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Zntelligenz.Blatt

der Stadt Frankfurt a. M.,

verbunden mit den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage > r

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dâ (Expedition am h. Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

No. 126 Dienstag den 3. Juni 1874.

AebrrbUck -er Ereignisse im Gebiete der ^Mischen und materiellen Interessen.

gratis flirt, den 2. Juni Als wir vor längerer Zeit tzie Nachricht brachten, daß in den preußischen Ministerien Äerhsndlangm über die Verlegung de» TtatSjrhre» gepflege« werden, wurde dies von anderer Teile angegriffen, bis dann tpitet die offieiösen Blätter unsere Mittheilung bestätigt«,. Diese Verhandlungen wurden im vorigen Jahre so lange fort« fährt, bi» jener vielbesprochene Zustand eintrat, der einen wechsel im Präsidium der Staat-ministeriums herbeiführte. Höhere politische Fragen drängten diese administrative Frage in den Hintergrund, bis sie jetzt in neuerer Zeit wieder durch das Drängen der Verhältnisse in Anregung gekommen ist. Wie wir hören, sind neuerdings sämmtlich: Ressartchefs durch das Staatsministerium aufzeordrt worden, sich nochmals über diese Frage gutachtlich zu äußern, da es für geboten er­achtet wird, namentlich mit Rücksicht auf die Interesse« des Reiche», eine diesbezügliche Aenderung i« der preußischen LlatSverwiltung eiatreten zu lassen.

Die Bewegung zu Gunsten eines Marken- und Muster- schntzges-tzr» für daS deutsche Reich, welche von Seiten zahl­reicher Industriellen schon seit längerer Zeit i« Fluß gehalten und namentlich in de« letzten Monaten mit um so größerem S fer betrieben worden ist, dürfte wenigstens zum Theil auf E.fülluag zu rechnen habe», indem, wie wir höre», er in der bestimmten Absicht deS Reichskanzlerami» liegt, dem nächsten Reichstage ein Markenschutzgesetz zur Berathung zu ««terbrei- teu. Dagegen soll man, wie wir hören,, im ReichSkanzlrramt nicht gewillt sei». diesen Schutz auch auf die Master auSzu- dehnen. Nach § 287 bei Strafgesetzbuchs für das deutsche Rrich ist nur die fälschliche Bezeichnung von Waaren oder de­ren Verpackung mit dem Namen oder der Firma eines inlän­dischen. oder auf Grund von SiaatèvrrtrLgeu auch ausländi- schr« Fabrik-Unternehmers strafbar, dagegen ist die unbefugte Benutzung der Marken, d. h. Buchstaben oder anderer Zei­chen, durch welche Fabrikanten oder Händler eine Waare als von ihnen gefertigt oder in den Handel gebracht kennzeichne», reichSaesetzltch nicht strafbar. In dieser Beziehung haben die Partikalargesetzgebungen der einzstrea deutschen Staaten ver­schiedene schützende Bestimmungen getroffen, die aber eben durch ihre Verschiedenheit eine genaue Kenntniß fast unmöglich machen und für die Gewerbtreibenden zu Uazuträqlichkeite« führen, welche die B -treffenden oft wider ihren Willen mit kn Strafgesetzen in Colliston bringe«. Um solche« Mißstän­

den Abhilfe zu schaffe«, liegt er i« der Absicht, eine einheit­liche Regelung dieser Verhältnisse für'» ganze Reich durch Er­laß eines Spezialgesetzes herbeizufübre».

Der neulich in deu Blättern erörterte Gedanke der Errich­tung eine» UnterstaatSsecretariat» für de« Reichskanzler, hat in der Presse de« Anstoß zu einer weit verzweigten Dircussto« gegeben, nach welcher es schließlich fast ben Anschein gewinnen muß, als ob eine umfassende und regelrechte Organisation von Reichsministerien im Werke wäre. So sehr wir mit einer derartigen Organisation einverstanden sein würden, so müsse« wir doch darauf Hinweise«, daß diese ganze Diseasstoa auf einer mißverständlichen Uebertreibung der gedachten Anregung zu beruhe« scheint. Unseres Trachtens handelt ei sich ledig­lich darum, für den Verkehr zwischen bem Reichskanzler und ben einzelnen Behörden ein bestimmtes vermittelnde» Orqa« — mit dem Namen eines Unterstaatssecceiär» — zu schaffen. Für diese höchst einfache »Organisation* al» solche würde nicht einmal, wie anderwärts behaupte wird, die Zustimmung bei Bundesraths und bei Reichstags nothwendig sei«; sie würde durch die bloße Bewilligung der betreffenden Position M ReichshaushaltS-Etats savc-ionirt werden.

Den BundeSrath und seine Ausschüsse beschäftige« ge­genwärtig sehr lebhaft die Justizgesetze. Die Strafprozeßord­nung und das GerichtSverfafsungs-G-setz sind in den Ausschüs­se« fast vollendet und der Natur drr Sache «ach, ist anzuneh­men, daß im Baudesrathe selber erhebliche Abänderungen a« den Vorlagen der Ausschüsse nicht mehr stattfinden werde«; e» steht demnach außer jedem Zweifel, daß diese beiden Ge­setze in der nächsten Herbstsession dem Reichstage werde« vor- gelegt werde». Ebenso ist wobl schon jetzt al» ziemlich festge­stellt zu erachten, daß diese Gesetze vom Reichstage einer Com­mission werden überwiesen werde«, welche in der Zeit zwischen ben beiden nächsten Reich» lazrsessi men tagen wird. Es ist anzunehmr«, daß da» Plenum sich mit dieser wichtigen Ange­legenheit nicht lange beschäftige« wird. Gewiß sind mehrere Hervorstechende Punkte in dm Vorlagen, über welche das Ple­num selbst ein entscheidendes Wort mitführe« wird; indrsse« wir nehmen an, daß schon die erste Lesung der Justizgesetze die ungefähre Richtung augeben und daß im Ganzen die Commission so zusammengesetzt sein wird, daß sie die Mehr­heit des Reichstage» w ederspiegelt; denn wäre die Arbeit in der Co «Mission eine vertehlte, so wäre kein Plenum mehr im Stande, sie nachträglich in Ordnung zu bringen. Danach läßt sich leicht ermessen, daß, auf einigen Fleiß gerechnet, die betben großen Justizgesetze, welche bem Reichstage in der Serbstsesstou 1874 zugehen werden, in einer Session bei ahre» 1815 werden erledigt werben; ob ei dazu rathsam