Intelligenz-Blatt
der Stadt Frankfurt a. M.,
verbunden mit den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage» .
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(Expedition am H. Geistpförtchen, Schlachtzausgaffe 21.)
No. 121 Mittwoch den 87 Mai LS74.
UeberbLick der Ereignisse im Gebiete -er politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 27. Mai. In Betreff der Wiederbesetzung der Stelle eines ersten Vortragenden RNHes im preußische» Staatsministerium plauben eingweihte Kreise, daß der Geheime Legationsrath Bucher aus dem Reichskanzleramt wohl diese Funktto« übernehmen wird, da der Geh. Oberreg'erungSrath Persius, welcher neuerdings ebenfalls für diese» Post-n genannt wurde, isogar selbst den Wunsch ausgesprochen haben soll, in dem Ressort des Ministeriums des Innern zu verbleibe». Herr Persius war bekanntlich mit der Ausarbeitung der Entwurfs der Kreisordnung betraut und bei der Wichtigkeit dieses Gesetzes in Verbindung mit der Schwierigkeit ihrer Einführung dürfte es auch nothwendig sein, daß dieser höhere Ministeriatbeamte auch noch ferner die Leitung der Eivfüh- runpsarberteu i« dem Miniiterium beid hält.
Seitens der Reichs-Eisenbahn-Amtes ist neuerdings a» sämmtliche deutsche Eisenbahn-Directionen und Verwaltungen eine Ctrèular-Bei fügst»« erlassen worden, in welcher dieselbe» aufgkfordert werde», über die Stellung und Verhältnisse der Ei feuda^n- Unter beamte» dem ReichS-Eisendah»- Amte Mittheilung zu machen; ganz des nders über die Verhältnisse der in ihren Verwaltungen fungirenden Weichensteller, Bahnwärter, Schaffner, Zugführer, Packareister. Heizer re. Die Auskunft, welche das Retchz-Esenbahn-Amt in dieser Beziehung erbittet, soll sich namentlich darauf beziehe«, wie die Gehalts-, Pensions- und anderen derartige« Verhältnisse der in Rede stetzenden Beamten bis jetzt eingerichtet find: > ferner wie lange jede dieser Kategorien von Beamte» sich im ««ausgesetzten activen Dienste befindet und wie viel freie Zeit ihnen nach Ablauf dieses Dieustks gestattet ist, bevor sie wiederum aus's Neue ihre dienstlichen Functionen autrete«. Al- Grund dieser Anfragen hören wir, daß daS Reichs-Eisrnbahn- Amt mit Rücksicht auf die Wichtigkeit dieser Beamten für den Eisenbahn-Verkehr i« Allgemeinen »nd für die Sicherheit in diese« Verkehre im Besonderen die Absicht hegt, eine gleiche «nd den Dienstverhältnisse» der einzelnen Kategorien entsprechende Besoldung der deutsche« Eiseabahn-Beawteu auf gesetzlichem Wege herbeizuführe« und hierbei möglichst eine Erhi- ^""A»^r gegenwärtigen Besoldung-verhältnisse zu bewirken.
Mit Bezug auf den § 33 der Bundesgewerbeordnung vom 21. Juni 1868 ist behufs Feststellung des Begriffes des ^ltluhandelL' beim Verkauf von Branntwein und Spirituosen seitens des BundeSrathS festgestellt worden, daß
solche Geschäfte als zum Kleinhandel gehörig gerechnet werden solle», welche sich mit dem Verkauf derartiger Flüssig- keiten in Quautitäte» unter 35 Litern befassen.
Nach den Besti««u»geu des Auslieferung-vertrages zwischen dem de«tsche« Reiche und ®r»fi6*itan< nie« vom 14 Mai 1872, namentlich der Artikel YUI. und X., müssen bei Stellung von Auslieferung-anträge« solche Beweise beigebracht werden, wie sie das englische Recht erfordern würde, um, falls die strafbare Handlung in England begangen wäre, die Verhaftung des Beschuldigten und seine Verweisung zur Hauptunterfuchuug zu rechtfertigen. Der Reichskanzler hat t« Folge dessen an die einzelnen Bundesregierungen das Ersuche» gerichtet, die Gerichtsbehörden ihre« Bezirks n»f diese Bestimmuugea aufmerksam zu «acheu und st: zu ersuchen, die zur Begründung von AuSlieferungSanttä» geu bestimmten Schriftstücke so einzurichten, daß sie den Ex- fordrruissen dèS eoglffcheu Rechts in den avgedeutenden Beziehungen möglichst entsprechen. Der Reichskanzler hat diese Erfordernisse durch Ver»ittl»«q der kaiserlichen Botschaft in London feßstllen ««> eine Zusammenstellung der Vorschriften, welche zweckmäßigerweise 'v»« dea deutschen Behörden zu beachte« sèt» werben, wenn sie auf Grund des AuSlieferunaS- Vertrages mit Großdritaunie« eine Auslieferung nachsuchen, an die EinrelâMuuge» ^ ^te K-nntnißgabe an die betreffenden Behörde» gelangen lasse«. Nach diesen Bor- schrrften haben sich die Angaben zu erstrecken zunächst auf di« Aussagen der Zeugen, welche bezüglich des Verbrechens der âurzull,fer«deu Person vernomme» find; die Zeuge« hoben diese Vernehmung selbst zu u«terzeich»e». Diese Unterschriften find von de« Richter oder sonstiges Beamte« zu bescheinige». Ferner muß diesen SchriftsSSen beigefügt werde« der Haftbefehl mit Rame« des letzibekarmten Aufenthaltsortes des Angeklagte« und dem Verbreche», nebst der Zeit- und Zustizmi- mster oder einem oberen Minister desjenigen Staates, i« welchem das Verbreche« begangen und der Haftbefehl erlassen warben ist, beglaubigt werben. Diese Schriftstücke gehe« sodann zunächst an de« Reichskanzler, -der dieselbe« nochmal- beglaubigt und sie dem Lnsèrlich deutscheuVotschafter in Lo«- don ubermlttelt, den sie mit dem AuslieferungSautrage an den eugl,scheu TtaatSsecretär für die auswärtigen Angelegenheiten gelang ru läßt. Bestreitet der Festgruommeue seine Identität mit der verfolgte« Person- sa kann, Falls her Beweis nicht auf andere Weise zu führe« ist, es uothwendjg werden, daß -igesS Jemand, welcher i« Staude ist, den Augeklagten bei eidlicher Vernehmung zu ideutificire«, nach Eagland gesendet wird.
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