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Intelligenz-Blatt
der Stadt Frankfurt a. M.,
verbunden mit den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage
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(Expedition am H. Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
Rs- 288 Dienstag dm 22. September 1874.
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Ueberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
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FrankfUrK - den 22.September. Der BundeSrath hat seine Arbeiten zunächst in den Ausschüssen wieder begonnen und wird vermuthlich bald auch seine Gesäumt * Sitzungen wieder aufnehme». Zugleich ist nunmehr das Material für die Reichs-Justizgesetzgebung den ReichSèsgS-Abgrordneten zu- gegangen. Dasielbe besteht in folgenden, theilweise sehr umfangreichen Aktenstücken: 1) Entwurf eines Gerichtsverfassungsgesetzes und eines EmfShrungSgesetzrS dazu, so wie der »Begründung- zu beide»; 2) Entwurf einer Strafprozeß, ordnuvg und eines EinführungsgesetzeS hierzu, nebst den »Motiven" zu beiden und »Anlagen" zu den Motiven; 3) Eat- Wurf einer Civilprozeßordnunz und eines EinführungsgesetzeS hierzu, nebst „Begründung" zu beiden. Die Rat.-Lib. Corr.
@J kibt tiUH an "der Hand dieses Materials einen Rückblick auf
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die Entstehung und Vorbereitung di ser hochbedeutsrmen Gesetzgebung: „Auf dem Gebiete des materiellen Rechts sind bereits bedeutende Erfolge errungen worden. Im Rechtsvnfahre» Dagegen besteht eine sehr erhebliche Vielgestaltigkeit fort; diese hat sogar durch die Prozeßordnungen welche in unserer Zeit in mehreren deutschen Staaten erlasse« worden sind, an Um* f iNg gewonnen. Mt Recht bat man dem Streben nach einer Einheit im Rechtsverfahre» tiefere Bedeutung Hü^elegt. Dasselbe ist ein Zweig des öffentlichen Lebens; die E genartigkeit eines jeden Volkes findet darin eben so ihre Ausprägung nie in der Gestaltung der Formen für seine pÄitische Existenz. Das Bedürfniß des Verkehrs drängt zur Einheit- I chkeit der Rechtsverfahrens. Der Reichstag der Norddeutsch-» Bunde» beschloß schon in seiner Sitzung vom 18. April 1868, den Bundeskanzler aufzusordern, dm Entwurf einer gemeinsamen Strafprozeßordnung für den Norddeutschen Bund vor- bereiten zu lasse». Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 5. Juni 1868 diesem Beschlusse beigetreten war, ist der Preußische Justiz-Minister von dem Bundeskanzler unter dem 12. Juli 1869 ersucht worden, gleichwie es mit dem mate- riellen Etrasrecht geschehen war, auch die Aufstellung des Ent- -Wurfs einer Strafprozeßordsung zu veranlassen. Der in Folge dessen ausgestellte Entwurf wurde im Anfang des Jahres 1873 dem Bundesrathe vorgeiegt. Dieser beschloß auf den Antrag des Justizausschusses in der Sitzung vom 13. März 1873, den Entwurf einer aus eilf angesehenen Juristen des Deutschen Reichs zu bildenden Commission zur Borberathung zu überweisen. Die Commission trat am 17. April 1873 in Berlin
zusammen und berieth, unter dem ständioe» Borsitz des Präsidenten Dr. Friedberg, bis z -m 3. Juli 1873 den Entwurf in drei Lesungen durch. Der aus den Berathungen der Commission bervorgegangene, in den Einzelheiten vielfach veränderte Entwurf ist sodann vom BuvdèSrath angenommen worden und wird in dieser Gestatt nunwehr an de« Reichstag gelangen.
Der Entwurf einer Civilprcceßordnung beruht auf zwei früheren Entwürfen, einem von der norddeutschen BunveS- Commission im Jah-e 1870 und einem vom preußischen Justit-Mintster 1871 eusgearbeitetes. Zur d-fiaiüven Feststellung auf Grund dieser beiden Borarbecken setzte der Tu«« deSrsth in seiner Sitzung vom 8. Mai 1871 eine Commission von zeh» Juristen ein, welche unter Vorsitz des preußische» Justiz-Ministers Dr. Leonhrrdt am 7. September 1871 i« Berlin zusammentrat und bis zum 7. März 1872 ihre Aufgabe vollendete. An diesem Commisfionseutwurf hat dann der BundeSrath noch mehrfache ModificstiSne« vsrgenowMen, bis die Arbeit in die jetzige Form gebracht ww. — Wen» die ReichSverfaffung das gerichtliche Berfchre» der Reichs- gesetzgebung anh-imaibt, so konnte dies nicht geschehen, ohne daß gleichzeitig Sie Organisation der Gerichte, welche die neuen Precrßordnungen handhaben sollen, einer gemeinsamen gesetzlichen Regelung unterworfen wurde. Gesetzliche Bestimmungen über die Berfassung der deutschen Gerichte sind ein nothwendiger Bestandtheil bet Reichsgesetze über das gerichtliche Verfahren. Nur Gründ« der Zw'ckmâßigk-it haben dahin geführt, die Vorschriften über Einrichtung der Gerichte in einem besonderen Gesetze zu'ammenzustellen, ohne dsß durch diese äußerliche Trenvung die organische Verbindung der drei geuauuteu großen Gesetze aufgehove» würde." In der nahenden ReichStagssessto« wird nun über die Geschäfisbehandlung dieser großen Vorlagen Beschluß zu fassen sein. Einige Ausnahms-Erleichterungen werde« hierbei Nothwendig befunden und in verfassungsmäßigem Wege ermöglicht Wirde» müsse».
Aus der Nâhe.
* W e s e l, 14. Sept. Wie man vernimmt, ist der am 21. Juli mit einem Geldbriefe von 4000 Thaler flüchtig gewordene Posteleve Bogel au« Emmerich in Antwerpen verhaftet wordeu.