noch die biretten und unmittelbaren Bekehrer und Erzieher