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Intelligenz-Blatt

der Stadt Frankfurt n M.,

verbunden mit den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition am H. Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

No. 130 Samstag den 6. Juni 1874»

Aeberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfrtrt, 6. Juni. Die zwisch 'N dem Deutschen Kaiser und König von Preuße« uno dem Fürsten von Schaumburg-Lippe 1867 geschloffene Militâr- Conventi on ist itßt den Bestimmungen im Abschnitt XI der Rüchrversassung und den zur Zeit obwaltende« Berhält- »iffe« entspreche«!) erneuert worden, und da die Bestimmun­gen wahrscheinlich auch a»"er« ähnlichen Militär-Tonoentjoue« zu Grunde gele it worden sind, mögen die H ruptbe timmunge« vier folge«. Aenderungen in der bestehend?» Eivthe luug bei Landes in Landwehr- «ud AuShebungsbezirke sind nur unter Mitwirkung der dortigen Regierung zalän g Die Verwendung der i«?erhulb de» Laude» wohnhaitr« Officiere und Maua- schoften de» Beurlaudtenstaudes erfolgt durch die zuständige Militärbehörde nach den für da» preußische Heer gültigen Vorschriften. Die au» dem Lande ausgehobenen Wehrpflichti­gen leisten dem Fü stes den Fahneneid „unter verfaffungSmä- ßiger Sinscha tung der Gehorsam» - Verpflichtung" gegen den Deutschen Kaiser und König von Preußen; sie tragen neben der Tocrrde bei Truvpmtveils, in dem sie diene«, die Lau- deseicarde. Der Fürst steht zu de« innerhalb des Lande» dislocirrea T-uppen in dem B-rhältuiffe eines commasbiren« den Generals und übt neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Disciplinarstrofjewalt aus. Im Uebrigen steht die Handhabung der Disciplin den Truppeuvefetzlshaber« zu. Die MilUärzerichisbarktit wird von den Militärgerichten »ach Maßgabe der Milttärstrafgesetze ausgeübt und eS er­folgt nach deren Vorschriften die Bestätigung der Militär- gerichtlichen Erkenntnisse von den militärischen Instanz««. Da» Begnadigungsrecht âbt der Kaiser au», .etwai e Wün­sche" bei Fürsten hinsichtlich sei er Stoatsange Hörigen in dieser Beziehung „werden mög ichstr Berück, ichtizuvg fia- den". Die betreffende« von der Garnison benutzten LocAi- täte« («afernen, Wachen, Schilderhäuser u. s. w.) behalten äußerlich in Wappen und Farben die bisherigen Hoheitszei­chen. Die hinsichtlich Pevsioairung der Mili ä,Personen bisher vertragsmäßig f-stgestellteu Abordnungen behalten unter ent­sprechender Anwendung der da über bestehenden Reichsges tze Gültigkeit. Hinsichtlich der Berechtigung bei Fürste« zur El- nennupg von Officiere» â la suite hinsichtlich der Besoldung und Pevsionirung der letztere» sowie der Auswahl und Besol­dung der Avjutavtur bei Fürsten und Erbprinzen bleiben die bestehenden Vereinbarungen aufrecht erhalten. Die Bestim-;

mung der Uniform der Officiere a la suite und Adjutanten bleibt dem Fürsten überlassen Die Verpflichtung der Mili« türpersouen zur Entrichtung von Staatrsteueru regelt sich nach den Livdesaesetze» unter Berücksichtigung de» Reichtgesetze» wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. Die im Furstea- thu« garnffonireuden, einem andern Staate angehörigen ser- Visberechtigten Militärs des activen Dienststandes sind von allen direeteu Tommunalabzaden vollständig befreit. Rar zu denjenigen Eommnuallaste«, welche auf den Grundbesitz oder das stehende Gew rbe, oder auf das an» diesen Quellen flie­ßende Einkommen gelegt sind, müssen auch fie b'tteagen, wenn sie in dem Gemeindebezirke Grundbesitz haben oder ein stebeu- deS Gewerbe treiben. Militärärzte geni'ßen wegen ihres Ein­kommen» aus einer Civilpraxi« ke «e Befreiung von dir-cten Losmunalabgaben. Die im Lande garnisonirendes Militärs sind daselbst den dortigen Behörden und Gerichten insoweit «nterworfea, al» nicht ReichSgesetze ein Anderes bestimmen. Die Verwaltung »ud Unterteilung des Eontiageut» erfolgt durch Preußen auf Grund des Reich». Militär-EtatS. „W-itrre finanzielle Leistungen für d» Laadheer all der ReichS-Wili- târetat festsetzt, liegen der fürstlichen Regierung nicht ob. Die Touvention dauert so lange, als fie nicht von Preußen und de« andern Staate gekündigt wird. Eine solche Kündiaung muß mind-steus zwei Jahre vor der beabfichtigten Auflösung der Touvention und darf nicht vor dem 1. Oetober 1884 erfolgen."

Sw» dir Stichs.

"Nürnberg, 5. Juni. Da» Ober - Appellgericht in München hat, wie wir hören, die Untersuchung». Acren gegen den früheren Fabrik-Direetor PH Dessauer von Aschaffen­burg, dessen Zahlungs-Einstellung s. Z. großes Aufsehen er« reale, dem hiesigen Bezirksgericht zur Behandlung überwiese«, und es wird die Angelegenheit schon in den nächsten Wochen zur Verhandlung kommen. PH. Deffauer befindet sich bereit» seit Ende vorigen Jahre» in UntersnchungShaft, und e» wer­den ihm Betrugs-Reste zur Last gelegt. Die Angelegenheit dürfte eine cause célèbre werden, zumal der Angeklagte sich den bekannten Advocate« Dr. Gotthelf aus München zum Vertheidiger ausgestellt hat.

"SarlSruvo, 4. Juni. Die erste Sammer hat in ihrer jüngsten Sitzung bei Altkatholikeo-Gesetz mit allen gegen drei Stimmen in der Fassung der zweiten Stammer angenommen,