Einzelbild herunterladen
 

ZNtelligenz Blatt

der Stadt Frankfurt a. M.,

verbunden mit den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

------ tw O 11

(Expedition am H. Geistpförtchen, Schlachthausgasse, 21.)

B^BLggBgB^WBB^i . z!->-»» MMâ' ,.^-!^i Ji«LggUH"«'!gBW"W!"HJLLi8.JU^^

Ko. 224 Donnerstag dm 24 September 1874«

<«i:.-<L^>i>Ä^^s-^M^s^^^^^-s«»ir>^.:»L««EM^^.^â^<^-b^^â-^r»iM^^-«^r!2«?»^^

Ueberbiick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen -nteresse».

Frankfurt!, den 24.September. Die Commission zur Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetz­buches für das deutsche Reich hat ihre ersten vor­bereitenden Sitzungen übgchalten, nachdem str am 11 d. Mts. eröffnet worden ist. Mr begrüßen das Zusammeutreten die­ser Commission als ein freudiges Ereigsiß und erkennen die Energie an, mit welcher die ersten Schritte zur Vorverathung eines gemeinsamen deutschen CivilgesetzduchkS gethan worden sind. Niemand verhehlt sich die vielen Schwierigkeiten, welche vor dem Zustandekommen dieses Gesetzbuches noch zu über­winden sind. Wenn von irgend einer gesetzgeberischen Arbeit, so gilt gerade von dieser, daß der ernste Anfang und der beste Wille noch nicht das Gelingen verbürgt«. Aber so schwierig, wie diese Arbeit ist, ebenso sehr dürfen sich die dazu berufener; Männer ermuntert fühlen durch die Theilnahme der ganzen Nation, welche ihren Arbeiten gesichert ist. Von des Gegucra wurde gerade die Schwierigkeit dieses Werkes zum Borsand genommen, um die verfassungsmäßige Gemeinsamkeit deS bür­gerlichen Rechtes aufzuhaltrn; noch jetzt leben sie der Hoff­nung, daß bis zum Zustandekommen derselben viele Jahre vergehen und zuoor wenig Früchte davon sichtbar sein wer­den; wir jedoch wünschen, daß tu Wirksamkeit der Commission derselbe bebaute zum Aufdruck kommt, welcher bei der Er­weiterung deS deutschen Versassungsrechtes maßgebend gewesen ist. Wir behalten stets und beständig das Ziel des gemein­samen Gesetzbuches vor Augen, wollen u-m jedoch dadurch «ich» verhindern lassen, wenn einzelne Aufgaben vor der Her­stellung eines gemeinsamen Rechtes mit dem Anspruch aus so­fortige Erledigung hervortreie«, Liefen auch eine bofondere Lösung zu Theil werden zu lassen. Wir hoffen in der Com­mission atcht allein die Arbeiten, welche die Herstellung des gemeinsamen Gesetzbuches bedingen, gefördert zu sehen, son­dern in derselben auch ein Organ erhalten zu haben, welches bei juristisch verwickelten Gegenständen der Einzelgesetzgebung als berufsmäßiger Begutachter zu wirken im Stande ist. Gleiche Dienste hat in einzelnen Fällen früher bereit» die Commission für die Ausarbestarig der Civilprozches geleistet. Lie Organe des deutsche« Reichs sind in fortwährender Au»« bildung begriffen und es fehlen uns noch die regelmäßigen Instanzen, welche in andern große-r Staate« bereits vorhanden sind. Während die endgültige Bildung selbstständiger Organe

vor sich geht, muß die Hülfe gesucht werde«, wo sie gefunden werden kann. Die Commission zur Ausarbeitung des Ent­wurfes eines gemeinsame« bürgerlichen Gesetzbuches ist eine ständige und ihre Dienste können jederzeit für einzelne Fälle in Anspruch genommen werden, ohne daß davon die Verzöge­rung deS Hauptwerkes befürchte« zu werde« braucht; wir glaube« sogar, daß die Thätigkeit der Commissio« in weit lebendigerem Flusse erhalten wird, wen« sie nicht allein mit der theoretischen Lösung ihrer weitgehenden Aufgaben beschäf­tigt bleibt, soadern auch Gelegenheit findet, durch Eiszel- arbeiten fortwährend mit dem praktischen Leben und mit den Bedürfnissen des Reichs in Verbindung zu bleiben. Nach der Auswahl der Männer dürfen wir hoffen, daß eine solche AuOchnung ihres Berufes bei denselben ein eifriges Ent­gegenkommen finden wird. So rufen wir denn der Commis­sion auS freudigem Herzen zu: Glück auf"

I» Gemäßheit der Art. 42 nud 48 der ReichSverfaffuvg hat das Reichseisenbahnamt die Bestimmungen über die Handhabung unb Einrichtung des SignalweserS auf" bahne« Deutschlands ausgestellt. Sie sind das R

j den Eisen- das Resultat der

bekannten Berathungen vos zu diesem Zweck zusammengetre- tenen Delegirten der deutsche» Eisenbahnverwaltungen. Das Srgnalwisen auf den Eisenbahn«» Deutschlands ist so ver­schiedenartig gestaltet, daß hierdurch leicht die Sicherbrit deS Betriebes gefährdet werden kann. Wiewohl durch Bereèn- barungtn der Bahuverwaltunge» unter eisander bestimmte Principien aufgestellt worden find, nach welchen die Signale gestellt und zur Anwendung gebracht werden sollen, so sind dieselben doch leider bisher noch unvollständig; die neue .Sigualordsung für die Eisenbahnen Deutschlands", welche der Reichskanzler soeben dem BundeSrathe vorgelegt hat, wird diesem Mißstaude obhelfen. Sie soll ohnehin zunächst nur einen Rahmen bilde», in welchem die gewöhnlichen und für einfache BetriebSverhältniffs erforderliche« Signale ent­halten sind, dabei jedoch zulasse«, daß nach Maßgabe der, der Darstellung der Signale zu Grunde liegenden Principien ein den lokalen «ab eigenartigen Bètrichsvrrhältniss m jeder Bahn­linie entsprechender Ausbau möglich ist. Es ist also gleichsam nur eine Zeichensprache aufgestellt, welche einer weitere« Aus­bildung fähig ist. Den Bestimmungen find dieselben Priuei- pieu, nach welchen die in bett technischen Vereinbarungen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltunge» über de« Bau und die Betriebseiurichtungen der Eisenbahnen enthaltene Signal­ordnung entworfen worden ist, zu Grunde gelegt.

»sg8«$^^