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Dienstag den 22. December

No. 299,

1874.

Verbünden mit den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

W O ----

(Expedition am H. Geistpförtchen, SchlachthauSgaffe 21.)

UederbUck der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, den 22. December.

Hat sich die Welt in den letzten Jahren fast allein, soweit es sich um internationale Fragen zwischen den einzelnen Staa­ten handelte, mit politischen, und im Innern namentlich Frankreich und Deutschland mit Organisationsfragen beschäf­tigen müssen, so gehen wir in den nächsten Jahren einer Aera von internationalen handelspolitischen Verhandlungen entgegen. Die Handelsverträge Frankreichs, Italiens und Deutschlands nahen sich ihrem Ende, und in den Jahren 1876 und 77 werden auch die Verträge Deutschlands mit Frankreich, Ita­lien, Belgien und der Schweiz einer Erneuerung unterworfen sein. Wrr fürchten, daß diese Verhandlungen nicht weniger- aufregend sein werden, als die politischen Akte der Vorjahre. Es gab eine Zeit um die Mitte des vorigen Jahrzehnts, als die gegenwärtig bestehenden Verträge geschlossen wurden, in welchen man den Sieg des Freihandelsprincips über den Schutzzoll als eine für ewige Zeiten feststehende Thatsache glaubte betrachten zu können. Schon das Verhalten des Herrn Thiers zur Zeit seiner Regentschaft mußte darüber auftlären, daß in Frankreich noch eine tiefgehende schutzzöll- nerische Strömung vorhanden ist; Oesterreich war den neuen Bahnen nur widerwillig und mit großer Reserve gefolgt. Das größte wissenschaftliche Verständniß "für die Nothwendigkeit des Freihandels und der rückhaltloseste Ausschluß fand von Seiten Italiens statt. Da die Frage gegenwärtig wieder als eine konkrete an die Regierungen herantreten wird, müssen wir mit Bedauern konstatiren, daß in Oesterreich sich bereits eine lebhafte Agitation für den Schutzzoll bemerklich macht, daß auch Italien und jedenfalls Frankreich sehr unsicher erscheint. Und wenn wir aufrichtig sein wollen, können wir nicht ver­hehlen, daß dies Unkraut wirtschaftlicher Anschauung auch in Deutschland weit entfernt ist, ausgerottet zu sein. Hier waltet überall der Unstern der unheilvollen Stockung in Handel und Verkehr. Unter der Herrschaft des Freihandels­systems sind wir in diesen Zustand verfallen, folglich, so schließt die Menge, müssen wir wo möglich zum Schutzzoll zurückkehren, um die inländische Production zu heben. Daß die Geschäftskrise und das Handelssystem in keinem ursächlichen Zusammenhänge stehen, daß mithin die Diagnose falsch und darum das vorgeschlagene Heilmittel ein verkehrtes ist, das Wissen zwar die Kundigen, aber es ist ebenso bekannt, daß

nichts üppiger wuchert, als das Unkraut. Was bis jetzt in der Form von leisen Andeutungen auftritt, wird sich bald ge­räuschvoller vernehmen lassen. Es wird der ganzen Vorsicht der deutschen Regierung bedürfen, nicht nur rechtzeitig im Innern für Belehrung zu sorgen, sondern auch rechtzeitig die Mittel in Erwägung zu ziehen, welche geeignet sind, den Rück­fall in die Barbarei zu verhüten.

* Bertin, 21. Dee. Der Wortlaut des eigentlichen Urtheilsspruches im Proceß Arnim, womit das Erkenntniß schließt, ist folgender: Der Angeklagte ist sonach überführt, im Mai 1874 zu Berlin dreizehn amtliche kirchenpoktische Actenstücke, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte befanden, vorsätzlich bei Seite geschafft zu haben, Vergehen gegen Art. 133 des Strafgesetzbuches. Bei der Strafausmessung kamen in Betracht als Schärfungsgrund 1) die hohe Wichtigkeit der Stellung des Angeklagten und die dadurch bedingten hohen Pflichten, 2) die Wichtigkeit der Depeschenserie I und d e aus dem Bekanntwerden ihres In­halts drohende Gefahr, als Milderungsgründe hingegen 1) die am 28. Juli 1874 Inhalts des Correspondenzfascikels statt- gefundene Uebergabe der Depeschen, 2) die durch den ver­lesenen Erlaß vom 21. December 1843 schon von Alters her bezeugte Eigenmächtigkeit einer Anzahl diplomatischer Am in der Disposition über Archivallen. Die eben angefüt Milderungsgründe sind eben nur solche, nicht etwa Straf­ausschließungsgründe. Die Depeschenrückgabe war nur die Reparatur des zugefügten Schadens, und üble Gewohnheiten vermögen Unerlaubtes nicht etwa im Observanzwegr zum Er­laubten umzustempeln. Zuletzt war noch die Frage der An­rechnung der vom Angeklagten erstandenen Untersuchungshaft. § 60 des Strafgesetzbuches. Das Collegium hat nach reif­licher Erwägung geglaubt, die anfänglich maßgebend gewesene» Gesichtspunkte nicht zu den seinigen macken zu sollen, ja nicht zu den seinigen machen zu können und die Strafe lediglich auf den Grund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Sachlage wägen zu müssen. Es ist denn aus allen vorge­tragenen Erwägungen im Namen des Königs erkannt: daß der Angeklagte kaiserlich deutsche Botschafter zur Disposition, Graf Harry von Arnim, nicht der Urkuudenunterschlagung und nicht des Amtsvergehens, wohl aber deS Vergehens wider die öffentliche Ordnung schuldig und deshalb unter Zurlast- leguna der Kosten, mit einer Gefängnißstrafe von 3 Monaten zu belegen, wovon indessen 1 Monat durch die erlittene Unter­suchungshaft für verbüßt zu erachten.

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führten Straf-