Intelligenz Blatt
der Stadt Frankfurt a. M.,
verbunden mit den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilagen
—- O —
(Expedition am H. Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21$
aMgagges^jiswj^j'Esge^^ itgBiHB^jjM»^ â j—uu im l,i.i .. .iwwwmhwbbbbbsbmbbbhsbmbmmbmbs
No. 243 Donnerstag dm 15, Oetober 1874»
Ueberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
• FrmtkfnrL, den 15 October. Der dem BundeSrath vorgelegte Entwurf eines Gesetzes betr. den Schutz der Waarenbezeicha ungen (Fabrik- und Handelszeichen) bestimmt im Wesentlichen Folgende- i „Gewerde!reibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, können Zeichen, welche zur Unterscheidung ihrer Waaren von den Waare» anderer'Gewerbetreibenden auf den Waare» selbst oder auf deren Verpackung angebracht werden sollen, zur Eintragung in das Handelsregister des Ottes ihrer Hauptniederl-ssung bei dem S"" "igeu Gericht anmeldeu. Der Anmeldung muß eine e Darstellung des Waareszeichens, nebst einem Ber- zeichviß der Wamengattung n, für welche dasselbe bestimmt ist, mit der Unterschrift der Firma versehen, beigefügt werden. Die Eintragung von W-mrenzeichm, deren Benutzung für den Aumeldende« lande-gesetzlich geschützt ist, darf nicht versagt werden. Die erste Eintragung und die Löschung eine» Zei- ch us wird in einem öffentlichen Blatte, welcher der Reichskanzler bestimmt, auf Kosten des Inhabers der Firma bekannt gemacht. LandeSgesetzlich geschützte Zeichen werden unentgeltlich eingetragen; alle übrigen gegen eine Gebühr von 50 Mark. Der Inhaber einer Firma, für welche ein Waaren- zeichen eingetragen ist, hat dasselbe auf Verlangen Derjenige», welcher ihn von der Benutzung deS Zeichens auSzuschließen berechtigt ist, löschen zu lassen. Wer Waaren oder deren Berpackarg wissentlich mit einem nach Maßgabe diese» Gesetzes zu schützenden Waarenzeichrus oder mit dem Namen oder Firma ei es inländischen Producenten oder Handeltreibenden widerrechtlich bezeichnet oder wissentlich dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt, wi d auf Antrag des Beschädigen mit Geldstrafe von 150—3000 Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Aonaun bestraft und ist dem Verletzten zur Cntschtdiguna verpflichtet. Statt jeder aus diesem Gesetze enisprirgenden Entschädigung kann auf Verlangen der Beschädigten auf eine an itz» zu erlegende Buße bis zu 5000 Mark erkannt werden. Darüber, ob ein Schaden eutstan- ben ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, entscheidet da» Gericht unter Würdigung aller U »stände nach freier Ueberzeugung. Bürgerliche RechtSstreitigkette», in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Äruud dieses Gesetzes erhoben wird, gelten als Handele sachen im Sinne des Gesetzes, betreffend die Errichtung eine» obersten Gerichtshöfe« für Handelssache». Auf Waarenzeichen von Gewerbtretbende«, welche im Inland« ein«
i HaudtlSuiederlaffung nicht besitze», sowie auf die Namen oder die Firmen ausländischer Producenten oder Haedelstreibeuden finden, wenn in dem Staate, wo ihre Niederlassung sich befindet, rach einer in dem Reich-gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Waarenzeichen, Namen und Firme» einen Schutz genießen, di« Bestimmungen diese» Gesetze- Anwendung, jedoch in Ansehung der Waarenzeichen mit folgenden Maßgaben: 1. die Anmeldung eines Waarer zeichen» hat bei dem Handelsgerichte in Leipzig zu erfolgen. 2. mit der Anmeldung ist der Nachweis zu verbinde», daß in dem fremden Staate die Voraussetzungen erfüllt sind, unter welchen der Ssmeldende dort einen Schutz für das Zeichen beanspruchen kann. 3. die Anmeldung begründet ein Recht auf Jas Zeichen nur in so fern und in so lange, als in dem fremden Staate der Anmeldende in der Benutzung de- Zeichens geschützt ist. Der § 87 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wird aufgehoben. Die laudergesetzliche» Bestimmungen über den Schutz der Waarenzeichen verlieren mit dem Ablauf des . . . ihr« Geltung."
Aus der Nähe.
"Darmstadt, 13 Oetober. Die Abgeordnetenkammer beschloß, dir Mittel zum Neubau bei Hoftheaters nach dem früheren Plaue nebst den erforderlichen Verbesserungen ohn« Präjudiz für die Rechtsfrage zu bewilligen.
* Fulda, 18. October. Nach einer Privatmittheilung soll der Berwaltungkrath der oberhessischen Eisenbahn-Gesellschaft anläßlich der Debatte in der oessische» Kammer beab- fichti"«», die Grenzen der staatliche» Zinsgarantie gerichtlich feststelle» in lassen.
* Cöln, 12. October. Der Erzbschof Melcher» wurde dieser Tage au» der Haft entlassen, nachdem er sechs Monate und neun Taqe der erkannten Gefängoißstrafe verbüßt hat. Der übrige The» der Strafe ist durch die irmebchaltenen Gehaltsraten und den Erlös an» dem abgepsändeten Mobiliar al» getilgt zu betrachten.
* München, 12. October. Zu Untermaxfeld (Douau- «oo«) ist das Oeconomiegebäude des Kolonisten Repple mit 500,000 Stück Torf abgebrannt.