z. Blatt.
Fuldaer Leitung
Samstag U. Dezember 1912-
ere< »er »uldaer 3ctientnictr«i I» Suita.
Bar bte Pfote küssen, Werl tdj nur dann und wann Bleibt doch von dem Dachforta^I^w^n!^^ eines von euch auf Korn nehme. Warum denn im- 1 dann ist dem Frieden aeholf'n " § ° nfcn' ^em. mer dieses unfriedliche Protestaeschrei?" V' T 5 , 8 9°ir'n- , den <
„Sfta toi, Sch-I- Men d"ch -uch d-- R-chl T* l"" ?“* M ®**- L'L
leben." w 5 „So geht doch anderswo hin", brummte der Wolf, versa
..Recht ist Quatsch, aber leben kann das S-balS- ^ /inb wir doch zu Hause, hier ist unser SJ
zinsung der schwebenden Schuld, zur Belohnung für Rettung Verunglückter, zur Unfallverhütung, zur Be- schaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte, zur Errichtung von Heil- oder Genesungsanstalten dürfen Beiträge von den Mitgliedern nicht erhoben werden.
t man öffentlich für den Glauben an Uott und den Erlöser eintreten dürfe. Er kannte die deutsche Rechts- und Polizeiordnung nicht. Ehe er es sich versah, hatte ei den Maulkorb um. Ja,.warum hat den Mann nicht einen wissenschaftlichen Vortrag gehalten zum „Beweise", daß die gegenwärtige Staatsund Gesellschaftsordnung unhaltbar sei und der sozialdemokratische Zukunftsstaat errichtet werden müsse'? Tann hätte man ihn ruhig reden lassen, und vielleicht hätte er sogar im Großblocklande Baden noch irgendwo einen Ehrenbürgerbrief bekommen. Um
sturzreden gefährden nämlich nicht den Frieden und die Staatssicherheit, wohl aber Erbauungsreden eines ftt Jesuiten.
Es lebe die F r e i h e i t, — vorausgesetzt, daß die Leute, die man nicht leiden kann, von der Freiheit ausgcschlosien bleiben! Es lebe der Friede, —ij vorausgesetzt, daß der schwächere Teil sich hübsch gefallen läßt, was man ihm zumutet.
Wenn cs Zank oder Streit gibt, so ists ganz klar und selbstverständlich, daß der andere angefangen hat. Irgend etwas, was wie eine Schuld aussieht, kann inan ja immer ouftreiben. Hat er heute kein schiefes Gesicht gemacht, so hat er doch gestern od:r vorgestern die Nase gerümpft. Und wenn alle Stränge reißen, so werden seine Vorfahren in den letzten Jahrhunderten doch irgend etwas gesagt oder getan haben, was sich ausmutzen läßt.
Ein sonderbares Ding — die menschliche Friedensliebe! Was der andere sagt oder tut, wird auf der Goldwage abgewogen. Was man selber dem Gegen- Part in Worten oder Werken zu leide tut, das wird auf einer eingerosteten Marktwage auf 0,n geschätzt.
Du und ick-, lieber Leser, wir können die Verkehrtheiten im öffentlichen Leben nicht beseitigen. Aber wir können uns doch bemühen, im Privatleben etwas vernünftiger und gerechter zu sein. Lassen wir uns nicht aus Machtgier oder Eigensinn zu einer Wolfslogik hinreißen, und wenn wir vom Frieden reden, so wollen wir zunächst dafür sorgen, daß wir selbst immer friedlich vorgehen, auch gegen Schwächere.
Ach. was ist das für rin altmodifches Sprichwort: „Was du nrcht willst, das man dir tu" usw. Wenn es nur immer beachtet würde, dann gäbe es kein Je- fuitengeseh, keinen Krieg, keinen Ha>» und keinen Streit. Ja, wenn!
Hieraus ergibt sich schon, wie die ganze Herstellung Bei einem Wechsel, in der Person des des Wassergesetzes und seine jetzige Fassung durch die U n t e r n e h m e r s hat der Unternehmer den Wech- emsige Mitarbeit der Vertreter des Zentrums beein- sei der Person, für deren Rechnung der Betrieb geht, j ff. .f. i ... Ifl CD — f— a i Q. ? Pi.. . yy , Vf. -.. V . V . Y. V*. A . 1— . t- in» Savw iV a —
flußt worden ist. Besonders verdienswoll war die Tätigkeit deS der Zentrumspartei angehörigen Berichterstatters Abg. Bitta, dessen größte Sachkenntnis die Arbeiten der Kommission getragen und gefördert hat.
Wenn der alte Aesop heute auf die Erde zurückkehrte, so würde er sich um einen Posten als Feuilleton-Redakteur bewerben und sich bald wieder zurechtfinden. „Im Grunde genommen", würde er sagen „geht ja alle« noch am alten Schnürchen Macht geht vor Reckt, und der Stärkere pisackt den Schwächeren: nur machen sie jetzt mehr scheinheilige Phrasen bei dem Geschäft."
Es läßt sich wirklich nicht leugnen, daß die Lämmer unvorsichtig sind. Da hat z. B. ein Jesuiten- pater zu Freiburg in der Stadthalle begeisterte und begeisternde Vorträge gehalten. Der gute Mann dächte, Deutschland sei -rin christliches Land, in wel
ch der durch die Satzung bestimmten Frist dem Ge- nossenschaftsvorstand zur Eintragung in das Betriebsverzeichnis anzuzeigen, ebenso Aenderungen im Betrieb, die für die Zugehörigkeit zu einer Genos-
Die Genossenschaftsvorstände haben die Zahlungen, die ihnen die obersten Postbchörden für Entschädigungsleistungen nachweisen, samt den anderen Äus- ■ Wendungen nach dem festgestellten Berteilungsmaß- stab auf di: Mitglieder umzulegen. Für die U m- legung und Einziehung der Beiträge hat bei der Gewerbe-Unfallversicherung jedes Mit-- glied, soweit nicht Pauschbeträge gelten oder einheitliche Beiträge zu entrichten sind, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahrs dem Genossenschafts. Vorstand einen Lohnnachweis einzureichen. Dieser hat zu enthalten 1. die während des abgelaufcnen Geschäftsjahrs im Betriebe beschäftigten Versicherten i und den von ihnen verdienten Entgelt, 2. wenn nicht : der wirklich verdiente Entgelt maßgebend ist, eine Be- rechnring des Entgelts, der bei der Umlegung der Bei- träge anzurechnen ist, 3 bi: Gefahrklasse, in die der Betrieb eingcschätzt ist. Tie Satzung kann bestimmen, daß der Lohnnachwcis statt der einzelnen Versicherten und des von ibnen verdienten Entgelts die Zahl der Versicherten u. b die Gesamtsumme des Entgelts für das ganze Geschäftsjahr oder für kleinere Zcit- abschmttc enthalten soll (summarischer Lohnnachweis), ferner daß die Lohnnachweise viertel- oder halbjährlich eingereicht, fortlaufend Lohnlisten (Lohnbücher), aus denen sich diese Nachweise entnehmen lassen, geführt, die Lohnlisten (Lohnbücher) drei Jahre lang aufbe- wahrt werden.
i Auf Grund der Lohnnachweise, Pauschbeträge und einheitlichen Beiträge stellt der Genossenschaftsvorstand einen Gesamtnachweis der Versicherten zusammen, die im abgelaufenen Gcschäfsjahr von den Mitgliedern beschäftigt worden sind, und des anrech- . nungsföhigen Entgelts, den sie verdient haben. Danach berechnet er den Beitrag, der auf jedes Mitglied l zur Deckung des Gesamtbedarfs entfällt.
Jedem Mitglied ist ein A u s z u g a u s d e r Heberolle, die für die Verteilung des Jahresbedarfs der Genossenschaft aufzustellen ist, mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag, auf den erhobene Vorschüsse zu verrechnen sind, zur Vermeidung der Zwangsbeitreibung, sowie bei frei- williger Versicherung zur Vermeidung des Ausschluß ses, soweit dies die Satzung zuläßt, binnen zwei Wocken einzuzahlen.
Der Auszug muß die Angaben enthalten, die den Zahlungspflichtigen instand setzen, die Beitragsberechnung zu prüfen.
Die Mitglieder können gegen die F e st st e l l u n g ihrer Beiträge binnen zwei Wochen Einspruch bei dem Vorstand erheben, bleiben aber zur vorläufigen Zahlung verpflichtet.
„Recht ist Quatsch, aber leben kann das Schafsgeschlecht meinetwegen, und ihr lebt ja auch reich- sich, da ihr immer zahlreicher werdet, obschon ich hie'. und da ein wenig aufräum». Da spielt ihr nun die ! Wehleidigen und tut so, als wenn ihr kein Wäfler- i chen trüben könnt. Aber ihr wißt gar nicht, wie sehr - meine Nerven gereizt werden, wenn ich die Lämmchen ! da so herumsprmgen sehe, als ob das Feld euch gehört, j M i r gehört es, und ihr habt auf meine Gefühle Rück- ' sicht zu nehmen. Wenn ihr Schafsköpfe doch bloß ! die Zeitungen lesen wolltet, damit ihr etwa» klüger würdet! Da hat ja im Reichstage der deutsche Kanzler wunderschön auSgeführt, daß der konfessionelle Frieden nur erhalten bleiben könne, wenn die Min- derheit sich gefallen läßt, was die „Empfindungen" der Mehrheit verlangen Dort bei den deutschen Mm- scheu können die Protestanten die Jesuiten nicht leiden: also muffen die Jesuiten von Staatswegen ver- folgt werden, und die Katholiken muffen sich das ruhig gefall»» lasien. Ich habe auch Empsindungen und einen gerechten Zorn gegen euer Schafsgeschlecht."
Vaterland, hier mußt ihr uns doch auch ans Wasser lassen. Wi- Schafe waren schon früher hier, als ihr." ! „Riin halt' aber die Luft an", schrie der Wolf. ! /--yter ist mein Vaterland und du bist höchstens ge- ’ duldet. Tas ist die alt: gute Ordnung, und dabei ! bleckt es. Steg doch die Neichstagsberichte. DaS Ver- j folguitgsgesetz gegen die Jesuiten besteht schon vierzig ! Jahre, sagt bet Reichskanzler, und deshalb muß eS I auch weiter bestehen. Hat er nicht -echt? Im Laufe der Jahrzehnte muffen sich doch die Verfolgten und ihre Freunde endlich an die Sache gewöhnt haben. Es kommt ja nur auf die Hebung an. Der Hammer gewöhnt sich an das Schlagen und der Amboß an das Gefchlagenwerden. Wenn jeder Teil sich richtig und -uhig in seinen Beruf fügt, so geht alles in Ordnung itnö Frieden. Aber wenn der Amboß gegen den Hammer aufmuckt, so ist das eine frevelhafte Be- triebrstörung. — Doch was rede ich mir die Zunge troden. Du bist ja doch zu begriffsstichig, um meinen heilsamen Herrmstandpunkt zu begreife». Euch SckafSköpfen kann man nu" durch handgreifliche Tat- fache» klar machen, wer die Macht und zugleich daS Recht hat. Run trolle dich, ebr ich mich vergesse, und Büte dich vor weiterem friedenstöreriscken' Kle.-r.ge- schrei. Jeder muß fein Geschick mit Ruhe '-tti Würde tragen; daS ist er dem Gemeinwohl schuldig."
! Das Schaf abe- schlich von bannen unb dachte 1 über die Segnungen der moderne» Kultur nach.
Unpolitische ZettlSuse.
N. Berlin, 12. Dezember 1912.
(Nachdruck verboten.)
Die Geschichte von dem W o l f und dem Lamm geht mir durch den Kopf. Sie ist wirklich nicht so einfach, wie der alte Fabeldichter Aesop vor netto 2000 Jahren sie dargestellt hat. Aesop erzählt: Der Wolf und das Lamm hätten sich an d:m Bache getroffen, wo sic beide ihren Durst löschen wollten. Der Wolf habe dem Lamme vorgeworfen, daß es ihm das Trinkwasser getrübt habe. Daraus habe das Lamm gesagt: Ich stand doch beim Trinken unten unb du standest oben; ba kann ich doch dir das Wasser nicht getrübt haben! Der Wolf aber habe doch das Lamm aufgefressen.
Offenbar war der gute Aesop rückständig genug, um für das Lamm Partei zu '«greifen. Im Lichte der modernen Kultur nimmt sich aber die Sache etwas anders aus. Wir sind in der glücklichen Sage, unseren Leser» eine zeitgemäße Ergänzung der Geschichte liefern zu können.
Als der Wolf kürzlich mal nichts besseres zu tun hatte, fing er mit dem alten Mutterschaf ein Gespräch an und sagte:
„Ich muß dir offen sagen, daß mir dein Bench- weu nicht gefällt. Wenn ich einmal auf das eine oder andere von deinen zahlreichen Lämmer» so »ine kleine Jagd mache, so erhebst du immer ein große? Geschrei. Das gehört sich nicht: das stört die Ruhe und gefährdet den Frieden hierzulande, der mir sehr am Herz:» liegt."
DaS Mutterschaf machte große Augen und erwiderte:
„Ja, wenn du so sehr für den Frieden bist, so sollst du doch meine Lämmer in Ruhe lassen."
Da wurde der Wolf ärgerlich und rief: „Das ist fo ein — nimm es mir nicht übel! — so ein jesuitischer Einwand. Ihr sollt mich in Ruhe lasse»; das ist die einzig richttge Grundlage deS Friedens." , DaS Schaf wich ein Stück zurück unb sagte sanft- mutig: „Da kann nur ein Mißverständnis vorliegen. Welches von beinen Jungen hat sich benn darüber beklagt, baß wir es verjagt ober gar gefressen hätten?"
„Das fehlte auch gerade noch", rief der Wolf mit überlegenem Gelächter. „Wenn ihr dummen Sckafe uns anzugreifen wagtet, so würden wir nicht lange reden, sondern eure ganze Sippschaft mit Stumpf und Stil auSrotten. Ihr solltet mir froh und dank-
Aus Sem Nachbargebiete.
* Bad Orb, 13. Dez. 1912. Dieser Tage feierte Herr Lehrer Henkel sein 23jähriges Dienstjubiläum als Lehrer an der hiesigen Volksschule. Er hat sich in dieser langen Zeit die Liebe seiner Schüler, das Vertrauen der Eltern sowie die Hochachtung unserer Bürgerschaft erworben. Auch das gesellschaftliche Leben gestaltete et anregend durch Hebung des Gesanges und der Musik, wie er selbst ein fruchtbarer und beliebter Li derkomponist ist. Die ihm seitens der städtischen Behörde, seiner Freunde und ehemaligen Schüler zugedachte Ehrung hat er bescheiden abgelehnt.
* Gottstreu, 13. Dez. 1912. Die Leiche des vermißten Landwirts unb Fuhrmanns Vole von hier ist von Gieselwerber Fischer» an der Stelle, zu der die von dem Polizeihund aufgenommene Spur geführt hatte, in der Weser aufgefunbe» u. ans Sanb gebracht worden.
* Unterliederbach b. Höchst, 13. Dez. 1912. Bürgermeister Aßman» von hier hatte mit der Gemeinde einen Vertrag abgeschlossen, wonch er gegen eine Abfindungssumme auf seine Pensionsansprüche verzichtete. Der Handel wurde ihm später leid und er
senschaft wichtig sind.
Bei der See-Unfallversicherung teilen die Schiffsregisterbehörden dem Genossenschaftsvorstand alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister mit. Für die nicht im Schiffsregister eingetragenen versicherten Fahrzeuge haben die Reeder, Reederei- leiter und Bevollmächtigten dem Genossenschaftsvorstand für die Versicherung wichtige Aenderungen mit» zuteilen.
Die Berufsgenossenschaften haben die Mittel für ihre Aufwendungen durch Mitgliederbeiträge aufzubringen, die den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs decken. Die Mitglieder- beiträge werben nach dem Entgelt, den die Versicherten in den Betrieben verdient haben, mindestens aber nach dem Ortslohn für Erwachsene über 21 Jahre, sowie nach dem Gefahrtarif jährlich umgelegt. Die Genossenschaftsversammlung hat für die der Genossenschaft zugehörigen Betriebe durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen nach dem Grade der Unfallgefahr zu bilden und danach die Höhe b:r Beiträge abzustufen.
Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft müssen die Beiträge neben den anderen Aufwendungen den Kapitalwert der Renten decken, die bei Genossenschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Last gefallen sind. Die Grundsätze zur Ermittelung des Kapitalwertes stellt das Reichsversicherungamt fest.
Bei den Zweiganstalten für Bauarbeiten sind feste Prämien, sowie Beiträge der Gemeinden und andere» Verbände, bei Zweiganstalten und Versicherungsgenossenschaften für Halten von Reittieren oder Fahrzeugerc sind feste Prämien zu erheben.
Bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden die Beiträge umgelegt nach
dem abgeschätztcn Durchschnittsmaß der menschlichen Arbeit (Arbeitsbedarf) urib ihrem Werte gemäß diesem Gesetz,
dem Entgelt von Betriebsbeamten und Facharbeitern, sowie dem Jahresarbeitsverdienst von Unternehmern, soweit die Arbeitsleistungen solcher Versicherten nicht mit abgeschätzt sind, unb nach bet Höhe der Unfallgefahr (Gefahrklasse).
Facharbeiter im Unterschiebe zum gewöhnlichen lanbwirffchaftlichen Arbeiter ist, wer für ferne Stellung besonderer sachlicher Fertigkeiten bedarf. Dies gilt für Förster, Gärtner, Gärtnergehilfen, Müller, Ziegler, Stellmacher, Schmiede, Maurer, Zimmerer, Brennet, Maschinenführet, Heizer, sowie für Gehilfen und Gesellen, die eine sachgemäße Lehr-- und Ausbilduilgszeit durchgemacht haben.
Wenn bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung das Landesgesetz die Angehörigen des Unternehmers von der Versicherung nicht ausschließt unb bet Maßstab des Arbeitsbedarfs unb bet Gefahrklassen unzweckmäßig ist, so kann bie Satzung bestimmen, baß die Beiträge bet Berufsgenossen durch Zuschläge zu birekten Staats- oder Gemeindesteuern aufgebracht werden.
Für eine solche Vorschrift ist mindestens die Zwei- drrttelmehrheit ber Genossenschaftsversammlung nötig. Die Satzung kann für bie Aufbringung ber Beiträge für die landwirtschaftliche Unfallversicherung noch an» bete Maßstäbe bestimmen, zum Beispiel bie Kultur- art, bie Fläche in Verbindung mit der Grundsteuer, den Reinertrag, den die Grundstücke als solche, ein» schließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken dienende» Gebäude und des Zubehörs, nach ihrer bisherig»» wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt nachhaltig gewähren können, den Ertragswert, der sich aus dem Fünfundzwanzigfachen dieses Reinertrages ergibt. Bei der See-Unfallversicherung gelten ähnliche Bestimmungen wie bei ber Gewerbe-Unfallversicherung für bie Umlegung ber Beiträge.) Zu anbeten Zwecke» als zur Deckung der Entschädigungen und Verwal- tungskosten, zur Ansammlung der Rücklage, zur Zah- lung des Postvotschnssez und zur Tilgung und Bet-
-ft Zentrum und Wasiergefetz.
Man febretbt unS anS Berlin:
Nachdem das neue Wassetgesetz, das uns die langersehnte Einheit unb Rechtssicherheit auf dem Gebiete bes Wasserrechts bringen soll, vom preußischen Abgeordnetenhause erledigt ist, darf man einen Rückblick darauf werfen, welchen Einfluß die Zentrumsfraktion auf die Gestaltung dieses schwierige» und wichtig:» Gesetzes gehabt hat.
Die wicksige Aenderung des § 9, wonach das bisherige Eigentum an einem Wasserlauf auch insoweit erhalten bleibt, als es nicht auf einem besonderen Rechtstitel, sondern auf dem bisherigen Gesetze beruht, ist die Folge eines Zentrumsantrags. Ebenso beruht auf Zentrumsanträgen der neue § 24a, der eine verschärfte zivilrechtliche Haftung der die Wasserläufe verunreinigenden Unternehmungen durch Umkehrung ber Beweis- last unb Einführung ber Gesamthaftung bezweckt. Die nach § 41 Als. 2 herbeigeführte Abschwächung bei Beschränkung bei Eigentumsrechte, wonach geringfügige Nachteile, die durch Ausübung der Eigen- trumsrechte entstehen, nicht in Betracht kommt, ist ebenfalls durch einen Zentrumsantrag veranlaßt. Die wichtige Bestimmung deS § 45, wonach der Eigentümer für die ihm entzogene oder beeinträchtigte Möglichkeit, den Wasserlauf zu benutzen, nach Billigkeit eine Entschädigung verlangen darf, ist gemäß mehreren Zentrumsanträgen nicht auf den Fall beschränkt, daß der Eigentümer sein Recht bereits länger als ein Jahr auSgeübt hat ober zum Zwecke ber Ausübung eure Anlage errichtet. Bei der Verleihung ist zu § 47 bi» Beschränkung, baß die Verleihung auch unter Bebingungen erfolgen kann, infolge eines Zentrumsantrags gestrichen. DaS nach § 49 Abf. 4 dem Minister gegebene Vetorecht, wonach ans überwiegenden Rücksichten des öffentlichen WobleS eine Verleihung nur mit Zustimmung der Minister erfolgen darf, entspringt ebenfalls einem Zentrumsantrage. Auch die wichtige Aenderung im § 50, wonach ein nach dem 1. Januar 1912 durch Rechtsgeschäft mit dem Eigentümer gegründetes Recht gegenüber der Verleihung kein Widerspruchsrecht gibt, weil auch der Eigentümer ein solches nicht hat, ist Folge eines Zentrumsantrags.
Bei ber Unterhaltung der Wasserlauf r sind ebenfalls wichttge Aenderungen materieller und formeller Natur durchgesetzt, so die formelle Aenderung deS § 134 zufolge eines Zentrumsantrags und die erweiterte Heranziehung des Staates in dem § 116 sowie im § 110 bezüglich der Schifffahrtsschäden ebenfalls infolge von ZentrumSanträ- gen. Im Interesse der Anlieger hat das Zentrum ferner durchgefetzt, daß diese nur solche Vorflut- Hindernisse zu befeitiaen haben, die den Wasserabfluß wesentlick beeinträchtigen (§ 111), unb daß durch dritte ve.urkachte Hindernisse von lebtet» in erster Linie zu beteiligen sind (§ 112a). Für den Bereich ber Wassergenossenschaften sind wesentliche Aenderungen in den §§ 238, 239, 240 und 250 durch Zentrumsanträge herbeigeführt worden. Besonder? wichtig ist, daß zufolge eines Zen- trumSantrageS der § 310 gestrichen wurde, weil es sich bei der Verbindung eines Unternehmens mit einem Wasserlauf nicht um einen Notweg im Sinne deS bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern lediglich um eine vorteilhaftere Ausgestaltung deS Unternehmens handelt. Ferner muß infolge eines Zentrumsantrags nach § 313a bei ber für Zwangsrechte zu zah- lenben Enffckäbigung jedes Interesse berücksichtigt werden. Bei den S t r a f v o r s ch r i f t e n ist nach § 346 nrfolge eines Zentrumsantrags auch der Fall unter Strafe gestellt, daß ein Unternehmer den in dem Verlkihungsbeschlusse zur Reinhaltung der Ge- wässer getroffenen Bestimmungen zuwider handelt. Die wichtige Uebergangsvorschrift des § 349 ist gemäß mehreren Zentrumsanträgen dahin wesentlich geönbert, daß auch bestehende Rechte, wenn auch unter gewissen Beschränkungen, dem neuen Rechte unterworfen werden. Endlich beruht auch bi» Schaffung bes neuen Landeswasseramts, wenn auch nicht ganz, so doch wesentlich aus einem Zentrumsantrag.
„Aber wir haben dir doch nichts getan," stammelte das Schaf.
„Nichts getan!? Denkst du, wir habe» kein Ge- dächtnis? Da hat so ein nichtsnutziger Fabeldichter eine ganz abscheuliche Schanbschrift gegen unS verfaßt, worin er sagt, ba? Lamm habe gar nicht ba? Wasser getrübt und sei doch bafür bestraft worben. Ich weiß nicht genau, wann bas passiert ist; Wahlschein- sich zur Zeit der Gegenreformation; aber bie Ge- schichte selbst vergesse ich nie, niemals, in alle Ewigkeit nicht. Da? Lamm hat wirklich bas Wasser getrübt; denn wenn es auch an dem ftagsichen Tage vielleicht etwas unten stand, fo hatte es doch zweifellos an an- der» Tagen schon oberhalb der Schöpfstelle des Wolfs getrunken. Und was soll überhaupt b:r Streit um solche Kleinigkeit, wie die jeweilige Sage ber Trink-, stätte? Das Lamm bat sich unterstanden, aus demselben Dach zu trinken, der für unfern Durst bestimmt ist. Da? war eine Anmaßung, eine Friedensstörung, die geahndet werden mußte. Ihr Schafsgezücht aber habt die ganz falsche, gehässige Darstel- tung dem alten Aesop eingeblasen. So seid ihr! Damit werdet ihr mit Reck» iw eure Sckrcmken gewiesen.
M Die Unfallversicherung nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung.
II. Mitgliedschaft. Aufbringung der Mittel.
Mitglied der Berufsgenossenschaft ist jeder Unternehmer, dessen Betrieb zu den ihr zugewiesenen Betriebszweigen gehört und in chrem Bezirke seinen Sitz hat.
Die Mitgltedschaft beginnt mit ber Eröffnung des Betriebs oder mit seiner Versicherungs- Pflicht.
Bei der Gewerbeunfallversicherung gilt für die Anmeldung der Betriebe folgendes:
Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebs ober der Tätigkeiten ober sein gesetzlicher Vertreter.
Von mehreren Unternehmern eines Betriebes ist jeber zur Anmelbung verpflichtet. Durch die Anmeldung eines Unternehmers wird der Anmeldepflicht ber übrigen genügt. Für bie Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Unternehmer eine natürliche ober juristische Person ist.
Wer mit einem Betriebe ober burch eine versicherungspflichtige Tätigkeit Mitglied einer Genossenschaft wird, hat binnen einer Woche dem Versiche- rnngsamt, in dessen Bezirke ber Betrieb seinen Sitz hat, anzuzeigen:
1. ben Gegenstand unb die Art beS Betriebs ober die Art der Tätigkeiten;
2. die Zahl aller durchschnittlich beschäftigten der- sicherungspflichtigen Personen, gleichviel, ob sie Inländer ober Ausländer, männlichen ober weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene ober jugendliche Arbeiter, Gehilfen, Gesellen ober Lehrlinge mit ober ohne Entgelt sind, ob sie dauernd ober vorübergehend befebäftigt werden.
Als beschäftigt sind diejenigen Personen anzu- melden, welche im Unternehmen tätig sind und Arbeiten, bie zum Unternehmen gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht barauf, ob die Verrichtung innerhalb ober außerhalb der etwa vorhandenen An- läge (Werkstätt» nsw.) erfolgt.
Wenn regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres gearbeitet wird, ist die anzumeldende „durch- scknittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebs ergibt. -
3. Die Genossenschaft, welcher bei Betrieb angehört.
Das BersickerungSamt überweist jeden Betrieb seines Bezirk?, über den die Anzeige eingebt, binnen einer Woche dem Vorstand ber für ben Betrieb in Betracht kommenden Genossenschaft. Die Genossen- schastsvorstände haben Betriebsverzeichnisse ju führen, in welche die Mitglieder »ach Prüfung ihrer Zugehörigkeit ausgenommen werden.
Bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfolgt die Anmeldung der Betriebe durch die Gememde- behörde.
Bei der See-Unfallversicherung haben von Vermessungen und Eintragungen neuer Fahrzeuge, die Schiffsregister und Schiffsvermessungsbehörden dem Genossenschaftsvorstande, von Eröffnung anderer Betriebe die Unternehmer dem Versicherungsamte des Betriebsitzes unverzüglich Mitteilung zu machen.
Der Genosienschaftsvorstanb hat ein Betriebsver- zeichnis zu führen auf Grund des Verzeichnisses deut- scher Kauffahrteischiffe i» der neuesten Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handelsmaritte, der Unter» nehmerverzeichnisse, die ihm das Reichsversicherungs- amt nach § 22 des Gesetze? vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) mitgeteilt hat, her Mittest Jungen über die Eröffnung neuer Betriebe.