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J\® 205.

Samstag de» 7. Septim»« (912.

59. Jahrgang.

* Tiildaer W

Leitung *

1

5. Blatt.

in Hulda.

vruck und Verlag der Huldaer SttitttbrNittd

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Die Meichsvevstcherrung der AngesteMen.

Am 1. Januar 1913 wird dem fruchtbaren Oaum der sozialen Reichsgesetzg-bung des deutschen Reiches ein weiterer Zweig eingefügt: Das Reichsgesetz betreffend die A n g e st el l- ten-Bersicherung. Noch nicht volle 10 Jahr: sind verflossen zwischen deni ersten Auftreten und der Verwirklichung der Wünsche der Privatangestellten. Wenn das in verhältnismäßig kurzer Zeit möglich geworden ist, dann haben gewiß die Erfahrungen, die man bei der Arbeiterversicherung gemacht hat, die Wrge geebnet. Dankbar aber muß auch der gute Wille anerkannt werden, der die Regierung und alle Parteien beseelt hat. Mit dem Versorgungsgesetz für Privatangestellte wird auf ewige Zetten der Name S i t t a r t - Aachen verknüpft s:in. Der Z e n- t r u m s abgeordnete Sittart war der erste, der, ge­tragen von der Zustimmung seiner FraAion, den Gedanken tntfgriff und nut rastlosem Eiftr unter gleichzeitiger Unterstützung auch der übrigen Par­teien weiterspann. So konnte dieser Wunsch so rasch, unter Mithilfe aller Beteiligten, zur Tat wer- den. Ohne Zwciftl hat das am 5. Dez. 1911 vom Reichstag verabschiedete Gesetz noch seine Mängel, aber der Anfang einer grundsätzlichen Sozialpolitik für die Privatangestellten ist damit gemacht und auf dieser sicheren Grundlage kann getrost weiter gebaut werdrn. Da der Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes nahe bevorsteht, dürste eine übersichtliche Darstellung der Pflichten und Rechte, wie sie sich aus dem 899 Paragraphen umfassenden Gesetz er­geben, am Platze sein. Wir beschränken uns dabei nur auf diejenigen Bestimmungen, dir im Augen­blick von aktueller Bedeutung sind.

1. ReichsversicherungSordnuna (R.B.O.) und die Angestelltenversicheruug.

Um das Versicherungsgesetz sür Angestellte richtig zu würdigen, ist zu beachten, daß es n e b en die Reichsversicherungsordnung (R.B.O.) vom Mal $911 tritt und diese grundsätzlich unverändert läßt. Die Angestellten bleiben also auch künftig der allge­meinen Unfall-, Kranken- und Jnvalidenversiche- tung unterstellt. Die Privatangestellten mst einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 2000 Mark gehören zwangsweise drr Jnval.-, Alters- und Hinter- vliebenenversicheruna der R.B.O. an; die mit Ein­kommen bis 3000Mk. können ihr freiwillig bei­treten. Jede bestehende Versicherung kann ohne Rücksicht auf Einkommen und Stellung beliebig fort­gesetzt werden, lieber iy2 Millionen der Angestell­ten sind gegenwärtig schon nach der R.B.O. ver­sichert. Wahrscheinlich wird der Satz von % der Privatbeamtenfchaft allmählich auf % oder mehr wachsen, weil die R.B.O. mit Reichszuschuß, Heil­behandlung usw. gerade für freiwillig Versicherte so günstig ist, daß künftig lein vernünftiger Ange­stellter mehr seine Mitgliedschaft in der Arbeiterver- ficherung anfgebeu wird. Hiernach ergibt sich also für mindestens drei Viertel der Angestellten eine Doppelversicherung, die natürlich große Mängel hat, aber nicht gut zu vermeiden war, weil sonst der Bestand der Invalidenversicherung (R.B.O.) ge- fthrdet worden wäre. Die Versicherten (bzw. ihre Arbeitgeber) entrichten zwei Prämien nebeneinander (Wochenbeiträge in Marken und MonatAbeiträg: in bar gegen Quittung) und erhalten dafür in den meisten Fällen zwei verschiedene R:nten (unter ganz verschiedenen Bedingungen) neben einander.

2. Umfang der Versicherungspflicht. , .Die Versicherungspflicht ist im Ang.Bers.Ges. nicht durch eine allgemeine Destnition, sondern durch eine Aufzählung der zu versichernden Gruppen umgrenzt. Die wichtigsten dieser Gruppen sind: Angestellte in leitender Stellung (Hauptberuf), Be- triebsbeanite, Werkmeister, Techniker, Büroange- stellte und Angestellte in ähnlichen gehobenen Stel­lungen, Handlungsgehilfen (dazu gehör-n auch La­denmädchen, auch wenn sie nicht verkaufen), Apo- thekergehilfen, Redakteilre, Bühnenmitglieder, Leh­rer, Erzieher, Beamte, Kapitäne usw. usw.

Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß sie nicht berufsunfähig sind, daß sie gegen Entgelt als Angestellte beschäftigt werden, daß chr Jahresarbeitsverdienst 5000 Mark nicht über­steigt, und daß sie beim Eintritt in die versicherungs- Pflichtige Beschäftigung das Alter von 60 Jahren noch nicht vollendet haben.

Die Versichenmgspflicht beginnt mit dem 16. Lebensjahre. Nicht versichern ngspflich- ttg sind Handels- und Bürolehrlinge. In Zweifelhaften Fällen, ob jemand versicherungspflich- ng ist oder nicht, hole man sich Rat bei der unteren Verwaltungsbehörde (in Fulda der Magistrat). Anter Entgelt ist alles zu verstehen, was dem Angestellten in irgend einer Form zu seiner p-rsön- nchen Verwendung oder Nutznießung gewährt wird, also nicht nur das bare Gehalt, sondern auch Kost, Logis, Dienstwohnung, Gewinnanteile, Natural- telstungen usw. Außer der grundsätzlichen Pflicht- Bersicherung läßt das Gesetz auch freiwillige Ver­sicherung zu und zwar 1. dauernd als Weiter- vcrsrcherung, wenn kein: Versicherungspflicht webr vorliegt (Freiwillige Fortsetzung einer Pflicht- ^.ii^ning,. Rach 120 Beitragsmonaten (6 davon bis bie Versicherungspflicht fallen) kann die einer /^ .erworbene Anwartschaft durch Zahlung au,..,Erliche.. Anerkennungsgebühr von 3 Mark verHrf, ^°IteR werden. 2. Freiwillige Höher- 25. Leben«! n f $eösr versicherte kann bis zum dls solch. rv,r ’rt ctne höhere Klaffe übertreten, fcrften U Verdienste entspricht. 3. Im bnnen"auch jt?^ £ent Inkrafttreten des Gesetzes öud> dlngeftellte und Personen, die Mer

Angestellte wären, mit einem Arbeitsverdienst bis zu 10-000 Mark in die Versicherung eintreten. 4. In den ersten drei Jahren können Versicherte nach ärztlicher Untersuchung und Einzahlung der entsprechenden Prämienreserve die Wartezeit abkürzen.

Von den verschiedenen Bestimmungen, bet« sicherungsfrei zu bleiben, dürst» von weit­gehender Bedeutung nur die sein, daß diejenigen Angestellten auf »Antrag versicherungsfrei blei­ben, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 55. Lebensjahr zurückgelegt haben, fofern si» nicht in der Lage sind, die Mittel für eine Abkürzung der Wartezeit aufzubringen.

3. Gehaltsklassen, Beiträge und Ruhegeld.

Die Beiträge sind nach der Höhe des Jahres­arbeitsverdienstes rind nach Gchaltsklaffen festge­setzt. Zur besseren Nebersicht lassen wir nachstehend eine Tabelle folgen, aus der die Gehaltsklassen, Beiträge und das Ruhegeld zu ersehen ist:

von 60 wirklichen Beitragsmonaten auf Gründ der Versicherungspflicht. Die Auszahlung geschieht, wie bei der R.B.O., durch die Reichspost.

Betreffs der weiblichen Angestellten ist zu be­merken, daß sie den gleichen Leistungen, wie die männlichen Versicherten untexworfen sind, sie haben aber den Vorzug, weil ihr Hinterbliebenen- Risiko geringer ist, schon nach 60 Beitragsmonaten Wartezeit in den Genuß des Ruhegeldes zu ge­langen. Außer dieser Vergünstigung sieht das Ge­setz für die weiblichen Versicherten noch weitere Er­leichterungen vor, die in der Rückzahlung der Hälfte der für sie gezahlten Beiträge bei Verheiratung und Tod bestehen. Die Rückzahlung bei Tode kann als einmalige Abfindung, aber auch als Rente den Be­rechtigten gewährt werden.

4. Organisation.

Träger der Versicherung ist die in Berlin zu er­richtende Reichsversicherungsanstalt, dir eine rechts­fähige öffentliche Behörde ist. Ihre Organe sind:

Beiträge

N-si'ch.

10

30

30

40

MI.

Pt».

Mk.

Mk.

19,204-12,48

mehr

als

850 Mk

432

6120--230

864 --230

96

192

288

408 576

792

996 1200 1596

120 240 360

510 720

990 1245 1500

1995

+ 24 4* 32 + 40 + 48 + 48

72

144

216

306

432

594

717

900

1197

38,40

57,60

81,60

115,20-

158,40

199,20

240,0)

319,20

48

96

144

204

288

396

498

600

798

Ruhegeld (Jnvaliden-Rente) nach Jahren

1181

149 18(X 239t

1150 1500

2000 2.00 3000

4090

5200

nach 1200 Bel. trag®« wochen

1,60 3,20 4,80 6,80

9,60 13,80 16,00 20,00 26,60

560 Mk. bis

850 , „

1150 „ ,

1500 „ ,

2000 „ „

2500 „ „

8000 „ „

4000 „ „

- -140

- -170

--200

Gehaltsklaffc.

A bis 650 Mk.

+16,64 +20,80 +24,96 +24,96

B von

C „ D _

E „

F „

G „

H „

I „

Snr-st.- Alt.-V. a»geR.- Alt.-V. Zrrliche-. an . Lrrstch. p. ,, ». Momt v- Woche r. aafit p.Jaht

»Renten.

50 V.R.B.O ||703a§re

% vom Mindest­gehalt

5,49 6,98

6,78

7,10

7,68

7,92

7,97 8,00

7,93

(Die in Klaffe A bis 8 versicherten Angestellten gehören zwangsweise auch der Alters-Versicherung nach der R.-V.-O. an; die Beiträge sind deshalb hier mit aufgesührt und sind hinzuzurechnen, ebenso die Renten.)

Bon diesen auf die entfallende Gehaltsklasse aufzubriugenden Beiträgen hat der A r b - i t g e b e r d i e -H ä l f t e zu zahlen, die andere Hälfte muß der Versicherte zahlen. Für die Aufbringung der gesamten Beiträge haftet der »Arbeitgeber, der also berechtigt ist, dem Angestellten dir andere Hälfte am Salär abzuziehcn. Aber selbstverständlich kann man keinem Arbeitgeber verbieten, die Prämien auch für die Angestellten zu tragen oder neben der reichs- gesrtzlichcn Leistung noch andere freiwillige Versor­gung (Werkpensionskasse) zu gewähren.

Ucber die eingezahlten Beiträge, so sagt das Ge­setz, wird durch »Marken quittiert. Die Qutt- tungs marken sind aber bereits aufgeqeben, weil die Reichspost für den Vertrieb dieser Marken eine Vergütung von 2y2 Proz. des Markenwertes ver­langt hat, was einer nutzlosen Jahresausgabe von 3y2 Millionen Mark gleichkäme. Statt der Mar- kcnquittuug ist h a n d sch riftli ch e Ouittungs- leisiung durch den Arbeitgeber vorgesehen.

Der Umtausch der Bersicherungskarten muß alle 5 Jahre erfolgen. Selbstredend "dürfen die vom Angestellten zur Versicherung gezahlten Beiträge bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden.

Das Ruhegehalt (siehe obige Tabelle) wird gewährt nach 120 Beitragsmonaten bei eintretender Berufsunfähigkeit, oder "bei Krankhest von mehr als 26 Wochen, also bei nicht andauernder Berufs­unfähigkeit. Dieses Ruhegehalt richtet sich je­weils nach den geleisteten Beiträgen und besteht aus einem Viertel der ersten 120 'Monatsbeiträge und einem Achtel der übrigen Beiträge. Als Bei­tragsmonate werden auch jene Kalendermonate an-- gerechnet, in denen der Versicherte zur Erfüllung der Wehrpflicht (auch freiwillig) eingezogen gewesen ist, ferner die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, diese aber nur insoweit, als der Versicherte kein Gehalt bezieht. Bezieht er trotz der Krankheit Ge­balt, bleibt auch die Versicherungspflicht bestehen. »Auch die für berufliche Fortbildung an einer staat­lich anerkannten Lehranstalt benötigten Zeiten wer­den angerechnet. Stellenlosigkeit gilt als nicht an­rechnungsfähig. Des weiteren gewährt dir Ange- stellten-Versicherung das normale Ruhegeld, das sich durch nichts von dem oben genannten Ruhegeld unterscheidet. Sie wird gewährt, ohne Rücksicht auf die Berufsfähigkeit nach erreichtem Alter von 65 Jahren. Die Altersgrenze von 65 Jahren bedeutet einen Fortschritt gegenüber der R.B.O., die für die Jnval.-Vers. bekanntlich ein Alter von 70 Jahren vorsieht. Nun kann hier das Kuriosum eintreten, daß ein Angestellter, der in beiden Versicherungen versichert war, mit 65 Jahren das Ruhegehalt aus der Angestellten-Versicherung bezieht, für diese also auch beitragsfrei wird, während er für die Inva­lidenversicherung nach der R.B.O. noch bis zum vollendeten 70. Jähre weiter zahlen muß und erst nach 70 Jahren die Rente aus dieser beziehen kann. Die Angestellten-Versicherung gewährt auch noch Witwen- und Waisenrente, erstere beträgt wie bei den Staatsbeamten 40 Proz. des Ruhegeldes und wird an alle Witwen gewährt (die R.V. ge­währt solche mir an erwerbsunfähige bedürftige Witwen, also auch hier ist ein nennenswerter Vor­zug zu verzeichnen). Die Waisenrente wird allen ehelichen Kinder männlicher Versicherter, allen vaterlosen und unehelichen Kinder weiblicher Ver- icherter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelvährt. Sie beträgt für Halbwaise y=, für Voll­waise ys des Witwengeldes. Sie ist für alle Kin­der gleich und ermäßigt sich 'erst, wenn bei mchr als 8 Kindern die gesamten Hinterbliebenenbezüge das Ruhegehalt übersteigen, dann werden alle entspre­chend gekürzt. In den 'ersten 10 Jähren nach dem Inkrafttreten genügt bei den Hinterbliebenen Ren« tett zur Erfüllung der Wartezeit das Zurücklegen

1. das Direktorium, 2. der Verwaltungsrat, 3. die Rentenausschüsse, 4. die Vertrauensmänner.

Sie alle stellen eine Mischung aus Burraukratie und Selbstverwaltung dar. Als wichtigstes Organ sind von den »Versicherten zunächst die Vertrauens­männer anzusehen, weil diese berufen sind, die Wahl der Vertreter zu allen Verwaltungs- und Gerichtsiustauzcn zu betätigen. Die Vertrauens­männer werden je zur Hälfte aus den Versicherten und aus ihren Arbeitgebern gewählt. Die Zahl beträgt für den Bezirk einer unteren Verwaltungs­behörde, je nach der Zahl der Versicherten, min­destens zwei, Regel sechs (in Fulda sind wahrschein­lich 6 Vertrauensmänner und 12 Ersatzmänner zu wählen). Für jeden Vertrauensmann sind zwei Ersatzmänner zu wählen. Wählbar sind nur Ver­sicherte, die nicht »Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der versicherten Angestellten. Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, die im Bezirke der betr. Ver­waltungsbehörde wohnen. Da nur derjenige Angestellte wählen darf, der im Be­sitze 'einer Versicherungskarte ist, ist die Ausstellung einer solchen schleunigst zu bean­tragen. Antragsformulare und Versicherungskar­ten, die ebenfalls vom Versicherten teilweise auszu­füllen sind, werden kostenlos an Versicherungspflich­tig; verabfolgt (in Fulda sind sie zu haben im Rat­haus, Zimmer Nr. 6). Als Wahlausweis für dir Arbeitgeber gilt eine von der unteren Verwaltungs­behörde (Magistrat) ausgestellte Bescheinigung. Für den Wahlmodus und die einzureichenden Listen usw. ist eine besonder; Wahlordnung erlaffen, die von der Behörde, soweit erforderlich, bekannt zu machen ist.

Eines der kompliziertesten und meistumstrittenen Kapitel in der Ang.-Vers, ist das Kapitel der

5. Zuschuß- oder Ersatzkassen.

Das Versicherungsgesetz für Angestellte kennt vier verschiedene Beziehungen der neuen Reichsversiche« rung zu anderen Versicherungseinrichtungen: Pri- batverträg;, Ergänzungen, Zuschußkassen, Ersatz- kaffen.

a) Ergänzungen. Die Ergänzungen sind int Gesetz nicht erwähnt, weil es selbstverständlich kei­nem Arbeitgeber (und keinem anderen) verboten werden kann, über die pflichtmäßiaen Leistungen des Gesetzes hinauszugehen, die ganzen Prämien zu zahlen usw. Ohne Zweifel bedeutet die neu; Singe« stellten-Versichernng eine ganz erhebliche Belastung der Geschäftsinhaber, die an und für sich schon durch die übrigen sozialen Gesetze stark herangezogen sind. Bei dem gesunden Sinn und dem Verständnis für die soziale Wohlfahrt ihrer Angestellten ist aber zu erwarten, daß auch das neue Gesetz im richtigen Geiste ohne Schädigung des anderen Standes von den Geschäftsinhabern hinaenommen wird. Die Angestellten ihrerseits werden das dankbar zu wür­digen wiffen, nicht zuletzt im Interesse ihres Ar- bettgebers.

b) Zuschußkassen. Die Ergänzungen sind in ein bestimmtes Verhältnis zur Reichsanftalt gebracht in Form der Zuschußkaffen, das sind Versicherungs­oder Wohlfahrtseinrichtungen rrgendwelcher »Art, die nur Angestellte versichern, mindestens die gesetz­lichen Leistungen gewähren und deren Prämien mindestens in gesetzlicher Höhe (durchschnittlich 3 Prozent des Gehalts) von den Arbeitgebern getragen werden. Sie führen die gesetzlichen Prämien an die Reichsvecsicherungsanitalt ab und erhalten dafür die gesetzlichen Renten itbertoiefen. Was sie mit ltwaigen höheren »Prämien oder Leistungen machen, steht im Belieben der Satzung.

Diese Zufchußkaffen dürsten aber nur für die Uebergangszett vorteilhaft fein; denn tritt bei ihren Mitgliedern innerhalb der ersten zehn Jahre nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bersicherungssalk ein und haben die Kaffen nach ihrer Satzung Ltt- ftungen zu gewähren, so leistet die Reichsversiche- rungsanstalt zur Bestreitung der KaffenleistungeU nur einen einmaligen Zuschuß j

c) Ersatzkaffen. Während der vorläufige Gesetze entwurf vom Januar 1911 nur Zufchußkaffen vor«, sah machte der Bundesrat das Zustandekommen des Gesetzes abhängig von der Zulassung von Ersätze kaffen, d. h. selbständigen Prrvateinrichtungen# deren Mitgliedschaft als Erfüllung der gesetzt lichen Versicherungspflicht gilt. Da diese Einrichtun­gen eine weitgehende Wahl der Risiken haben, so be­deutet ihre Zulassung eine Beeinträchtigung und Gefährdung der Reichsversicherungsanstalt. Es sind daher zwei Beschränkungen vorgesehen:

1. Nur solche Einrichtungen werden zugelaffen, die schon am 5. Dezember 1911 bestanden. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes müffen sie die nöti­gen Satzungsänderungen vornchmen.

2. Die Einrichtungen müffen am 5. Dezember 1911 als „Versicherungseinrichtungen" bestanden haben; d. h. sie mußten Rechtsansprüche auf be­stimmte Leistungen gewähren. Reine WohlfahrtS- sonds, Stiftungen und Unterstützungskaffen der Un­ternehmer können sich als solche nicht in Ersatzkaffe» umwandeln. t

Die Satzungen der Ersatzkassen sind nur dahin beschränkt, daß die Leistungen mindestens den gesetzt lichen gleich sein, die Beiträge der Arbeitgeber mittN bestens den gesetzlichen oder den höheren Beiträge» der Angestellten gleichkommen, die Versicherten eirtai entsprechenden Einfluß auf Verwaltung und Fest« stellung der Leistungen haben müffen. 1

Ist ein Versicherter bei mehreren Kasse« vev« sichert gewesen, so erhält er feine Renten von bet »Reichsversicherungsanstalt. Diese zieht im Bert sicherungsfalle von den einzelnen Kaffen das ®e< ckungskapital für ihren Anteil ein. Eine freiwillig Fortsetzung der Versicherung beim Austritt aul einer Ersatzkasse erfolgt auch bei der Reichsanftalt- Zu diesen Ersatzkaffen zählen auch die 8eben§4 Versicherungen. Als Uebergangsmaßregel tft vorgesehen, daß diejenigen Angestellten, welche aut 5. 12. 1911 bereits einen Versicherungsvertrag nrft irgend einer privaten oder öffentlichen Lebensv«« sicherungsgesellschaft abgeschlossen hatten, vom neueck Bettragszwange befreit werden, wenn im Augen­blicke des Inkrafttretens (also am 1. 1. 1913) bH Gesamtprämie mindestens so hoch ist wir die aus diflk Angestellten entfallende Beitragshälfte nach dem Ät­sche jein würde. Bis Ende 1912 kann also die Ver­sicherung noch entsprechend erhöht werden: späterß Gehattsiteigrrungen oder Prämienermätzigunant ldurch Gewinnanteil) bleiben unberücksichttgt. Der Angestellte kann seine Versicherung später belitbla ändern; nur bei völligem Wegfall wird e» nach dem Gesetz» beitragspflichttg. >

Nur der Angestellte selbst wird (auf Antrag) beU tragSfrei. Sein Arbeitgeber muß die Beitragshälft« an die Reichsanstalt 'Anzahlen. Dafür erhalt der Angestellte die Hälfte der gesetzlichen Leistungen; nur das Heilverfahren bleibt unverkürzt. Auch Mr Wartezeit, Berechnung der Leistungen und Wahl­recht gilt seine Versicherung voll.

Hat der Arbeitgeber Zuschüsse zu der Privatver- sicheruna seines Angestellten gezahlt, so kann e( künftig diese um seinen gesetzlichen Beitragsanteil kürzen. Der Versicherte kann ober beantragen, daß die Reichsanstalt diese Beträge an die Privatgesell­schaft überweist, damit die Versicherung unverkürzt aufrecht erhalten werden kann. Das geschieht nut# wenn der Versicherte die Polize hinterlegt und eine« entsprechenden Teil seiner Forderung aus dem Ver­sicherungsverträge an die Reichsanstakt abtritt Dirst deckt sich dadurch für die halben Anwartschaften auf »Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten, die dem An­gestellten auf jeden Fall bleiben sollen. '

Die Au sf ührungsbestimmungen, die auch ztt die-, sem schwierigen Kapitel noch Aufklärung bringe# sollen, werden noch erwartet. *,

Damit dürften die wichtigsten Bestimmungen bei neuen Gesetzes, soweit sie jetzt gerade sowohl für bi« Pnnzipalität als auch für die Privatangestellten von Wert sind, berührt sein, selbstredend ist es nicht möglich, in dem Rahmen eines Zeitungs­artikels die' umfangreiche Materie erschöpfend zü behandeln. Wie sich das neue Gesetz in der Praxis bewähren wird, ist heute schwer zu sagen. Die erste versicherungstechnische Bilanz ist nach 7 Jahren, spä­ter alle 5 Jahre, aufzustellen. Ohne Zweifel hat das Gesetz nach verschiedenen Seiten hin seine Mängel und auch die Versorgung, die sich in der von unS veröffentlichten Tabelle viel glänzender ansieht, als sie in Wirklichkeit ist, muß, in Rücksicht auf die ver- hältmsmäßig Hohen Betträg; (durchschnittlich 8 Pro­zent des Gehaltes) als sehr bescheiden bezeichnet wer- den. Denn in den meisten Fällen wird die Verlor- gung weit hinter den in unserer Tabelle toermeitten Beträgen zurückbleiben, und 'rs werden kaum mehr als 20 bis 30 Prozent des tatsächlichen letzten Gehattes herauskommen. Deshalb werden die Re- örmbestrebungen nicht lange auf sich warten lassen. Tas ist aber auch bei der Alters Bersicherung nach der R.-V.-O. und ebenso bei der Oesterreichische« Privatangeftellten-Berstcherung (1906) der Fall ge­wesen. Jedenfalls ist mit der Angest.-Versicherung eine große soziale Tat angestrebt und erreicht wor­den, die rund 2 Millionen AngestMen, mit ben Angehörigen rund 4 Millionen Personen zugute kommt, «eine Tat, die unserem Deutschen Reich zur Ehre gereicht -*• V **^^^**^- >i