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Jutelltgeuz Blatt

der Stadt Frankfurt a. M., !!LS

verbunden mit den Frankfurter Stachrichte« als Extrabeilage. ---o---- ' â Mw

(Expedition am h. Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

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Ro- 144 Mittwoch den 23. Juni 1875.

Belasst«, Hunger.

Bekanntmachung.

Den verehrlichen Mitgliedern unserer ev. luther. Gemeinde wird hiermit zur Kenntniß ge­bracht, daß das Gemeinde - Register nach Vorschrift des Art. 7 -er Gemeinde - Ordnung von 1873 vom 17. -.Mts. ab vierzehn Tage lang in den Amtsstunden Vormittags von 9 bis 12 Uhr, und Nachmittags von 3 bis 9 Uhr im Lokale des Actuariats - Paulsplatz No. 7 - zur Eittficht und bez. Berichtigung aufgelegt ist. auch werden dieselben dringend ersucht, falls dies nicht bereits geschehen, ihren Eintrag in dieses Register bewirken zu wollen. , X Â ..

Nach Art 2 der Gemeinde-Ordnung sind Mitglieder unserer ev. lutherischen Gemeinde diejenigen im hiesigen Stadt­bezirk ihren gesetzlichen Wohnsitz habenden Personen, we che ihre Zugehörigkeit zur ev. lutherischen Kirche durch die Taufe und die Confirmation, oder durch das Zeugniß einer zuständigen ev. lutherischen Ktrchenbehürde nachgewiesen haben.

Sie theilen sich nach Art. 3 der Gemeinde-Ordnung m Stimmberechtigte und nicht Stimmberechtigte. Stimmbe­rechtigt ist jedes großjährige männliche Gemeindeglied, welches in das Gemeiuderegister eingetragen ist, und einen beliebigen jährlichen Beitrag au mindestens eine der der Gemeinde zustehenden Kassen, nämlich.

-it Gememdekaff den Almosenkaste die Ministerist-

en, und

und DWsntenkaste

,fiomprft wird daß zur Theilnahme an den Pfarrerwahlen nach den Bestimmungen des Gesetzes, vom 5. Februar Ä' S 24 ÄS Mbdr. ®pm«et« tewW M,. M* I» dm Mi d-r W-Hl 1857, § 24, nur Diejenigen ^bmeindekasse als an den Gemeinde-Almosenkasten Beiträge von mindestens 30 kr. =

86 ReUvf^ Mlich oder an eine der letztgedachten Anstalten einen Betrag von mindestens fl. 1 oder Mk. 1. 71 Pf, jährlich entrichtet haben. Gemeindeordnung ist es Pflicht der Gemeindemitglieder, etwaige Wohnungsverärrderungen bei dem

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^ ,^?*>&K » 1857 ->w°-l°- w. â * --» »*" --«â ** Eâl verbleiben. Gemeinde-Vorstaâ und an Pfarrerwahlen können solche Mitglieder, sofern sie nicht in LL.^^°,M^

Frankfurt a. M., den 16. Juni 1875.