Erstes BLatt
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Fulda, Samstag den 27. April 1912.
39. Jahrgang.
mY.pfteBerbcn U»r’ inn nfniAm-t,-ici<^e au die Gewissensfreiheit unternehmen können. (Sehr rich- .SLL
gefaßte Beschluß die einheitliche Grundlage bilden die Zweite Mess»?.»?.verlaßen, mn D« dieser Sachlage meine ich, ist die Diskussion über Da/ist wiMjch gan3 LiLrfräWuf? (^richtig "tt! d-n Begriff Orbensiattgkett oder verbotene Ordens. Ztr.) Wenn daSinderBchrauntuiackuna deS Bundes»
der OrdenSmarm tue, fei Ordenstätigkeit somit verboten. Da muh ich aber doch darauf merksam machen, dah es nicht bloß priesterliche densleute, sondern auch Laienbrüder im
Erscheint tSflH» mit
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Was und auf« Or- Or«
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deusstande gibt. Demnach fiele also die Tätigkeit des Laienbruders, der die Suppe kocht, und desjenigen, der den Garten bebaut, auch unter die verbotene Ordcnstätigkeit. (Heiterkeit.) Wenn etwas OrendStätigkeit ist, so ist das die literarische Tätigkeit gelehrter Jesuiten. Ist das auch verboten? Nein, zu einer derartigen Lächerli^eit war selbst die preußische Regierung nicht zu bewegen. (Erneute Heiterkeit.) Dem Jesuiten will man Me priesterliche Funktion verbieten, der Heilsarmee aber ist es gestattet, in ihren Versammlungen öffentlich Beichte zu hören. Wo bleiben da Recht und Gerechtigkeit? Die Behauptung, daß Exerzitien und Konferenzen eine besondere Ordcnstätigkeit der Jesuiten seien, ist nicht wahr. Jeder Geistliche kann Missionen abhalten. Nun sagt man weiter: „Ja, die Jesuiten haben eine ganz spezielle Methode in der Abhaltung ihrer Mis- sionen!" Meine Herren, die Methode können Sie jederzeit in den Werken der Jesuiten nachlesen und jeder Geistliche kann, wenn er Missionen abhalten will, sich ebenfalls dieser Methoden bedienen. Wenn wir uns daS Gesetz und die Tendenz näher be- sehen, dann ergibt sich sofort, daß eS sich eigentlich nicht allein um einen Schlag gegen den Jesuitenorden handelt, sondern daß es sich um ein Vorgehen gegen unser ganzes Ordenswesen überhaupt handelt. Deshalb haben wir eS hier mit einem Gesetz zu tun, das sich gegen die katholische Kirche und ihr Recht auf Freiheit richtet. (Sehr richtig! im Zentrum.) Wenn man davon ausgeht, daß priesterliche Tätigkeit und Ordenstätikeit im wesentlichen nicht zu trennen sind, bann ist damit erwiesen, daß daS BerfolgungSgesetz nicht bloß den OrdenSmann, sondern den katholischen Priester überhaupt trifft. Dann haben wir Katholiken vollends bad Recht, uns über Unfreiheit zu beklagen, und daS in einem Moment, wo alle Mächte deS Umsturzes volle Freiheit haben. (Sehr richtig! im Zentrum.) Jeder Freidenker hat im deutschen Vaterlande in be- zug auf Agitation auf das Halten von Vorträgen usw. unlvschränkte Freiheit. Ich hab« dagegen nichts, aber ich verlange, die gleiche Freiheit, wie für den Unglauben, auch für den Glauben. (Lebhafter, langanhaltender Beifall im Zentrum.)
Abg. Mumm (Wirtsch. Vg.i: Mich interessiert nur, wie die Nationalliberalen sich zum Jesuitengesetz verhalten werden, nachdem sie die sozialdemokratischen Stichwahlbedingungen unterschriebe« haben. (Heiterkeit rechts und im Zentrum) Wir erwarten, daß das berechtigte evangelis re Interesse gewahrt wird, aber auch der konfeflionelle Friede. Als evangelischer Christ bedauere ich tief die gestrige ®i» klärung des Kriegsminifters. Der Bundesrat mutz einen geraden Ausweg finden. Wir wünschen keine gewun« bene Politik, wie sie der Volksmund „jesuitisch" ober „nationalliberal" nennt. (Schallende Heiterkeit.)
Abg. Junck (natl.): Ich bleibe dabei, daß eine Differenz zwischen der Auffassung der bayerischen Regierung und der Reichsregierung besteht, und darüber muß Klarheit geschaffen werden. Daß wir die Interpellation ans intolerantem Empfinden heraus eingebracht hätten, muß ich mit voller Entschiedenheit für meine Person zurückweisen. Wir haben lediglich im Interesse des ReichSgedankens gehandelt.
Damit schließt die Debatte.
ES folgt die Fortsetzung der Beratung des Etats ber ReichSeisenbahne«.
Abg. Liesch lag (Vp.> verlangt, daß nicht nur Preußen, sondern auch Elsaß Lothringer als Beamte eingestellt werden sollen. Bedauerlich ist, daß den
Beichte und Absolution ein Üntersthied gemacht wird. (Große Heiterkeit.) Nun sagt man auch, alles,
waren, daß nur zwei ganz bestimmte Kampfesmittel in Betracht kämen: das Verbot der Nieder» lassungen und die Aufenthaltsbeschränkungen. Es ist eine alte, anerlanme Auslegungsregel, daß man Ausnahmegesetze strikt und streng interpretlert, und kein Gericht der ganzen Welt ist besagt, von dieser Rege! abzuichwe len. Weitere Kampfmittel finBu^titläifla. Der damalige Regierungscntwurf wollte ausdrücklich die priesterliche Tätigkeit des einzelnen Jesuiten nicht hindern. Selbst Gneist erklärte eS für außerordentlich schwer, die Grenze zwischen der Privaten Tätigkeit eines Jesuiten und der Ordenstätigkeit zu finden, die allein getroffen werden solle. Tas Jesuitengesetz ist ein Ausnahmegesetz und muß als solches strikt ausgelegt werden. DaS ist aber vom Oberverwaltungsgericht nicht befolgt worden. Diesem klaren Tatbestand gegenüber sagt nun ein Oberverwaltungsgericht, daS der Abg. Junck an- führte, man dürfe den Aenßerungen einzelner Abgeordneten eine entscheidende Bedeutung überhaupt nicht beilegen. (Hört! hört! im Zentrum) und man scheine bei den Verhandlungen de» Reichstags die volle Bedeutung überhaupt nicht richtig erkannt zu haben. (Hört! hört! im Zentrum.) Ich muß sagen, eine solche Auslegung eines höchstrichterlichen Urteils ist mir in meiner langen juristischen Praxi» überhaupt noch nicht vorgekommen. „Nicht das, tvaS der Antragsteller gesagt hat," so deduziert daS Oberverwaltungsgericht, „ist für uns maßgebend, sondern daS, was wir nach- träglich für richtig hatten; die Mehrheit des Reichstags hat die volle Tragweite deS Antrags nicht anerkannt, aber tot r vom Oberverwaltungsgericht, wir erkennen diese Tragweite." (Sehr gut! und Heiterkeit im Zentrum.) Man muß sich in der Tat wundern, wie ein solch höchst richterliches Urteil überhaupt möglich ist! Es ist eine alte anerkannte Auslegungsregel, daß man Ausnahmegesetze strikt und streng in- terpretiert und kein Gericht der ganzen Welt ist befugt, von dieser Regel abzuweichen. (Sehr richtig! und Zustimmung im Zentrum.) Da» Gesetz hat nur zwei Kampfesmittel in Aussicht genommen, die Aufenthaltsbeschränkung und das Riederlassungsver- bot. Wer behauptet, daß noch weitere Kampfesmittel zulässig seien, der mutz den Bewei» dafür antreten. unb ein solcher Beweis ist bis jetzt noch nicht geliefert worden. (Beifall und Zustimmung im Zentrum.) Und die vollendete Hilflosigkeit diese» Oberverwaltung» ge rich tsurteils darzulegen, möchte ich nur feststellen, daß das Urteil eS für nötig befunden hat, sich für seine Auffassung zu berufen auf da» Preußische Gesetz, betreffend die geistlichen Orden vom 81. Mai 1875. Um also feine Auffassung al» zutreffend zu begründen, wird ber Wortlaut und werden die Motwe eines Preußischen Landesgesetzes angezogen, das erst drei Jahre später erlassen worden ist (Hört! hört! und große Heiterkeit im Zentrum.) Da» geht wahrhaftig über die Hnt- schmir. (Lebhafter Beifall unb Zustimmung im Zentrum.) Die Unterscheidungen, die man in bezug auf da» Lesen stiller Messen und Primizmessen gemacht hat, find geradezu lächerlich. Daß im Bundes- rat die Kenntnis in diesen Dingen nicht außerordentlich weit geht, beweist uns fein Erlaß, wo zwischen
verbieten, daß man im Anschluß an eine Konferenz bei einem OrdenSgeistlichen die Beichte soll ablegen können? Das ist der schwerste Eingriff, den Sie in die Gewissensfreiheit unternehmen können. (Sehr rich-
tätigkeit der bevorstehenden Bundesratssitzung vorzu- behaUen. (Sehr richtig! und Beifall.)
Bayerischer Banüe»uatd«r>o!ln>a.rjUglerGraf Lerchenfeld: Der Herr Abg.»Junck hat von einer Verletzung des Reichsgesetz es durch die bayerische Regierung : gesprochen. Demgegenüber muß ich lonftatteren, daß meine Regierung bei dem Erlasse vom 11. März der festen Ueberzeugung war, sich ttn Rahmen des geb . tenben Gesetzes gehalten zu haben. Bor dem Erlaß schon hat die bayerilche Regierung den übriaen Bundesregierungen ihre Auffassung übermittelt. Wir werden nun die Entscheidung des Bundesrates gbzu- warten haben.
Auf Antrag beS Abg. Bassermanu findet die Besprechung ber Interpellation statt.
Abg. BloS (S03): Für die Existenz dieses Gesetzes wüßte ich keinen anderen Grund, als daß Fürst Bismarck seinerzeit sich als wirklich „liberaler" Mann zeigen wollte. Da das Gesetz nun einmal da ist, muß es beachtet werden, selbst wenn es Staatsbürger vom deutschen Boden auslchließen sollte. Eine Interpretation des Gesetzes, wie sie in diesem Fall von der bayerischen Regierung beliebt wurde, kann ich als zulässig nicht anerkennen.
Abg. Spahn iZlr.): Meine Partei wartet ab, wie die Entscheidung im Bundesrate aussallen wird. Auf Einzelheiten will ich heute nicht eingehen, w:r haben ja Zeit und Gelegenheit dazu, wenn "unser Antrag auf Aufhebung bei §1 des Jesuitengesetzes zur Verhandlung kommt, aber die Ausführungen des Abg. Bios zwingen mich doch, ganz kurz auf einige Dinge einzugehen. Durch die Aushebung des § 2 rst der § 1 in seinem Sinne und fe uer Bedeutung nicht geändert worden. Ich bin allerdings auch der Ansicht, daß Bayern das Gesetz befolgen muß,solange es besteht, wenn es auch meiner Ansicht nach ein ungerechtes Gesetz ist. Aber darin kann ich Herrn Dr. Jnnck nicht beitreien, daß sich die Bekanntmachung des Bundesrats im Rahmen der Vollmacht bewegt, die seinerzeit dem Bundesrat erteilt worden ist. (Sehr richtig! im Zentrum.) Wie lag damali dre Sache? Die Ordens- Niederlassung wird aufgehoben, dem Orden die Dr» denstätigkeit untersagt. Ich sage nicht, daß die Ordenstätigkeit nur in Niederlassungen möglich sei, aber eine Ordenstätigkeit kann der einzelne nur aus-, üben, wenn er im Auftrage seines Ordens tätig ist. Wenn jemand Handlungen vornimmt, die er auch unabhängig von der Verbindung mit seinem Orden vornehmen kann, so liegt eine Ordenstätigkett nicht vor. Das ist der Kernpunkt, um den es sich bei Beurteilung der Frage handelt. Als der Jesuitenorden aufgehoben wurde, hat Friedrich II. die Aushebung für fein Gebiet in Schielten nicht anerkannt, der Orden sollte dort bestehen bleiben. Die Patres haben sich an den Papst Klemens II. gewandt unb haben ihn gefragt, wie sie sich demgegenüber verhalten sollten. Der hat geantwortet: Als Orden seid ryr aufgehoben-, aber eure priesterliche Tätigkeit könnt ihr ausüben, die hat mit der Ordenstätigkeit nichts zu tun. (Sehr richtig l im Zentrum.) Auf diesen Boden hätte sich auch ber Bundesrat mit seiner Bekanntmachung seinerzeit stellen müssen. (Sehr richtig! im Zentrum.) Wenn ber einzelne Priester unabhängig von seinem Oberen hier in Deutschland auf Weisung des Bischofs eine priesterliche Handlung vornimmt, so kann diese Handlung, weil sie durch die Weisung des Bischffs erfolgt, und nicht durch den Ordensoberen keine Orden Sh ndlung fein. Sie ist nur eine priest e r l i ch e. (Sehr richtig! im Zentrum. Widerspruch links.) Gesetz ist Gesetz .(zur Linken); auch wenn es Ihnen nicht paßt, muß eS ausgelegt werden, wie es richtig ist. Der Ordensmann ist Priester in allererster Linie, der Charakter seiner Ordenstätigkeit ist nicht inbelebel, ber kann abgestreift werden, aber der Charakter be» Priesters ist inbelebel, kann nicht abgestreift werden, unb dieser Charakter verpflichtet zu gewissen priesterlichen Handlnn- gen, die teils täglich, teils auf Anweisung des Bischof» vorgenommen werden. Diese Tätigkeit konnte ber Bundesrat nicht unterbinden. Hätte er das gewollt, bann wäre da» ein schwerer Eingriff in die ganze Organisation ber kath. Kirche, in bie Organisation unserer katholischen Bischöfe, in die Gewissensfreiheit des einzelnen Katholiken. Wenn der Bundesrat da» gewollt hat, bann ist er über bie Befugnisse hinaus gegangen, die ihm da» Jesuitengesetz gegeben hat. (Sehr richtig! im Zentrum.) Der Geistliche al» Or- densmann muß bie heilige Messe lesen, aber dazu muß er das „Celebret" von seinem Bischof haben. Und ebenso muß ber Geistliche, ber in den Beichtstuhl geht, vom Bischof bie Genehmigung haben. Der O r b e n kann sie ihm gar nicht geben. Eine Beichte, bie abgenommen wird von einem OrdenSpriester, der nicht die Genehmigung be» Bischofs hat, ist überhaupt keine Beichte. (Zustimmung hn Zentrum.) Genau so verhält eS sich mit ber PrMgt. Unsere Bischöfe legen Wert darauf, durch OrbenSleute Predigten abhalten zu lassem Ist da» Predigen nicht Aufgabe des Geist- lichen? Der Geistliche hat die Verpflichtung, allsonn» täglich zu predigem und wenn ber Bischof einem Or- bensmann ben Auftrag gibt, in biefer Kirche am Sonntag zu predigen und sei e» auch an nacheinander folgenden Tagen, so bestätigt er etwas, waS ber Geistliche al» solcher zu betätigen hat. Da kommt nun die Unterscheidung deS BundeSratS mit Missionen unb jetzt gar mit Konferenzen. Dah Bayern die Mission ausgeschlossen hat, war eine Anpassung an den Wortlaut ber Bekanntmachung, eS wollte sich mit ber Bekanntmachung in keinen Widerspruch setz em Ader daß wir heute zu hören bekommen, baß Konferenzen nur in profanen Lokalen zulässig fein sollen, ba» hat mich doch als Auffassung bet preußischen Re-
Dentscher Reichstag.
Sitzung vom 26. April 1912.
Am Tische des Bundesrates: v. Bethumnn Hollweg, Dr. Delbrück, Kühn, Graf v. Lerchenfeld und zahlreiche andere Bundesratsvcrtretcr.
Das Haus ist stark besetzt, bie Tribünen sind gefüllt.
Auf der Tagesordnung stehen zunächst Berichte der Wahlprüfungstommission. Eine Reihe von Wahlen Herden für gütig erklärt. ES folgt die Interpellation Bassermann über den ■
böMWen ZesuilMMß.
Al>g. Dr. Junck (natl.): Der Erlaß des bayerischen Ministeriums ist eine auffällige V c r l e tzu n g eines Reichsgesetzes. Ob bie Gründe, die seinerzeit zum Erlaß des Jesuitengesetzes geführt haben, richtig tvaren, oder ob sie jetzt noch zutreffen, darüber zu sprechen, habe ich keinen Aufirag. So lange aber ein Reichsgcsetz besteht, haben die einzelnen Staaten das Reichsgesctz auch seinem Geiste nach zu erfüllen. Noch gestern hat sich das Zentrum beschwert, daß ein Minister dem Gesetze die Achtung und den Gehorsam versagt hat. Tie Uebernmchung der Durchführung des Rcichsgesctze gehört zu den Dienstgeschäft des Reichskanzlers. Hat der Reichskanzler seine Meinung, baß eine Verletzung eines Neichsgesetzcs erfolgt ist, gum Ausbruck gebracht? Und welche Antwort hat er erhalten? Wir fragen im Interesse der Autorität des NeichSkanzleramtes. Hier handelt es sich nicht um eine Auflehnung einer untergeordneten Behörde, eines Bundesstaates, sondern um den Erlaß einer Zentralbehörde. Hier liegt zweifellos ein Konflikt zwischen Reich und (finget ft aat vor. Es wäre mit dem Neichsgedanken unerträglich, wenn sich gewissermaßen ein königl. preußisü es und ein königl. bayerisches Jesuitenrecht herausbilden sollte. Die Auflehnung gegen das Reichsgesetz wird geschickt verhüllt und das ist das besonders Gefährliche. Nun wird die Sache so hiugcstellt, als ob der Begriff der Or- benstätigkeit nicht ohne weiteres feststeht, als ob er sticht bestimmte Grenzen hätte. Wenn die Grundsätze unklar find, dann müßte auch die ganze Ordenstätigkeit unklar sein. Es kann kein Zweifel fein, daß speziell Predigten und das Beichte- abnchmen von Anfang an zu den Zielen des Je- suitenordens gehört hat. (Gelächter im Zentrum.) Es heißt in der Verordnung, daß den Jesuiten verboten sei, bie Ausübung einer Ordenstätigkeit, das heißt, in der Gesetzestechnik: Jeder Ordenstätigkeit. Und vor allem erheben wir Widerspruch dagegen, daß etwa die politischen Zeitverhältnisse maßgebend sein sollen für die Anwendung eines derartigen Gesetzes. iLebh. Beifall links.) Tic Aufsichtsbehörde hat hier üiigugreifen. Das ist nicht notwendig bei jeder Differenz, aber hier handelt es sich auch um politische Gründe. Hinzu kommt noch, daß der Reichskanzler auch anbeten Machtansprüchen des Zentrums gewichen ist, gum Beispiel bei der Teckungsvorlage der Heeres- forbernngen. Diese Interpellation soll einer gewissen Beunruhigung .im Volke Ausdruck geben, tenn irgend einmal der viel angewandte Spruch berechtigt ist: caveant consules, so ist es hier gegenüber Hefen Jnterpretationsverfuchen des bayerischen Mini- Le rin ns am Platz. (Beifall links.)
i diese Frage 1872 in bet Hitze be» Kulturkämpfe» be« ! jaht worden ist, kann fie doch nicht für alle Zeiten als q■|™™***‘M* luiticmiuuuuy. ivscijc rmiiigi rot, bejaht gellem Au» den Retchstagsverhandlungen des Lite.) Wenn bofl in ber Bekanntmachung deS Bunde»- i Jahres 1872 ergibt sich, daß alle Redner darin einig
gierung sehr gewundert. (Sehr richtig! im Zentrum.) Es handelt sich hier um Akte, bie in ihrer Bedeutung nur dann gewürdigt werde», wenn sie in geheiligten ftattfinben. Will man Ihre Schikanen ernst« lich durchführen, so wird e» gehen tote in Schleswig nut den Dänen: die bauen sich große Säle, halten dort ’9te Konferenzen ab unb gehen aus der Kirche her» aus. _ Dazu hat aber ber preußische Staat noch keinen Anlaß. Konferenzen sind Vorträge über reit» gwfe Gegenstände, bie sich wesentlich an den Per- stand wenden. Sie find wesentlich für bie gebil- beten Stände berechnet, sind Vorträge in geordneter Folge über bie HeilSwahrheiten, sie richten sich mehr an das Gemüt, sie sollen erschüttern und zum Empfang be» ButzsakramenteS veranlassen. Bei beiden kann bie Wirkung sehr wohl fein, daß nach Ablauf be» VortrageS das Bedürfnis für, bie Hörer besteht, zum Bußsakrament gehen zu wollen. Und da wollen Sie
rats steht, so kann ich nur sagen: Bundesrat, weg mit dieser Verordnung, je schneller, je besser. Die Orden gehören als Anstalten zum integrierenden Bestandteil der katholischen Kirche. Wir haben das Recht darauf, unsere Orden zu habem Ob bas ein Jesuitenorben ist oder ein anderer Orden, das ist ganz gleichgültig. Unsere Bischöfe haben das Recht, die Anstalten ber Kirche zu dirigieren und einen Ordensgeistlichen dahin zu senden, wo fie ihn brauchen wollen. Wenn sie in der Seelsorge Aushilfe nötig haben, so müssen sie über Orden verfügen können. Tas läßt sich mit dem Weltklerus nicht machen, weil der auf feste Stellen angewiesen ist, während der Or- bensgeistliche beweglich ist. Wenn Sie das unterbinden, dann greifen Sie wesentlich ein in die Organisation der katholischen Kirche. Wäre ich ein Ordenspriester geworden, so hätte ich darin einen schweren Eingriff gesehen, wenn man mich verhindert hätte, in meiner Heimat zu leben, indem ich weiter nichts getan hätte, als was ich auf Grund meines priesterlichen Charakters hätte tun müssen. Oder soll der deutsche Mann nicht zu einem Ordensmann gehen und sich mit ihm über feine religiösen Bedürfnisse auseinandersetzen können? Was sollte das bebeuhyr, wenn das beschnitten würde, das sind doch unerträgliche Fragen. Auch die Exerzitien sind erwähnt worden. Diese sind nicht einmal rein priesterliche Handlungen, wir haben sogar Frauenexerzitien. Sie sind nichts weiter als ethische Hebungen. Man sagt, bie Jesuiten haben ihre eigene Methode. (Heiterkeit.) Nicht auf Methode, sondern auf ben Stoff kommt es an, ber bei ben Missionen und Exerzitien behandelt wird und darin kann doch kein besonderer Unterschied liegen. Tas, ivas vorgetragen wird, i st dasselbe, was jeder katholische Geistliche, nicht nur in Deutschland, sondern in der ganzen Welt vorträgt. Es ist gesagt worden, reaktionäre Strömungen seien daran zu erkennen, daß man nach den Jesuiten schreie. Ob Bayern nach ben Jesuiten geschrien hat, weil es reaktionär werben will (Heiterkeit), weiß ich nicht. Aber jene Behauptung selbst ist unwahr. Wenn ein Orden sich in dem ganzen vorigen Jahrhundert nicht in die Politik eingemischt hat (Widerspruch links und Zuruf), nein, seine Tätigkeit hat sich, abgesehen von der seelsorgerischen Tätigkeit) nur auf moralischem Gebiete bewegt unb ist in politischer Beziehung nicht hervorgetreten I (Sehr richtig! im Zentrum) Man hat dem Herrn Reichskanzler heute gesagt. Wachsam- feit! Ich sage ihm: Gerechtigkeit! (Lebhaftes Bravo! im Zentrum.)
Abg. Graf Westarp (kons.): Nach den Erklärungen deS Reichskanzlers hat die Sache im wesentlichen nur verfassungsrechtliche, bas heißt formelle Bedeutung. Unser Standpunkt in diesen Fragen ist unverändert. Die bayerische Verordnung hat sich nicht innerhalb des verfassungsrechtlichen Zustandes gehalten. Korrekt aber war, daß sie sich an den BundeSrat gewandt hat, um einen Beschluß herbeizuführen. Damit entfallt für unS jede Veranlassung, materiell in die Frage der Ailslegung de» Begriffs der Ordenstätigkeit einzu- treten.
Reichskanzler v. Bettnnann Kollwcg: Das Jesuiten, gesetz schließt die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu vom Gebiet des Deutschen Reiches aus und untersagt die Errichtung von Niederlassungen. § 8 bestimmt, daß die zur Ausführung des Vollzugs des Gesetzes erforderlichen Verordnungen vom Bundesrat erlassen werden. Auf Grund dessen hat der Bundesrat am 5. Juni 1872 beschlossen, daß der Orden der Gesellschaft Jesu vom Deutschen Reiche ausgeschlossen ist, den Angehörigen dieses Ordens die Ausübung einer O r d e n s t ä t i g k e i t, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von Mission em nicht zu gestatten ist. Im BundeSratsprotokoll zu diesem Beschluß ist folgender Satz angesiigt worden: „Der erfolgte Beschluß wurde mit dem selbstverständlichen Vorbehalt gefaßt, daß e r- 6 ä n zende, abändernde Anordnungen ge. troff, ii werden, wenn im Laufe der Zeit auf Grund der Ei Ausführung des Gesetzes gemachten Erfahrungen die . ürlwendigkeit des Erlasses weiterer Bestimmungen sich heiausstellen sollte." Eine bestimmte Definition m s'.=BrK'C§- "Ordenstätigkeit" war hiernach vom SBiim .'vrat n ich t gegeben worden. Trotzdem ist die Auslegung dieses Begriffes bis in die neueste Zeit in sämtlichen Bund^staaten im wesentlichen eine gleiche gewesen. (Hort, hört!) Danach hat man jedeArt dieser seelsorgerischen Tätigkeit, jede Art von Priester- sicher Punktion a.s einen Akt der Ordenstätigkeit betrachtet und nur das --efen sogenannter Primizmessen a(» z massig erachtet, soweit fie den Charakter von Familienfeiern tragen, werter das Lesen stiller Messen und das Spenden ton Gterbe|alranientcn gestattet, soweit nicht Landesgewtze entgegenstanden. Auch soge- nann!e K o n f e r e n z v o r t r ä g e religiösen unb fallen Inhalts sind unter gewissen Voraussetzungen tatsächlich zugelassen oder geduldet worden, sofern fie in weltlichen Räumlichkeiten stattfanden. Zu einer hiervon abweichenden Auslegung ist, wie bekannt, die bayerische Regierung gekommen, welche unter dem 11. März angeorbuet hat, daß zu der verbotenen Ordenstätigkeit in Zukunft nicht gerechnet werden EÜIV < f°oenanntcn Konferenzvorträge, wenn sie in nrchnchen Räumen ftattfinben unb sich bie Gelegen- bett zum Empfang ber Sakramente damit verbindet.
so verschiedene Auslegung und Anwendung eines Reichsgesetzes ist selbstverständlich nicht angängig, -sich. 1:abc intolgede'sen, als mir diese Anordnung ber königl. bayerischen Regierung zunächst durch die Presse bekannt wurde, sogleich an" die bayerische Regierung daS amtliche Ertuchen gerichtet, mir ben Wortlaut der ,n-± i sft als geheim bezeichneten Anordnungen nutguteiien. Die bayerische Regierung ist diesem Ersuchen nachgekommen und hat mich unmittelbar darauf wissen lassen, baß sie beabfiebtige, be.im Bun. beSrat einen Slntrag au f Definition der „verbotenen Orbenstätiakeii" au fofnri'- ~a'e rw”diesen Entschluß fofort ausgefuhrt. Dem Bundesrat lieat ein habe» Sefntlah0F01' bCn der verbotenen Ordens- tattgkeit zu definieren. Dafür, das- bis be» Bunbesratsbeschlusses auch in Bayern Re Anw-n" dun« unb Handhabung des Gesetzes auf Grund der bisher im ganzen deutschen Reick b-stehenden Uebui^ weitere Folgen hat, hat die bayerische Regierung Vor^ sorge getroffen. Hiernach ergibt sich eine absolut ein. fache und klare Sachlage. (Sehr wahr! vechts) m?» ium Ergehen des Bunbesratsbeschlusses toirb'8 1 d-S Jesuitengesetzes im ganzen Deutschen Reiche
Ndg-...Dove (Vp.): Die Sache ist jetzt ben verfassungsmäßigen Weg gegangen. Politisch bedenklich ist, daß eine gewisse Schwächung des EiicheitsgebankenS eingetreten zu sein scheint. Wir haben uns an baS Gesetz zu halten. DaS hat auch bie bayerische Regierung 40 Jahre lang getan. Der Erlaß soll nur eine Vorarbeit sein, um baS Jesuitengesetz ganz abzubrechen.
Abg. Mertin (Vp.): Die bayerische Auslegung widerspricht der bisherigen Praxi» unb weicht auch vom Sinne deS Gesetze» ab.
Abg. Dr. Ortmann (natl.): Wir find zur Einbringung unsener Interpellation veranlaßt worden, durch die tiefgehende Beunruhigung, die nicht nur die evangelische Mehrheit, sondern auch weite Kreise unserer katholischen Mitglieder ergriffen hat. (Widerspruch, Gelächter unb Zurufe im Zentrum: bas glauben Sie doch selbst nicht.) Ich habe hier den Brief eines katholischen Geistlichen, au» dem ich ersehe, daß in der Tat weite Kreise unseres Volkes von einer tiefgehenden Beunruhigung ergriffen worden sind. Durch die Erklärung des Reichskanzler» ist diese Beunruhigung noch der- stärkt worden. ES besteht die Befürchtung, daß der Bundesrat einer zu weitgehenden Nachgiebigkeit gegenüber diesem neuen bayerischen Kurs an den Tag legen und daß dieser KurS gar auf da» Deutsche Reich übertragen werden könne. 40 Jahre lang bestand ein bewaffneter Friede, jetzt wird mobil gemacht. Der Kampf gegen die Ie- suiten ist ein Kampf für Gerechtigkeit unb Kultur. Der bayerische Erlaß muß nicht nur ormell, sondern auch materiell zurückgewiesen toer» >en. Wir betrachten ihn als das Borpost enge» echt zu ne’en schweren religionspolitischen Kämpen. Mag bas Zentrum in Bayern allmächtig sein, m Reich wird e» nicht soweit kommen, dafür werden meine politischen Freunde sorgen. (Beifall bei den Nationalliberalen, Lachen im Zentrum.)
Adg. Morowski (Pole): Die Parket, die sich liberal nennt, hat eS für gut befunden, ein mittelalterliches Erdroffelungsgesetz hier erneut zu verteidigen. Man ersieht daran», daß der alte Kulturkampfgeist auch heule noch bei den Liberalen lebendig ist.
Abg. Gröber (Ztr.): Der Abg. Junck hat seine Argumente in ruhiger und sachlicher Weise vorgetragen. Sein Parteigenosse jedoch, der vorhin geschloffen hat, hat es für güt befunden, auf einen anonymen Brief hin Argumente gegen den Jesuitenorden zu schmieden. Mit anonymen Briesen zu operieren, war bisher in diesem Hause nicht üblich, aber daraufhin eine Rede zu stützen, bedeutet für den Redner ein Armutszeichen. Lebh. Zustimmung im Ztr.) Ich spreche der nationalliberalen Partei mein herzlichstes Beileid zu diesem Redner aus, der mst feiner Kulturkampfrede deun auch die Regieruntzsdänke ganz geleert hat. DaS Jesuitengesetz ist kein Justiz-, sondern ein Verwaltuugs- gejetz. Daß nun ein solches Verwaltungsgesetz nach der Entwicklung der polittschen Verhältnisse gehandhabt wird, das finde ich wahrhaftig nicht befremdend, noch dazu in einer Zeit, wo von all' den vielen Ausnahmegesetzen des Deutschen Reiches nur noch diese- eine Ausnahmegesetz gegen die Katholiken übriggeblieben ist. (Sehr richtig! und lebhafte Zustimmung im Zentrum.) Untersucht man nun die Frage der Zulässigkeit der bayerischen Ausführungs- verordnuqL so kommt man nicht um bie Vorfrage herum, ob die Bundekratsverordn.ung vom Jahre 1872 überhaupt rechtsgiltig ist. Der Dbg. Junck hat sich zur Beiahung dieser Frage auf das Urteil des preußischen Oberverwaltungsgerichts berufen — ein Urteil, daS ergangen ist, lange vor Aushebung des § 2 deS Jesuilengefitzes. Ich lege das größte Gewicht darauf, in aller Ruhe und Sachlichkeit zu prüfen, ob dieses Urteil haltbar ist ober nicht. Damit, daß